Nr. 10. 1896. der k. 6. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 5. März. Z. 317/B.=Sch.=R. Amts-Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweig=Lehrervereines Steyr, welche der am 12. März l. J. stattfindenden Lehrerversammlung anwohnen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 3. März 1896. Z. 295/B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe. Gestehungskosten für die Verordnungsblätter des k. k. o.=ö. Landesschulrathes. Laut Erlasses des hohen k. k. Landesschulrathes vom 16. Februar 1896, Z. 96, betragen die Gestehungskosten für die den Ortsschulräthen und Schulleitungen im Jahre 1895 zugekommenen Verordnungsblätter des k. k. oberöst. Landes¬ schulrathes 16 ½ kr. per Exemplar, welcher Betrag von den Ortsschulräthen sowohl für die eigenen Exemplare, als auch für die der Schulleitungen binnen acht Tagen anher zu senden ist. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 28. Februar 1896. Z. 3445. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Neues Pasoreglementein der Türkei. Nach einer Mittheilung des k. und k. Ministeriums des Aeußern hat die Pforte ein neues Passreglement her¬ ausgegeben, dessen wesentliche Bestimmungen, soweit dieselben für nach der Türkei sich begebende Reisende ein Interesse haben, nachstehende sind: Nach Artikel 11 muss jeder Fremde, welcher sich nach der Türkei begibt, mit einem ordnungsmäßigen, von einem diplomatischen Vertreter oder Consul der türkischen Regierung vidierten Passe versehen sein. Im Falle eine solche Ver¬ tretung oder ein Consulat sich in dem betreffenden Lande nicht befindet, hat der Fremde doch mit einem ordentlichen Reisepasse versehen zu sein. Artikel 12: Unter dem Titel einer Visagebür werden 20 Piaster für die Pässe derjenigen eingehoben, welche eine Pilgerfahrt nach Mekka, Medina, Jerusalem oder nach den anderen heiligen Stätten unternehmen. Die Pässe von Armen, welche ihre Bedürftigkeit entsprechend durch die competenten Behörden nachgewiesen haben, werden gratis vidiert. Artikel 13: Das Visum gilt nur für eine einzige Reise. Jedoch wird ein besonderes, sechs Monate giltiges Visum über Ansuchen denjenigen bewilligt, welche die Grenze mindestens zweimal überschreiten müssten. Doch kann dieses Visum nur in normalen, ruhigen Zeiten gewährt werden. Artikel 14: Das Betreten des Reiches ist jedem unter¬ sagt, welcher, ohne einen Pass zu besitzen, seine Identität nicht nachzuweisen in der Lage ist. Jedermann, welcher aus einer Ortschaft mit dem Sitze eines ottomanischen Consulates kommt und unterlassen hat, seinen Pass vidieren zu lassen, hat das Doppelte der Visa¬ gebür d. i. 40 Piaster zu zahlen. Artikel 16: Matrosen oder die Mannschaft eines Schiffes, welches einen der türkischen Häfen berührt, haben, wenn sie den Schiffsdienst verlassen und im Innern des Landes Domicil nehmen wollen, sich dem Hafencapitän oder sonst den Localbehörden vorzustellen, Belege vorzu¬ weisen, dass sie aus der Mannschaftliste gestrichen sind, und die Ortschaft zu bezeichnen, wo sie sich niederzulassen beab¬ sichtigen. Wenn der Betreffende ein Ausländer ist, hat er sich, ausgestattet mit diesem Belege, an sein Consulat zu wenden, welches diese Thatsache dem gedachten Hafencapitän mittheilen wird, welch' letzterer die Formalität der Ein¬ schreibung veranlasst. Wo kein Consulat sich befindet, hat sich der Betreffende, gleichwie die türkischen Unterthanen an das Hafencapitanat oder die Localbehörden zu wenden. Artikel 17 enthält die Bestimmungen für den Fall, als jemand ohne Pass in der Türkei ankommt. In diesem Falle wird der Betreffende in der Haupt¬ stadt in das Polizei=Departement und in der Provinz zu dem Vorstande der Passangelegenheiten geführt, wo er eingeladen wird, die glaubwürdigen Gründe anzugeben, welche ihn an der Beschaffung eines Passes gehindert haben. Wenn der Reisende erklärt, Ausländer zu sein, hat er innerhalb 48 Stunden, während welcher Zeit er unter Ueberwachung der Polizei stehen wird, von seinem Con¬ sulate einen Reisepass oder ein gleichwertiges Document sich zu verschaffen und sodann die doppelte Visagebür, d. i. 40 Piaster zu zahlen. Diese Frist von 48 Stunden kann, wenn die Verhältnisse es erheischen, im Einvernehmen mit dem Consulate verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Fremden, wenn er den Reisepass oder das gleichwertige Document nicht vor¬ zeigen konnte, der Eintritt in das Land untersagt. Die nach der Türkei Reisenden sind auch verpflichtet, ihre Pässe den Grenzbehörden vorzuzeigen.
