Nr. 31. 1896. der 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 30. Juli. Z. 1187/ B.=Sch.=R. An sämmtliche Ortsschulräthe. Zufolge Sitzungsbeschlusses vom 27. Juli l. J. werden die Ortsschulräthe in Erledigung des Jahreshauptberichtes über das Volksschulwesen im Bezirke Steyr pro Schuljahr 1895/6 beauftragt, allen jenen Personen und Corporationen, welche sich um die Gründung, Erhaltung und Weiterführung der Suppenanstalten sowie um die Beistellung von Wechsel¬ schuhen verdient gemacht haben, für ihr humanitäres Wirken den Dank und die Anerkennung im Namen des k. k. Be¬ zirksschulrathes auszudrücken. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 27. Juli 1896. Z. 10 227. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Ersatzruhetag im Gewerbebetriebe. Aus Anlass der Anfrage einer Genossenschaft der Gast= und Schankgewerbe, betreffend die Gewährung der in Artikel V alinea 2 des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, R.=G.=Bl. Nr. 21, beziehungsweise in Punkt 47 der Minister al=Verordnung vom 24. April. 1895, R.=G.=Bl. Nr. 58, normierten Ersatzruhetage, hat das hohe k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem k. k. Minister um des Innern der niederöst. Statthalterei unter Einem Nachstehendes eröffnet: Nach Artikel VI, alinea 3, beziehungsweise Artikel V des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, R. G.=Bl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn= und Feiertagsruhe im Gewerbsbetriebe, ist den an einem Sonntage länger als drei Stunden mit gewerblichen Arbeiten beschäftigten Arbeitern mindestens eine 24stündige Ruhezeit am darauf¬ folgenden Sonntage oder, wenn dies mit Rücksicht auf den Betrieb nicht nöglich ist, an einem Wochentage oder je eine 6stündige Ruhezeit an zwei Tagen der Woche zu gewähren. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung wurde in Punkt 47 sp ciell bezüglich des Gast= und Schankgewerbes mit der Ministerial=Verordnung vom 24. April 1895, R.=G.=Bl. Nr. 58, angeordnet, dass die Sonntagsarbeit in diesem Gewerbe gestattet ist, dass aber eine 24stündige Ruhezeit am darauffolgenden Sonntage oder an einem Wochentage oder je eine 6stündige Ruhezeit an zwei Tagen der Woche zu gewähren ist. Die Frage, ob nun die eventuell ganz oder theilweise freizugebenden Wochentage in jeder oder aber nur in jeder zweiten Woche zu gewähren sind, kann nur dahin beantwortet werden, dass nach der Intention der bezogenen Ministerial=Verordnung für einen jeden zur Arbeit ausgenützten Sonntag ein Ersatzruhetag ge¬ währleistet werden muss und dass, wenn die betreffenden Hilfsarbeiter an mehreren aufeinander folgenden, beziehungs¬ weise an allen Sonntagen des Jahres mehr als drei Stunden beschäftigt werden und sonach die Alternative der Verlegung des Ersatzruhetages auf jden zweiten Sonntag überhaupt nicht in Betracht kommt, für jeden einzelnen zur Arbeit herangezogenen Sonntag ein Wochentag oder je sechs Stun¬ den an zwei Wochentagen als Ersatzruhe einzuräumen sind. Die entgegengesetzte Auffassung würde dazu führen, dass für je zwei zur Arbeit ausgenützte Sonntage nur ein Wochentag als Ersatzruhetag gewährt werden würde, so dass z. B. bei einer ganzjährigen Sonntagsarbeit den 52 Arbeits¬ onntagen nur 26 Wochen= als Ersotzruhetage gegenüber¬ ständen, während doch logischer Weise und nach der Intention des Gesetzes, beziehungsweise der berufenen Verordnung ent¬ weder den 26 Arbeitssonntagen 26 Sonntage als Ruhetage, oder wenn auch diese letzteren zur Arbeit verwendet werden müssten, den 52 Arbeitssonntagen 52 Wochen= als Ersatz¬ ruhetage entsprechen müssen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 6. Juli 1896, Z. 11.569/II, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die im Gemeindegebiete befindlichen Genossenschafts=Vor¬ stehungen in obigem Sinne zu verständigen. Steyr, am 23. Juli 1896. Z. 10.135 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Verbot der Glycerin=Schönheits=Milch. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 26. Juni l. J., Z. 18.497, wurde in dem von der Firma Jonasz in Wien (VI. Mariahilferstraße 1a) erzeugten und in Verkehr gesetzten kosmetischen Präparate „Gycerin=Schönheitsmilch“ durch authentische, chemische Untersuchung Calomel und Wismuth nachgewiesen.
