Amtsblatt 1896/21 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 21. Mai 1896

Nr. 21. 1896. der 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 21. Mai. Z. 743/B.=Sch.=R. Amtserinnerung. Der k. k. Bezirks=Schulrath ertheilt hiemit jenen Lehr¬ personen des Zweiglehrervereines Sierning, welche der Lehrerconferenz am 13. Juni l. J. um 10 Uhr vormittags in Gleink beiwohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 18. Mai 1896. Z. 762/B.=Sch.=R. Amts-Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Lehr¬ personen des Zweiglehrervereines Kremsmünster, welche der am 9. Juni l. J. in Wartberg stattfindenden Lehrer¬ Conferenz beiwohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 16. Mai 1896. Z. 6646. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen. Ausstellung von Certificaten an Hausierer unzulässig. Es kommen noch immer Fälle vor, dass Hausierern, welche um Verlängerung beziehungsweise Erneuerung ihrer Hausierbefugnis einschreiten, von den Gemeindebehörden, welche die diesbezüglichen Gesuche behufs Weiterbeförderung an die zur Verlängerung der Hausierbewilligung competente Gewerbsbehörde übernehmen, Certificate zum einstweiligen Betriebe des Hausierhandels ausgestellt werden, obwohl die Ausstellung solcher Certificate bereits in dem Erlasse des bestandenen Ministerums für Handel, Gewerbe und öffent¬ liche Bauten vom 15. Februar 1855, Z. 212, intimiert mit hohem Statthalterei=Erlasse vom 27. Februar 1855, Z. 2981, und eingeschärft mit dem hierämtlichen Erlasse vom 26. Februar 1880, Z. 1198, als den Bestimmungen des Hausierpatentes widersprechend und sohin unzulässig erklärt worden ist. Die Hausierer werden durch solche Certificate irrege¬ führt, und es trifft sie daher die für unbesugten Hausier¬ handel im Gesetze begründete Strafe und Ausschließung vom Hausierhandel um so schwerer. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Handelsmini¬ steriums vom 30. März 1896, Z. 18.041, und Statt¬ halterei =Erlasses vom 21. April l. J., Z. 6753/I, wird sohin den Gemeinde=Vorstebungen nachdrücklichst bedeutet, dass die Ausstellung solcher Certificate unstatthaft ist. Hiebei werden alle Gemeindebehörden behufs eventueller Belehrung der Hausierer darauf aufmerksam gemacht, dass es nach Maßgabe der Bestimmungen des § 7 des Hausierpatentes und im Sinne der in dem obeitierten Normalerlasse ent¬ haltenen Erläuterungen rücksichtlich der Ansuchen um Er¬ neuerung der Hausierbewilligungen genügt, die Daten aus dem Hausierdocumente in das Gesuch aufzunehmen. Die Anschließung der letzten Hausierbewilligung an das Gesuch ist nicht erforderlich, vielmehr ist das Hausier¬ buch, falls seine Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist, in Händen des Hausierers zu belassen. Steyr, am 14. Mai 1896. Z. 5880. An die Gemeinde=Vorstekungen. Wehrvorschriften. Zufolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei Linz vom 19. April l. J., Z. 6758/IV, sind in der k. k. Hof= und Staatsdruckerei erschienen: a) ein neuer Anhang zu den Webrvorschriften II. Theil, betreffend die Vor¬ chrift über die Ersüllung der Dienstpflicht in der k. k. Land¬ wehr; b) ein neuer Anhang zu den Wehrvorschriften III. Theil, betreffend die Evidenz=Vorschrift für die Personen des Mannschaftsstandes der k. k. Landwehr; c) die zur ersten Ausgabe gelangenden Wehr Vorschriften IV. Theil, Evidenz¬ Vorschrift, betreffend die in eine Rangsclasse eingetheilten Gagisten in der nichtactiven k. k. Landwehr, welche Dienst¬ bücher sofort in Wirksamkeit treten und hiedurch die bis¬ herigen Anhänge zu den Wehrvorschriften II. und III. Theil, sowie alle einschlägigen Verordnungen außer Kraft gesetzt werden. Nachdem die Evidenzbehelfe für die Gemeinden (Muster VII, VIII, IX, XII und XVIII des Anhanges zu den Wehr¬ vorschriften III. Theil) eine Aenderung nur in der Richtung erfahren haben, dass in den bezüglichen Rubriken an Stelle der Worte „Standeskörper“ und „Evidenzhaltungsbezirk“ die Worte „Truppenkörper“ und „Landwehr=Ergänzungs¬ bezirk“ zu setzen sind, kann der gegenwärtige Vorrath an diesen Drucksorten unter Berücksichtigung obiger Correcturen aufgebraucht werden. Es wurde übrigens hohenorts die Hof= und Staats¬ druckerei bereits angewiesen, obige Muster aufzulegen, sowie die bezeichneten drei Dienstbücher in Verlag zu nehmen.