2 Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses des hohen k. k. Statthalterei=Präsidiums Linz vom 25. Februar l. J., Z. 541/Präs., mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, gegebenen Falles Reisende nach der Türkei auf die vorstehenden Bestimmungen aufmerksam zu machen. Steyr, den 29. Februar 1896. Z. 2778. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler Johann Hamek. Laut des Schreibens der k. k. Bezirkshauptmannschaft Horowitz vom 21. Jänner 1896, Z. 455, verursacht der im Jahre 1859 in Jedlersee geborene, nach Cerhowitz, Bezirk Horowitz, heimatzuständie Büchsenmachergehilfe Johann Hamek durch Inanspruchnahme der öffentlichen Armenpflege infolge Simulation und weiters durch Erpressung von Reiseunter¬ stützungen seiner Heimatsgemeinde übermäßige Kosten. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 8. Februar 1896, Nr. 1900/II, werden die Gemeinde¬ vorstehungen beauftragt, demselben keinerlei Unterstützungen u. s. w. auf Rechnung seiner Heimatsgemeinde zu verab¬ reichen. Steyr, am 25. Februar 1896. Z. 2779. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden. Warnung vor dem Unterstützungserschwindler Karl Erreih. Laut der Note der k. k. Statthalterei in Graz vom 15. Jänner 1896, Z. 1160, nimmt Karl Erreth, Zimmer¬ mann, 57 Jahre alt, nach Graz zuständig, die öffentliche Armenpflege in äußerst ungebürlicher Weise in Anspruch dadurch, dass derselbe fortwährend (derzeit in Tirol) Reisevorschüsse zur Heimreise erbittet und wiederholt auch die öffentliche Krankenpflege in Anspruch nimmt, indem derselbe von Ort zu Ort zieht und unter dem Vorgeben der Heim¬ reise Unterstützungen verlangt und bekommt, ohne dass derselbe das erhaltene Geld zur Heimreise verwendet. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 8. Februar 1896, Z. 2282/II, werden die Ge¬ meinde=Vorstehungen beauftragt, demselben keinerlei Vor¬ schüsse oder Reiseunterstützungen auszufolgen, vielmehr diesen Vaganten im Betretungsfalle der schubpolizeilichen Behand¬ lung zu unterziehen. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden werden be¬ auftragt, den Genannten im Betretungsfalle dem Gemeinde¬ amte zu überstellen. Steyr, den 25. Februar 1896. Z. 3150. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Johann Gerlich. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 10. Juli 1872 in Os¬ lawan, Bezirk Brünn, geborenen, nach Bogenau, Bezirk Boskowitz, zuständigen Johann Gerlich, unehelichen Sohnes der Katharina (Anna) Gerlich, einer Tochter des Komödianten Franz Görlich aus Bogenau und der Florentine, geborene Homolka angesucht. — Die Mutter des genannten Stellungspflichtigen Katharina (Anna) Gerlich ist verheiratet an einen Komödianten Turpisch, der in der Welt umherzieht. Der Stellungspflichtige selbst soll als Kind gestorben sein. Zufolge des mit dem Erlosse der hohen k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 14. Februar 1896, Z. 2530/IV, inti¬ mierten Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landes¬ vertheidigung vom 5. Februar 1896, Z. 2551/465/IIa, wird der Auftrag ertheilt, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs¬ pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein allfälliges positives Ergebnis dieser Nach¬ forschungen ist anher zu