Amtsblatt 1896/33 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 13. August 1896

Nr. 33 1896. der 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 13. August. Z. 10.475. An die Gemeinde-Vorstehungen. Lehrcurse über das Aichwesen für Gemeinde=Organe. Das hohe k. k. Handelsministerium hat mit dem Er¬ lasse vom 20. Mai d. J., Z. 14.674, angeordnet, dass über Ansuchen von Magistraten, Gemeinde=Vorstehungen u. s. w. bei den Aichämtern am Sitze der Aichinspectorate, eventuell nach Maßgabe der Zahl der in Betracht kommenden Ge¬ meinde=Marktfunctionäre bei einem anderen, vom Aich¬ Oberinspector (Aichinspector) von Fall zu Fall zu bestimmenden Alchamte Lehrcurse über das Aichwesen für Gemeinde¬ Marktorgane unentgeltlich abzuhalten sind. Gleichzeitig hat das genannte Ministerium die Ver¬ fügung getroffen, dass sämmtliche Aichämter angewiesen werden, in Fällen, wo sich einzelne Gemeindeorgane bezüglich des Vorganges bei polizeilichen Maß= und Gerichtsrevisionen zu informieren wünschen, denselben hilfreich entgegenzukommen. Der Zweck der Abhaltung dieser Lehrcurse ist, die Gemeinde=Marktorgane mit den für die polizeiliche Revision von Maß und Gewicht nothwendigen Kenntnissen bezüglich der Einrichtung der vorkommenden aichpflichtigen Objecte, sowie der vorgeschriebenen Art der Stempelung derselben vertraut zu machen, so dass sie wissen, wie diese Objecte construiert sein sollen, wie im öffentlichen Verkehre damit zu hantieren ist, ferner wie und wo sie gestempelt sein sollen, sowie welche Beschädigungen und Deterierungen oder absichtliche Veränderungen unzulässig sind. Unter maß= und gerichtspolizeilichen Revisionen im Sinne dieser Vorschrift sind solche zu verstehen, welche sich auf die äußeren Merkmale und die sonstige Beschaffenheit aichpflichtiger Gegenstände erstrecken, insoferne letztere ohne Anwendung von Normalen im Sinne der Aich=Ordnung untersucht werden können. Die praktische Unterweisung in den Aich=Manipulationen, wie diese für die Aichmeister=Candidaten vorgeschrieben ist, fällt daher bei den in Rede stehenden Lehrcursen für Markt¬ Aussichtsorgane gänzlich weg. Der Unterricht wird aber mit demonstrierender Vor¬ weisung von Mustern, eventuell Modellen verbunden sein, wobei ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden wird, dass die Art der Stempelung, d. h. die Stellen, an woelchen die Stempel angebracht sein müssen, besonders besprochen und an den Objecten vorgezeigt werden. Außerdem wird die Form, sowie die Numerierung der Aichstempel und deren Zusammenhang mit den Inspecto¬ raten und Aichämtern zu erläutern sein und eine entsprechende Belehrung über die Fehlergrenzen, beziehungsweise den Ge¬ nauigkeitsgrad der wichtigsten Objecte und insbesondere der Schankgläser stattfinden. Ueber den Zeitpunkt des Beginnes, sowie die Dauer eines solchen Lehrcurses wird das k. k. Aich=Inspectorat ein¬ vernehmlich mit den um die Abhaltung des Lehrcurses an¬ suchenden Gemeindevertretungen die Dispositionen zu treffen haben. Die Dauer eines solchen Lehrcurses lässt sich jedoch approximativ mit 10 bis 14 Tagen festsetzen. Nach Absolvierung eines solchen Lehrcurses und Ab¬ legung der auf den vorgetragenen Lehrgegenstand bezüglichen Prüfung wird jedem der Frequentanten ein Zeugnis aus¬ gestellt. Die Prüfung und sonach die Ausstellung von Zeug¬ nissen hat der Aich=Inspector selbst vorzunehmen. Dagegen