2 Hievon werden die Gemeindevorstehungen in Kenntnis gesetzt mit der Aufforderung, sich diese drei Dienstbücher, welche zum Amtsgebrauche erforderlich sind, anzuschaffen. Steyr, 19. Mai 1896. Z. 6954. An die Gemeinde- Vorstehungen. Gemeindeumlage für Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten. Se. k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Aller¬ höchster Entschließung vom 17. April d. J. den vom Land¬ tage des Erzherzogthumes Oesterreich ob der Enns beschlossenen Gesetzentwurfe wegen Abänderung des § 2 des Landesgesetzes vom 5. August 1880, betreffend die Einhebung einer Ge¬ meindeumlage für Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten, die Allerhöchste Sanction allergnädigst zu ertheilen geruht. Hievon werden infolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 28. April d. J., Z. 12.867, und hohen Statthalterei=Erlasses vom 4. Mai l. J., Z. 7548/II, die Gemeindevorstehungen mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, dass dieses Allerhöchst sanctionierte Gesetz durch das oberösterreichische Landesgesetz= und Ver¬ ordnungsblatt kundgemacht wurde. Steyr, am 17. Mai 1896. Z. 7000. An sämmtliche Schulleitungen. Schulimpfung. Den Schulleitungen wird unter Einem die Drucksorte I. Impfausweis pro 1896 über die Schulimpfungen über¬ mittelt. Zunächst sind sämmtliche Schüler, welche noch niemals in ihrem Leben geimpft worden sind (hiezu gehören auch jene, welche zwar geimpft wurden, aber er¬ olglos) zu eruieren und nominativ in den Ausweis I einzutragen, wobei die Rubriken 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 genau auszufüllen sind. Bei dieser Eintragung sind zuerst zu verzeichnen: 1. Jene ungeimpften Schüler, welche im Vorjahre ungeimpft verblieben sind und inzwischen aus der Schule ausgetreten oder gestorben sind (Rubrik 8, 10); sodann 2. jene noch ungeimpften Schüler, welche vom Jahre 1895 ungeimpft verblieben sind und 1896 noch die Schule besuchen; 3. alle jene bisher noch ungeimpften Schüler, welche mit dem heurigen Schuljahr neu eingetreten sind. Bezüglich der Tage der Impfung ist mit den Herren Impfärzten das Einvernehmen zu pflegen, und sind die vorhin bezeichneten Schüler demselben unter Vorlage des Ausweises vorzuführen. Nach der Impfung wird sodann der Herr Impfarzt in die Rubriken 12—.22 die betreffenden Daten einsetzen, und ist sodann der Ausweis I. bis Ende Juli 1896 anher vorzulegen. Als Schulimpfärzte fungieren 1896 die betreffenden Gemeindeärzte. Steyr, am 18. Mai 1896. Z. 6867. An sämmtliche Sanitäts=Gemeinde=Vor¬ stehungen. Choleragefahr. Laut der dem Ministerium des Innern zugekommenen ämtlichen Nachrichten nimmt in Alexandrien seit anfangs April d. J. die Zahl der Cholerafälle wieder nicht unbe¬ denklich zu. Diese Thatsache, sowie überhaupt das Fortbestehen der Cholera in Alexandrien zur Zeit des Eintritttes der wärmeren Jahreszeit geben begründeten Anlass zu der Befürchtung, dass sich von Alexandrien aus die Cholera in Aegypten ausbreiten könnte, womit die Gefahr der Bildung größerer Seuchen¬ herde in Aegypten und der Verschleppung der Krankheit von dort aus auf dem Seewege sich drohender gestalten würde. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 12. d. M., Z. 8262/V, werden daher die Sanitäts¬ Gemeinde=Vorstehungen beauftragt, im Einvernehmen mit den Herren Gemeindeärzten wegen strenger Handhabung der sanitätspolizeilichen Revisionsmaßnahmen gegenüber Ankömm¬ lingen und infectionsverdächtigen Provenienzen aus Alexan¬ drien im Sinne der Dresdener Convention das Geeignete zu veranlassen und insbesondere die Verfügung zu treffen, dass die fünftägige sanitäre Ueberwachung der Ankömmlinge aus Alexandrien an ihrem Aufenthaltsorte durchgeführt werde. Steyr, am 18. Mai 1896. Z 6736. An sämmtliche Herren Gemeinde-Aerzte. Infolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 22. April 1896, Z. 6809/V, werden die Herren Gemeinde¬ ärzte ersucht, bis Ende Juni l. J. eine eingehende Darstellung der Formen des Curpfuscherwesens und seiner Verbreitung in dem Bereiche ihrer ärztlichen Proxis vorzulegen. Steyr, am 18. Mai 1896. Z. 6495. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. April bis 2. Mai 1896. 1. Bläschenausschlag. Ausbruch der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaften Alkoven, Emling, Staudach; Gemeinde und Ortschaft Scharten. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Hinterberg, Ortschaft Zudersdorf. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ort¬ schaft Garsten. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Laakirchen, Ortschaft Lindach.

