Nr. 34. 1896 der G. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 20. August. Z. 10.500. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Verlaukbarung der Uebersiedlung des Steuer-Referates. Wegen ungenügender Räumlichkeiten wurde das Steuer¬ Reserat aus dem Gebäude der k. k. Bezirkshauptmannschaft in das Eßletzbichler'sche Haus Nr. 12 am Stadtplatze, 1. Stock, verlegt und wird der k. k. Steuer=Ober=Inspector mit seinem Hilfspersonale vom 18. August 1896 an in diesem neuen Locale amtieren. Dieses wird im Interesse der steuerzahlenden Bevölkerung mit dem Bemerken verlautbart, dass sich bezüglich aller Auskünfte und Besprechungen in Steuerangelegenheiten dorthin zu wenden ist. Steyr, am 17. August 1896. Z. 11.400. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Anlegung der Urlisten der Geschwornen. Unter Beziehung auf den h. ä. Erlass vom 6. August 1888, Z. 7740, Amtsblatt Nr. 23, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen aufgefordert, zur Anlegung der Urlisten der Geschwornen pro 1896 zu schreiten. Diese Liste ist nach erfolgter Auflage am Amtssitze der Gemeinde=Vor¬ stehung bis 1. October l. J. unter Anschlufs der Kund¬ machung und aller etwa einlaufenden darauf bezüglichen Schriftstücke hieher vorzulegen. Bei Verfassung des Verzeich¬ nisses der zum Geschwornenamte Berufenen sind die Be¬ stimmungen der §§ 1 bis incl. 8 des Gesetzes vom 23. Mai 1873, R.=G.=Bl. Nr. 121, genau zu beachten. Die Namen der für das Amt eines Geschwornen wegen Verständigkeit, Ehrenhaftigkeit, rechtlicher Gesinnung und Charakterfestigkeit besonders geeigneten Persönlichkeiten sind in der Liste in üblicher Weise mit Blau= oder Roth¬ stift zu bezeichnen. Steyr, am 15. August 1896. Z. 11.493. An alle Gemeinde=Vorstehungen betreffend die Liste über die Reichsrathswählerelasse E. Nachdem es nicht ausgeschlossen erscheint, dass bei der von hieramts erfolgten Prüfung der Wählerlisten für die Reichsrathswählerclasse E wegen Kürze der Zeit und Unzu¬ länglichkeit der vorgelegten Behelfe manche unrichtige Ein¬ tragung in den Wählerlisten verblieben sein könnte, werden die Gemeinde=Vorstehungen hiemit aufgefordert, die er¬ wähnten Listen nochmals einer eingehenden Durchsicht zu unterziehen und eventuelle Fehler auszubessern. Bei der Prüfung wurden hieramts hauptsächlich Fehler nach folgenden Richtungen hin bemerkt und ist daher bei der Durchsicht vor allem das Augenmerk darauf zu richten, ob sich nicht etwa einer oder der andere dieser Fehler noch vorfindet: 1. Frauen sind natürlich nicht wahlberechtigt, auch dann nicht, wenn sie in den Gemeinde=Wählerlisten auf¬ scheinen. 2. In die Liste dürfen nur diejenigen 24 Jahre alten, österr. Staatsbürger ausgenommen werden, welche in der Gemeinde seit 6 Monaten sesshaft sind, also ist z. B. eine Person, die in der Gemeinde Thanstetten einen Grund¬ besitz mit Wohnhaus hat, jedoch in der Gemeinde St. Ulrich wohnt, nicht in der Gemeinde Thanstetten, sondern in der Gemeinde St. Ulrich in die Liste aufzunehmen, ferner ist z. B. ein Arbeiter, der in der Gemeinde Aschach wohnt, jedoch in der Gemeinde Garsten arbeitet, nur von ersterer Gemeinde in die Liste aufzunehmen. 3. Juristische Personen, wie z. B. eine Actienbrauerei, eine Gutsverwaltung, ein Stift 2c. sind selbstverständlich nicht wahlberechtiget. 4. Nachdem nur solche Personen wahlberechtigt er¬ scheinen, welche das 24. Lebensjahr vollendet haben, so dürfen gegenwärtig in der Liste Personen, welche später als im Jahre 1872 geboren sind, nicht aufscheinen. 5. Sämmtliche Wähler sind auch innerhalb der ein¬ zelnen Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge zu setzen und nicht, wie es von Seite einiger Gemeinden geschehen ist, in der Weise, dass die in der Gemeinde=Wählerliste aufscheinenden Wähler zuerst verzeichnet und dann erst die neu hiezugekommenen Wähler angereiht wurden. Nachdem die Wählerlisten E in Evidenz zu halten und eventuelle Veränderungen in dieselben nachzutragen sind, werden diejenigen Gemeinden, welche eine bedeutende Zahl von Wählern haben und in welchen insbesondere ein bedeutenderer Wechsel der Wahlberechtigten voraussichtlich ist, eingeladen, sich das diesbezüglich im Wahlbureau der Stadtgemeinde Steyr eingerichtete Zettelsystem behufs even¬ tueller Nachahmung gelegentlich anzusehen, wozu die Stadt¬ gemeinde Steyr über hierämtliches Ersuchen bereitwilligst die Einwilligung gegeben hat. Steyr, am 17. August 1896.