werden aus Anlass der fallweise bei irgend einem k. k. Aichamt stattfindenden Unterweisungen von Ge¬ meindeorganen keine Zeugnisse ausgefertigt werden. Zufolge Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 3. Juni l. J., Z. 19.536, und Statthalterei=Erlass vom 21. Juli l. J., Z. 11.815/I, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen von dieser Verfügung in der Erwartung in die Kenntnis gesetzt, dass sie behufs ordnungsmäßiger und correcter Handhabung der den Gemeinden obliegenden poli¬ zeilichen Aussicht auf Maß und Gewicht von den Markt¬ aussichtsorganen die Aneignung der hiezu nöthigen Kennt¬ nisse auf ihnen nunmehr gebotenem Wege verlangen. Steyr, am 8. August 1896. Z. 10.672. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Betreffend die statistischen Erhebungen über Privat¬ angestellte. Im Nachhange zu dem h. ä. Erlasse vom 1. August 1896, Z. 10.391, betreffend die statistischen Erhebungen über Privatangestellte werden die Gemeinde=Vorstehungen in Kenntnis gesetzt, dass hinsichtlich der in öffentlichen Diensten (des Landes, der Gemeinden u. dergl.) Angestellten eine besondere Erhebung veranstaltet wird. Ferner wird den Gemeinden hiemit eröffnet, dass dieselben mit einem Verlage von Fragebögen oder Zählkarten nicht dotiert werden. Es ist demnach eine allfällige Meldung von Dienstgebern oder Privatangestellten um Ausfolgung von den in Rede stehenden Formularien sofort anher zur weiteren Veranlassung vor¬

2 zulegen. Sollten in den Gemeinde=Gebieten sich derzeit conditionslose Privatangestellte befinden, so ist deren Name und Adresse anher mit möglichster Beschleunigung bekannt¬ zugeben, worauf denselben die Zählkarten von hier aus direct zugesendet werden. Steyr, am 12. August 1896. Z. 10.727. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Laut des Erlasses des h. k. k. Ministeriums für Landes¬ Vertheidigung vom 7. Juli l. J., Nr. 17.366/4473/IIa, wurde im Einvernehmen mit dem hohen k. und k. Reichs¬ Kriegs=Ministerium die unter lit. c) des Ministerial=Erlasses „ vom 3. December 1895, Nr. 30.77 IIa, enthaltene Be¬ stimmung, betreffend die vorzeitige dauernde Beurlaubung nach dem Dienstalter, § 8: 2 der Wehrvorschriften II. Theil, wie folgt, abgeändert: c) „vor ihrer Einreihung bei der Landwirtschaft thätig gewesen, darunter insbesondere jene, welche sich vor ihrer Einreihung in irgend eine landwirtschaftliche oder Weinbau¬ schule oder in einen landwirtschaftlichen Fachlehrcurs auf¬ nehmen ließen, oder sich der Aufnahme in irgend eine der erwähnten Anstalten während ihrer activen Dienstleistung versicherten und jene, welche dem gewerblichen Arbeiterstande angehört haben.“ Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen im Nach¬ hange zur hierämtlichen Verständigung von 9. Jänner 1896, Z. 419 (Amtblatt Nr. 3 ex 1896), zur entsprechenden Ver¬ lautbarung in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 5. August 1896. Z. 10.777. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Verbot der Verwendung von Schweinfurtergrün zur Ungeziefer - Vertilgung. Nach einer dem k. k. Ministerium des Innern im amtlichen Wege zugekommenen Mittheilung wurden in landwirtschaftlichen Zeitungen Lösungen des unter dem Namen „Schweinsurtergrün“ bekannten, grünen, aus arsen¬ saurem Kupferoxyd bestehenden Farbstoffes als Mittel zur Vertilgung des Rübenkäfers auf Blättern der Rübe und Gemüsepflanzen empfohlen. Die h. k. k. Statthalterei Linz hat mit Erlass vom 27. v. M., Z. 13.044/V, anher eröffnet, dass bei Ver¬ wendung dieses arsenikhaltigen Mittels, dessen Bezug an die Bestimmungen der Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 21. April 1876, R.