Amtsblatt 1896/27 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 2. Juli 1896

Nr. 27. 1896. der 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 2. Juli. A. 0100. Erlafs an alle Gemeinde - Vorstehungen des Dezirkes. Laut des hohen Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 12. Juni 1896, Z. 3643/M. J., sind die von der Regierung eingebrachten Wahlreform=Vorlagen, nämlich der Entwurf eines Gesetzes, wodurch das Grundgesetz über die Reichsvertretung vom 2. April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 40, abgeänbert und ergänzt wird, und der Entwurf eines Gesehzes, wodurch die Reichsraths=Wahlordnung vom April 1873, R.=G.=Bl. Nr. 41, und das Gesetz vom 4. Oelober 1882, R.=G.=Bl. Nr. 142, abgeändert beziehungs¬ weise ergänzt werden, von den beiden Häusern des Reichs¬ ralbes beschlossen worden. Hiernach wurde eine neue mit e. zu bezeichnende, allgemeine Wählerclasse geschaffen, von welcher im Erzher¬ zogthume Oesterreich ob der Enns drei Abgeordnete zu wählen sind. Die Vertheilung dieser hiernach zu wählenden #ilglieber des Abgeordnetenhauses auf die einzelnen Wahl¬ bezirke des Landes wird durch die abgeänderte Reichsraths¬ Wahlordnung bestimmt. Die Wahlbezirke für die allgemeine Wählerclasse e. in Oberösterreich bestehen ausschließlich aus mehreren Gerichtsbe¬ zirken, und sind in diesen Wahlbezirken auch die im Gebiete der betreffenden Gerichtsbezirke gelegenen städtischen Orte nbegrissen. Die Abgeordneten werden in diesen Wahlbezirken burch von den Wahlberechtigten gewählte Wahlmänner ge¬ wablt. Die Wahl der auf die einzelnen Gemeinden ent¬ alleuben Wahlmänner findet in jeder Gemeinde statt. In der allgemeinen Wählerclasse ist jeder eigenbe¬ rechtigte Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welcher das 4. Lebensjohr vollstreckt hat und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist, in jener Gemeinde wahlberechtigt, in bescherer am Tage der Ausschreibung der Wahl wenigstens seche Mondte sesshaft ist. Das Wahlrecht in den Wählerclassen a. des Gro߬ grundbesitzes, d. der Städte, c der Handels= und Gewerbe¬ ammer und d. der Landgemeinden schließt die Ausübung des Wahlrechtes in der allgemeinen Wählerclasse des Landes Oberösterreich nicht aus. Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit bei der Wahl der Abgeordneten sowohl als auch der Wahlmänner ind ausgeschlossen: 1. Alle unter Vormundschaft oder Curatel stehenden Personen. 2. Diejenigen, welche eine Armenversorgung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln genießen oder in dem der Wahl unmittelbar vorausgegangenen Jahre genossen haben oder welche überhaupt der öffentlichen Mildthätigkeit zur Last fallen. Als Armenversorgung oder als Acte der öffentlichen Mildthätigkeit sind jedoch in Bezug auf das Wahlrecht nicht anzusehen: Unterstützungen aus Krankencassen, Unfall= oder Invalidenrenten, die Befreiung vom Schulgelde, die Be¬ theilung mit Lehrmitteln oder mit Stipendien, sowie auch Nothstandsaushilfen. 3. Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet worden ist, während der Dauer der Concursverhandlung. 4. Diejenigen Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Uebertretung des Diebstahles, der Ver¬ untreuung, der Theilnehmung hieran oder des Betruges (§§ 460, 461, 463, 464 St.=G.) zu einer Strafe verurtheilt worden sind. Diese Folge der Verurtheilung hat bei den im § 6, Z.1 bis 10, des Gesetzes vom 15. November 1867, R.