Amtsblatt 1896/32 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 6. August 1896

Nr. 32 1896. der 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 6. August. Z. 1212/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen und die Lehrerschaft. Obstbaucurse. Um die Gelegenheit zur Erwerbung und Bereicherung der nothwendigsten Kenntnisse in der rationellen Behandlung und Pflege der Obstbäume zu bieten, hat der Landescultur¬ rath beschlossen im Jahre 1896 drei Obstbaucurse, jeden in der Dauer einer Woche, zu veranstalten, und zwar wird ein Curs in der Zeit vom 19. bis 25. August l. J. in Braunau am Inn, vom 27. August bis 2. September l. J. in Linz und vom 14. bis 19. September l. J. in Kirch¬ dorf (Kremsthal) abgehalten werden. Der Unterricht ist ein theoretischer und praktischer und wird unentgeltlich ertheilt; für Unterkunft und Ver¬ pflegung haben jedoch die Curstheilnehmer selbst zu sorgen. Durch die Munificenz des hohen k. k. Ackerbau=Mini¬ steriums ist der Landesculturrath in der Lage, zur Erleich¬ terung des Besuches dieser drei Obstbaucurse 30 Stipendien, d. i. für jeden Curs 10 Stipendien à 6 fl. an Theil¬ nehmer aus Oberösterreich verleihen zu können. Jene, welche beabsichtigen, an einem dieser Obstbau¬ curse theilzunehmen, sowie Bewerber um diese Stipendien, haben ihre Gesuche mit Beilage des Standesnachweises und der schriftlichen Erlärung, den näher zu bezeichnenden Lehr¬ curs vom Anfang bis zum Schlusse mitzumachen, ehebaldigst und zwar: Für den Obstbaucurs in Braunau spätestens bis 9. August l. J.; für den Obstbaucurs in Linz bis 17. August l. I.; für den Obstbaucurs in Kirchdorf (Krems¬ thal) bis 4. September l. J. an das Präsidium des Landes¬ culturrathes in Linz (Landhaus) zu richten. Infolge Erlasses des h. oberösterr. Landesschulrathes vom 1. August l. J., Z. 2054, wird hievon die Lehrerschaft in die Kenntnis gesetzt. Steyr, den 5. August 1896. Z. 10.391. Kundmachung betreffend statistische Erhebungen über die Privatangestellten. In Berücksichtigung der in den Kreisen der „Privat¬ beamten“ und deren Dienstgeber in lebhafter Weise ge¬ äußerten Wünsche nach Einführung einer obligatorischen Invaliditäts=, Alters=, Wiwen= und Waisen¬ versorgung der Privatangestellten hat sich das k. k. Ministerium des Innern bestimmt gefunden, diese An¬ gelegenheit in ernste Erwägung zu ziehen und zunächst Vor¬ kehrungen zur Beschaffung des für das Studium dieser Frage unerlässlichen statistischen Materiales zu treffen. Zu diesem Zwecke hat das genannte Ministerium die Vornahme geeigneter statistischer Erhebungen über die Privatangestellten und deren Dienstgeber durch die politischen Bezirksbehörden angeordnet. Diese Erhebungen haben sich unvorgreiflich der even¬ tuellen späteren gesetzlichen Regelung auf alle Dienstgeber, welche Privatangestellte beschäftigen, und auf alle diese An¬ gestellten, gleichviel ob die letzteren an irgend einer Pensions¬ einrichtung theilnehmen oder nicht, zu erstrecken. Ausgenommen von den Erhebungen durch die politischen Bezirksbehörden sind die Eisenbahnunternehmungen einschließlich der Kleinbahnen im Sinne des Artikels XVI des Gesetzes vom 31. December 1894, R.=G.=Bl. Nr. 2 ex 1895 (Straßenbahnen mit Dampf= oder elektrischem Be¬ triebe, anderen mechanischen Motoren oder animalischer Kraft, Seilbahnen 2c.), und die den Seegesetzen unterliegenden Schiffahrtsunternehmungen und deren Angestellte, bezüglich welcher eine besondere Erhebung veranstaltet wird. Für die von den politischen Bezirksbehörden zu pflegen¬ den Erhebungen kommen daher als Dienstgeber ins¬ besondere in Betracht: a) die gewerblichen und Handelsbetriebe, so¬ wie die sonstigen gewerbsmäßig betrie¬ benen Unternehmungen, gleichviel ob sie von einzelnen Personen, Gesellschaften oder Vereinen betrieben werden, also: Gewerbe, Fabriken, Handelsunternehmungen, Banken, Versicherungsgesellschaften u. dgl.; Transport¬ unternehmungen einschließlich der Binnen=Schiffahrts¬ betriebe; ferner auch Apotheken, private Heil= und Curanstalten, Privat=Lehr= und Erziehungsanstalten, Theater= und sonstige Vergnügungsunternehmungen, Unternehmungen periodischer Druckschriften, Privat¬ Geschäftsvermittlungen, Patentagenturen u. s. w.: b) land= und forstwirtschaftliche Betriebe; c) Berg= und Hüttenwerke; d) Corporationen ohne Erwerbscharakter, als: Sparcassen, Versicherungsvereine (wechselseitige Versicherungsgesellschaften, Pensionsvereine, Kranken¬ vereine u. dgl.), die für die obligatorische Arbeiter¬