=G.=Bl. Nr. 60, betreffend den Verkehr mit Giften, gebunden ist, als Insectenvertilgungsmittel an Gemüse und Futter¬ pflanzen durch Genuss derselben schwere Gesundheits¬ störungen bei Menschen und Nutzthieren verursacht werden könnten. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden daher beauftragt, auf die all¬ fällige Verwendung dieses Mittels ein wachsames Auge zu haben, und falls jemand hiebei betreten wird, die Confis¬ cation desselben vorzunehmen und anher sofort die Anzeige zu erstatten. (Bemerkt wird nur, dass Schweinfurtergrün als Be¬ standtheil von grünen Anstrichfarben von den betreffenden Geschäftsleuten verwendet werden darf.) Steyr, am 4. August 1896. Z. 10.894. An die Gemeinde-Vorstehungen. Reste der alten Zunftladen. Die Handwerker=Ordnungen, Innungsbücher, Lade¬ rechnungen und Zunftprotokolle sind eine wichtige, oft die einzige Quelle für einen Theil der vaterländischen Cultur¬ geschichte. Leider wurden dieselben bei der Auflösung der alten Handwerkerverbände in der Regel nicht gesammelt, sondern verblieben meist in den Händen der letzten Zunft¬ meister, die sie allerdings noch mit vererbter Pietät aufbe¬ wahrten. Diese Pietät aber ersüllte deren Nachkommen nicht mehr, so dass diese ehrwürdigen Documente, die nach außen keinen Wert mehr hatten, vielfach zu Grunde giengen oder, als Rarität von Hand zu Hand gehend, verstreut wurden. Oefters gelangte der Inhalt einer Innungslade in den Be¬ itz gewinnsüchtiger Händler, die nach ihrem Vortheile die einzelnen Stücke weiter verkauften. Da sich dennoch noch manches erhalten haben dürfte, lade ich infolge Note der k. k. Central=Commission für Kunst¬ und historische Denkmale vom 21. Juli l. J., Z. 1011, die Gemeinde=Vorstehungen ein, nicht nur die in den Ge¬ meinde=Archiven noch vorhandenen Zunfts= und Bruder¬ chaftsacten zu sammeln und sorgfältig zu verwahren, sondern auch in den Bürgerhäusern nach Resten der alten Zunstladen und ihres Inhaltes Nachfrage zu halten und auch diese, wenn möglich, den Gemeindearchiven einzu¬ verleiben. Steyr, am 5. August 1896. Z. 10.772. An die Gemeinde- Vorstehungen. Hof= und Staatshandbuch. Von dem Hof= und Staatshandbuche der österreichisch¬ ungarischen Monarchie wird für das Jahr 1897 eine neue Auflage durch die Hof= und Staatsdruckerei veranstaltet werden. Der Preis eines brochierten Exemplares ist für den Subscriptionsweg auf 4 fl. und für den Verschleiß auf 5 fl. estgesetzt worden; für gebundene Exemplare wird ein Auf¬ schlag von 80 kr. eingehoben werden. Infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. Juni l. J., Z. 3803, und Statthalterei¬ Präsidial=Erlasses vom 29. Juli l. J, Z. 1669, werden die größeren Gemeinden hievon in die Kenntnis gesetzt und zur Subscription eingeladen. Steyr, am 8. August 1896. Z. 1223/B.=Sch.=R. An die Ortsschukräthe und Schulleitungen. Im k. k. Schulbücherverlage in Wien sind zwei Schriften: „Schule und Jugendspiel“ und Vierzehn Rasen¬ piele“, beide von Ludwig Lechner, Professor, Turn= und Spielleiter am niederösterr. Landes=Real= und Obergym¬ nasium in Baden bei Wien, verfasst, erschienen.

