Amtsblatt 1896/13 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 26. März 1896

Nr. 13. 1896. der K. k. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 26. März. Z. 420/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Laut Kundmachung werden die Lehrbefähigungs¬ Prüfungen für Arbeitslehrerinnen an Volksschulen und an Bürgerschulen an der k. k. Lehrerinnen=Bildungsanstalt in Linz in der Zeit vom 15. bis 17. Juni l. J. abgehalten. Die erforderlichen Documente a) der Tauf= oder Geburtsschein behufs Nachweises über des vollendete 18. Lebensjahr, b) das letzte Schulzeugnis, c) das Sittenzeugnis und d) ein Zeugnis über die physische Tüchtigkeit sind gleichzeitig mit der Anmeldung zur Prüfung bis läng¬ stens 8. Juni l. J. an die Direction der k. k. Lehrerinnen¬ Bildungsanstalt in Linz einzusenden. Hievon werden die Schulleitungen behufs Verständigung allfälliger Prüfungs=Candidatinnen in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 20. März 1896. Z. 428/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen u. die Bezirks¬ Tehrerbibliotheks=Commission. Verein für deutsche Erziehungs- und Schulgeschichte. Von der Gesellschaft für deutsche Erziehungs= und Schulgeschichte in Berlin hat sich eine österreichische Gruppe in Wien als Verein statutenmäßig constituiert. Dieser Verein bezweckt die möglichst vollständige Samm¬ lung, kritische Sichtung, geschichtliche Verarbeitung und wissen¬ schaftliche Veröffentlichung des in Archiven und Bibliotheken zerstreuten Materiales soweit es auf die deutsche Erziehungs¬ und Schulgeschichte in den im Reichsrathe vertretenen König¬ reichen und Ländern Bezug hat. Auf Grund des Erlasses des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 5. März 1896, Z. 3162 ex 1895, und Erlasses des hohen k. k. L.=Sch.=R. vom 16. März l. J., Z. 704, wird das Lehrpersonale an den Volks= und Bürger¬ schulen, sowie die Bezirksbibliotheks Commission hiermit auf die „Oesterreichische Gruppe“ des genannten Vereines mit dem Bemerken aufmerksam gemacht und verständigt, dass deren Bestrebungen einerseits durch Ausforschung und Mit¬ theilung schulgeschichtlicher Acten aus früherer Zeit und durch Bearbeitung schulgeschichtlicher Thema, anderseits durch Bei¬ tritt der Schulanstalten als Mitglieder der „Oesterreichischen Gruppe“ womit die Erwerbung der „Mittheilungen“ der Gesellschaft für die Lehrerbibliothek verbunden wäre, unter¬ stützt werden können. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 21. März 1896. Z. 3995. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Aerztliche Zeugnisse für Einberufene zum Präsenzdienste. Nach § 5, Punkt 7 der Wehrvorschriften II. Theil, und § 26, Punkt 12, III. Theil, hat die Einrückung des Einbe¬ rufenen zum Präsenzdienste unter allen Umständen zu er¬ folgen, es wäre denn, dass durch ein ärztliches Zeugnis die Transportunfähigkeit des Einberufenen nachgewiesen wurde. Dieses Zeugnis bedarf der Bestätigung des Gemeinde¬ Vorstehers. Diese B.stimmung wurde nun im Einvernehmen mit dem h. k. k. Reichskriegsministerium vom h. k. k. Landes¬ vertheidigungsministerium laut des Erlasses vom 23. Februar l. J., Z. 4062, wie folgt abgeändert: „Dieses Zeugnis ist — wenn thunlich — von einem activen Militär= (Marine=, Landwehr=) Arzte zu verfassen oder doch zu bestätigen; anderenfalls bedarf dasselbe der Bestätigung des Gemeindevorstehers, welcher dabei auch den Umstand zum Ausdrucke zu bringen hat, dass die Beibringung eines von einem Militärarzte verfassten oder bestätigten Zeugnisses unthunlich war.“ Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen infolge hohen Erlasses der k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 2. März l. J., Z. 3634/IV, zur Beachtung in die Kenntnis. Steyr, am 23. März 1896. Z. 4517. An sämmtliche Sanitäts=Gemeinden. Verbot eines Haarfärbemittels. Die k. k. Statthalterei in Graz hat mit dem Erlasse vom 5. Februar 1896, Z. 2002, den Vertrieb des von

