2 versicherung bestehenden Institute, Vereine und Ge¬ nossenschaften anderer K tegorien (humanitäre, Spar¬ und Vorschuss=, Consumvereine u. dgl.), Handels= und Gewerbe=, Börse=, Advocaten=, Notariats= und Aerzte¬ kammern, gewerbliche Genossenschaften u. s. w. e) Advocaten und Notare; f) Private rücksichtlich ihrer Angestellten (Privat¬ secretäre, Erzieher u. s. w.). u. s. w. Als Privatangestellte gelten die bei den vor¬ bezeichneten oder anderen vorstehend nicht ausdrücklich an¬ geführten Dienstgebern vorwiegend für höhere Dienstleistungen, in der Regel mit Jahres=oder Monatsgehalt bediensteten Personen männlichen oder weiblichen Geschlechtes, demnach insbesondere: Betriebsbeamte, Güterbeamte (Wirtschafts= und Forstbeamte 2c.), Ingenieure Werkführer, Chemiker, Mechaniker, Factoren, Buchhalter, Cassiere, Expedienten, Correspondenten, Comptoiristen und andere in Handels¬ unternehmungen für höhere Dienstleistungen Angestellte, Z ichner, Apothekerprovisoren, Lehrpersonen, Con¬ cipienten (namentlich auch Advocaturs= und Notariats¬ candidaten), Sollicitatoren, Secretäre u. dgl. Ausgeschlossen von diesen statistischen Erhebungen sind daher insbesondere die gewerblichen Hilfsarbeiter, Handelsgehilfen, soferne sie nicht zu den in Handelsunter¬ nehmungen für höhere Dienstleistungen Angestellten gehören, Gesellen, Kellner, Fabriksarbeiter, Taglöhner, Lehrlinge, Prakticanten, Bureau= und Geschäftsdiener u. a., ferner alle unter die Dienstboten= (Gesinde=) Ordnungen fallenden Personen. Hingegen sind in diese statistische Erhebung einzubeziehen: die bei den oben bezeichneten Dienstgebern in Verwendung stehenden, in Bezug auf ihre Dienstesverrichtungen den ob¬ bezeichneten Privatangestellten gleichzuhaltenden Personen, auch wenn sie nur im Wochenlohne stehen oder gegen Tag¬ geld beschäftigt werden (Diurnisten). Es werden hiemit alle Dienstgeber der oben an¬ geführten und anderer, hier nicht besonders benannten Kategorien, welche Privatangestellte beschäftigen, sowie alle Privatangestellten aufgefordert, sich an der Ausfüllung der für diese statistische Erhebung vorgeschriebenen Zählpapiere zu betheiligen. Diese Zählpapiere bestehen in einem zur Ausfüllung durch die Dienstgeber bestimmten Fragebogen und in einer Personalzählkarte, welche von jedem einzelnen Privat¬ angestellten auszufüllen ist. Die Zählpapiere werden den Dienstgebern durch die unterfertigte politische Bezirksbehörde zugestellt. Jenen Dienstgebern oder Privatangestellten, welche mit den erforderlichen Zählpapieren nicht betheilt wurden, werden solche über Verlangen bei der unterfertigten politi¬ schen Bezirksbehörde oder in der Gemeindekanzlei unent¬ geltlich verabfolgt. Jeder Dienstgeber hat für jede einzelne in Betracht kommende Unternehmung ein Exemplar des Fragebogens vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, möglichst bald, längstens aber binnen 14 Tagen nach Erhalt an die unter¬ fertigte politische Bezirksbehörde einzusenden und die ihm odann für seine Angestellten zukommenden Personalzähl¬ karten an die letzteren zu vertheilen. Jeder Privatangestellte hat die Personalzählkarte in einem Exemplare möglichst bald, vollständig und wahrheits¬ getreu auszufüllen. Hinsichtlich der Modalitäten der Abgabe der ausgefüllten Personalzählkarte sind die auf jedem For¬ mulare dieser Zählkarte abgedruckten Weisungen zu be¬ obachten. Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Verwertung der eingesendeten Zähl¬ papiere für andere als die eingangs bezeich¬ neten statistischen Zwecke, demnach insbesondere für Steuerzwecke, unbedingt ausgeschlossen ist. Steyr, am 1. August 1896. Z. 10.478. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 10.478. Nr. 12.771/II. Kundmachung betreffend die Erlassung von Sperrverfügungen rücksichtlich der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Ungarn. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung von ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn und der in der letzteren Zeit constatierten Fälle der Ver¬ chleppung solcher Krankheiten durch den Verkehr mit Vieh aus Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete werden gemäß dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 20. Juli d. J., Z. 24.322, die nachstehenden Sperrverfü¬ gungen, mit der Wirsamkeit vom 26. Juli l. J. angefangen, veranlasst: 1. wegen des Bestandes der Maul= und Klauen¬ seuche gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus: a) den Comitaten: Bäcs=Bodrog, Baranya, Fejer Stuhlweißenburg), Heves, Nögrad, Pest=Pilis=Solt=Kiskun, mit Ausschluss der Schweinemastanstalt in Köbanya, Pozsony Preßburg), Somogy, Sopron (Oedenburg), Tolna, Vas, Veszprem und Zala; b) den kön. Freistädten: Debreczen, H.=M.=Väsärhely, Szabadka und Zombor. 2. Wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Arad, Bäcs=Bodrog, Baranya, Bars, Bekes, Bihär, Borsöd, Csanad, Fejer, Gömör=Kishont, Hajdu, Heves, Hont, Jasz=Nagykun=Szolnok, Komärom, Krassö=Szöreny, Moson (Wieselburg), Nögrad, Pest-Pilis¬ Solt=Kiskun ausschließlich der Schweinemastanstalt in Köbanya (Steinbruch), Pozsony, Szabolcs, Szatmär, Szilägy, Sopron, Somogy, Szeben (Hermannnstadt), Szepes, Temes, Tolna, Torontäl, Vas (Eisenburg), Veszprem, Zala; b) den kön. Freistädten: Arad, Debreczen, Györ (Raab), Hod=Mözö= Väsärhely, Kassa, Kecskemet, Kolozvär (Klausen¬ burg), Komorn, Nagyvärad (Großwardein), Pancsova, Sza¬ badka, Sopron, Szatmär, Szeged, Szekesfehervär (Stuhl¬ weißenburg), Ujvidek (Neusatz), Versecz und Zombor. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im un¬ zertheilten Zustande mit noch anhaftenden Nieren und dem intacten Nierenfett nach den Consumorten Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl, dann die Einfuhr von lebenden Schweinen im Gewichte von mindestens 120 Kilogramm aus den nicht gesperrten Jurisdictions=Gebieten bleibt auch weiterhin aufrecht.
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