Amtsblatt 1896/22 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 28. Mai 1896

Nr. 22 k. 6. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 28. Mai Z. 833/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Bezirks=Lehrerconferenz pro 1895/1896. Die diesjährige Bezirks=Lehrerconferenz wird am 1. Juli im Zeichensaale der Bürgerschule in Steyr abgehalten werden. Beginn 9 Uhr 30 Min. vormittags. Tagesordnung: 1. Mittheilungen des k. k. Bezirks=Schulinspectors. 2. Bericht des ständigen Ausschusses. 3. Wahl des ständigen Ausschusses. 4. „Zum Gedächtnisse Pestalozzis“. Vortrag des Ober¬ lehrers Franz Lang in Losenstein. 5. Bericht der Bibliothekscommission. 6. Wahl der Bibliothekscommission. 7. „Obstbaumzucht“. Vortrag des Lehrers Hugo Ramnek in Aschach. 8. Etwaige Anträge. Hievon werden die Schulleitungen behufs Verständigung aller Lehrpersonen in Kenntnis gesetzt. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 22. Mai 1896. 81 7088. An die Gemeinde- Vorstehungen. Behördlich autorisierter Geometer Emerich v. König. Die h. k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz hat laut des Erlasses vom 8. Mai l. J., Z. 7804/I, dem gräflich Lamberg'schen Forstingenieur in Steyr Emerich v. König die Concession zur Ausübung der Befugnisse eines behördl. autorisierten Geometers mit dem Wohnsitze in Steyr ver¬ liehen, und hat derselbe am 3. Mai l. J. den vorgeschriebenen Eid geleistet. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen in die Kenntnis. Steyr, am 21. Mai 1896. Z. 7371. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Impfung. Im Nachhange zum hierämtlichen Erlasse vom 6. d. M., Z. 3646, Amtsblatt Nr. 19, wird den Gemeinde=Vorstehungen bezüglich der in den Monaten Juni—Juli durchzuführenden Gemeinde=Impfung Nachstehendes in Erinnerung gebracht: 1896. In den Impfausweis B sind zunächst alle seit der vorjährigen Impfung neugeborenen Kinder namentlich einzutragen. Hieran reihen sich dann alle im Impfausweis B des Vorjahres 1895 als ungeimpft verblieben Bezeichneten. Sodann die inzwischen eingewanderten Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahre, sofern selbe noch ungeimpft sind. Mit diesem in den Rubriken 1 bis 13 ausgefüllten Ausweis B hat der Gemeindebeamte in den Impfstationen sich einzufinden und nach Angabe des Impfarztes die Daten über die vorgenommene oder unterlassene Impfung jedes Kindes einzusetzen und nach Vollendung des Impfgeschäftes ist sodann dieser Ausweis nebst dem Particular des Impf¬ arztes ungesäumt anher vorzulegen. Wenn sich bereits geimpfte Personen zur Wieder¬ impfung melden, so sind diese Revaccinationen in einem eigenen Formulare einzutragen und zugleich mit dem Aus¬ weis B einzusender. Steyr, am 26. Mai 1896. Z. 7043. An die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Kinderspielwaren aus Celluloid. Durch die anlässlich einer Anzeige gepflogenen Er¬ hebungen wurde festgestellt, dass in einem großen Theile von Böhmen, entgegen den Bestimmungen der Ministerial¬ Verordnungen vom 28. Februar 1882, R.=G.=Bl. Nr. 28, und vom 9. März 1887, R.=G.=Bl. Nr. 25, der Verkauf von Kinderspielwaren aus Celluloid an das Publicum in schwunghafter Weise betrieben wird. Nach dem Ergebnisse dieser Erhebungen scheint aber das in Rede stehende Verbot auch in anderen Ländern vielfach übertreten zu werden. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Mehrzahl der bei böhmischen Händlern beanständeten Kinderspielwaren (namentlich Bälle) aus Celluloid von der Filiale Butzau bei Linz der niederrheinischen Celluloid=Fabrik Crefeld be¬ zogen wurde. Auch eine Cellulose=Fabrik in Linz soll sich mit dem Handel in solchen Waren befassen. Wenngleich nach der Ministerial=Verordnung vom 9. März 1887, R.=G.=Bl. Nr. 25, nur der Verkauf von Kinderspielwaren aus Celluloid an das Publicum, also weder die Erzeugung, noch der Handel unter Gewerbe¬ treibenden, noch auch der Import verboten ist, liegt doch