2 H. Kielhauser in Graz erzeugten Haarfärbemittels „Regenerator“, in welchem Blei nachgewiesen wurde, in Gemäßheit der Bestimmungen des § 6 der Verordnung des Staatsministeriums vom 1. Mai 1866, R.=G.=Bl. Nr. 54, aus sanitären Gründen verboten. Hievon setze ich zufolge Erlasses der k. k. Statthalterei in Linz vom 16. d. Mts., Z. 4732/V, die Sanitäts=Gemeinde¬ vorstehungen zur Ueberwachung des Verkaufes von derartigen Artikeln in Kenntnis. Steyr, am 23. März 1896. Z. 4380. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen Kainitbezug aus Kalusz. Laut des Erlasses des h. k. k. Ackerbauministeriums vom 4. März 1896, Z. 4759/810, hat das k. k. Finanz¬ ministerium mit Erlass vom 22. Februar l. J., Z. 33.974, behufs Erleichterung des Kainitbezuges aus Kalusz die dortige Salinenverwaltung beauftragt, die Spedition des Kainits von den ärarischen Magazinen zur Bahnstation in Kalusz durch den jeweiligen, vertragsmäßig verpflichteten Unternehmer der salinarischen Zugarbeiten zu besorgen und die hiefür entfallenden Spesen, welche für das laufende Jahr mit acht Kreuzer per Metercentner Kainit festgesetzt wurden, gleichzeitig mit der Tarifgebür, welche dermalen mit 1 fl. per Metercentner normiert ist, von den Parteien einzuheben. Zufolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 15. März l. J., Z. 4760, werden hievon die Gemeindevorstehungen behufs angemessener Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, den 20. März 1896. Z 4381. An die Gemeinde- Vorstehungen. Zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 9. März l. J., Z. 7964, und Statthalterei=Erlasses vom 16. März l. J., Z. 4522/I, wird hiemit nachstehende Kund¬ machung allgemein verlautbart. Steyr, am 20. März 1896. Kundmachung betreffend Autorisationsprüfung für Versicherungstechniker. In Gemäßheit der Bestimmungen der Verordnung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 3. Februar 1895, R.=G.=Bl. Nr. 23, betreffend die Autorisierung von Versicherungstechnikern wird hiemit bekanntgegeben, dass die im Ministerium des Innern bestellte Prüfungs=Commission in der letzten Woche des Monates April, beziehungsweise zu Beginn des Monates Mai 1896 Prüfungen von Candidaten, welche die Autori¬ sation als Versicherungstechniker anstreben, vornehmen wird. Bewerber um Zulassung zur Ablegung der Prüfung in diesem Termine haben ihre gehörig gestempelten und in¬ truierten Gesuche bis längstens 10. April l. J. beim k. k. Ministerium des Innern einzureichen. Die Gesuche sind gemäß § 3 der citierten Verordnung zu instruieren mit: 1. dem Heimatscheine oder einem sonstigen Nachweise der österreichischen Staatsbürgerschaft, 2. dem Nachweise der Eigenberechtigung (Tauf= oder Geburtsschein, eventuell Großjährigkeits=Erklärung), 3. einem von der Octspolizeibehörde ausgestellten Sittenzeugnisse, 4. dem Zeugnisse über die Absolvierung einer Mittelschule, 5. dem Nachweise, dass der Zulassungswerber an einer Hochschule Vorlesungen über höhere Mathematik besucht hat, 6. mit Zeugnissen von Versicherungsinstituten oder öffentlichen Aemtern oder einer sonstigen glaubwürdigen Be¬ stätigung, dass und wie lange der Bewerber sich selbständig oder im Dienste eines Versicherungs=Institutes oder in einem öffentlichen Amte mit der Ausführung von versicherungs¬ technischen Arbeiten beschäftigt hat. Die Bestimmung der Prüfungstage für die einzelnen zur Prüfung zugelassenen Candidaten innerhalb des oben festgesetzten Prüfungstermines erfolgt durch den Vorsitzenden der Prüfungs=Commission. Vom k. k. Ministerium des Innern. Z. 439/B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Ankauf des Buches „Die Habsburg.