2 Da die Verwendung dieses Präparates als Toilette¬ artikel mit Rücksicht auf dessen Gehalt an gesundheitsschädlichen Substanzen in Gemäßheit der Bestimmungen des § 6 der Ministerial=Verordnung vom 1. Mai 1866 (R.=G.=Bl. Nr. 54) unzulässig ist, wird der Vertrieb des genannten Toiletteartikels verboten. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 4. d. M., Z. 11.425/V, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden hierauf mit dem Bedeuten aufmerksam gemacht, den Vertrieb dieses Cosmeticums zu überwachen und im Falle dasselbe in einem Laden feilgeboten würde, die Confiscation vorzunehmen und behufs weiterer Verfügung hieher zu berichten. Steyr, am 22. Juli 1896. Z. 10.002. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Ueber Auftrag des h. k. k. Finanzministeriums werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Zuschrift der k. k. Finanz¬ Direction in Linz vom 14. d. M., Z. 9215/IX, angewiesen, ür jedes der Jahre 1893, 1894 und 1895 die Anzahl der ertheilten Licenzen zur Abhaltung von öffentlichen Tanz¬ musiken und zur Offenhaltung der Gast=, Schank= und Kaffeehäuser über die polizeiliche Sperrstunde zuverlässig bis 15. k. M. anher bekanntzugeben. Steyr, am 27. Juli 1896. Z. 9970. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 12.037/II. Kundmachung betreffend die Einschränkung des Verbotes der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 7. Juli 1896, Z 22.359, hat das k. und k. gemeinsame Finanz=Ministerium hochdemselben mitgetheilt, das in Bosnien die Maul= und Klauenseuche gegenwärtig nur noch in mehreren Orten des Bezirkes Glamoc, in loco Zupanjac, im Expositursbereiche Grahova des Bezirkes Liono und in dem Orte B.=Brod des Bezirkes Dervent vorkommt und die Herzegowina derzeit vollkommen seuchenfrei ist. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand sonach das Verbot der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus dem Occupationsgebiete auf die Provenienzen aus den vorbezeich¬ neten, verseuchten Bezirken einzuschränken. Dagegen bleibt das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus diesem Lande nach Oberösterreich bis auf weiteres aufrecht. Diese Verfügungen, welche mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit treten, werden an Stelle der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 21. März l. J., Z. 5089/II, getroffenen Verkehrs¬ beschränkungen für Klauenthiere aus dem Occupationsgebiete getroffen, und werden Übertretungen derselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G. Bl. Nr. 57), wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der dozu erlassenen Durchführungsverordnung zur An¬ wendung kommen, bestraft werden. Linz, den 14. Juli 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 27. Juli 1896. Z. 10.136. An die Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen = Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Juli bis 17. Juli 1896. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Böhmervorstadt. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Traundorf. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Steinersdorf. 4. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Florian, Ortschaft Niederfraunleiten; Gemeinde und Ortschaft Klein¬ münchen. 5. Bezirk Perg: Gemeinde Klam, Ortschaft Nieder¬ kalmberg; Gemeinde Kreuzen, Ortschaften Klaus, Kollersdorf. 6. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Haag. 7. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster (Land), Ortschaften Regau, Wolfgangstein; Gemeinde Ried, Ortschaft Weigersdorf. 8. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Offenhausen. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Hafnerzeil: Gemeinde Waldburg, Ortschaft Lahrndorf. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Reiterndorf. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Pettenbach, Ort¬ schaft Gundendorf. 4. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ebeleberg, Ortschaft Fischdorf. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Haag, Ortschaft Nieder¬ haag; Gemeinde Weibern, Ortschaft Schwarzgrub. 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kremsmünster Land, Ortschaft Oberburgfried. 7. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Timelkam, Ortschaft Ader. 2. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. . Bezirk Freistadt: Gemeinde Hirschbach, Ort¬ schaft Thierberg; Gemeinde Lasberg, Ortschaft Grensberg; Gemeinde Leonfelden, Ortschaften Markt Leonfelden, Spielau; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaft Unterarzing; Gemeinde Leopoldschlag, Ortschaften Markt und Dorf Leopoldschlag; Gemeinde Schönau, Orschaft Pehersdorf: Gemeinde Stiftung bei Reichenthal, Ortschaft Stiftung; Gemeinde Waldburg, Ortschaft St. Peter.
