2 Da die Verwendung dieses Präparates als Toilette¬ artikel mit Rücksicht auf dessen Gehalt an gesundheitsschädlichen Substanzen in Gemäßheit der Bestimmungen des § 6 der Ministerial=Verordnung vom 1. Mai 1866 (R.=G.=Bl. Nr. 54) unzulässig ist, wird der Vertrieb des genannten Toiletteartikels verboten. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 4. d. M., Z. 11.425/V, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden hierauf mit dem Bedeuten aufmerksam gemacht, den Vertrieb dieses Cosmeticums zu überwachen und im Falle dasselbe in einem Laden feilgeboten würde, die Confiscation vorzunehmen und behufs weiterer Verfügung hieher zu berichten. Steyr, am 22. Juli 1896. Z. 10.002. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Ueber Auftrag des h. k. k. Finanzministeriums werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Zuschrift der k. k. Finanz¬ Direction in Linz vom 14. d. M., Z. 9215/IX, angewiesen, ür jedes der Jahre 1893, 1894 und 1895 die Anzahl der ertheilten Licenzen zur Abhaltung von öffentlichen Tanz¬ musiken und zur Offenhaltung der Gast=, Schank= und Kaffeehäuser über die polizeiliche Sperrstunde zuverlässig bis 15. k. M. anher bekanntzugeben. Steyr, am 27. Juli 1896. Z. 9970. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 12.037/II. Kundmachung betreffend die Einschränkung des Verbotes der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 7. Juli 1896, Z 22.359, hat das k. und k. gemeinsame Finanz=Ministerium hochdemselben mitgetheilt, das in Bosnien die Maul= und Klauenseuche gegenwärtig nur noch in mehreren Orten des Bezirkes Glamoc, in loco Zupanjac, im Expositursbereiche Grahova des Bezirkes Liono und in dem Orte B.=Brod des Bezirkes Dervent vorkommt und die Herzegowina derzeit vollkommen seuchenfrei ist. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand sonach das Verbot der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus dem Occupationsgebiete auf die Provenienzen aus den vorbezeich¬ neten, verseuchten Bezirken einzuschränken. Dagegen bleibt das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus diesem Lande nach Oberösterreich bis auf weiteres aufrecht. Diese Verfügungen, welche mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit treten, werden an Stelle der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 21. März l. J., Z. 5089/II, getroffenen Verkehrs¬ beschränkungen für Klauenthiere aus dem Occupationsgebiete getroffen, und werden Übertretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G. Bl. Nr. 57), wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der dozu erlassenen Durchführungsverordnung zur An¬ wendung kommen, bestraft werden. Linz, den 14. Juli 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 27. Juli 1896. Z. 10.136. An die Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen = Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Juli bis 17. Juli 1896. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Böhmervorstadt. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Traundorf. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Steinersdorf. 4. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Florian, Ortschaft Niederfraunleiten; Gemeinde und Ortschaft Klein¬ münchen. 5. Bezirk Perg: Gemeinde Klam, Ortschaft Nieder¬ kalmberg; Gemeinde Kreuzen, Ortschaften Klaus, Kollersdorf. 6. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Haag. 7. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaften Regau, Wolfgangstein; Gemeinde Ried, Ortschaft Weigersdorf. 8. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Offenhausen. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Hafnerzeil: Gemeinde Waldburg, Ortschaft Lahrndorf. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Reiterndorf. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaft Gundendorf. 4. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ebeleberg, Ortschaft Fischdorf. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Haag, Ortschaft Nieder¬ haag; Gemeinde Weibern, Ortschaft Schwarzgrub. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster Land, Ortschaft Oberburgfried. 7. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Timelkam, Ortschaft Ader. 2. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. . Bezirk Freistadt: Gemeinde Hirschbach, Ort¬ schaft Thierberg; Gemeinde Lasberg, Ortschaft Grensberg; Gemeinde Leonfelden, Ortschaften Markt Leonfelden, Spielau; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaft Unterarzing; Gemeinde Leopoldschlag, Ortschaften Markt und Dorf Leopoldschlag; Gemeinde Schönau, Orschaft Pehersdorf: Gemeinde Stiftung bei Reichenthal, Ortschaft Stiftung; Gemeinde Waldburg, Ortschaft St. Peter.
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