3 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Inzersdorf, Ortschaft Unterinzersdorf. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Hinterberg, Ortschaft Schmierreith. 4. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Ried. 3. Schweinepest. Ausbruch und Bestand der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaft Ensödt 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Niederthalheim, Ortschaft Iming. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Hörsdorf; Gemeinde Hofkirchen, Ortschaft Aigen; Gemeinde Puchberg, Ortschaft Mitterlaab; Gemeinde Scharten, Ort¬ schaft Löppersdorf; Gemeinde und Ortschaft Taufkirchen. Erlöschen der Seuche. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Frankenmarkt. Steyr, am 14. Mai 1896. Z. 6550. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 7742|II. Kundmachung betreffend die Aufhebung des Einfuhrverbotes für Schweine aus einigen politischen Bezirken in Oberösterreich nach Kärnten. Da nach den ämtlichen Thierseuchen=Ausweisen in Oberösterreich die Schweinepest (Schweineseuche) nur noch in wenigen Höfen besteht, so hat die k. k. Landesregierung in Klagenfurt unterm 1. Mai 1896, Z. 5761, das mit der Kundmachung vom 22. Juni 1896, Z. 7741 (verlautbart mit der h. ä. Kundmachung vom 29. Juni 1895, Z. 10.657/II), erlassene Verbot der Einfuhr von Schweinen aus einigen politischen Bezirken in Oberösterreich wieder aufgehoben. Es ist sonach die Einfuhr von Schweinen aus ganz Oberösterreich unter genauer Einhaltung der für den Ver¬ kehr mit diesen Thiergattungen bestehenden allgemeinen Vor¬ schriften wieder gestattet. Dies wird hiermit verlautbart. Linz, am 6. Mai 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 14. Mai 1896. Z. 6681. An alle Gemeinde - Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 7827/II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Einfuhr von Schlachtvieh aus Oesterreich=Ungarn nach Lindau und Passau. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 30. April d. J., Z. 14.213, hat die königl. bayerische Regierung, nachdem die von ihr geforderten Ein¬ richtungen und Sicherungsmaßregeln gegen die Einschleppung von Viehseuchen durch ausländisches Schlachtvieh in den Schlachthäusern von Lindau und Passau in befriedigender Weise getroffen worden sind, die Einfuhr von lebenden Rindern aus Oesterreich = Ungarn in diese Schlachthäuser unter den früher dafür geltend gewesenen und im Anzeige¬ blatte des Handelsministeriums Nr. 188 ex 1893 aufge¬ nommenen Bedingungen durch Verfügung vom 10. März l. J. wieder gestattet. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 8. Mai 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 14. Mai 1896. Z. 6394. An alle Gemeinde-Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer mit Ausnahme von Gaflenz und Neustift, ferner an die Gemeinden Garsten, Gleink und St. Ulrich, an alle k. k. Gendarmerie=Posten=Com¬ manden des Gerichtsbezirkes Weyer und an das k. k. Gendarmerie-Bezirks-Commando in Steyr. Die Leiche der Anna Humer aus Weyer wurde auf¬ gefunden. Dies wird behufs Einstellung der mit dem h. ä. Erlasse vom 30. März 1896, Z. 4687, Amtsblatt Nr. 14, angeordneten Nachforschungen bekanntgegeben. Steyr, am 18. Mai 1896. Z. 6738. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 8017/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen aus Krain nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf die wiederholte Einschleppung der Schweinepest durch Schweinetransporte aus dem Herzogthume Krain findet die k. k. Statthalterei die Einfuhr von leben¬ den Schweinen aus Krain nach Oberösterreich bis auf weiteres zu verbieten. Uebertretungen dieser Versügung, welche mit dem 10. Mai l. J. in Wirksamkeit tritt, werden nach den Be¬ timmungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 54) geahndet werden. Von der k. k. Statthalterei. Linz, den 8. Mai 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 14. Mai 1896.