“ In der Verlagsbuchhandlung Eduard Hölzl in Wien st das Buch „Die Habsburg und die denkwürdigen Stätten ihrer Umgebung“ von Professor Josef Langl, k. k. Schul¬ rath, in zweiter Auflage erschienen. Dieses Buch hat 83 Seiten mit 40 Illustrationen und einer Heliogravur, kostet broschiert 2 fl. Das Buch ist mit seinem reichen Inhalt, dem trefflichen Bilderschmuck und dem vornehm patriotischen Geiste, der das Ganze durchweht, besonders wertvoll für Schulbibliotheken. Es wird demnach der Ankauf dieses, vom hohen k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht mittelst des Erlasses vom 17. October 1895, Z. 23.691, empfohlenen Buches für die Schülerbibliotheken besonders angerathen mit dem Beifügen, dass ein Exemplar hieramts zur Einsicht aufliegt. Steyr, am 23. März 1896. Z. 4196. An alle Gemeindevorstehungen und k. k. Ausforschung des stellungspflichtigen Hubert Langer. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 26. September 1873 in Groß=Wisternitz geborenen, nach Haslicht zuständigen Hubert Langer angesucht. Derselbe ist ein Sohn des Büchsenmachers Gregor Langer in Groß=Winsternitz und dessen Ehegattin Josefa, geborene Gansberger aus Hütteldorf bei Wien. Hubert Langer ist nach Angabe seiner in Wien, VIII. Bezirk, Strozzigasse Nr. 25, Thür 2, wohnhaften Mutter von Profession Kunsttischler, katholischer Religion, ledigen

3 Standes, mittelgroß, hat ovales Gesicht, blonde Haare und blaue Augen; ein besonderes Kennzeichen besitzt er nicht. Bis zum 9. April 1891 war Hubert Langer bei seiner Mutter in Wien wohnhaft und soll sich nach diesem Zeit¬ punkte von Deutschland aus nach Amerika eingeschifft haben. Die letze Nachricht will seine Mutter von ihm vor 2 Jahren aus St. Paolo, Provinz Catarina in Brasilien, erhalten haben. Zufolge des mit dem Erlasse der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 12. März 1896, Nr. 4517/IV, intimierten Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesverthei¬ digung vom 7. März 1896, Z. 5410/1228/II ex 96, wird der Auftrag ertheilt, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Ge¬ nannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Steyr, am 18. März 1896. Z. 4387. An sämmtliche Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Florian Rohrmüller. Die k. k. Statthalterei für Niederösterreich hat um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1874 in Zwettl geborenen, in Amaliendorf im Bezirke Waidhofen a. d. Thaya heimatberechtigten Florian Rohrmüller, Knechtes, ehelichen Sohnes des Florian Rohrmüller und der Marie, geborene Bock, zuletzt wohnhaft in Zwettl, angesucht. Zufolge des mit dem Erlasse der hohen k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 15. März 1896, Z. 4735/IV, inti¬ mierten Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 12. März 1896, Z. 6031/1440/IIa, wird der Auftrag ertheilt, die bezüglichen Nachforschungen, u. zw. insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Steyr, am 20. März 1896. Z. 4515 An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Warnung vor dem Vaganten Ernst Chndoba. Laut einer an die k. k. Bezirkshauptmannschaft in Proßnitz gerichteten Eingabe des Gemeindevorstandes in Treptschein (Trepcin) treibt sich der im Jahre 1864 ge¬ borene, ledige und dort zuständige Schneidergehilfe Ernst Chudoba, welcher oft, insbesondere wegen Landstreicherei und wegen Verbrechens des Diebstahles, abgestraft und häufig in die Heimatsgemeinde abgeschoben wurde, in den Ländern der österr.