Auf dieses neue Lehrmittel, dessen Ladenpreis für das erstere zwei Kronen, für das letztere (für die Schüler be¬ stimmte) eine Krone beträgt, wird infolge Erlasses des k. k. oberösterr. Landesschulrathes vom 3. August l. J., Z. 1691, aufmerksam gemacht. Steyr, am 8. August 1896. Z. 10.880. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung Militärtaxpflichtiger. Die in dem nachfolgenden Verzeichnisse aufgeführten Militärtaxpflichtigen sind entweder mit bereits bemessenen Militärtaxen noch im Zahlungsrückstande, oder sie konnten für frühere Jahre nicht bemessen werden, da ihr Aufenthalts¬ ort unbekannt war. Nach denselben sind die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen und es ist ein positives Resultat anher zu berichten. Verzeichnis. 1. Ludwig Meinschad, Bäckergehilfe, geboren 1864, zuständig Sipbachzell. — 2. Johann Daspesgruber, geboren 855, zuständig Sipbachzell. — 3. Heinrich Teubner, Tag¬ löhner, geboren 1861, zuständig Kremsmünster (Markt). — 4. Ferdinand Wagner, Bäckergehilfe, geboren 1860, zuständig Kremsmünster (Land). — 5. Josef Sperrer, Schneidergehilfe, geboren 1870, zuständig Kremsmünster (Land). — 6. Joh. Eckmayr, geboren 1867, zuständig Kremsmünster (Land). 7. Christian Sturmberger, geboren 1868, zuständig Krems¬ münster (Land). — 8. Johann Schned, Bäckergehilfe, ge¬ boren 1864, zuständig Kematen. — 9. Franz Fenklhuber, Schauspieler, geboren 1865, zuständig St. Marien. — 10. Ludwig Aigner, Bäckergehilfe, geboren 1858, zuständig Neuhofen. — 11. Stephan Prieler, geboren 1867, zuständig Weyer. — 12. Josef Schmoll, Bahnarbeiter, geboren 1862, zuständig Großraming. — 13. Josef Fachberger, Schuh¬ machergehilfe geboren 1870, zuständig Sierning. 14. Georg Pressl, Taglöhner, geboren 1867, zuständig Losensteinleiten. — 15. Johann Stögermayr, geboren 1870, zuständig Losensteinleiten. — 16. Johann Raab, Ahlschmied, geboren 1859, zuständig Sierning. — 17. David Wieser, Armaturarbeiter, geboren 1859, zuständig Sierning. 18. Johann Wecht, geboren 1861, zuständig St. Ulrich. 19. Alois Reingruber, Spenglergehilse, geboren 1870, zu¬ ständig Garsten. — 20. Franz Huber, Messerfabriksarbeiter, 21. Alois eboren 1866, zuständig Losensteinleiten. Lichtenberger, Knecht, geboren 1867 zuständig Losenstein¬ leiten. — 22. Karl Pressl, Schiffer, geboren 1865, zuständig Losensteinleiten. — 23. Friedrich Panhuber, Vergolder¬ gehilfe, geboren 1864, zuständig Sierning. — 24. Robert Mitterschiffthaler, Binder, geboren 1856, zuständig St. Ulrich, 25. Adolf Schäffler, Schmiedgehilfe, geboren 1859, zuständig St. Ulrich. — 26. Sebastian Neuhauser, Knecht, geboren 1866, zuständig St. Ulrich. — 27. Johann Michl¬ mayr, Bauarbeiter, geboren 1859, zuständig Thanstetten. Steyr, den 4. August 1896. Z. 11.103. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Das Hilfscomité für die am 17. April d. J. durch Brand zu Schaden gekommenen Bewohner der Stadt Efer¬ ding hat mit Schreiben vom 6. d. M., Z. 146, den Empfang des im diesseitigen Amtsbezirke erzielten Sammlungs=Er¬ gebnisses per 259 fl. 58 kr. dankend bestätigt und zugleich ersucht, den besten Dank auch den Gemeinden und allen, die sich an der Durchführung der Sammlung und an dem Zustandekommen des Erträgnisses irgendwie betheiligten, bekanntzugeben, wovon den Gemeinden=Vorstehungen zur entsprechenden Verlautbarung die Mittheilung gemacht wird. Steyr, den 9. August 1896. Z. 10.891. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 21. Juli 1896, Z. 12.258/II, sind die mit dem h. a. Erlasse vom 30. April 1896, Z. 5989, Amtsblatt Nr. 19, angeordneten Nachforschungen nach der Identität einer in Feldbach aufgegriffenen taubstummen Frauensperson einzustellen, da deren Identität mit Katharina Wergles aus Kosternitz, Bezirk Pettau, constatiert wurde. Steyr, am 6. August 1896. Z. 11.113. Kundmachung betreffend die Wiedereröffnung des Wiener Donaucanales bei Kußdorf. Am 4. August 1896 wird bei der Baustelle für die neue Absperrvorrichtung in Rußdorf die linke Seite des Wiener Donaucanales für die Einfahrt von Flößen und kleineren Ruderfahrzeugen wieder eröffnet. Zum Zwecke einer gesicherten Einfahrt in die ver¬ schmälerte Fahrrinne kommt am rechten Ufer oberhalb der¬ selben eine aus dem Sperrschiff und einem großen Schlepp¬ schiff bestehende Abweisvorrichtung zur Aufstellung, und werden zu beiden Seiten der Fahrrinne durch Verschalung und Anbringung von Balken in der Wasserhöhe Streif¬ wände gebildet. Bei Nacht werden für die Remorquierung die äußersten Enden der Durchfahrtsöffnung zu beiden Seiten, sowohl tromaufwärts als abwärts mit je einem weißen Lichte be¬ leuchtet werden. Für die Passierung dieser Fahrrinne zur Ein= und Ausfahrt im Wiener Donaucanale wird auf Grund des Ergebnisses der am 6. Juni 1896 an Ort und Stelle ge¬ pflogenen commissionellen Berathung Folgendes kundgemacht: 1. Die Einfahrt der Flöße und kleinerer bis 7 Meter breiter Ruderschiffe in den Wiener Donaucanal bei Nu߬ dorf ist von halb 8 Uhr früh bis 7 Uhr abends, und wenn die Dämmerung früher eintritt, bis zum Beginne der Dämmerung unter den für die directe Einfahrt im allge¬ meinen geltenden und den im Nachstehenden besonders fest¬ gesetzten Bedingungen gestattet. Die größeren Ruderschiffe, als: Kehlheimer, Ketten¬ schleppe, Gams, Stockplätten, Ulmer= und Tirolerplätten müssen vorläufig, sowie bisher am Hauptstrome bis zur Donaucanal=Ausmündung bei Kaiser=Ebersdorf fahren und werden von dort unentgeltlich bis zu ihrem Bestimmungs¬ ort im Donaucanal remorquiert werden.

4 Auch jenen Ruderschiffen unter 7 Meter Breite, denen die Einfahrt in den Donaucanal bei Nußdorf gestattet ist, steht es frei, falls deren Führer mit Rücksicht auf den Bau und den Zustand ihres Fahrzeuges Bedenken gegen die directe Einfahrt bei Nußdorf haben, ebenfalls im Haupt¬ strome abwärts bis an die Canalausmündung zu fahren, und werden auch diese, sowie bisher unentgeltlich remor¬ quiert werden. 2. Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, sich von den Verhältnissen der verschmälerten Einfahrtsrinne aus eigener Anschauung genaue Kenntnis zu verschaffen, und muss des¬ halb vor seiner ersten Einfahrt an den öffentlichen Länden in der Kuchelau, Kahlenbergerdorf und Nußdorf anlegen und sich zu seiner Information zur Baustelle in Nußdorf begeben. 3. Sämmtliche in den Donaucanal bei Nußdorf ein¬ fahrenden Flöße und kleineren Ruderschiffe haben sich bei der Einfahrt von den an der rechten Seite der Durchfahrts¬ öffnung stehenden Gerüstjochen mindestens 4 Meter entfernt zu halten, weil diese Joche mit Steinen versichert sind und die diesem Steinwurf näherkommenden Fahrzeuge Schaden erleiden würden. 4. Zur Verständigung der Schiffs= und Floßführer von jeder eintretenden Verhinderung des Einfahrens werden unmittelbar am Vorkopfe und am unteren Ende des Kuche¬ lauer Leitwerkes Fahnenwachen aufgestellt, welche diese Ver¬ hinderung durch Aufhissen, beziehungsweise Schwenken von blauweißen Fahnen signalisieren werden. Auf diefes Zeichen haben alle, die directe Einfahrt in den Wiener Donaucanal beabsichtigenden Wasserfahrzeuge unbedingt außerhalb des Wiener Donaucanales an den öffentlichen Länden in der Kuchelau, Kahlenbergerdorf und Nußdorf zu landen und so lange an Haft zu bleiben, bis die Wiedergestattung der Einfahrt gemeldet wird. Zur Sicherung des rechtzeitigen Zufahrens der Schiffe und Flöße in diesen Fällen wird an der Kahlenberger Lände eine Auffangpartie aufgestellt werden, deren Zuruf und onstigen Anordnungen die Schiffsbemannung und deren Führer genauestens Folge leisten müssen. 