Auftrag einer politischen oder Gerichtsbehörde unter Ver¬ ständigung des Pfarramtes oder aber über Ansuchen der Parteien, welche die Bewilligung der Friedhofverwaltung einzuholen und sich bei derselben mit der Bewilligung der politischen Behörde nach der Ministerial=Verordnung vom 5. Mai 1874, R.=G.=Blatt Nr. 56, auszuweisen haben. Auch kann die Friedhofverwaltung einer Partei die angesuchte Exhumierung nicht verweigern, wenn sich dieselbe außer mit der politischen Bewilligung auch mit der ge¬ währten Aufnahme der Leiche in einen anderen Friedhofe ausweist. Da gemäß § 6 dieser Friedhofordnung die Entfer¬ nung zwischen zwei Gräbern nur 27 Centimeter betragen soll, wurde die k. k. Bezirkshauptmannschaft beauftragt, diese Bestimmung dahin zu ändern, dass die Entfernungen minde¬ stens 50 Centimeter betragen. Das bischöfliche Ordinariat hat sich mit der obigen Fassung des § 13 d einverstanden erklärt. Hievon setze ich die hochw. Pfarrämter mit dem Bei¬ fügen in die Kenntnis, dass die anhergelangten Entwürfe zurückfolgen, und ich der Vorlage der im Sinne des obigen hohen Erlasses abgeänderten Friedhofordnung binnen Monatsfrist entgegensehe. Steyr, am 30. März 1896. Z. 4426. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Nachdem laut des Erlasses des hohen k. k. Ackerbau¬ Ministeriums vom 2. März d. J., Z. 4927/467, der nach Ablauf der heurigen Beschälperiode für die einzelnen Kron¬ länder sich ergebende Bedarf an Ersatzhengsten in gleicher Weise wie in den Vorjahren beschafft, beziehungsweise der¬ selbe Modus bei den Anmeldungen der zum Ankaufe als Landesbeschäler geeigneten Privathengste eingehalten werden soll, so wird hiermit zufolge Erlasses der hohen k. k. Statt¬ halterei vom 16. März 1896, Nr. 4526/II, der Abdruck der Kundmachung des hohen k. k. Ackerbau=Ministeriums, betreffend die Nachschaffung des Bedarfes an Landesbeschälern durch Ankauf aus der Nach¬ zucht des Landes mit dem Auftrage veröffentlichet, diese Kundmachung durch möglichst allgemeine Verlautbarung zur Kenntnis der Pferdezüchter des Landes zu bringen. Kundmachung betreffend die Nachschaffung des Bedarfes an Landesbe¬ schälern durch Ankauf aus der Privatzucht des Landes. Von dem Wunsche geleitet, den nach Ablauf der dies¬ jährigen Deckperiode für die k. k. Staatshengsten=Depots sich ergebenden Bedarf an Landesbeschälern möglichst durch Ankauf aus der inländischen Privatzucht zu decken, ladet das Ackerbauministerium alle Züchter und Pferdebesitzer hiemit ein, bis spätestens Ende April laufenden Jahres ihre verkäuflichen Hengste schriftlich unmittelbar beim Ackerbau¬ Ministerium anzumelden. Die angemeldeten Hengste werden an ihrem Standorte von einem Vertreter des Staatsheugstendepots, womöglich noch während der Beschälperiode, besichtigt und je nach Befund in Vormerkung genommen werden. Der eventuelle Ankauf der als Landesbeschäler fü: das betreffende Land vollkommen geeignet befundenen Hengste wird im Laufe des Herbstes nach Maßgabe des Bedarfes und der zur Verfügung stehenden Geldmittel über specielle Ermächtigung des Ackerbauministeriums vom Staats¬ hengstendepot im Einvernehmen mit den zur Mitwirkung bei der Landespferdezucht=Angelegenheiten berufenen Organen vorgenommen werden. Durch die erfolgte Anmeldung eines Hengstes zum Ankauf als Landesbeschäler wird eine mittlerweile erentuell eabsichtigte anderweitige Versügung des Besitzers mit seinem Hengste nicht behindert, sowie anderseits die Annahme der Anmeldung seitens des Ackerbau=Ministeriums keine Ver¬ pflichtung des letzteren zum Ankaufe des angemeldeten Hengstes selbst im Falle seiner vollkommenen Tauglichkeit involviert. Jede Anmeldung eines Hengstes hat zu ent¬ halten: dessen Abstammung, Größe, Farbe, Alter und Preis, ferner den Ort, wo der Hengst zu besichtigen ist. Die Abstammung des Hengstes sowohl von väterlicher als von mütterlicher Seite ist legal nachzuweisen. Bezüglich des Alters der angemeldeten Hengste wird ausdrücklich bemerkt, dass auf die Besichtigung und den eventuellen Ankauf nur solcher Hengste eingegangen werden kann, welche zur Zeit ihrer Anmeldung, wenn sie dem Ge¬ stütsschlage angehören, das dritte Lebensjahr und wenn sie einem rein kaltblütigen Schlage angehören, das zweite Lebensjahr bereits vollstreckt haben. Anmeldungen solcher Hengste, welche das vorbezeich¬ nete Alter noch nicht erreicht haben, werden nicht berück¬ sichtigt. Anmeldungen von Hengsten, welche erst nach Ablauf des obbezeichneten Termines beim Ackerbauministerium ein¬ gebracht werden, können erst in zweiter Linie berücksichtigt werden und zwar nur insoweit, als der benöthigte Bedarf an Ersatzhengsten der Anzahl und der Gattung nach nicht durch den Ankauf der rechtzeitig angemeldeten Hengste ge¬ deckt werden konnte. Wien, im Jänner 1894. Vom k. k. Ackerbau - Ministerium. Steyr, am 26. März 1896. Z. 469/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Es empfiehlt sich, die Freiexemplare der „Liederquelle“ vor Beginn des neuen Schuljahres zu erwirken. Die Schulleitungen werden demnach angewiesen, die diesbezüglichen Scheine wohlgeordnet dem k. k. Bezirks¬ schulrathe ehestens zu übermitteln. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 26. März 1896. Z. 4687. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer mit Ausnahme von Gaflenz und Neustift, ferner an die Gemeinde-Vorstehungen Garflen, Gleink und St. Ulrich, an alle k. k. Gendarmerie-Posten¬ Commanden des Gerichtsbezirkes Weyer und an das k. k. Gendarmerie-Bezirks-Commando Steyr. Nach Angabe des Karl Humer, Strazzensammlers in Weyer a. d. Enns Nr. 110, ist seine Gattin Anna, geborene Wolfsgruber, seit 23. März d. J. abgängig. Dieselbe hat sich nach Angabe ihres Mannes Karl Humer aus der Wohnung in der Nacht unbemerkt entfernt und dürfte sich in selbstmörderischer Absicht in den Ennsfluss gestürzt haben. Nachdem die ganze Kleidung der Humer und auch die Beschuhung vorhanden ist, und dieselbe vor ihrer Entfernung die silbernen Ohrgehänge und einen goldenen Ring vom Körper nahm und auf dem Fenster zurückließ, so dürfte
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