=G.=Bl.=Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurtheilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von sünf Jahren, bei den oben angeführten Uebertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören. Die in dauernder oder zeitlicher activer Dienstleistung stehenden Officiere, Militärgeistlichen, Gagisten ohne Rangs¬ classe und Personen des Mannschaftsstandes der bewaffneten Macht, beziehungsweise der Gendarmerie — die zeitlich Beurlaubten inbegriffen — können, den im § 14 der Reichs¬ rathswahlordnung vorhergesehenen Fall ausgenommen, weder wählen, noch gewählt werden. Von der Wählbarkeit find nebst den obigen auch alle in dauernder oder zeitlicher activer Dienstleistung befindlichen Beamten der bewaffneten Macht ausgeschlossen. Die Wählbarkeit wird jedoch bezüglich jener Ange¬ hörigen der bewaffneten Macht nicht ausgeschlossen, welche lediglich infolge der gesetzlichen Verpflichtung zu Waffen¬ (Dienst=) Uebungen während der betreffenden Zeit in activer Dienstleistung stehen. Infolge des Erlasses des Herrn k. k. Statthalters vom 24. Juni d. J., Z 1658/Pr., haben die Vorbereitungen für das Wahlgeschäft, welche noch vor der Publicierung der Gesetze durchführbar sind, sofort zu geschehen. Insbesondere die erste Verzeichnung der Wahlberechtigten der nun geschaffenen allgemeinen Wählerclasse e muss un¬ verweilt in Angriff genommen werden; damit nach der

2 Publication des Gesetzes im Falle der Ausschreibung all¬ gemeiner Wahlen die Wählerlisten ohne weiteren Aufenthalt angefertigt werden können. In Betreff der Verzeichnung der Wahlberechtigten der allgemeinen Wählerclasse e sind nachstehende Momente in Betracht zu ziehen: Da diese Wählerclasse alle eigenberechtigten, im Alter von mehr als 24 Jahren stehenden österreichischen Staats¬ bürger männlichen Geschlechtes umfasst, welche am Tage der Wahl in der Gemeinde seit sechs Monaten sesshaft sind, so werden in diese Wählerclasse viele Wahlberechtigte zu verzeichnen sein, welche, nicht wie die Wahlberechtigten der Wählerclassen b (der Städte) und d (der Landgemeinden) den Gemeindewählerlisten und den Steuercatastern entnommen werden können. Da die Verfassung und Evidenthaltung der Wähler¬ listen für die allgemeine Wählerclasse e in jeder Gemeinde dem Gemeindevorsteher obliegt, so werden die Herren Ge¬ meindevorsteher auch für die gegenwärtige vorbereitende Verzeichnung der Wähler dieser Wählerclasse in Anspruch genommen, da diese Verzeichnung eben als Grundlage für die Anfertigung der seinerzeitigen Wählerlisten zu gelten hat. Bei der Verzeichnung selbst, welche zum Zwecke ihrer Brauchbarkeit für die Wählerliste in alphabetischer Ordnung zu geschehen hat, hat wie bei der Verfassung der Wählerlisten als Grundsatz zu gelten, dass die berufenen Organe von amtswegen darauf bedacht sein müssen, alle Personen aufzunehmen, deren Wahlberechtigung entweder notorisch bekannt ist, oder durch die der Behörde zu Gebote stehenden Behelfe sichergestellt werden kann. Als notorisch bekannt muss in den Gemeinden die Wahlberechtigung der über 24 Jahre alten Staatsbürger männlichen Geschlechtes angenommen werden, sobald sie in den Reichswählerclassen des Großgrundbesitzes, der Städte¬ und Landgemeinden oder in den Gemeindewählerlisten über¬ haupt als Wähler verzeichnet sind. Da das Wahlrecht in der allgemeinen Wählerclasse auf dem Wohnsitze basiert, so werden als zunächst liegende Behelse für die Constatierung der Wahlberechtigung die nach § 26 der Volkszählungsvorschrift vom 29. März 1869, R.