berichten. Steyr, am 25. Februar 1896. Z. 3392. An alle Gemeindevorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Toma di Tomasitovic. Die k. k. Statthalterei für Dalmatien hat um die Veranlassung der Ausforschung des stellungspflichtigen Toma de Tomasitovië angesucht. — Derselbe ist als unehelicher Sohn des in Tribany stationiert gewesenen Waldhüters Toma de Tomasitovié und seiner Zuhälterin der Näherin Josefine Reider, Tochter des verstorbenen Anton Scheidereibl aus Graz, am 26. Jänner 1868 zu Tribany, Gemeinde Obbrovazzo, geboren. Seine Eltern sind gleichfalls unbekannten Aufenthaltes. Zufolge des mit dem Erlasse der hohen k. k. Statt¬ alterei in Linz vom 24. Februar 1896, Z. 3364/IV, inti¬ mierten Erlasses des hohen k. k. Landesvertheidigungs=Mini¬ steriums vom 18. Februar 1896, Z. 3777/787/IIa, wird der Auftrag ertheilt, die bezüglichen Nachforschungen u. zw. insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. — Ein etwaiges positives Resultat dieser Nachforschungen ist anher zu berichten. Steyr, 29. Februar 1896. Z. 3393. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Stellungspflichtigen Ottokar Jaroslav Klimesch. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 14. März 1871 in Teltsch geborenen Ottokar Jaroslav Klimesch angesucht. Derselbe ist nach Telisch zuständig und Sohn der Ehe¬ leute Johann und Maria Klimesch, letztere geborene Drdacky.
3 Nach Angaben der in Wien, XV. Bezirk, Karolinen¬ gasse Nr. 18 sich aufhaltenden Mutter Marie Klimesch soll ihr obbenannter Sohn Ottokar Jaroslav Klimesch bis zu seinem 7. Lebensjahre im Elternhause sich aufgehalten haben, worauf er zu einer Häuslerin namens Anna Denk nach Zwentendorf in die Kost gegeben wurde, wo derselbe nach ungefähr einem halben Jahr gestorben sein soll. Nachdem jedoch Ottokar Jaroslav Klimesch in der Todtenmatrik des Pfarramtes Zwentendorf nicht vorkommt, Anna Denk, zu welcher derselbe in die Kost gegeben worden sein soll, nicht mehr am Leben ist, und deren Gatte sowie Kinder sich auf dieses Kind nicht mehr erinnern können, so muss angenommen werden, dass Ottokar Jaroslav Klimesch in einer anderen Gemeinde gestorben ist, und dies umsomehr, als die Mutter bei ihrer Einvernahme am 9. Jänner 1894 Traisenmauer bei Tulln und bei ihrer Einvernahme am 23. Juni 1894 Zwentendorf, Bezirk Tulln, als den Sterbe¬ ort ihres mehrbenannten Sohnes angegeben, beides sich je¬ doch als unrichtig herausgestellt hat. Zufolge des mit dem Erlasse der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Februar 1896, Z. 3365/IV, intimierten Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidi¬ gung vom 18. Februar 1896, Z. 3726/780/II a, wird der Auftrag ertheilt, die bezügl'chen Nachsorschungen, u. z. ins¬ besondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein allfälliges positives Ergebnis dieser Nachfor¬ schungen ist anher zu berichten. Steyr, am 29. Februar 1896. Z. 3394. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des vermissten Tobias Ratz. Am 8. October 1895 hat sich der Bäckermeister Tobias Ratz, zu Wien geboren, 27 Jahre alt, katholisch, aus seiner in Wien, IV. Bezirk (Wieden), Favoritenstraße Nr. 38 ge¬ legenen Wohnung entfernt und ist derselbe seither verschollen. Da er nervenleidend ist und öfters Krampfanfälle hatte, wird vermuthet, dass er entweder einen Selbstmord begangen habe, oder dass ihm ein Unfall zugestoßen sei. Tobias Ratz ist ziemlich groß und mager, hat ein eingefallenes, krankhaft gelbliches Gesicht, schöne Zähne, dunkle Augen, schwarzes, schütteres Kopfhaar, kleines schwarzes Schnurrbärtchen, war sonst rasiert und bedient sich eines Zwickers. Als er sich entfernte, trug er Trauerkleidung, schwarzes Sacco, schwarze Cravatte (Seiden=Masche) und schwarzen, weichen, in der Mitte eingedrückten Hut mit dem Firmazeichen der Hutfabrik P. u. C. Habig in Wien, ferner ein weißes Hemd mit blauweiß gestreifter Hemdbrust weißem Kragen und weißen Manschetten. Seine Wäsche ist mit T. R. gemärkt. Er hatte eine goldene Uhr mit einfachem Deckel (darin das Monogramm T. R.) ohne Uhrkette, sowie eine Brieftasche aus grünlichem Leder mit silbernen Ecken, eine Barschaft von etwa 150 fl. enthaltend, bei sich. Der mit Decret des k. k. Landesgerichtes Wien vom 2. November 1895, Z. 88.365, bestellte Curator des Ge¬ nannten hat eine Gesammtbelohnung von 2000 fl. für diejenige Person ausgeschrieben, welche ihm solche That¬ sachen mittheilen würde, auf Grund welcher der Ver¬ schollene oder dessen Leiche aufgesunden würde. Die seitens der k. k. Polizei=Direction in Wien bisher gepflogenen Recherchen haben keinen Umstand ergeben, aus welchem ein Schlufs auf das Schicksal des Vermissten ge¬ zogen werden könnte. Ebensowenig führten die bezüglichen Verlautbarungen im Centralpolizeiblatte Nr. 82, Art. 6093 ex 1895, bez. Nr. 1, Art. 53 ex 1896, zur Auffindung seiner Spur. Zufolge des mit dem Erlasse der h. k k. Statthalterei in Linz vom 23. Februar 1896. Nr. 3280/II, intimierten Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 18. Fe¬ bruar 1896, Z. 5161, wird der Auftrag ertheilt, eingehende Nachforschungen nach dem Abgängigen zu pflegen u. z. in erster Linie in der Richtung, ob unter den seit den 8. Oc¬ tober 1895 aufgefundenen und bereits beerdigten Leichen unbekannter, insbesondere ertrunkener Personen sich etwa eine solche befunden habe, auf welche die obige Persons¬ beschreibung des Tobias Ratz passen würde. Ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist an¬ her zu berichten. Steyr, den 29. Februar 1896. Z. 3502. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen =Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. Februar bis 24. Februar 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. . Bezirk Braunau: Gemeinde Feldkirchen, Ort¬ chaft Emerding. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ohlsdorf, Ort¬ chaft Aichlham. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Pasching, Ort¬ chaften Pasching, Thunharting; Gemeinde und Ortschaft Puchenau. 4. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Obern¬ berg. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Innerschwendt, Ortschaft Au; Gemeinde und Ortschaft Mondsee: Gemeinde St. Lorenz, Ortschaft Keuschen; Gemeinde und Ortschaft Tiesgraben; Gemeinde Vöcklabruck, Ortschaft Mösendorf. 6. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Gries¬ kirchen. Erlöschen der Seuche. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. 2. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Ramingsteg. 3. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Pupping.