4 Z. 6845. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. Mai bis 10. Mai 1896. 1. Bläschenausschlag. Bestand der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Alkoven, Ortschaften Alkoven, Emling, Staudach; Gemeinde und Ortschaft Scharten. 2. Rauschbrand der Rinder. Ausbruch und Erlöschen der Seuche. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Vorderstoder, Ort¬ schaft Gaisriegel. 3. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Freistadt. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Hinterberg, Ortschaft Zudersdorf. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ortschaft Garsten. 4. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Lasberg, Ort¬ schaften Elau, Grensberg, Grub, Kronau, Lasberg, Paben, Pilgersdorf, Punkenhof; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaft Ensödt; Gemeinde Freistadt, Ortschaften Böhm, Vorstadt. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Niederthalheim, Ortschaft Iming. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Hörsdorf: Gemeinde Puchberg, Ortschaft Mitterlaab; Ge¬ meinde Scharten, Ortschaft Löppersdorf. Steyr, am 17. Mai 1896. Z. 6988. An alle Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 8381/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Wiederkäuern und Schweinen aus Ungarn. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 10. Mai d. J., Z. 15.932, findet die k. k. Statt¬ halterei wegen des Bestandes der Maul= und Klauenseuche und der Schweinepest in Ungarn unter Aufrechthaltung der bezüglich der Einfuhr von Rindvieh aus dem noch geltenden Lungenseuchen=Sperrgebiete (hierämtliche Kundmachung vom 25. Jänner d. J., Z. 1181), beziehungsweise der mit der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039/II, hinsichtlich der Einfuhr von Schweinen aus Ungarn mittelst der Eisenbahn festgesetzten allgemeinen Bestimmungen bis auf weiteres nachstehende Sperrverfügungen anzuordnen: Die Einfuhr ist verboten: 1. Von Wiederkäuern und Schweinen wegen Bestandes der Maul= und Klauenseuche aus a) den Comitaten: Baranya, Bekés, Liptó, Nograd, Pest=P.=S.=Kiskun, Sopron (Oedenbura), Vas (Eisenburg); b) der kön. Freistadt Sopron. 2. Von Schweinen wegen des Bestandes der Schweine¬ pest aus a) den Comitaten: Arad, Bäcs=Bodrogh, Baranya, Bars, Bekés, Bihär, Borsöd, Feher (Stuhlweißenburg), Gomör=Kishont, Györ (Raab), Hajdu, Heves, Hont, Jasz=N.=K.=Szolnok, Komärom (Komorn), Moson (Wieselburg), Nograd, Nyitra, Pest=P.=S.= Kiskun, einschließlich der Borstenvieh=Contumaz= und Mast¬ anstalt in Köbänya (Steinbruch), Szabolcs, Szilägy, Somogy, Szatmär, Temes, Tolna, Torontäl, Vas, Veszprem, Zala; b) den kön. Städten: Arad, Debreczen, Kassa (Kaschau), Kecskemet, Komärom, Nagyvärad (Großwardein), Pancsova, Szabadka (Maria¬ Theresiopel), Szatmär, Szeged, Szekesfehervär (Stuhlweißen¬ burg), Ujvidék (Neusatz) und Zombor. Hiedurch treten die Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachungen vom 26. März, 9. und 29. April d. J., Z. 5293, 6167 und 7430, außer Kraft. Uebertretungen dieser Verfügungen, welche mit 15. Mai 1896 in Wirksam¬ keit treten, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vor¬ schriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden. Linz, am 15. Mai 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 19. Mai 1896. Z. 6846. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Berpflegskosten im Spitale zu Baden. Der niederösterreichische Landesausschuss hat im Ein¬ vernehmen mit der k. k. u. ö. Statthalterei die für das Rath'sche allgemeine öffentliche Krankenhaus in Baden per Kopf und Tag festgesetzte Verpflegsgebür vom 1. April 1896 angefangen auf 1 fl. ö. W. erhöht. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 23. v. M., Z. 6795/II, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 18. Mai 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr

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