4 Z. 4557. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf. Laut des Berichtes der Gemeinde=Vorstehung Pfarrkirchen vom 21. März 1896, Z. 407, wurde der Aufenthaltsort der Katharina Zwickelhuber ermittelt. Es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 9. März 1896, Z. 3763, Amtsblatt Nr. 11, angeordneten Erhebungen einzustellen. Steyr, am 24. März 1896. Z. 4282. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 4571/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das h. k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 9. März d. J., Z. 7965, auf Grund des Ar¬ tikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R. G. Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche be¬ roffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches is auf weiteres unbedingt zu verbieten und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Potsdam, Stettin, Magdeburg, Amsberg, Düsseldorf und Köln im Königreiche Preußen; 2. aus dem Regierungsbezirke Niederbayern im König¬ reiche Bayern; 3. aus den Kreishauptmannschaften Leipzig und Zwickau im Königreiche Sachsen; 4. aus dem Herzogthume Anhalt. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit der h. ä. Kundmachung vom 17. Februar d. J., Z. 2768, erlassenen Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, 14. März 1896. Steyr, den 18. März 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 4388. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Verpflegskosten im Küstenland. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 14. d. M., Z. 4330/II, wird den Gemeinde=Vorste¬ hungen das Verzeichnis der in den öffentlichen Krankenan¬ stalten des küstenländischen Verwaltungsgebietes für das Jahr 1896 geltenden täglichen Verpflegsgebüren zur Kennt¬ nisnahme mitgetheilt: Allgemeines Krankenhaus in Triest: 1. Verpflegsclasse 3 fl. 50 kr., 2. Cl. 2 fl. 50 kr., 3. Cl. 92 kr., 4. Cl. 70 kr., (50 kr.) Die in der vierten Verpflegsclasse geltende Taxe von 70 kr. ist nur für Dienstpersonen und Triestiner, die von 50 kr. für Waisenkinder bestimmt. Spital der barmherzigen Brüder in Görz: 1. Ver¬ pflegs=Classe 2 fl., 2. Cl. 1 fl. 40 kr., 3. Cl. 81 kr. In der dritten Classe für Einheimische 50 kr. — Spital der barm¬ herzigen Brüder in Görz (Irrenanstalt): 1. Verpflegsclasse 2 fl., 2. Cl. 1 fl. 40 kr., 3. Cl. 81 kr. In der dritten Classe für Einheimische 50 kr. — Spital der barmherzigen Schwestern in Görz (Krankenabtheilung): 2. Verpflegsclasse 1 fl. 40 kr., 3. Cl. 81 kr. Für Einheimische 50 kr., für an Syphilis erkrankte Einheimische 50 kr., Fremde 81 kr. Spital der barmherzigen Schwestern in Görz (Irrenab¬ theilung): 2. Verpflegsclasse 1 fl. 40 kr., 3. Cl. 81 kr. Für Einheimische 50. — Obige Taxen für das Spital und für die Irrenanstalt der barmherzigen Brüder, sowie für das Spital und die Irrenabtheilung der barmherzigen Schwestern in Görz gelten insoferne erst vom 1. März 1896 an¬ gefangen, als für die Monate Jänner und Februar 1896 in diesen Anstalten die Verflegstaxe der dritten Classe für Fremde durchwegs 70 kr., für Einheimische im Spitale der barmherzigen Brüder, sowie in jenen der barmh. Schwestern (Krankenabtheilung) 40 kr. und für an Syphilis erkrankte Einheimische in der letztgenannten Anstalt 45 kr. beträgt, und als die zweite Verpflegsclasse per 1 fl. 40 kr. im Spitale, sowie in der Irrenabtheilung der barmherzigen Schwestern in Görz für die Monate Jänner und Februar 1896 nicht vorgesehen ist. Spital in Capodistria: 61 kr. Spital in Pola: 79 kr. Ospizio Marino „Arciduchessa Maria Teresa“ St. Pelagio in Rovigno: 81 kr. Steyr, am 23. März 1896. Z. 4283. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 4476/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Klauenthieren aus Ober¬ österreich nach dem Herzogthume Salzburg. Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat mit der Kundmachung vom 9. März l. J. Z. 2940, behufs Ver¬ ütung der weiteren Einschleppung der Maul= und Klauen¬ seuche aus Oberösterreich auf Grund des § 3 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes bis auf weiteres die Einfuhr und den Eintrieb von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) zu Nutzungszwecken aus den verseuchten politischen Bezirken (Braunau a. Inn, Gmunden, Linz [Land), Ried, Vöcklabruck und Wels) nach dem Herzogthume Salzburg verboten. Die Einfuhr von Schlachtthieren aus seuchenfreien Orten Oberösterreichs ist durch die salzburgischen Eisenbahn¬
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2