5. Vor ihrer Einfahrt in den Wiener Donaucanal haben die in der Thalfahrt begriffenen Wasserfahrzeuge eine gegenseitige Entfernung von mindestens 2000 Meter ein¬ zuhalten. 6. Um eine anstandslose Passierung der Engstelle durch die in den Wiener Donaucanal einfahrenden Schiffe und Flöße zu gewährleisten, muss diese Strecke mit der größten Aufmerksamkeit und Vorsicht befahren werden. Auch sind seitens der Eigenthümer und Nauführer die Bestimmungen der provisorischen Schiffahrt= und Strompolizei=Ordnung vom 31. August 1874, R.=G.=Bl. Nr. 122, genauestens zu befolgen, inbesondere was die vorschriftsmäßige Ausrüstung der Fahrzeuge und die ausreichende Bemannung mit kun¬ digen und verlässlichen Schiffsleuten betrifft. 7. Nach der Einfahrt in den Wiener Donaucanal haben die Ruderschiffe und Flöße jene Lände= und Warte¬ plätze zu benützen, welche mit der Kundmachung vom 7. Juni 1895, Z. 51.059, vorgeschrieben worden sind. 8. Die Remorquierung beladener Ruderschiffe von der Canalausmündung nach aufwärts darf bis zur Franzens¬ brücke zu jeder Tageszeit, oberhalb dieser Brücke aber nur von Tagesanbruch bis halb 8 Uhr früh und abends nach Eintritt der Dämmerung stattfinden. Leere Fahrzeuge dürsen im Wiener Donaucanale und durch die Durchfahrtsöffnung bei Nußdorf nur von Tages¬ anbruch bis halb 8 Uhr früh und abends nach Eintritt der Dämmerung remorquiert werden. 9. Die bisher der Schiffahrt während der Canal¬ sperre bei Nußdorf zur Verfügung gestandenen Landungs¬ und Lagerplätze bleiben für dieselbe mit Ausnahme des 504 Meter langen Landungsplatzes unterhalb des Militär¬ bades bis auf weiteres zur Benützung eingeräumt. Wien, am 3. August 1896. Von der k. k. niederösterr. Statthalterei. Z. 10.914 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 13.406/II. Kundmachung. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Juli d. J., Z. 25.279, wird die hier¬ ämtliche Kundmachung vom 22. Juli d. J., Z. 12.543/II, betreffend die Einschränkung des Verbotes der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich dahin richtiggestellt, dass die Ein= und Durch¬ fuhr von diesen Thieren nach und durch Oberösterreich auch aus dem Bezirke Glamoc untersagt ist. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 2. August 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 6. August 1896. Z. 10.915. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 13.416/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern aus mehreren Bezirken Steiermarks nach Oberösterreich. Da zufolge amtlicher Nachrichten im Herzogthume Steiermark die Maul= und Klauenseuche in größerer Aus¬ dehnung herrscht, so findet die k. k. Statthalterei zum Zwecke der Hintanhaltung der Einschleppung dieser Seuche die Ein¬ uhr von Wiederkäuern (Rinder, Schafe und Ziegen) aus den politischen Bezirken Deutsch=Landsberg, Graz (Umge¬ bung), Leibnitz, Marburg, Pettau, Radkersburg, Voitsberg und Windisch=Graz, sowie aus den Städten Graz, Marburg und Pettau nach Oberösterreich bis auf weiteres gänzlich zu verbieten. Durch diese Verfügung wird das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 26. Juni d. J., Z. 11.092, erlassene Verbot der Einfuhr von Handels= (Futter=) Schweinen aus ganz Steiermark nach Oberösterreich nicht berührt. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Kundmachung, welche mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) bestraft werden. Linz, den 2. August 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 6. August 1896.