=ungar. Monarchie, insbesondere gegenwärtig in Ober= und Niederösterreich, Steiermark und Kärnten herum, ohne einen ordentlichen Erwerb zu suchen, und lässt sich auf Kosten der Heimatsgemeinde Unterstützungen verabfolgen, wodurch derselben bereits bedeutende Auslagen erwachsen sind. Infolge der mit dem Erlasse der hohen k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 17. März 1896, Z. 4633/II, in¬ timierten Note der k. k. Statthalterei in Brünn vom 8. März l. J., Z. 8631, werden die Gemeinden auf diesen Vaganten mit dem Auftrage aufmerksam gemacht, demselben außer im Falle des unabweislichen Bedürfnisses keine Unterstützungen auf Kosten der Heimatsgemeinde zu verabfolgen, sondern denselben vielmehr bei den gegebenen Umständen nach den Schubvorschriften zu behandeln. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden werden be¬ auftragt, den Genannten für den Fall seiner Aufgreifung nach den bestehenden Vorschriften zu behandeln. Steyr, am 24. März 1896. Z. 4374. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Polizei=Aufsicht. Ludwig Korner, 48 Jahre alt, ledig, zuständig zur Gemeinde Reichraming, wurde mit h. ä. Erkenntnisse vom 7. October 1895, Z. 12.815, unter Anweisung der Orts¬ gemeinde Reichraming als Aufenthaltsrayon auf die Dauer eines Jahres unter Polizei=Aufsicht gestellt. Dieselbe beginnt nach Austritt des Genannten aus der k. k. Strafanstalt Graz, und zwar am 8. April 1896 und endet am 8. April 1897. Steyr, am 18. März 1896. Z. 4195. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Widerruf. Laut des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 7. März 1896, Z. 2995/IV, wurde der stellungspflichtige Cäsar Zandonatti ausgeforscht. Es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 21. Juli 1895, Z. 9439, Amtsblatt Nr. 30, angeordneten Nachforschungen einzustellen. Steyr, am 18. März 1896. Z. 4481. An alle Gemeinde-Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Widerruf. Laut des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 17. März 1896, Nr. 4791/IV, wurde die Zuständigkeit des Landsturm=, beziehungsweise stellungspflichtigen Franz Slobetz sichergestellt. Es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 5. October 1895, Z. 12.727, Amtsblatt Nr. 41, angeordneten Nachforschungen einzustellen. Steyr, am 23. März 1896.

4 Z. 4557. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Widerruf. Laut des Berichtes der Gemeinde=Vorstehung Pfarrkirchen vom 21. März 1896, Z. 407, wurde der Aufenthaltsort der Katharina Zwickelhuber ermittelt. Es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 9. März 1896, Z. 3763, Amtsblatt Nr. 11, angeordneten Erhebungen einzustellen. Steyr, am 24. März 1896. Z. 4282. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 4571/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das h. k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 9. März d. J., Z. 7965, auf Grund des Ar¬ tikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R. G. Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche be¬ roffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches is auf weiteres unbedingt zu verbieten und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Potsdam, Stettin, Magdeburg, Amsberg, Düsseldorf und Köln im Königreiche Preußen; 2. aus dem Regierungsbezirke Niederbayern im König¬ reiche Bayern; 3. aus den Kreishauptmannschaften Leipzig und Zwickau im Königreiche Sachsen; 4. aus dem Herzogthume Anhalt. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit der h. ä. Kundmachung vom 17. Februar d. J., Z. 2768, erlassenen Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R. G. Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, 14. März 1896. Steyr, den 18. März 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 4388. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Verpflegskosten im Küstenland. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 14. d. M., Z. 4330/II, wird den Gemeinde=Vorste¬ hungen das Verzeichnis der in den öffentlichen Krankenan¬ stalten des küstenländischen Verwaltungsgebietes für das Jahr 1896 geltenden täglichen Verpflegsgebüren zur Kennt¬ nisnahme mitgetheilt: Allgemeines Krankenhaus in Triest: 1. Verpflegsclasse 3 fl. 50 kr., 2. Cl. 2 fl. 50 kr., 3. Cl. 92 kr., 4. Cl. 70 kr., (50 kr.) Die in der vierten Verpflegsclasse geltende Taxe von 70 kr. ist nur für Dienstpersonen und Triestiner, die von 50 kr. für Waisenkinder bestimmt. Spital der barmherzigen Brüder in Görz: 1. Ver¬ pflegs=Classe 2 fl., 2. Cl. 1 fl. 40 kr., 3. Cl. 81 kr. In der dritten Classe für Einheimische 50 kr. — Spital der barm¬ herzigen Brüder in Görz (Irrenanstalt): 1. Verpflegsclasse 2 fl., 2. Cl. 1 fl. 40 kr., 3. Cl. 81 kr. In der dritten Classe für Einheimische 50 kr. — Spital der barmherzigen Schwestern in Görz (Krankenabtheilung): 2. Verpflegsclasse 1 fl. 40 kr., 3. Cl. 81 kr. Für Einheimische 50 kr., für an Syphilis erkrankte Einheimische 50 kr., Fremde 81 kr. Spital der barmherzigen Schwestern in Görz (Irrenab¬ theilung): 2. Verpflegsclasse 1 fl. 40 kr., 3. Cl. 81 kr. Für Einheimische 50. — Obige Taxen für das Spital und für die Irrenanstalt der barmherzigen Brüder, sowie für das Spital und die Irrenabtheilung der barmherzigen Schwestern in Görz gelten insoferne erst vom 1. März 1896 an¬ gefangen, als für die Monate Jänner und Februar 1896 in diesen Anstalten die Verflegstaxe der dritten Classe für Fremde durchwegs 70 kr., für Einheimische im Spitale der barmherzigen Brüder, sowie in jenen der barmh. Schwestern (Krankenabtheilung) 40 kr. und für an Syphilis erkrankte Einheimische in der letztgenannten Anstalt 45 kr. beträgt, und als die zweite Verpflegsclasse per 1 fl. 40 kr. im Spitale, sowie in der Irrenabtheilung der barmherzigen Schwestern in Görz für die Monate Jänner und Februar 1896 nicht vorgesehen ist. Spital in Capodistria: 61 kr. Spital in Pola: 79 kr. Ospizio Marino „Arciduchessa Maria Teresa“ St. Pelagio in Rovigno: 81 kr. Steyr, am 23. März 1896. Z. 4283. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und entsprechenden Verlautbarung. Nr. 4476/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Klauenthieren aus Ober¬ österreich nach dem Herzogthume Salzburg. Die k. k. Landesregierung in Salzburg hat mit der Kundmachung vom 9. März l. J. Z. 2940, behufs Ver¬ ütung der weiteren Einschleppung der Maul= und Klauen¬ seuche aus Oberösterreich auf Grund des § 3 des allge¬ meinen Thierseuchengesetzes bis auf weiteres die Einfuhr und den Eintrieb von Klauenthieren (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) zu Nutzungszwecken aus den verseuchten politischen Bezirken (Braunau a. Inn, Gmunden, Linz [Land), Ried, Vöcklabruck und Wels) nach dem Herzogthume Salzburg verboten. Die Einfuhr von Schlachtthieren aus seuchenfreien Orten Oberösterreichs ist durch die salzburgischen Eisenbahn¬