=G.=Bl. Nr. 67, bei der Bezirkshauptmannschaft auf¬ bewahrten Zählungsbücher der Ortschaften in Betracht zu ziehen sein. In dieser Beziehung wird die k. k. Bezirkshauptmannschaft jenen Gemeindevorstehungen, welche nicht im Besitze von Dupli¬ caten oder Abschriften des Zählungsbuches sind, zu der gegen¬ wärtigen Verzeichnung der Wähler wie auch nach Bedarf eventuell zu der seinerzeitigen Verfassung der Wählerlisten für die allgemeine Wählerclasse Auszüge aus den Zählungs¬ büchern der zu der bezüglichen Gemeinde gehörigen Ort¬ schaften zur Verfügung stellen, welche alle bei der Volks¬ zählung in diesen Ortschaften verzeichneten, im gegebenen Momente im Alter von vollen 24 und mehr Jahren stehenden eigenberechtigten Staatsbürger zu enthalten haben, denen nicht ein notorischer Ausschließungsgrund entgegensteht. Ueber die seit der Volkszählung eingetretenen Aen¬ derungen der Einwohnerschaft geben die Fremdenanmeldungen, beziehungsweise das Fremdenprotokoll und das Protokoll über die Anmeldungen von Dienstboten, Gesellen 2c. Auf¬ schluss, welche nach den bestehenden Meldungsvorschriften in der Gemeinde zu sammeln, beziehungsweise zu führen sind. Um jedoch auch solche Wahlberechtigte zu eruieren, welche weder in den Volkszählungsoperaten noch in den Meldungsvormerken ersichtlich sind, haben die Gemeindevor¬ stehungen zum Behufe der ersten Verzeichnung der Wähler in der allgemeinen Wählerclasse die ihnen demnächst in entsprechender Anzahl zukommenden Kundmachungen, welche von den Herren Gemeindevorstehern vor der Affigierung zu datieren und unterfertigen sind, in ortsüblicher Weise mög¬ lichst allgemein zu verlautbaren, in welchen alle Staats¬ bürger, welche, ohne in den Gemeindewählerlisten oder in den Volkszählungsoperaten ihres Wohnortes eingetragen zu sein, die Wahlberechtigung in der allgemeinen Wähler¬ classe beanspruchen, ausdrücklich aufgefordert werden, binnen einer Frist von 8 Tagen ihren Anspruch beim Ge¬ meindeamte ihres Wohnortes anzumelden und nachzuweisen. Diese Kundmachung ist in denjenigen Gemeinden, welche nicht im Besitze von Duplicaten oder Abschriften des Zählungsbuches sind, erst nach dem Einlangen der diesbe¬ züglichen Auszüge zu verlautbaren. Was nun den Nachweis der Wahlberechtigung für die allgemeine Wählerclasse betrifft, ist es selbstverständlich, dass on den in den Reichsrathswählerclassen a) b) und d) ver¬ zeichneten Reichsrathswählern und von den eigenberechtigten, 24 Jahre alten Gemeindewählern männlichen Geschlechtes im allgemeinen ein besonderer Nachweis des Wahlrechtes in der allgemeinen Wählerclasse nicht zu fordern ist; für Dienstboten sind in ihren Dienstbüchern, für das gewerb¬ liche Hilfspersonale und für Bergarbeiter sind in ihren Arbeitsbüchern die für die Beurtheilung des Wahlrechtes erforderlichen Daten enthalten und können für letztere auch aus den von den Krankencassen ausgefertigten Mitglieds¬ legitimationskarten ersehen werden, so dass für diese Kate¬ gorien die angeführten Documente als ausreichende Behelfe zum Nachweise des Wahlrechtes in der allgemeinen Wähler¬ classe betrachtet werden müssen. Staatsbürger, welche zu keiner der bisher angeführten Kategorien gehören, werden zur Nachweisung ihres Wahl¬ rechtsanspruches die Ausweise über ihr Heimatrecht und ihr