2 Z. 11 354. An die Gemeinde- Vorstehungen. Auswanderung nach Transvaal. Nach einem im Wege des k. und k. Ministeriums des Aeußern an das hoh. k. k. Ministerium des Innern ge¬ langten Berichte des Präsidenten des österreichisch=ungarischen Hilfsvereines in Johannesburg strömen derzeit, durch falsche Zeitungsnotizen über die Verhältnisse im Transvaal irre geführt, tausende und tausende arbeitsuchende Elemente nach dem Transvaal, welchem großen Angebot jedoch nur ein sehr kleiner Bedarf an solchen entgegensteht, und sind daher diese Leute, welche meistens ohne genügenden materiellen Support von zu Hause dorthin kommen, in kürzester Zeit der Noth und dem Elende preisgegeben. Obwohl nun der oben erwähnte Verein bisher alles nur mögliche aufgeboten hat, um allen in Johannesburg einlangenden Oesterreichern ein Unterkommen zu sichern, und dieselben in vielen Fällen auch materiell unterstützte, und dies auch ferner thun wird, ist derselbe jedoch außer¬ stande, mit den solcherart weit über seine Kräfte gehenden Anforderungen gleichen Schritt zu halten. Zufolge des Erlasses des hoh. k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Juli 1896, Z. 23.754, und Erlasses der hoh. k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 10. August l. J., Z. 12.899/II, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, die Auswanderungslustigen, insbesondere die Handelsbeflissenen, auf die ungünstigen Verhältnisse im Transvaal aufmerksam zu machen. Steyr, am 15. August 1896. Z. 11.156. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Ausforschung des stellungsflüchtigen Alexander Krobath. Die k. k. Landesregierung für Kärnten hat beim hoh. k. k. Landesvertheidigungs=Ministerium um die Veranlassung der Ausforschung des am 25. Februar 1873 in Villach geborenen, in Finkenstein im Bezirke Villach heimatberech¬ tigten Alexander Krobath, unehelichen Sohnes der Josefa Krobath, angesucht. Der genannte Stellungspflichtige der dritten Alters¬ classe ist Bäckergehilfe. Er wurde vom k. k. Bezirksgerichte Spital a. d. Drau unterm 29. Jänner l. J., Nr. 137, wegen Uebertretung gegen die körperliche Sicherheit zu einer dreitägigen Arreststrafe verurtheilt Alexander Krobath ist mittelgroß, hat blonde Haare und Augenbrauen, blaue Augen, regulären Mund und Nase und keine besonderen Kennzeichen. In der zweiten Altersclasse wurde derselbe wegen Kropf zurückgestellt. Zufolge des mit dem Erlasse der hoh. k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 2. August 1896, Z. 13 327/IV, inti¬ mierten Erlasses des hoh. k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 27. Juli 1896, Z. 19.669/4898/IIa ex 1896, wird der Auftrag ertheilt, die bezüglichen Nach¬ forschungen, u. zw. insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungs¬ pflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein allfälliges positives Resultat dieser Nachforschungen ist anher zu berichten. Steyr, am 11. August 1896. Z. 11.191. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung der zur Abgabe in eine Zwangsarbeits¬ anstalt bestimmten Antonia König. Ueber Antonia König, geboren im Jahre 1858 in Ober=Wagram, Ortsgemeinde Stattersdorf, Dienstmagd, zuständig nach Böheimkirchen, Bezirk St. Pölten, wurde mit rechtskräftigem Urtheile des k. k. Bezirksgerichtes Kloster¬ neuburg vom 13. October 1895, Z. 2938, die Zulässigkeit der Abgabe in eine Zwangsarbeitsanstalt ausgesprochen. Dieselbe hat sich nach ihrer im Monate Jänner 1896 stattgehabten Entbindung in ihre Heimat Böheimkirchen begeben, und soll sich dieselbe am 12. April 1896 nach Oberösterreich gewendet haben. Personsbeschreibung: Größe mittel, Körper¬ bau untersetzt, Zähne gut, Kinn rund, Gesichtsfarbe gesund, Augenbrauen und Haare blond, Augen blau, Nase und Mund proportioniert, Sprache deutsch, Kleidung ländlich. Zufolge der mit dem Erlasse der hoh. k. k. Statthalterei in Linz vom 29. Juli 1896, Z. 13.083/II, intimierten Note der k. k. niederösterr. Statthalterei in Wien vom 23. Juli l. J., Z. 66.545, wird der Auftrag ertheilt, die Nachfor¬ schungen nach dem gegenwärtigen Aufenthalte der Vorge¬ nannten einzuleiten und ein positives Ergebnis anher zu berichten. Steyr, am 12. August 1896. Z. 11.485. An die Gemeinde- Vorstehungen. Diploms=Abnahme. Zufolge Erlasses der hoh. k. k. Statthalterei Linz vom 13. August l. J., Z. 14.109/V, ist laut der Note der k. k. mährischen Statthalterei vom 5. August l. J., Z. 27.651, der Marie Zimmer, Hebamme in Sternberg, welche mit dem Urtheil des k. k. Bezirksgerichtes in Sternberg vom 15. April 1896, Z. 859, wegen Uebertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 339 St.