2 ning, Ternberg und Thanstetten. Montag den 5. October, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden Aschach, Garsten, Gleink, Losensteinleiten und St. Ulrich. In Neuhofen im Gasthause des Herrn Alois Jenner Nr. 25. — Freitag den 6. November, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden des Gerichts¬ bezirkes Neuhofen. In Kremsmünster im Gasthaufe des Herrn Math. Hütlmayr zu Kremsmünster Nr. 64. — Samstag den 7. November, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Kremsmünster. Die Nachcontrole am 20. November 8 Uhr früh in der Landwehr=Kaserne in Linz. III. Die Herren Gemeinde=Vorsteher oder deren Stell¬ vertreter haben bei der Landwehr=Controle gegenwärtig zu sein, das Evidenz=Verzeichnis, Meldebuch und den Ver¬ änderungs=Ausweis pro October bezw. November mitzu¬ bringen und die Controlpflichtigen, gemeindeweise gesammelt, vorzuführen. IV. Die Controlpflichtigen sind aufzufordern, am Controlplatze rechtzeitig zu erscheinen, und sind die Nicht¬ erschienenen oder verspätet Eingetroffenen zur Nachconirole verpflichtet und unterliegen überdies, soferne sie sich nicht zu rechtfertigen vermögen, der militärischen Bestrafung. Die ohne genügende Rechtfertigung auch von der Nachcontrole Wegbleibenden werden mittelst Einberusungs¬ Karte zur besonderen Nachcontrole vorgeladen, wo sie dann ihr Wegbleiben zu rechtfertigen haben oder bestraft werden. V. Einberufungs=Karten werden für die Control=Ver¬ sammlung und zur Nachcontrole nicht ausgegeben. Diese Kundmachung ist durch öffentlichen Anschlag oder durch sonstige Verlautbarung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Steyr, den 25. August 1896. Z. 11.660 Concursausschreibung. Postmeisterstelle bei dem k. k. Postamte in Neuhofen, Bezirkshauptmannschaft Steyr, gegen Dienstvertrag und Erlag einer Caution von 400 fl. Postbestallung jährlich 400 fl., Amtspauschale jährlich 100 fl., ein Pauschale täglicher 60 kr. für die Herhaltung des Botenganges Neuhofen—Allhaming— Egendorf und retour, ein Pauschale von 15 kr. für jeden Verbindungsgang zum Bahnhofe Neuhofen (vermalen in den Wintermonaten 4, in den Sommermonaten 5 Gänge). Gesuche sind binnen zwei Wochen bei der k. k. Post¬ und Telegraphen=Direction in Linz einzubringen. Bewerber um diese Stelle haben in den eigenhändig geschriebenen Gesuchen nachzuweisen: Alter, Zuständigkeit, Schulbildung, sittliches Verhalten, Stand, Religionsbekenntnis, Vermögensverhältnisse, ihre etwaige bisherige Dienstesverwendung, sowie die Beistellung eines in jeder Beziehung geeigneten, geräumigen, feuer= und einbruchsicheren Locales zur Unterbringung des Postamtes. Linz, am 19. August 1896. K. k. Pofl= und Telegraphen-Direction. Steyr, am 21. August 1896. Z. 11.708. An alle Gemeinde=Vorstekungen. Auswanderung. Laut eines zur Kenntnis des hohen k. k. Ministeriums des Innern gelangten Berichtes des k. und k. General=Con¬ suls in Genua ist es sehr häufig vorgekommen, dass die von den Auswanderern beigebrachten Familienstandsaus¬ weise, statt seitens der politischen Behörden, von den Pfarr¬ ämtern oder dem St. Raphaelvereine in Lemberg ausgestellt wurden. Auch sind viele Unregelmäßigkeiten, welche durch Verschulden der Emigrationsagenten entstanden sind, bei der Beschaffung von Auswanderungsdocumenten constatiert worden, weshalb die Hafenpolizei=Behörden in Genua bei zweifelhaften Reisedocumenten auf der Beisetzung des Consu¬ lar=Visums bestehen. Da es in Anbetracht der Kürze der vor der Abreise der Auswanderer zu Gebote stehenden Zeit dem k. und k. General=Consulate in Genua schwer möglich ist, alle der¬ artigen unvollständigen Documente auf ihre Richtigkeit und Authenticität zu prüfen, hat das genannte k. u. k. General¬ Consulat es als dringend erwünscht bezeichnet, wenn die zur Auswanderung zugelassenen österr.=ungar. Staatsangehörigen sich sämmtlich im Besitze von regulären, ausschließlich durch die k. k. politischen Behörden ausgestellten Documenten befinden würden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 10. August l. J., Z. 23.617, und Statthalterei=Erlasses vom 10. August l. J., Z 13.705/II, in die Kenntnis gesetzt Steyr, am 22. August 1896. Z. 11.486. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Durchlöcherte Einguldenstücke. Das hohe k. k. Finanzministerium hat mit dem Erlasse vom 11. Juli 1896, Zl. 5066/F. M., in Durchführung des Artikels XX des Gesetzes vom 2. August 1892, R.=G.=Bl. Nr. 126, und des Artikels XI des Gesetzes vom 2. August 1892, R.=G.=Bl. Nr. 127, für die demselben unterstehenden Cassen und Aemter anzuordnen gefunden, dass Ein=Gulden¬ stücke Oe. W., welche als durchlöchert oder sonst anders denn durch den gewöhnlichen Umlauf am Gewichte verringert, nach Artikel 12 des kaiserlichen Patentes vom 19. Sep¬ tember 1857, R.=G.=Bl. Nr. 169, und nach den obcitierten Gesetzesbestimmungen von der Annahme in Zahlung aus¬ geschlossen sind, wie bisher von der Annahme in Zahlung zurückzuweisen, jedoch der Partei erst dann gegen Erlag anderer in Zahlung annehmbarer Münzstücke zurückzustellen sind, nachdem dieselben durch Einschneiden als aus dem gesetzlichen Umlaufe ausgeschlossen gekennzeichnet wurden. Diese Anordnung hat in gleichmäßiger Weise auf Stücke österreichischer und ungarischer Prägung Anwendung zu finden. Verfälschte Einguldenstücke Oe. W. sind im Sinne des Artikels XI des Gesetzes vom 2. August 1892, R.=G.=Bl. Nr. 127, zu behandeln.
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