Lebensalter, sowie eventuell über ihre Eigenberechtigung beizubringen haben. Die hiefür erforderlichen Gemeinde¬ certificate, Auszüge aus den Geburtsmatriken und even¬ tuellen sonstigen Documente sind stempelfrei. Ein besonderer Nachweis über die vom Gesetze geforderte Sesshaftigkeit in der Gemeinde seit sechs Monaten ist nicht zu fordern, da die Aufenthaltsgemeinde jederzeit in der Lage ist, die be¬ züglichen Angaben des Wahlrechtsansprechers auf ihre Grundhältigkeit zu prüfen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden sohin ange¬ wiesen, unter Beachtung der im Vorstehenden dargelegten Grundsätze sofort die Verzeichnung der Reichsraths=Wähler in der allgemeinen Wählerclasse e in Angriff zu nehmen, wobei ihnen die k. k. Bezirkshauptmannschaft mit Rath und That möglichst an die Hand gehen wird, damit das Operat bei der seinerzeitigen Ausschreibung allgemeiner Wahlen zur Benützung für die Anfertigung der nach § 25 R.=R.=W.=O. aufzulegenden Wählerliste bereit liegt. Das hiernach für jede Gemeinde zusammengestellte Wählerverzeichnis, in welches die vorangeführten Behelfe bei den betreffenden Wählern anzumerken sind, und eventuell die eingelangten Wahlrechtsanmeldungen hat der Herr Gemeinde¬ vorsteher zuverlässig bis zum 1. August d. J. der k. k. Bezirkshauptmannschaft vorzulegen. Zur ersten alphabetischen Verzeichnung der Wahl¬ berechtigten der allgemeinen Wählerclasse kann die gewöhnliche Drucksorte für die Gemeindewählerliste verwendet werden, in welcher die Rubriken: I. Z., Name des Wahlberechtigten, Beschäftigung, Wohnort (Gasse) und Haus=Nummer auszu¬ füllen sind, dagegen die Rubriken: Jahresbezug und Steuer¬ chuldigkeit offen zu bleiben haben.

Eine Auflage dieser Wählerverzeichnisse zu jedermanns Einsicht und eine Freilassung von R clamationen gegen dieselben hat nicht stattzufinden, da diese Acte dem eigent¬ lichen Wahlverfahren vorbehalten bleiben müssen. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft wird die vorgelegten Wählerverzeichnisse auf Grund der Anmerkungen der vor¬ erwähnten Behelfe, eventuell der Wahlrechtsanmeldungen, in möglichst kurzer Frist prüfen, nach Bedarf richtig stellen und sodann an die Herren Gemeindevorsteher behufs Evident¬ haltung und Bereithaltung für die seinerzeitige Wahl zu¬ rückleiten. Steyr, den 30. Juni 1896. Z. 8802. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 20. Juni 1896, Z. 9868/I, statistische Erhebungen über den gegenwärtigen Stand der Arbeitsvermittlung angeordnet. Die Erhebungen beziehen sich 1. auf die gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung, 2. auf die nichtgewerbsmäßige Arbeitsvermittlung. Behufs Sammlung des für Punkt 2 erforderlichen Materials werden die Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, in der unüberschreitbaren Frist bis 28. Juli d. J. nachstehende Fragepunkte zu beantworten. 1. Besteht in der Gemeinde ein Verein, welcher neben anderen Aufgaben sich mit der Arbeitsvermittlung be¬ fasst? 