=G. zum strengen Arreste in der Dauer von drei Monaten, verschärft mit einer Faste wöchentlich, rechtskräftig verurtheilt wurde, die Ausübung der Hebammenpraxis nach § 268 St.=G. von der k. k. Bezirkshauptmannschaft für immer untersagt und ihr das Diplom abgenommen worden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen behufs Kenntnisnahme und Vermerkung verständigt. Steyr, am 17. August 1896. Z. 11.465. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Zufolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 7. August l. J. Z., 13.739/V wurde laut der Note der k. k. galizischen Statthalterei vom
4. Juli 1896, Z. 62.949, die in Stryj ansässige Hebamme ylka Zehngeboth mit dem Urtheil des k. k. Kreisgerichtes I1 Sambor vom 22. September 1894, Z. 9842, wegen erbrechen der Mitschuld an der Fruchtabtreibung zu einer Kerkerstrafe vom 10 Monaten verurtheilt. Mit Rücksicht auf dieses Urtheil hat die k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft in Stryj mit dem Erkenntnisse vom 4. März 1896, Z. 6105, der Genannten die Berechtigung zur weiteren Ausübung der Hebammenpraxis entzogen, und ist dieses Erkenntnis infolge Abweisung des Ministerial¬ recurses in Rechtskraft erwachsen. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zur Ver¬ hütung etwaigen Missbrauches mit dem Diplome der Ge¬ nannten in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 17. August 1896. Z. 11.246. An alle Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 13.757/II. Kundmachung betreffend die Abänderung des Verbotes der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus einzelnen Gegenden Croatiens und Slavoniens nach Oberösterreich. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung der ansteckenden Thierkrankheiten in Croatien und Slavonien und der in der letzteren Zeit vorgekommenen Verschleppung der Schweinepest nach dem diesseitigen Ge¬ biete werden zufolge des Erlasses des hoh. k. k. Ministeriums des Innern vom 5. August l. J., Z. 26.108, die nach¬ stehenden Sperrversügungen, mit der Wirksamkeit vom 12. August l. J. angefangen, getroffen: 1. Wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus den Comitaten Syrmien und Virovitica, sowie aus dem Stadtgebiete Brod des Comitates Pozega; 2. wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus den Comitaten Agram, Pozega, Syrmien und Virovitica, sowie aus den Stadtgebieten Pel¬ rinja, Sissek, Kostajnica, Ivanic und Brod. Die Einfuhr von lebenden Schweinen im Gewichte von mindestens 120 Kilogramm aus den nicht gesperrten Jurisdictions=Gebieten und die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im unzertheilten Zustande mit noch anhaftenden Nieren und dem intacten Nierenfett nach Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl gegen Einhaltung der übrigen Bestim¬ mungen der hierämtlichen Erlässe vom 4. und 14. Juli 1895, Z. 11.006 und 11.508, bleibt auch weiterhin aufrecht. Diese Verfügungen treten an Stelle der mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 22. Juni l. J., Z. 10.734, getroffenen Anordnungen und werden Uebertretungen der¬ selben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35) Anwendung finden. Linz, den 9. August 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 13. August 1896. Z. 11.358. An die Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. August bis 9. August 1896. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gschwandt, Ort¬ schaften Gschwandt, Mosham; Gemeinde Ischl, Ortschaften Ischl, Reiterndorf; Gemeinde Laakirchen, Ortschaft Stötten; Gemeinde Vorchdorf, Ortschaften Alberödt, Lederau, Moos. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ort¬ schaft Wagenhub: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ebelsberg, Ort¬ schaften Ebelsberg, Gotschaling, Oiden: Gemeinde und Ort¬ schaft Kleinmünchen; Gemeinde Lorch, Ortschaften Kotting¬ rath, Kristein, Moos; Gemeinde Niederneukirchen, Ortschaft Ruprechtshofen. 4. