Amtsblatt 1896/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. Mai 1896

2 die Annahme nahe, dass die erwähnten Firmen in dem der k. k. Statthalterei unterstehenden Verwaltungsgebiete auch in weiteren Kreisen des Publicums unmittelbar entsprechenden Absatz finden. Zufolge des im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Handels¬ ministerium erflossenen Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 11. April 1896, Z. 7355, und des Er¬ asses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 24. April l. J., Z. 6609/I, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden beauftragt, den Verschleiß von Kinderspielwaren aus Celluloid an das Publicum, sowie überhaupt die genaue Beob¬ achtung der eingangs citierten Ministerial=Verordnungen, insbesondere auch die im Punkte 3 der Verordnung vom 9. März 1887 enthaltene Vorschrift über die obligate Be¬ zeichnung der Celluloidwaren strengstens zu überwachen und vorkommende Uebertretungen hieher anzuzeigen. Steyr, am 21. Mai 1896. Z. 7367. An die Gemeinde=Vorstehungen Weyer, Großraming, Losenstein, Gaflenz, Neustift. Aufgefundene Leiche. Laut Berichtes der Gemeinde=Vorstehung Reichraming wurde dort am 24. d. M. eine Leiche im Ennsflusse auf¬ gefunden. Die Leiche ist männlichen Geschlechtes, mittlerer Größe, mit einem weißen grobleinenen Hemd, brauner schwarz gestreifter Zeughose und Weste und einem ledernen Hosen¬ träger bekleidet, und befinden sich an der Weste eine Reihe großer weißmetallener Knöpfe. Die Haare sind ausgefallen, bartlos, der ganze Körper stark aufgedunsen und in starker Fäulnis, weshalb anzu¬ nehmen ist, dass dieselbe ca. 4 Wochen im Wasser liegen dürfte. Der Kleidung nach könnte dieser Mann dem Arbeiter¬ stande im oberen Ennsthale in Steiermark angehört haben. Dies ist zu verlautbaren und, im Falle über die Identi¬ tät des Verunglückten Näheres bekannt werden sollte, anher zu berichten. Steyr, am 25. Mai 1896. Z. 6856. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden betreffend die Ausforschung des Philipp Atzmüller und seiner Concubine Maria Schlager. Ein gewisser Philipp Atzmüller, zuständig nach Hof¬ kirchen, Bezirk Linz, ist am 23. April 1896 mit seiner, an¬ geblich nach Friedberg, Bezirk Kaplitz, zuständigen Zuhälterin Marie Schlager durch Ternberg gezogen und hat bei Pauline Wohlhart im Bäckengraben Nr. 54 ein ca. ein Jahr altes Kind namens Marie zurückgelassen. Philipp Atzmüller ist ungefähr 60 Jahre alt, ist mittel¬ groß und hat einen kurzen grauen Vollbart, Marie Schlager ist gut aussehend, mittelgroß und befindet sich anscheinend im vorgeschrittenen schwangeren Zustande. Von Ternberg sollen die Genannten gegen Grünburg gewandert sein. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, die Ausforschung der Genannten zu veranlassen und dieselben eventuell einzuvernehmen, ob das obengenannte Mädchen wirklich ein Kind der Marie Schlager ist und wo dasselbe geboren wurde. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden werden be¬ auftragt, die Ausforschung der Genannten zu veranlassen und ein positives Ergebnis der nächsten Gemeinde=Vorstehung unter Hinweisung auf diesen Erlass mitzutheilen. Steyr, am 21. Mai 1896. Z. 6899. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf. Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 28. April 1896, Z. 7149/II, hat es von der mit dem hierämtlichen Erlasse vom 14. August 1895, Z. 10.410, Amtsblatt Nr. 34, angeordneten Ausforschung des seiner¬ zeit entwichenen Sträflings Johann Geiger sein Abkommen zu finden. Steyr, den 21. Mai 1896. Z. 7476. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Beibringung von Biehpässen für Spanferkel. Ich beauftrage hiemit die Gemeinde=Vorstehungen, die Viehbesitzer allgemein durch Verlautbarung aufmerksam zu machen, dass dieselben nach § 8 Punkt e des Thierseuchen¬ gesetzes für Spanferkeln Viehpässe zum Verkaufe auf Märkten beizubringen haben. Steyr, am 27. Mai 1896. Z. 7243. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Kundmachung betreffend die Reactions-Impfung mit Tuberculin auf den Bestand der Tuberculose für nach Frankreich bestimmte Zuchtrinder. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 21. April d. J., Z. 9838, hat der Präsident der französischen Republik mit Decret vom 14. März l. J. die Verfügung getroffen, dass die nach Frankreich zur Einfuhr gelangenden Rinder, welche nicht zur Schlachtung bestimmt sind, in den dortigen Grenzstationen der Reactions=Impfung mit Tuberculin auf den Bestand der Tuberculose und einer mindestens 48stündigen Beobachtung unterzogen werden. Die hierauf krank befundenen Zucht= und Nutzrinder werden — soferne der Importeur deren sofortige Schlachtung nicht veranlasst — von der Einfuhr zurückgewiesen; Schlacht¬ rinder jedoch dürfen nach öffentlichen Schlachthäusern ein¬ geführt werden. Dieselben unterliegen einer Markierung und werden unter Deckung eines Geleitscheines des Sanitäts¬ Inspectors an das betreffende Schlachthaus abgeschickt. Der Geleitschein muss binnen 14 Tagen mit der Be¬ tätigung über die durchgeführte Schlachtung an den Aus¬ steller desselben (Sanitäts=Inspector) zurückgesendet werden. Von dieser auf den Schutz der französischen Landwirte gegen den Bezug tuberculöser Zucht= und Nutzrinder abzielenden Maßnahme werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬

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