2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Jainzen. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Ansfelden, Ort¬ schaft Audorf; Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaften Eck¬ hartsbrunn, Hellmonsödt; Gemeinde Kleinmünchen, Ort¬ schaft Scharlinz. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Hinterberg, Ortschaft Schmierraith. 5. Bezirk Rohr bach: Gemeinde und Ortschaft Kirchbach; Gemeinde Schlägl, Ortschaften Kerschbaum, Wurmbrand: Gemeinde Schönegg. Ortschaft Biberschlag; Gemeinde Ulrichsberg, Ortschaft Stollnberg 6. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ort¬ schaft Losenstein; Gemeinde Pucking, Ortschaft Hasenufer; Gemeinde St. Marien, Ortschaft Oberndorf. 7. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Oberachmann, Ortschaft Lenzing; Gemeinde Ottnang, Ortschaft Thomas¬ roith; Gemeinde Regau, Ortschaften Dörfl, Schöndorf; Gemeinde und Ortschaft Schörfling. 8. Bezirk Wels: Gemeinde Puchberg, Ortschaft Thann; Gemeinde Scharten, Ortschaft Löppersdorf; Gemeinde Stroheim, Ortschaften Kolbing, Wöging. Erlöschen der Seuchen. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Bernhardtschlag, Ortschaft Brunnwald; Gemeinde Kefermarkt, Ortschaft Albingdorf; Gemeinde Königschlag, Ortschaft Vorderköni.¬ schlag; Gemeinde Lasberg, Orschaften Kronau, Paben, Pilgersdorf, Siegelsdorf: Gemeinde Neumarkt, Ortschaft Trosselsdorf; Gemeinde Reichenau, Ortschaft Habruck; Ge¬ meinde und Ortschaft Schenkenfelden; Gemeinde Stiftung bei Leonfelden, Ortschaft Weinzierl; Gemeinde Zwettl. Ort¬ schaft Langzwettl. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ebelsberg; Gemeinde St. Florian, Ortschaft Tödling; Ge¬ meinde Hellmonsödt, Ortschaft Obersonnberg. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Tragwein, Ortschaft Lugendorf. 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde St. Ulrichs¬ berg, Ortschaften Lichtenberg, Hinterberg. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kematen, Ortschaft Schachen; Gemeinde St. Marien, Ortschaft Ober¬ schöfering. 6. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Ungenach; Gemeinde und Ortschaft Vöcklabruck. Steyr, am 23. Juli 1896. Z. 10.345. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 12.543|II. Kundmachung betreffend die Einschränkung des Verbotes der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus dem Occupationsgebiete nach Oberösterreich. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. Juli d. J., Z. 23.620, ist die Maul= und Klauenseuche im ganzen Bezirke Zupanjac erloschen, und hat die Landesregierung in Sarajevo die diesfalls verhängte Sperre aufgelassen. Die k. k. Statthalterei fiadet daher die Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus diesem Bezirke nunmehr zu gestatten. Dagegen bleibt das mit der hierämtlichen Kund¬ machung vom 14. Juli d. J., Z. 12.037, erlassene Verbot der Ein= und Durchfuhr von Wiederkäuern aus den Be¬ zirken Liano und Dervent, sowie das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem ganzen Occupationsgebiete bis auf weiteres aufrecht. Diese Verfügung tritt an Stelle der mit der bezogenen hierämtlichen Kundmachung getroffenen Verkehrsbeschränkun¬ gen für Klauenthiere aus dem Occupationsgebiete mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirk¬ samkeit. Linz, am 22. Juli 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß, m. p. Steyr, am 27. Juli 1896. Für den k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Der k. k. Bezirks=Commissär: Graf Walderdorf. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung zu jedem Preis liefert die Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Lager aller vorgeschriebenen Schul=Drucksorten. In den Verlag neu ausgenommene Drucksorte: über den Erhalt der seitens der Heimatsgemeinde bewilligten Unterstützung.
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