2 versicherung bestehenden Institute, Vereine und Ge¬ nossenschaften anderer K tegorien (humanitäre, Spar¬ und Vorschuss=, Consumvereine u. dgl.), Handels= und Gewerbe=, Börse=, Advocaten=, Notariats= und Aerzte¬ kammern, gewerbliche Genossenschaften u. s. w. e) Advocaten und Notare; f) Private rücksichtlich ihrer Angestellten (Privat¬ secretäre, Erzieher u. s. w.). u. s. w. Als Privatangestellte gelten die bei den vor¬ bezeichneten oder anderen vorstehend nicht ausdrücklich an¬ geführten Dienstgebern vorwiegend für höhere Dienstleistungen, in der Regel mit Jahres=oder Monatsgehalt bediensteten Personen männlichen oder weiblichen Geschlechtes, demnach insbesondere: Betriebsbeamte, Güterbeamte (Wirtschafts= und Forstbeamte 2c.), Ingenieure Werkführer, Chemiker, Mechaniker, Factoren, Buchhalter, Cassiere, Expedienten, Correspondenten, Comptoiristen und andere in Handels¬ unternehmungen für höhere Dienstleistungen Angestellte, Z ichner, Apothekerprovisoren, Lehrpersonen, Con¬ cipienten (namentlich auch Advocaturs= und Notariats¬ candidaten), Sollicitatoren, Secretäre u. dgl. Ausgeschlossen von diesen statistischen Erhebungen sind daher insbesondere die gewerblichen Hilfsarbeiter, Handelsgehilfen, soferne sie nicht zu den in Handelsunter¬ nehmungen für höhere Dienstleistungen Angestellten gehören, Gesellen, Kellner, Fabriksarbeiter, Taglöhner, Lehrlinge, Prakticanten, Bureau= und Geschäftsdiener u. a., ferner alle unter die Dienstboten= (Gesinde=) Ordnungen fallenden Personen. Hingegen sind in diese statistische Erhebung einzubeziehen: die bei den oben bezeichneten Dienstgebern in Verwendung stehenden, in Bezug auf ihre Dienstesverrichtungen den ob¬ bezeichneten Privatangestellten gleichzuhaltenden Personen, auch wenn sie nur im Wochenlohne stehen oder gegen Tag¬ geld beschäftigt werden (Diurnisten). Es werden hiemit alle Dienstgeber der oben an¬ geführten und anderer, hier nicht besonders benannten Kategorien, welche Privatangestellte beschäftigen, sowie alle Privatangestellten aufgefordert, sich an der Ausfüllung der für diese statistische Erhebung vorgeschriebenen Zählpapiere zu betheiligen. Diese Zählpapiere bestehen in einem zur Ausfüllung durch die Dienstgeber bestimmten Fragebogen und in einer Personalzählkarte, welche von jedem einzelnen Privat¬ angestellten auszufüllen ist. Die Zählpapiere werden den Dienstgebern durch die unterfertigte politische Bezirksbehörde zugestellt. Jenen Dienstgebern oder Privatangestellten, welche mit den erforderlichen Zählpapieren nicht betheilt wurden, werden solche über Verlangen bei der unterfertigten politi¬ schen Bezirksbehörde oder in der Gemeindekanzlei unent¬ geltlich verabfolgt. Jeder Dienstgeber hat für jede einzelne in Betracht kommende Unternehmung ein Exemplar des Fragebogens vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, möglichst bald, längstens aber binnen 14 Tagen nach Erhalt an die unter¬ fertigte politische Bezirksbehörde einzusenden und die ihm odann für seine Angestellten zukommenden Personalzähl¬ karten an die letzteren zu vertheilen. Jeder Privatangestellte hat die Personalzählkarte in einem Exemplare möglichst bald, vollständig und wahrheits¬ getreu auszufüllen. Hinsichtlich der Modalitäten der Abgabe der ausgefüllten Personalzählkarte sind die auf jedem For¬ mulare dieser Zählkarte abgedruckten Weisungen zu be¬ obachten. Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Verwertung der eingesendeten Zähl¬ papiere für andere als die eingangs bezeich¬ neten statistischen Zwecke, demnach insbesondere für Steuerzwecke, unbedingt ausgeschlossen ist. Steyr, am 1. August 1896. Z. 10.478. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 10.478. Nr. 12.771/II. Kundmachung betreffend die Erlassung von Sperrverfügungen rücksichtlich der Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Ungarn. Auf Grund der letzten officiellen Ausweise über die Verbreitung von ansteckenden Thierkrankheiten in Ungarn und der in der letzteren Zeit constatierten Fälle der Ver¬ chleppung solcher Krankheiten durch den Verkehr mit Vieh aus Ungarn nach dem diesseitigen Gebiete werden gemäß dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 20. Juli d. J., Z. 24.322, die nachstehenden Sperrverfü¬ gungen, mit der Wirsamkeit vom 26. Juli l. J. angefangen, veranlasst: 1. wegen des Bestandes der Maul= und Klauen¬ seuche gegen die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus: a) den Comitaten: Bäcs=Bodrog, Baranya, Fejer Stuhlweißenburg), Heves, Nögrad, Pest=Pilis=Solt=Kiskun, mit Ausschluss der Schweinemastanstalt in Köbanya, Pozsony Preßburg), Somogy, Sopron (Oedenburg), Tolna, Vas, Veszprem und Zala; b) den kön. Freistädten: Debreczen, H.=M.=Väsärhely, Szabadka und Zombor. 2. Wegen des Bestandes der Schweinepest gegen die Einfuhr von Schweinen aus: a) den Comitaten: Arad, Bäcs=Bodrog, Baranya, Bars, Bekes, Bihär, Borsöd, Csanad, Fejer, Gömör=Kishont, Hajdu, Heves, Hont, Jasz=Nagykun=Szolnok, Komärom, Krassö=Szöreny, Moson (Wieselburg), Nögrad, Pest-Pilis¬ Solt=Kiskun ausschließlich der Schweinemastanstalt in Köbanya (Steinbruch), Pozsony, Szabolcs, Szatmär, Szilägy, Sopron, Somogy, Szeben (Hermannnstadt), Szepes, Temes, Tolna, Torontäl, Vas (Eisenburg), Veszprem, Zala; b) den kön. Freistädten: Arad, Debreczen, Györ (Raab), Hod=Mözö= Väsärhely, Kassa, Kecskemet, Kolozvär (Klausen¬ burg), Komorn, Nagyvärad (Großwardein), Pancsova, Sza¬ badka, Sopron, Szatmär, Szeged, Szekesfehervär (Stuhl¬ weißenburg), Ujvidek (Neusatz), Versecz und Zombor. Die Einfuhr von geschlachteten Schweinen im un¬ zertheilten Zustande mit noch anhaftenden Nieren und dem intacten Nierenfett nach den Consumorten Linz, Steyr, Wels, Gmunden und Ischl, dann die Einfuhr von lebenden Schweinen im Gewichte von mindestens 120 Kilogramm aus den nicht gesperrten Jurisdictions=Gebieten bleibt auch weiterhin aufrecht.