2 die Annahme nahe, dass die erwähnten Firmen in dem der k. k. Statthalterei unterstehenden Verwaltungsgebiete auch in weiteren Kreisen des Publicums unmittelbar entsprechenden Absatz finden. Zufolge des im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Handels¬ ministerium erflossenen Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 11. April 1896, Z. 7355, und des Er¬ asses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 24. April l. J., Z. 6609/I, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden beauftragt, den Verschleiß von Kinderspielwaren aus Celluloid an das Publicum, sowie überhaupt die genaue Beob¬ achtung der eingangs citierten Ministerial=Verordnungen, insbesondere auch die im Punkte 3 der Verordnung vom 9. März 1887 enthaltene Vorschrift über die obligate Be¬ zeichnung der Celluloidwaren strengstens zu überwachen und vorkommende Uebertretungen hieher anzuzeigen. Steyr, am 21. Mai 1896. Z. 7367. An die Gemeinde=Vorstehungen Weyer, Großraming, Losenstein, Gaflenz, Neustift. Aufgefundene Leiche. Laut Berichtes der Gemeinde=Vorstehung Reichraming wurde dort am 24. d. M. eine Leiche im Ennsflusse auf¬ gefunden. Die Leiche ist männlichen Geschlechtes, mittlerer Größe, mit einem weißen grobleinenen Hemd, brauner schwarz gestreifter Zeughose und Weste und einem ledernen Hosen¬ träger bekleidet, und befinden sich an der Weste eine Reihe großer weißmetallener Knöpfe. Die Haare sind ausgefallen, bartlos, der ganze Körper stark aufgedunsen und in starker Fäulnis, weshalb anzu¬ nehmen ist, dass dieselbe ca. 4 Wochen im Wasser liegen dürfte. Der Kleidung nach könnte dieser Mann dem Arbeiter¬ stande im oberen Ennsthale in Steiermark angehört haben. Dies ist zu verlautbaren und, im Falle über die Identi¬ tät des Verunglückten Näheres bekannt werden sollte, anher zu berichten. Steyr, am 25. Mai 1896. Z. 6856. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden betreffend die Ausforschung des Philipp Atzmüller und seiner Concubine Maria Schlager. Ein gewisser Philipp Atzmüller, zuständig nach Hof¬ kirchen, Bezirk Linz, ist am 23. April 1896 mit seiner, an¬ geblich nach Friedberg, Bezirk Kaplitz, zuständigen Zuhälterin Marie Schlager durch Ternberg gezogen und hat bei Pauline Wohlhart im Bäckengraben Nr. 54 ein ca. ein Jahr altes Kind namens Marie zurückgelassen. Philipp Atzmüller ist ungefähr 60 Jahre alt, ist mittel¬ groß und hat einen kurzen grauen Vollbart, Marie Schlager ist gut aussehend, mittelgroß und befindet sich anscheinend im vorgeschrittenen schwangeren Zustande. Von Ternberg sollen die Genannten gegen Grünburg gewandert sein. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, die Ausforschung der Genannten zu veranlassen und dieselben eventuell einzuvernehmen, ob das obengenannte Mädchen wirklich ein Kind der Marie Schlager ist und wo dasselbe geboren wurde. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden werden be¬ auftragt, die Ausforschung der Genannten zu veranlassen und ein positives Ergebnis der nächsten Gemeinde=Vorstehung unter Hinweisung auf diesen Erlass mitzutheilen. Steyr, am 21. Mai 1896. Z. 6899. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf. Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 28. April 1896, Z. 7149/II, hat es von der mit dem hierämtlichen Erlasse vom 14. August 1895, Z. 10.410, Amtsblatt Nr. 34, angeordneten Ausforschung des seiner¬ zeit entwichenen Sträflings Johann Geiger sein Abkommen zu finden. Steyr, den 21. Mai 1896. Z. 7476. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Beibringung von Biehpässen für Spanferkel. Ich beauftrage hiemit die Gemeinde=Vorstehungen, die Viehbesitzer allgemein durch Verlautbarung aufmerksam zu machen, dass dieselben nach § 8 Punkt e des Thierseuchen¬ gesetzes für Spanferkeln Viehpässe zum Verkaufe auf Märkten beizubringen haben. Steyr, am 27. Mai 1896. Z. 7243. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Kundmachung betreffend die Reactions-Impfung mit Tuberculin auf den Bestand der Tuberculose für nach Frankreich bestimmte Zuchtrinder. Laut des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 21. April d. J., Z. 9838, hat der Präsident der französischen Republik mit Decret vom 14. März l. J. die Verfügung getroffen, dass die nach Frankreich zur Einfuhr gelangenden Rinder, welche nicht zur Schlachtung bestimmt sind, in den dortigen Grenzstationen der Reactions=Impfung mit Tuberculin auf den Bestand der Tuberculose und einer mindestens 48stündigen Beobachtung unterzogen werden. Die hierauf krank befundenen Zucht= und Nutzrinder werden — soferne der Importeur deren sofortige Schlachtung nicht veranlasst — von der Einfuhr zurückgewiesen; Schlacht¬ rinder jedoch dürfen nach öffentlichen Schlachthäusern ein¬ geführt werden. Dieselben unterliegen einer Markierung und werden unter Deckung eines Geleitscheines des Sanitäts¬ Inspectors an das betreffende Schlachthaus abgeschickt. Der Geleitschein muss binnen 14 Tagen mit der Be¬ tätigung über die durchgeführte Schlachtung an den Aus¬ steller desselben (Sanitäts=Inspector) zurückgesendet werden. Von dieser auf den Schutz der französischen Landwirte gegen den Bezug tuberculöser Zucht= und Nutzrinder abzielenden Maßnahme werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Er¬