5 Z. 11.026. An die Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. Juli bis 2. August 1896. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde Hochburg=Ach, Ortschaft Wanghausen. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Kranabeth; Gemeinde Gschwandt, Ortschaften Gschwandt, Mosham; Gemeinde Laakirchen, Ortschaft Röcken: Gemeinde Vorchdorf, Ortschaften Lederau, Moos. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 4. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Kleinmünchen; Gemeinde Lorch, Ortschaften Kottingrath, Kristein; Gemeinde Niederkirchen, Ortschaft Ruprechtshofen. 5. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Perg. 6. Bezirk Schärding: Gemeinde St. Aegidi, Ortschaft Höllau. 7 Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kematen, Ort¬ schaften Kematen, Schachen; Gemeinde nud Ortschaft Pchlern. 8. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde und Stadt Steyr. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Böhmervorstadt. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Traundorf. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Steinersdorf. 4. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Florian, Ortschaft Niederfraunleiten; Gemeinde Kronstorf, Ortschaft Schöfereck: Gemeinde Lorch, Ortschaft Hinsendorf. 5. Bezirk Perg: Gemeinde Kreuzen, Ortschaften Klaus, Kollersdorf; Gemeinde Weinzierl, Ortschaft Zeitling. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaften M. Helmberg, Regau, Wolfgangstein; Ge¬ meinde Piberbach, Ortschaften Brandstatt, Pellndorf, Piber¬ bach; Gemeinde Rohr, Ortschaft Oberrohr. 7. Bezirk Wels: Gemeinde Scharten, Ortschaft Roitham. 2. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Amesschlag, Ort¬ schaft Eberhartschlag; Gemeinde Lasberg, Ortschaft Grens¬ berg; Gemeinde Leonfelden, Ortschaft Spielau; Gemeinde Leopoldschlag, Ortschaften Markt und Dorf Leopoldschlag; Gemeinde Waldburg, Ortschaft St. Peter. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Jainzen. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaften Eckhartsbrunn, Hellmonsödt. 4. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Grein; Gemeinde Hinterberg, Ortschaft Schmierraith. 5. Bezirk Rohr bach: Gemeinde Schlägl, Ort¬ schaften Kerschbaum, Wurmbrand: Gemeinde Schönegg, Ortschaft Piberschlag. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pucking, Ort¬ schaft Hasenufer: Gemeinde St. Marien, Ortschaft Oberndorf. 7. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Ottnang, Ort¬ schaft Thomasroith; Gemeinde Regau, Ortschaften Dörfl, Schöndorf; Gemeinde und Ortschaft Schörfling; Gemeinde und Ortschaft Vöcklamarkt. 8. Bezirk Wels: Gemeinde Scharten, Ortschaft Löppersdorf; Gemeinde Stroheim, Ortschaft Wögern. schen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ortschaft Grub: Gemeinde und Ortschaft Stiftung bei Reichenthal. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaft Scharlinz. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Kirchbach; Gemeinde St. Ulrichsberg, Ortschaft Stollnberg. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Losenstein. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Stroheim, Ortschaft Kölling. Steyr, am 11. August 1896. Z. 11.057. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Einfuhr von Hausthieren aus Oesterreich - Ungarn nach Dänemark. Zufolge des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 17. Juli d. J., Z. 23.769, ist, wie aus einer vom königl. dänischen Ackerbauministerium herausgegebenen Zu¬ sammenstellung der auf die Einfuhr von Hausthieren be¬ zughabenden Verordnungen hervorgeht, die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen und Hunden aus Oesterreich¬ Ungarn nach Dänemark verboten, wogegen Pferde nach vorausgegangener veterinär=polizeilicher Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 24. Juli 1896, Z. 12.707/II, zur Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 9. August 1896. Z. 11.192. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Nr. 2759 Präs. Concursausschreibung. Zur Besetzung der erledigten Stelle eines l. f. Bezirks¬ thierarztes in Metlkovic mit den Bezügen der IX. Rangs¬ classe, das heißt 600 fl. Gehalt, 120 fl. Activitätszulage und zwei Quinquennal=Zulagen à 100 fl., außerdem vor¬ läufig bis auf weiteres eine Zulage im Betrage von jährlich 100 fl. wird der Concurs ausgeschrieben. Bewerber um diese Stelle haben ihre Gesuche im Wege ihrer vorgesetzten Behörde bis 31. August 1896 beim k. k. dalmatinischen Statthalterei =Präsidium, mit folgenden Documenten belegt, einzubringen. a) Geburtsschein, b) Thier¬ ärztliches Diplom, c) Zeugnis über die im Sinne der Ministerial=Verordnung vom 31. März 1873, R.=G.=Bl. Nr. 37, mit günstigem Erfolge abgelegte Prüfung, d) Nach¬ weis über die absolvierten Vorstudien und über die bisherige Verwendung, sowie über die Kenntnis der serbocroatischen und italienischen Sprache.

In Ermanglung vollkommen qualifieierter Bewerber kann die Ernennung in provisorischer Weise gegen nach¬ trägliche Erfüllung der obigen Bedingungen erfolgen. 7 Zara, am 1. August 1896. Vom Präsidium der k. k. dalmat. Statthalterei. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 10. August l. J., Nr. 2133/Präs., zur Verständigung eines eventuell in der Gémeinde domicilierenden Thier### in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 12. August 1896. 8. 11.157. K An sämmtliche Gemeinde=Vorstenungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 7. August 1896, Nr. 13 324/II, zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen, ausgedehnten Weise. Nr. 16.606. Concursausschreibung. Von den mit Erlass des Ministeriums des Innern vom 30. Juni 1881, Z. 4597, zur Erzielung eines ergiebigen Nachwuchses von tüchtigen, gebildeten Thierärzten creierten zehn Staatsstipendien im Jahresbetrage von je dreihundert (300) Gulden für Civilhörer des dreijährigen thierärztlichen Curses am k. u. k. Militär=Thierarznei=Institute in Wien, deren Genuss bei gutem Fortgange und sonstigem Wohl¬ verhalten bis zur Vollendung der Studien dauert und nach Absolvierung des III. Jahrganges für weitere fünf Monate behufs Ablegung der strengen Prüfungen verlängert werden kann, gelangen mit Beginn des Studienjahres 1896/97, eventuell mit 1. März 1897 vier in Erledigung, und erfolgt die Wiederverleihung derselben durch das k. k. Mini¬ sterium für Cultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern. Bewerber um diese Stipendien, welche österreichische Staatsbürger sein müssen, haben ihre mit dem Tauf¬ (Geburts=) und Impfungsscheine, dem Mittellosigkeits= und einem amtsärztlichen Zeugnisse über ihre Tauglichkeit zum Militärdienste, ferner mit dem Zeugnisse der Reife zum Besuche von Hochschulen oder mit jenem über den mindestens mit gutem Erfolge zurückgelegten ersten oder zweiten Jahrgang der thierärztlichen Studien am k. u. k. Militär=Thierarznei¬ Institute in Wien belegten Gesuche bis längstens 1. September 1896 beim k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht einzureichen. Wien, am 11. Juli 1894. Vom k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht. Steyr, am 11. August 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung zu jedem Preis liefert die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Ur. 7. Lager aller vorgeschriebenen Schul=Drucksorten. In den Verlag neu aufgenommene Drucksorte: nittungen über den Erhalt der seitens der Heimatsgemeinde bewilligten Unterstützung. Redaetion und Vetlag der k. I. Bestisbaupimannschalt Steor. — Hasche Buchdruckeret in Ster

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