3 lasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Mai l. J., Nr. 7469/II, zur Verlautbarung unter den Interessenten¬ kreisen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 23. Mai 1896. Z. 7047. An alle Gemeinde - Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 8380/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 9. Mai d. J., Z. 16.011, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungen¬ seuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten und zwar: 1. Aus dem Regierungsbezirke Stettin, Magdeburg, Arnsberg, Köln und Aachen im Königreiche Preußen; 2. aus den Regierungsbezirken Nieder=Bayern im Königreiche Bayern; 3. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig im König¬ reiche Sachsen; 4. aus dem Herzogthume Anhalt; 5. aus dem Fürstenthume Reuß ä. L. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 18. April d. J., Z. 6610, erlassenen Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ euchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 17. Mai 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 23. Mai 1896. Z. 7130. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen= Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Mai bis 17. Mai 1896. 1. Bläschenausschlag. Bestand der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaften Alkoven, Emling; Gemeinde und Ortschaft Scharten. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaft Staudach. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche. . Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Freistadt. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Schlierbach. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ried, Ort¬ schaft Großendorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Hinterberg, Ortschaft Zudersdorf. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Garsten. 3. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Böhmervorstadt; Gemeinde Grünbach, Ortschaften Heinrichschlag, Oberrauchenödt; Gemeinde Käfermarkt, Ort¬ schaft Wagrein; Gemeinde Lasberg, Ortschaften Edlau, Grieb, Grub, Grensberg, Kronau, Lasberg, Paben, Pilgers¬ dorf, Punkenhof; Gemeinde Leopoldschlag, Ortschaften Eisen¬ hut, Hiltschen, Dorf und Markt Leopoldschlag, Mardet¬ chlag; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaften Ensödt, Herzog¬ raith, Oberarzing, Rehberg, Stiftung, Wenigfürling; Ge¬ meinde Liebenau, Ortschaften Liebenau, Liebenstein, Maxels¬ dorf, Schanz, Schöneben; Gemeinde und Ortschaft Neu¬ markt; Gemeinde und Ortschaft Sandl; Gemeinde Unter¬ weißenbach, Ortschaft Windhing. 2. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Hinterberg. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Wartberg; Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Spieldorf. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Niederthalheim, Ortschaft Iming. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Hörsdorf: Gemeinde Puchberg, Ortschaft Mitterlaab; Ge¬ meinde Scharten, Ortschaft Löppersdorf. 6. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaften Bei der Steyr, Reichenschwall, Wieserfeld. Steyr, am 23. Mai 1896. Z. 7321. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 8733/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem politischen Bezirke Freistadt in Oberösterreich nach Niederösterreich. Mit Rücksicht auf die größere Verbreitung der Schweine¬ pest im politischen Bezirke Freistadt in Oberösterreich fand die k. k. niederösterreichische Statthalterei in Wien mit der Kundmachung vom 18. Mai d. J., ad Z. 48.161, die Ein¬ fuhr von Handels= (Futter) =Schweinen aus dem genannten Bezirke nach Niederösterreich bis auf weiteres gänzlich zu verbieten. Uebertretungen dieser am 20. Mai 1896 in Wirksam¬ keit tretenden Anordnung werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft werden. Das wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 22. Mai 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 25. Mai 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2