2 Z. 5756. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Warnung vor dem Spitalsfrequentanten und Unter¬ stützungsschwindler Franz Weiß. Laut eines von der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Feldbach an die k. k. Statthalterei in Graz erstatteten Be¬ richtes lässt sich der in der Gemeinde Meierdorf zuständige, im Jahre 1865 geborene Franz Weiß sortwährend in Krankenhäusern behandeln und entlockt verschiedenen Ge¬ meinden Reisevorschüsse und Unterstützungen, wodurch er seiner Heimatsgemeinde beziehungsweise auch dem Landes¬ fonde ungerechtfertigte Kosten verursacht. Zufolge der mit dem Erlasse der hohen k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 7. April 1896, Z. 5910/II, intimierten Note der k. k. Statthalterei in Graz vom 29. März 1896, Z. 6693, wird der Auftrag ertheilt, zu veranlassen, dass demselben keinerlei Vorschüsse und Geldunterstützungen aus¬ gefolgt werden, beziehungsweise dass der Genannte vor ärztlich sichergestellter Nothwendigkeit nicht in Spitalspflege ausgenommen werde, vielmehr im Betretungsfalle der schub¬ polizeilichen Behandlung zugeführt werde. Steyr, am 22. April 1896. Z. 5779. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Constatierung der Identität und Provenienz des angeblichen Josef Horwath. In den Schubarresten von Landeck befindet sich seit dem December 1894 ein Individuum, welches sich Josef Horwath nennt, am 5. März 1868 in Sarbagrad in Ungarn geboren worden — und dorthin zuständig zu sein behauptet. Die Erhebungen aber, welche in Ungarn gepflogen worden sind, konnten zu keinem Resultate führen. Der vom genannten Individuum angegebene Name dürfte nicht sein richtiger Name sein, denn er hat bei seinen wiederholten Vernehmungen oft zu erkennen gegeben, dass er absichtlich seinen wahren Namen verschweige. Die fort¬ währende hartnäckige Weigerung, richtige Angaben zu machen, muss aber den Verdacht erwecken, er habe sehr gewichtige Gründe, nicht erkannt zu werden. Nachdem auch eine Ausschreibung im Central=Polizei¬ blatte erfolglos geblieben ist, wird zufolge der mit dem Er¬ lasse der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 17. April 1896, Z. 6563/II, intimierten Note der k. k. Statthalterei in Innsbruck vom 10. April 1896, Z. 10.308, der Auftrag er¬ theilt, eingehende Erhebungen über die Identität des er¬ wähnten Individuums zu pflegen und ein positives Resultat derselben anher zu berichten. Der angebliche Horwath ist von großer, schlanker Statur, hat längliches Gesicht, gerade, proportionierte Nase, graublaue Augen, dunkle Haare, einen schwachen Schnurrbart und einen Anflug von Kinnbart; er spricht fließend deutsch, ohne besonderen Dialect (annähernd oberösterreichische Mund¬ art, ohne ungarischen Accent). Er hat auch einige Kenntnis der ungarischen Sprache, bedient sich aber derselben nicht. Eine Photographie dieses Mannes erliegt bei der hohen k. k. Statthalterei und wird über specielles Ansuchen zur Einsichtnahme übersendet werden. Steyr, am 22. April 1896. Z. 5755. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 6610/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Kindvieh aus den von der Lungensenche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches. Das h. k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 12. April d. J., Z. 12.162, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlussprotokolles (R. G. Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen, nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres zu verbieten und zwar: 1) aus den Regierungsbezirken Potsdam, Stettin, Magdeburg, Arnsberg und Köln im Königreiche Preußen; 2) aus dem Regierungsbezirke Niederbayern im Königreiche Bayern: 3) aus der Kreishauptmannschaft Leipzig im König¬ reiche Sachsen; 4) aus dem Großherzogthume Sachsen Weimar; 5) aus dem Herzogthume Anhalt. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 14. März d. J., Z. 4571, erlassenen Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ euchengesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. B. Nr. 35, geahndet. Linz, den 18. April 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 23. April 1896. Z. 5879. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 6242 und 6611/II. Kundmachung betreffend des Verbot der Einfuhr von Rindern, beziehungs¬ weise Klauenthieren aus Oberösterreich nach Württemberg und nach Elsaß=Lothringen. Laut Mittheilung des k. und k. Ministeriums des kaiserl. und königl. Hauses und des Aeußern haben das
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