2. Bestehen in der Gemeinde Arbeitsnachweis=Anstalten, welche etwa durch Gründungen aus Mitteln von Ge¬ meinden und Ländern, oder auch aus privaten Fonds erhalten werden? In erster Linie kommen dabei even¬ tuelle von Städten errichtete Lehrlings= und Arbeits¬ vermittlungs=Anstalten und außerdem die im Anschluss an die Natural=Verpflegsstationen in ein¬ zelnen Ländern eingerichteten Arbeitsnachweise in Betracht. In zweiter Linie wird es die verschieden¬ artige, allerdings nur nebenher von einzelnen Schulen, insbesondere Handels= und Gewerbeschulen, Waisen¬ häusern, Klöstern, Zwangsarbeitsanstalten, nicht vereins¬ mäßig organisierten Volksküchen, Thee= und Suppen¬ anstalten 2c. gepflogene Arbeitsvermittlung sein. 3. Welche Form und Art der Anwerbung von Arbeits¬ kräften besteht überhaupt in der Gemeinde? Steyr, am 1. Juli 1896. Z. 9013. An sämmtliche Sanitäts-Gemeinde-Vor¬ stehungen u. die Herren Gemeindeärzte. Mit Beginn des Monates Juli sind die Geburts¬ tabellen vom ersten Halbjahr 1896 von den Hebammen einzusammeln und den Herren Gemeindeärzten zur Durch¬ sicht und Ueberprüfung zu übergeben. Die Herren Aerzte werden ersucht, insbesondere bei der Rubrik „wo ärztliche Hilfe nothwendig und welche“, die etwa vorgekommenen operativen Eingriffe genau zu bezeichnen. Zugleich wolle derselbe nach Vollzug der Prüfung eine kurze Aeußerung beifügen, ob die betreffende Hebamme sich genau nach der Instruction verhält und namentlich die Vorschriften über die Antiseptik und Anwendung der Des¬ infection strenge beobachtet. Ferner ob die Hebamme nicht etwa eigenmächtiger Handlungen oder wohl gar Curpfuschereien sich schuldig macht. Die gesammelten Geburtstabellen sind sodann bis längstens 10. Juli 1896 anher vorzulegen. Steyr, am 24. Juni 1896. Z. 8913. An alle Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Georg Janac. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat beim hohen k. k. Landesvertheidigungsministerium in Wien um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 9. September 1872 in Oreschau, Bezirk Ung.=Hradisch geborenen, in Rikowitz heimat¬ berechtigten Georg Janac, Sohnes des Franz Janac und der Rosina, geborenen Kovarik angesucht. Der genannte Stellungspflichtige ist laut der ämt¬ lichen Erhebungen uneruierbar, und es erscheint nur sicherge¬ tellt, dass Franz Janac, Vater desselben, in der im Bezirke Prerau gelegenen Gemeinde Rikowitz zuständig war und vor circa 40 Jahren nach Wisowitz übersiedelt ist, allwo er sich ansässig machte und das Schuhmachergewerbe be¬ trieben hat. Von Wisowitz soll Franz Janac im Jahre 1872 nach Oreschau übersiedelt, dort als Ziegelschläger gearbeitet haben und noch im Herbste desselben Jahres unbekannt wohin, gezogen sein. Seit dieser Zeit war weder von Franz Janac noch von seiner Familie etwas zu hören und erst im Jahre 1892 infolge Aufnahme der Rosina Janac, Mutter des stellungs¬ pflichtigen Georg Janac, in das Trencsiner Spital kam man dieser Familie auf die Spur und es wurde der Stuhlrichter in Trencsin um weitere Nachforschungen er¬ sucht, welche jedoch auch ohne Erfolg geblieben sind, nachdem Rosina Janac mittlerweile gestorben ist und über die Existenz ihres stellungspflichtigen Sohnes Georg Janac und dessen Vaters Franz Janac nicht mehr einvernommen werden konnte. Die Personsbeschreibung des stellungspflichtigen Georg Janac konnte nicht beigebracht werden, weil derselbe in seiner Heimatgemeinde Rikowitz unbekannt ist. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 20. Juni 1896, Z. 10.737/IV, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nach¬ forschungen und zwar inbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungs¬ pflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein allfälliges positives Resultat dieser Er¬ hebungen ist bis Ende August l. J. anher zu berichten. Steyr, am 25. Juni 1896.