5 (Beschau=) Stationen Salzburg, Hallein, St. Johann i. P., Radstadt und Zell am See zur Schlachtung in diesen Be¬ stimmungsorten gestattet. Der Durchzugsverkehr mit Klauenthieren auf der Eisenbahn wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. Uebertretungen dieser Anordnung werden nach Ma߬ gabe des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R. G. Bl. Nc. 51, geahndet. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 14. März 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 18. März 1896. Z. 4427. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten in Bukowina. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 14. d. M., Z. 4396/II, wird den Gemeinde=Vorstehungen das Verzeichnis der in den Bukowinaer allgemeinen öffent¬ lichen Krankenanstalten für das Jahr 1896 geltenden Ver¬ pflegs=Gebüren per Kopf und Tag zur Kenntnisnahme mit¬ getheilt: Bukowinaer Landes=Krankenanstalt in Czernowitz: 1. Verpflegsclasse 3 fl., 2. Cl. 2 fl., 3. Cl. 90 kr. Für Kinder von 3—7 Jahren in allen Classen Zweidrittel der bezüglichen täglichen Verpflegsgebür; für Kinder unter 3 Jahren in allen Classen die Hälfte der bezüglichen täg¬ lichen Verpflegsgebür. — Kronprinz=Rudolf=Stiftung in Ra¬ dautz: 85 kr. Für Kinder unter 13 Jahren 42 ½ kr. Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Suczawa: 2. Ver¬ pflegsclasse 2 fl., 3. Cl. 90 kr. Für Kinder: 2. Verpflegs¬ classe 1 fl., 3. Cl. 45 kr. — Allgemeines öffentliches Krankenhaus in Kimpolung: 85 kr. Für Kinder 42½ kr. Steyr, am 23. März 1896. Z. 4516. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Berpflegskosten in Mähren. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 17. d. M., Z. 4547/II, wird den Gemeinde=Vorstehungen der Ausweis über die in öffentlichen Kranken= und Huma¬ nitäts=Anstalten Mährens für das Jahr 1896 festgesetzten Verpflegstaxen per Kopf und Tag zur Kenntnisnahme mit¬ getheilt: Landes=Krankenanstalt in Brünn: 1. Verpflegsclasse 3 fl., 2. Cl. 2 fl., 3. Cl. 85 kr. Landes=Krankenanstalt in Olmütz: 1. Verpflegsclasse 3 fl., 2. Cl. 2 fl., 3. Cl. 1 fl. Allgemeine öffentliche Communal=Krankenanstalt in Bärn: 95 kr.; in Ung. Hradisch: 80 kr.; in Iglau: 80 kr. für Iglauer, 85 kr. für Fremde; in Neutitschein: 80 kr. für Neutitschein, 90 kr. für Fremde; in Mähr=Ostrau: 95 kr.; in Proßnitz: 82 kr.; in Mähr=Trübau: Für das Jahr 1896 noch nicht festgesetzt, im Jahre 1895: 2. Classe 1 fl. 60 kr., 3. Cl. 95 kr.; in Mähr=Weißkirchen: 1. Verpflegsclasse 1 fl. 80 kr., 2. Cl. 1 fl. 50 kr., 3. Cl. 80 kr.; in Znaim: 40 kr. für Zünftige, 50 kr. für Stadtarme, 80 kr. für Fremde. — Landes=Irrenanstalt in Brünn: 1. Verpflegsclasse 2 fl. 50 kr., 2. Cl. 1 fl. 50 kr., 3. Cl. 62 kr. Landes¬ Irrenanstalt in Sternberg: 1. Verpflegsclasse 2 fl. 50 kr., 2. Cl. 1 fl. 50 kr., 3. Cl. 74 kr. Landes=Gebäranstalt in Brünn: 1. Verpflegsclasse 3 fl., 2. Cl. 2 fl., 3. Cl. 1 fl. Landes=Gebäranstalt in Olmütz: 1. Verpflegsclasse 3 fl., 2. Cl. 2 fl., 3. Cl. 1 fl. Steyr, am 23. März 1896. Z. 4284. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 4410/II. Kundmachung betreffend die Wiedergestattung der Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtgebiete Mitrovic nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 6. März d. J., Z. 7302, ist laut einge¬ langter Mittheilung der Landesregierung in Agram die Schweinepest (Schweineseuche) im Stadtgebiete Mitrovic seit Ende Jänner l. J. erloschen. Die k. k. Statthalterei findet demnach unter Bezug¬ nahme auf die hieramtliche Kundmachung vom 29. Juli 1895, Z. 12.779/II, die Einfuhr von Schweinen aus dem genannten Stadtgebiete unter genauester Beobachtung der in den Statt¬ halterei=Kundmachungen vom 4. und 14. Juli 1895, Z. 11.086 und 11.508, enthaltenen Bestimmungen zu gestatten. Linz, den 14. März 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 15. März 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Todtenbeschau-Scheine Arztlicher Behandlungsschein — Sterbeschein Leichenbeschau-Drotokoll zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7.

Buchdruckerei und Tithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbebrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2