4 Auch jenen Ruderschiffen unter 7 Meter Breite, denen die Einfahrt in den Donaucanal bei Nußdorf gestattet ist, steht es frei, falls deren Führer mit Rücksicht auf den Bau und den Zustand ihres Fahrzeuges Bedenken gegen die directe Einfahrt bei Nußdorf haben, ebenfalls im Haupt¬ strome abwärts bis an die Canalausmündung zu fahren, und werden auch diese, sowie bisher unentgeltlich remor¬ quiert werden. 2. Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, sich von den Verhältnissen der verschmälerten Einfahrtsrinne aus eigener Anschauung genaue Kenntnis zu verschaffen, und muss des¬ halb vor seiner ersten Einfahrt an den öffentlichen Länden in der Kuchelau, Kahlenbergerdorf und Nußdorf anlegen und sich zu seiner Information zur Baustelle in Nußdorf begeben. 3. Sämmtliche in den Donaucanal bei Nußdorf ein¬ fahrenden Flöße und kleineren Ruderschiffe haben sich bei der Einfahrt von den an der rechten Seite der Durchfahrts¬ öffnung stehenden Gerüstjochen mindestens 4 Meter entfernt zu halten, weil diese Joche mit Steinen versichert sind und die diesem Steinwurf näherkommenden Fahrzeuge Schaden erleiden würden. 4. Zur Verständigung der Schiffs= und Floßführer von jeder eintretenden Verhinderung des Einfahrens werden unmittelbar am Vorkopfe und am unteren Ende des Kuche¬ lauer Leitwerkes Fahnenwachen aufgestellt, welche diese Ver¬ hinderung durch Aufhissen, beziehungsweise Schwenken von blauweißen Fahnen signalisieren werden. Auf diefes Zeichen haben alle, die directe Einfahrt in den Wiener Donaucanal beabsichtigenden Wasserfahrzeuge unbedingt außerhalb des Wiener Donaucanales an den öffentlichen Länden in der Kuchelau, Kahlenbergerdorf und Nußdorf zu landen und so lange an Haft zu bleiben, bis die Wiedergestattung der Einfahrt gemeldet wird. Zur Sicherung des rechtzeitigen Zufahrens der Schiffe und Flöße in diesen Fällen wird an der Kahlenberger Lände eine Auffangpartie aufgestellt werden, deren Zuruf und onstigen Anordnungen die Schiffsbemannung und deren Führer genauestens Folge leisten müssen. 5. Vor ihrer Einfahrt in den Wiener Donaucanal haben die in der Thalfahrt begriffenen Wasserfahrzeuge eine gegenseitige Entfernung von mindestens 2000 Meter ein¬ zuhalten. 6. Um eine anstandslose Passierung der Engstelle durch die in den Wiener Donaucanal einfahrenden Schiffe und Flöße zu gewährleisten, muss diese Strecke mit der größten Aufmerksamkeit und Vorsicht befahren werden. Auch sind seitens der Eigenthümer und Nauführer die Bestimmungen der provisorischen Schiffahrt= und Strompolizei=Ordnung vom 31. August 1874, R.=G.=Bl. Nr. 122, genauestens zu befolgen, inbesondere was die vorschriftsmäßige Ausrüstung der Fahrzeuge und die ausreichende Bemannung mit kun¬ digen und verlässlichen Schiffsleuten betrifft. 7. Nach der Einfahrt in den Wiener Donaucanal haben die Ruderschiffe und Flöße jene Lände= und Warte¬ plätze zu benützen, welche mit der Kundmachung vom 7. Juni 1895, Z. 51.059, vorgeschrieben worden sind. 8. Die Remorquierung beladener Ruderschiffe von der Canalausmündung nach aufwärts darf bis zur Franzens¬ brücke zu jeder Tageszeit, oberhalb dieser Brücke aber nur von Tagesanbruch bis halb 8 Uhr früh und abends nach Eintritt der Dämmerung stattfinden. Leere Fahrzeuge dürsen im Wiener Donaucanale und durch die Durchfahrtsöffnung bei Nußdorf nur von Tages¬ anbruch bis halb 8 Uhr früh und abends nach Eintritt der Dämmerung remorquiert werden. 9. Die bisher der Schiffahrt während der Canal¬ sperre bei Nußdorf zur Verfügung gestandenen Landungs¬ und Lagerplätze bleiben für dieselbe mit Ausnahme des 504 Meter langen Landungsplatzes unterhalb des Militär¬ bades bis auf weiteres zur Benützung eingeräumt. Wien, am 3. August 1896. Von der k. k. niederösterr. Statthalterei. Z. 10.914 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 13.406/II. Kundmachung. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juli d. J., Z. 25.279, wird die hier¬ ämtliche Kundmachung vom 22. Juli d. J., Z. 12.543/II, betreffend die Einschränkung des Verbotes der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich dahin richtiggestellt, dass die Ein= und Durch¬ fuhr von diesen Thieren nach und durch Oberösterreich auch aus dem Bezirke Glamoc untersagt ist. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 2. August 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 6. August 1896. Z. 10.915. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 13.416/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern aus mehreren Bezirken Steiermarks nach Oberösterreich. Da zufolge amtlicher Nachrichten im Herzogthume Steiermark die Maul= und Klauenseuche in größerer Aus¬ dehnung herrscht, so findet die k. k. Statthalterei zum Zwecke der Hintanhaltung der Einschleppung dieser Seuche die Ein¬ uhr von Wiederkäuern (Rinder, Schafe und Ziegen) aus den politischen Bezirken Deutsch=Landsberg, Graz (Umge¬ bung), Leibnitz, Marburg, Pettau, Radkersburg, Voitsberg und Windisch=Graz, sowie aus den Städten Graz, Marburg und Pettau nach Oberösterreich bis auf weiteres gänzlich zu verbieten. Durch diese Verfügung wird das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 26. Juni d. J., Z. 11.092, erlassene Verbot der Einfuhr von Handels= (Futter=) Schweinen aus ganz Steiermark nach Oberösterreich nicht berührt. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Kundmachung, welche mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) bestraft werden. Linz, den 2. August 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 6. August 1896.
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