4 3. Schweinepest. Ausbruch und Bestand der Seuche. . Bezirk Gmunden: Gemeinde und Ortschaft Ischl. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Wilhering, Ort¬ schaft Edramsberg. 3. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Aisters¬ heim. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ried, Ort¬ schaft Maidorf. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Manglburg. Ortschaft Untersteinbach. 6. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaft Schanz. 2. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Gries¬ kirchen; Gemeinde Scharten, Ortschaft Vita; Gemeinde und Stadt Wels. Steyr, am 4. März 1896. Z. 3203. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Berpflegskosten in Dalmatien. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 17. d. M., Z. 2778/II, wird den Gemeinde=Vor¬ stehungen untenstehend ein Ausweis über die Feststellung der täglichen Taxe für die Pflege und den Unterhalt der Kranken in den öffentlichen Spitälern in Dalmatien für das Jahr 1896 bekanntgegeben. Kundmachung der k. k dalmatinischen Statthalterei vom 11. Jänner 1896, Z. 30.712 ex 1895, betreffend die Feststellung der täglichen Taxen für die Pflege und den Unterhalt von Kranken in den öffentlichen Spitälern Dalmatiens für das Jahr 1896. Der Landesausschuss des Königreiches Dalmatien hat im Einvernehmen mit der k. k. Statthalterei in Zara im Grunde des § 7 des Landesgesetzes vom 25. Februar 1887, Z. 14, die Toxen für die Pflege und den Unterhalt von Kranken in den öffentlichen Spitälern Dalmatiens per Kopf und Tag für das Jahr 1896 wie folgt festgesetzt: a) Tägliche Taxen, welche die dalmatinischen Ge¬ meinden und zahlende Dalmatiner im Sinne des § 8 respec¬ tive 10 des obcitierten Gesetzes für Verpflegung und Unter¬ halt eines kranken oder irren Dalmatiners zu vergüten haben und zwar: 48 kr. im Spitale von Zara 51 „ „ „ Sebenico Spalato 57 „ „ „ 30 „ Ragusa 49 kr. in der Irrenanstalt in Sebenico. b) Tägliche Taxen, welche im Sinne des § 9 des oben citierten Gesetzes für Pflege und Unterhalt kranker oder irrer Angehöriger anderer Provinzen der Monarchie oder Ausländer, dann von Häftlingen, Schüblingen und Wöchnerinnen zu vergüten sind: 69 kr. im Spitale von Zara „ Sebenico 71 „ „ 74 „ „ „ Spalato 84 „ Ragusa 63 kr in der Irrenanstalt von Sebenico. Pavich, m. p. Steyr, am 26. Februar 1896. Z. 3503. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegstaxe in der Salzburger Landes=Irren¬ anstalt. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 26. Februar 1896, Z. 3401/II, wird den Gemeinde¬ vorstehungen bekanntgegeben, dass die Verpflegstaxe in der Landesirrenanstalt in Salzburg für das Jahr 1896 per Kopf und Tag mit 95 kr. festgesetzt wurde. Steyr, am 2. März 1896. Z. 2781. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten in den oberösterreichischen Anstalten. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 8. d. M., Z. 1631/II, wird den Gemeinde=Vorstehungen der Ausweis über die in den allgemeinen öffentlichen Kranken¬ und Wohlthätigkeits=Anstalten Oberösterreichs pro 1896 fest¬ gesetzten Verpflegsgebüren per Kopf und Tag bekanntgegeben. Oeffentliche Krankenanstalten: Linz 1 fl., l. L. A., Z. 13.085 vom 20. Dec. 1893 vom 1. Jänner 1894 an. Ischl 80 kr., l. L. A., Z. 8771 vom 1. Juni 1892 vom 1. Juli 1892 an. Schärding 70 kr., Vöcklabruck 63 kr., l. L. A., Z. 2815 vom 22. März 1887 vom 1. April 1887 an. Windischgarsten 60 kr., Steyr St. Anna=Spital 85 kr., Giltigkeit vom 18. Februar 1894 ab. Landesgebär=Anstalt in Linz I. Classe 2 fl., II. 1 fl. 50 kr., III. 1 fl. Kinder 20 kr. täglich. Für aus dem Anstaltsvorrathe den aus¬ tretenden Müttern mitgegebene Kinderwäsche sind die Gestehungskosten dem oberösterreichischen Landesfonde zu er¬ setzen. Landesirrenanstalt in Niedernhart bei Linz I. Classe 2 fl., II. 1 fl. 40 kr., III. 90 kr. Steyr, am 18. Februar 1896. Z. 20/Präs. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Die mit hierämtiger Z. 27/Präs. vom 11. April 1894 an die Gemeinden hinausgegebenen Repartitionen, betreffend Zimmerleute, sind bis 15. d. M. hieher vorzulegen. Steyr, am 2. März 1896. Der k. k. Statthaltereirath und Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr
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