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Perg. 5 Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kematen, Ort¬ schaften Kematen, Schachen: Gemeinde St. Ulrich, Ort¬ schaft Gmein: Gemeinde Weißkirchen, Ortschaften Schimpels¬ berg, Weißkirchen. 6. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Regau, Ort¬ schaft Schalchen. 7. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde und Stadt Steyr. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Kranabeth. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Langenstein, Ortschaft Frankenberg. 3 Bezirk Schärding: Gemeinde St. Aegidi, Ortschaft Höllau. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaften Heiligendorf, Maidorf, Mitterhelmberg; Gemeinde Sierning, Ortschaft Pichlern. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 2. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Amesschlag, Ort¬ schaft Eberhardschlag; Gemeinde Lasberg, Ortschaft Grens¬ berg; Gemeinde Leonfelden, Ortschaften Leonfelden, Spielau; Gemeinde Leopoldschlag, Ortschaften Markt und Dorf Leopoldschlag; Gemeinde Waldburg, Ortschaft St. Peter. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Kirchdorf; Gemeinde und Ortschaft Klaus. 3. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Grein. 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Schlägl, Ort¬ schaften Kerschbaum, Wurmbrand: Gemeinde Schönegg, Ortschaft Piberschlag. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde St. Marien, Ortschaft Oberndorf. 6. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Regau, Ort¬ chaften Dörfl, Oberbuchleiten, Schöndorf; Gemeinde Schörfling. Ortschaften Kammerl, Schörfling; Gemeinde und Ortschaft Vöcklabruck; Gemeinde und Ortschaft Vöckla¬ markt.
4 7. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Jainzen. 8. Bezirk Wels: Gemeinde Scharten, Ortschaft Löppersdorf; Gemeinde Stroheim, Ortschaft Wögern. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaften Eckhartsbrunn, Hellmonsödt. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Hinterberg, Ortschaft Schmierraith. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pucking, Ort¬ schaft Hasenufer. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Ottnang, Ort¬ schaft Thomasroith; Gemeinde und Ortschaft Schörfling. Steyr, am 17. August 1896. Z. 11 424. An alle Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 13.885/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Klauenthieren aus dem Occupa¬ tions=Gebiete nach Oberösterreich. Laut des Erlasses des hoh. k. k. Ministeriums des Innern vom 8. August l. J., Z. 26.734, hat die Landes¬ regierung in Serajevo anlässlich der Constatierung der Maul¬ und Klauenseuche in den Orten Busrici, Vilusi, Vucovsko dolnje, Gotici und Bucevac des Bezirkes Bugojno die Ver¬ fügung getroffen, dass der Bezirk Bugojno, mit Ausschluss der Expositursbereiche Dolnji= und Gornji=Vakuf, gegen den Ab=, Zu= und Durchtrieb von Klauenvieh strenge abgesperrt und die Abhaltung von Klauen=Viehmärkten in diesem Sperrgebiete eingestellt wurde. Die k. k. Statthalterei findet demnach das mit den h. d. Kundmachungen vom 22. Juli und 2. August l. J., Z. 12.543 und 13.406, bezüglich der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern gegenüber den Bezirken Liano, Dervent und Glamoc erlassene Verbot auch auf den Bezirk Bugojno auszudehnen. Das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem ganzen Occupationsgebiete nach Oberösterreich bleibt bis auf weiteres aufrecht. Diese Verfügung tritt an Stelle der mit den oben¬ citierten Kundmachungen getroffenen Verkehrsbeschränkungen für Klauenthiere aus dem Occupationsgebiete nach Ober¬ österreich mit dem 14. August in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen derselben nach den Bestimmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), be¬ ziehungsweise nach § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R.=G.=Bl. Nr. 35) geahndet. Linz, am 13. August 1896. Für den k. k. Statthalter: Heiß, m. p. Steyr, den 17. August 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben rc. in schönster kalligraphischer Ausführung zu jedem Preis liefert die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Lager aller vorgeschriebenen Schul=Drucksorten. In den Verlag neu aufgenommene Drucksorte: über den Erhalt der seitens der Heimatsgemeinde bewilligten Unterstützung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr
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