Amtsblatt 1896/23 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 4. Juni 1896

2 Durch diesen Schaden werden vorwiegend Hausbesitzer betroffen, welche mit einem außerordentlich hohen Schulden¬ stande belastet sind und auch für eine zahlreiche Familie zu sorgen haben. Mit Rücksicht auf die äußerst missliche Lage der be¬ treffenden Parteien fand das hohe k. k. oberösterr. Statthalterei¬ Präsidium mit dem Erlasse vom 28. v. M., Z. 1173, zur Unterstützung derselben eine Sammlung milder Gaben in den Stadtgemeinden Linz und Steyr und in den politischen Bezirken Steyr=Land und Kirchdorf anzuordnen, infolge¬ dessen die Gemeindevorstehungen eingeladen werden, diese Sammlung im Einvernehmen mit den hochwürdigen Pfarrämtern unverweilt einzuleiten und durchzuführen und die einlangenden Beträge längstens bis Ende dieses Monates anher zu senden. Hiebei wird noch besonders bemerkt, dass die Stadt Eferding bei Elementar=Unglücksfällen anderer Gemeinden des Landes sich stets durch große Mildthätigkeit hervorgethan hat und daher auch deshalb besondere Berück¬ sichtigung verdient. Steyr, den 1. Juni 1896. Z. 7110/I. An alle Gemeinde- Vorstehungen betreffend die Jagdkarten nach dem neuen Jagdgesetze. Von Seite einer Gemeinde wurde anher die Anfrage gestellt, ob Inhaber von Jagdkarten, welche noch vor Ende des laufenden Jahres ausgehen, diese alten Jagdkarten noch bis Ende des laufenden Jahres benützen können, oder ob sie bei Lösung der neuen Jagdkarten, welche nach § 38 des neuen Jagdgesetzes nur für das laufende Kalenderjahr oder für dasselbe und die zwei folgenden Kalenderjahre aus¬ gestellt werden dürfen, einen Nachlass an der in § 40 des neuen Jagdgesetzes normierten Taxe zu gewärtigen haben. Es wird daher diesbezüglich zur Darnachachtung bekannt¬ gegeben, dass weder eine Verlängerung der alten Jagdkarten noch ein Nachlass an der Taxe für die neue Jagdkarte er¬ folgen kann, sondern dass solche Parteien, deren alte Jagd¬ karten z. B. mit Ende October l. J. ausgehen, falls sie noch in den Monaten November und December 1896 jagen wollen, neue Jagdkarten für das ganze Kalenderjahr 1896 lösen und hiefür die ganze Taxe entrichten müssen. Schließlich werden die Gemeinde=Vorstehungen bei diesem Anlasse auch darauf verwiesen, dass nach Absatz 2 des Art. III der Statthalterei=Verordnung vom 29. März 1896, Z. 5533/I (Landesgesetz= und Verordnungsblatt VII. Stück, Nr. 12), die Gestehungskosten der Jagdkarten per 2 kr. per Stück bei Ausstellung der Jadkarten von den Parteien einzuheben sind, daher von den Gemeinde=Vorstehungen bei Vorlage von Gesuchen um Jagdkarten diesen Gesuchen anzuschließen sind. Steyr, am 30. Mai 1896. Z. 7460. An die Gemeinde=Vorstehungen. Einwanderung in den brasilianischen Staat Sao Paolo. Nach einem Berichte des k. u. k. General=Consuls in Genua an das hohe k. u. k. Ministerium des Aeußern steht gegenwärtig die kostenfreie Einwanderung in den brasilia¬ nischen Staat Sao Paolo offen. Infolgedessen hat auch bereits die Dampfschiffahrts¬ Gesellschaft „La Ligure Brasiliana“ Circulare an ihre Sub¬ agenten versendet, in welchen die Bedingungen für die vom Staate Sao Paolo gewährte kostenfreie Ueberfahrt enthalten sind. Nach diesem Circulare werden zur unentgeltlichen Be¬ förderung nach Sao Paolo nur Familien von wirklichen Ackerbautreibenden zugelassen, u. zw.: 1. Mann und Frau ohne Kinder, doch darf kein Theil über 45 Jahre alt sein; 2. Mann und Frau (nicht über 50 Jahre) mit Söhnen oder Stiefsöhnen, wenn unter diesen auf je zwei zur Arbeit unfähigen Personen eine arbeitsfähige entfällt; 3. Witwer oder Witwen bis 50 Jahren mit Söhnen oder Stiefsöhnen, wenn unter diesen auf je zwei zur Arbeit unfähigen Personen eine arbeitsfähige entfällt. Mit solchen Familien können allerdings auch andere Familienmitglieder auswandern, doch muss auch hier auf je zwei arbeitsunfähige Personen eine arbeitsfähige entfallen. Der Familienstand ist vom Gemeinde=Vorsteher zu be¬ stätigen. Die arbeitsfähigen Männer (Frauen und Mädchen werden nicht als arbeitsfähige Personen gerechnet) müssen 12 bis 45 Jahre alt sein, dürfen keine körperlichen Gebrechen haben und müssen ausschließlich Ackerbautreibende sein. Solche, die schon einmal in Brasilien waren, sind aus¬ geschlossen. Die Auswanderer müssen mit Pass, mit einem Sittenzeugnisse und einem ämtlichen Gesundheitszeugnisse versehen sein. Für die Einwanderung nach Sao Paolo werden nur krainische, steierische und croatische (illirische) Auswanderer angenommen, während solche aus Galizien ausdrücklich aus¬ geschlossen sind. Da infolge der Freigebung der Einwanderung nach Sao Paolo zu erwarten steht, dass ein großer Theil der Auswanderungslustigen sich nach diesem Staate Brasiliens wenden wird, erscheint es wünschenswert, solche Auswande¬ rungslustige auf die strengen Bedingungen für die zu ge¬ währende kostenfreie Ueberfahrt in der geeignet erscheinenden Weise aufmerksam machen zu lassen. Infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 4. Mai l. J., Z. 13.464, und Statthalterei¬ Erlasses vom 12. Mai l. J., Z. 8061/II, werden die Ge¬ meinde=Vorstehungen beauftragt, Personen, welche nach dem genannten Staate auszuwandern beabsichtigten, über die vor¬ erwähnten Bedingungen zu belehren. Gleichzeitig werden die Gemeinde=Vorstehungen ange¬ wiesen, in geeignet erscheinender Weise zur weitesten Ver¬ breitung zu bringen, dass nach den Staaten Rio Grande do Sul und Santa Caterina die unentgeltliche Einwanderung nicht gestattet, dass nach dem Staate Parana die Ein¬ wanderung vollständig eingestellt und dass die unentgeltliche Beförderung von Auswanderern nach dem Staate Minas Geraes zwar gestattet ist, von derselben jedoch im Hinblicke auf die, für Bewohner nördlicher Zonen und insbesonders für die galizische Landbevölkerung, äußerst ungünstigen, klimatischen Verhältnisse nicht eindringlich genug gewarnt werden kann. Steyr, am 28. Mai 1896. Z. 7463. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Unterstützungs=Schwindler Joh. Stubreiter. Laut des an die k. k. Statthalterei in Linz erstatteten Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom

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