3 lasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 2. Mai l. J., Nr. 7469/II, zur Verlautbarung unter den Interessenten¬ kreisen in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 23. Mai 1896. Z. 7047. An alle Gemeinde - Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 8380/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 9. Mai d. J., Z. 16.011, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungen¬ seuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten und zwar: 1. Aus dem Regierungsbezirke Stettin, Magdeburg, Arnsberg, Köln und Aachen im Königreiche Preußen; 2. aus den Regierungsbezirken Nieder=Bayern im Königreiche Bayern; 3. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig im König¬ reiche Sachsen; 4. aus dem Herzogthume Anhalt; 5. aus dem Fürstenthume Reuß ä. L. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 18. April d. J., Z. 6610, erlassenen Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ euchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 17. Mai 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 23. Mai 1896. Z. 7130. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen= Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Mai bis 17. Mai 1896. 1. Bläschenausschlag. Bestand der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaften Alkoven, Emling; Gemeinde und Ortschaft Scharten. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaft Staudach. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche. . Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Freistadt. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Schlierbach. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ried, Ort¬ schaft Großendorf. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Hinterberg, Ortschaft Zudersdorf. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Garsten. 3. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Freistadt, Ort¬ schaft Böhmervorstadt; Gemeinde Grünbach, Ortschaften Heinrichschlag, Oberrauchenödt; Gemeinde Käfermarkt, Ort¬ schaft Wagrein; Gemeinde Lasberg, Ortschaften Edlau, Grieb, Grub, Grensberg, Kronau, Lasberg, Paben, Pilgers¬ dorf, Punkenhof; Gemeinde Leopoldschlag, Ortschaften Eisen¬ hut, Hiltschen, Dorf und Markt Leopoldschlag, Mardet¬ chlag; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaften Ensödt, Herzog¬ raith, Oberarzing, Rehberg, Stiftung, Wenigfürling; Ge¬ meinde Liebenau, Ortschaften Liebenau, Liebenstein, Maxels¬ dorf, Schanz, Schöneben; Gemeinde und Ortschaft Neu¬ markt; Gemeinde und Ortschaft Sandl; Gemeinde Unter¬ weißenbach, Ortschaft Windhing. 2. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Hinterberg. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Wartberg; Gemeinde Eberstallzell, Ortschaft Spieldorf. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Niederthalheim, Ortschaft Iming. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Hörsdorf: Gemeinde Puchberg, Ortschaft Mitterlaab; Ge¬ meinde Scharten, Ortschaft Löppersdorf. 6. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde Steyr, Ort¬ schaften Bei der Steyr, Reichenschwall, Wieserfeld. Steyr, am 23. Mai 1896. Z. 7321. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 8733/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem politischen Bezirke Freistadt in Oberösterreich nach Niederösterreich. Mit Rücksicht auf die größere Verbreitung der Schweine¬ pest im politischen Bezirke Freistadt in Oberösterreich fand die k. k. niederösterreichische Statthalterei in Wien mit der Kundmachung vom 18. Mai d. J., ad Z. 48.161, die Ein¬ fuhr von Handels= (Futter) =Schweinen aus dem genannten Bezirke nach Niederösterreich bis auf weiteres gänzlich zu verbieten. Uebertretungen dieser am 20. Mai 1896 in Wirksam¬ keit tretenden Anordnung werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, bestraft werden. Das wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 22. Mai 1896. Für den k. k. Statthalter: Heyß m. p. Steyr, am 25. Mai 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.

Todtenbeschau-Scheine Arztlicher Behandlungsschein — Sterbeschein Leichenbeschau-Protokoll zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaetion und Verlag der k. k. Bestrisbanvimaunschaft Stepr. — Has'sche Buchbruckeret in Steor

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