Die für die Einfuhr von Rindvieh aus dem in der hierämtlichen Kundmachung vom 25. Jänner 1896, Z. 1181, verlautbarten, noch geltenden Lungenseuche=Sperrgebiete festgesetzten Bestimmungen bleiben unter Ausscheidung des Gebietes der Insel Schütt und des Comitates Bars aus dem Lungenseuche = Sperrgebiete unverändert aufrecht. Hiedurch treten die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 30. Mai 1896, Z. 9163, außer Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungs¬ Verordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) An¬ wendung finden. Linz, den 23. Juli 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 29. Juli 1896. Sammlungs=Erträgnis. Für die am 17. April d. J. durch Feuer zu Schaden gekommenen Bewohner der Stadt Eferding sind hieramts 259 fl. 58 kr. Sammlungsgelder eingeflossen und zwar: Von der Gemeinde Markt Kremsmünster 30 fl., Bad Hall 28 fl. 40 kr., Eberstallzell 9 fl., Pfarrkirchen 9 fl., Krems¬ münster (Land) 5 fl., Ried 6 fl. 13 kr., Rohr 4 fl., Sip¬ bachzell 5 fl. 48 kr., Wartberg 3 fl., Allhaming 7 fl. 16 kr., Egendorf 3 fl. 50 kr., Kematen 9 fl. 10 kr., St. Marien 5 fl., Neuhofen 7 fl. 28½ kr., Piberbach 5 fl., Pucking 5 fl. 13 kr., Weißkirchen 3 fl., Gaflenz 5 fl., Großraming 5 fl., Lausa 4 fl., Losenstein 9 fl. 23 ½ kr., Neustift 4 fl. 50 kr., Weyer 5 fl., Sierning 25 fl. 20 kr., Garsten 12 fl. 85 kr., Aschach 3 fl., Gleink 10 fl., Losensteinleiten 5 fl., Ternberg 6 fl. 61 kr., St. Ulrich 8 fl., Thanstetten 7 fl. und vom hochw. Pfarramte Thanstetten 4 fl., zusammen obige 259 fl. 58 kr., welche unter einem im Wege der k. k. Bezirkshauptmannschaft Wels ihrer Bestimmung zugeführt werden. Steyr, am 1. August 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung zu jedem Preis liefert die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Lager aller vorgeschriebenen Schul=Drucksorten. In den Verlag neu ausgenommene Drucksorte: Quittungen über den Erhalt der seitens der Heimatsgemeinde bewilligten Unterstützung.

Todtenbeschau-Scheine Arztlicher Behandlungsschein — Sterbeschein Leichenbeschau-Protokolk zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaetion und Verlag der k. k. Beztrtsbauvtmannschaft Stevr. — Haassche Buchbruckerei in Steor

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