4 Z. 9051. An alle Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Ausforschung des Concipisten der Stadtgemeinde Linz, Franz Pascher. Der Concipist der Stadtgemeinde Linz, Franz Pascher, hat sich am 19. d. M. von Linz entfernt, ohne seine Ange¬ hörigen oder seine Vorgesetzten hievon in Kenntnis zu setzen, und ist seither nicht zurückgekehrt. Es wurde nur in Erfahrung gebracht, dass er vom 19. auf 20. d. M. bei einem Ver¬ wandten in der Villa Fuchshof in Gnigl bei Salzburg sich aufgehalten hat und am 20. d. M. früh von der Station Parsch nach Salzburg abgereist ist. Seither fehlt jede Spur über seinen Aufenthalt. Da kein triftiger Grund zu einer Flucht vorhanden ist, auch Gründe zur Annahme eines Selbstmordes nicht vorliegen, anderseits aber nicht aus¬ geschlossen ist, dass Pascher in Geistestrübung den unbe¬ sonnenen Schritt unternommen hat und nun planlos herum¬ irrt und, dass ihm ein Unfall zugestoßen ist, so werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerieposten¬ Commanden über Ersuchen der Stadtgemeinde=Vorstehung Linz vom 26. Juni 1896, Z. 27.765, beaustragt, die zur Ausforschung dienlichen Erhebungen einzuleiten und ein positives Resultat schleunigst anher bekannt zu geben. Sollte der Vermisste angetroffen werden, so ist derselbe schonend anzuhalten und zu überwachen und hievon umgehend hieher Mittheilung zu machen. Der Vermisste ist 37¾ Jahre alt, von mittelgroßer Statur, hat braunes, stellenweise ergrautes Haupthaar und ebensolchen Vollbart. Er trägt Augengläser, eine silberne Uhr mit goldener Kette, einen goldenen Ehering graviert mit: „27. November 1886 Julie“ einen goldenen Ring mit einem Brillanten, innen graviert mit „Julie Quitta“, ferner einen goldenen Ring mit breitem, gelbem Stein. Am Tage seiner Entfernung war er mit einem blau=grauen Sacco=Anzug aus Kammgarnstoff, die Hose mit schwarzen Streifen, Rock und Weste ungestreift, sowie mit Touristenschuhen bekleidet, er trug einen steingrünen Lodenhut mit dem lichtblau emaillierten Vereins=Zeichen des österreichischen Touristen=Clubs. Außerdem hatte er einen grauen Loden=Wettermantel (Havelok). Steyr, am 30. Juni 1896. l Z. 9082. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung der Anna Keindl. Die blödsinnige Schwester des Johann Keindl in Oberwagra Nr. 11, Gemeinde Au, namens Anna Keindl ist seit 18. d. M. vormittags abgängig. Dieselbe ist 36 Jahre alt, hat blondes Kopfhaar und war bei ihrem Weggange mit weißem Kittel mit grauen Streifen, einem großen Kattun¬ Kopftuche mit blauen Punkten bekleidet und barfuß. Besonderes Kennzeichen ist ihr mit den Fußspitzen stark einwärts gehender, den Oberkörper vorbeugender Gang. Hievon werden die Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerieposten=Commanden mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die Nachforschungen nach der Genannten zu pflegen und ein positives Resultat anher anzuzeigen. Steyr, den 30. Juni 1896. Z. 997/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen. Die Firma Karl Kuhn in Wien hat ein Radier¬ gummi mit einem erhaben eingepressten Bildnisse Seiner Majestät in den Handel gebracht. Da das gedachte Bild beim Gebrauche fortwährend in die Hand genommen und hiebei unvermeidlicher Weise beschmutzt und abgerieben wird und auch sonst leicht ver¬ unstaltet werden kann, so muss dasselbe als für den Ge¬ brauch an Schulen ungeeignet erkannt werden. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterr. Landes¬ schulrathes vom 13. Juni l. J., Z. 1548/L.=Sch.=R., werden die Schulleitungen beauftragt, dafür Vorsorge zu treffen, dass diese Radiergummi=Sorte von allen unterstehenden Schulen unbedingt ferngehalten werde. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 24. Juni 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Ehrenbürger=Diplome sowie jede Art Adressen, Anerkennungs= und Dankschreiben 2c. in schönster kalligraphischer Ausführung zu jedem Preis liefert di Haas'sche Buchdruckerei und Lithographie, Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Lager aller vorgeschriebenen Schul=Drucksorten. nittungen In den Verlag neu aufgenommene Drucksorte: über den Erhalt der seitens der Heimatsgemeinde bewilligten Unterstützung. Redaeton und Verlag der k. k. Bezirisbanpimannschaft Sterr. — Haasche Buchbruckeret in Stenr

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