3 Z. 2972. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Nachsicht der Prüfungstaxe bei den Baugewerben. Das am 5. Februar 1896 zur Ausgabe gelangte VIII. Stück des Reichsgesetzblattes bringt unter Nr. 21 die im Grunde des § 13, Absatz 2, des Gesetzes vom 26. De¬ cember 1893, R.=G.=Bl. Nr. 193, und im Nachhange zur Ministerialverordnung vom 11. April 1894, R.=G.=Bl. Nr. 72, vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit den Ministerien für Cultus und Unterricht und des Handels erlassene Ministerialverordnung vom 21. Jänner 1896, betreffend die gänzliche oder theilweise Rückerstattung der Prüfungstaxe an Bewerber um Bau=, Maurer=, Steinmetz=, Zimmer= und Baumeisterberechtigungen, welche vor Ablegung der Prüfung von derselben zurücktreten. Auf diese Verordnung, welche gleichzeitig im Landes¬ Gesetz= und Verordnungs=Blatt verlautbart wird, werden die Gemeinde=Vorstehungen hiemit aufmerksam gemacht. Steyr, am 21. Februar 1896. Z. 2842. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Biehsalzbezug. Mit Bezugnahme auf die Bestimmung im § 5 der hohen Finanz=Ministerial = Verordnung vom 20. December 1893, R.=G.=Bl. Nr. 176, V.=Bl. Nr. 57, und im § 18 der hohen Finanz=Ministerial=Verordnung vom 28. De¬ cember 1894, R.=G.=Bl. Nr. 244, V.=Bl. Nr. 50, wornach die Gemeinden bezw. deren Landwirte, insoferne diese nicht etwa einem k. k. concessionierten Viehsalzdepot zugewiesen sind, die auf sie entfallende Jahresmenge von Viehsalz aus den hiezu bestimmten k. k. Salzniederlagen nur auf einmal ausfassen können, hat das hohe k. k. Finanz=Ministerium mit dem Erlasse vom 28. December 1895, Z. 48.845, vom 1. Jänner 1896 an bis auf weiteres gestattet, dass das Viehsalz von allen jenen Gemeinden, die keinem Viehsalz¬ depot zugewiesen sind, auch mittelst zweier Theilbestellungen in jedem Jahre ausgefasst werden kann. Doch darf die Summe der innerhalb eines Jahres an Viehsalz von einer Gemeinde bestellten resp. an dieselbe zur Ausfolgung ge¬ langenden Theilmengen die derselben anrepartierte Jahres¬ menge auf keinen Fall übersteigen, worauf sowohl von Seite der die Viehsalzbestellungen bestätigenden Finanzwachorgane, als auch von Seite der das Viehsalz ausfolgenden Aerarial¬ Niederlagen sowie auch von der General=Direction der österreichischen Staatsbahnen ein besonderes Augenmerk zu richten sein wird. Ferners hat das hohe k. k. Finanz=Mini¬ sterium bis auf weiteres gestattet, dass bei der gemäß § 3 der obeitierten hohen Finanz=Ministerial=Verordnung vom Jahre 1893 von den Gemeinde=Vorständen vorzunehmenden, indivicuellen Viehsalzrepartitionen der Viehstand derjenigen Landwirte, welche auf den Bezug von Viehsalz während des betreffenden Jahres im Vorhinein ausdrücklich verzichten, nicht berücksichtigt, resp. nicht in Rechnung gezogen werde, odafs die Quote, welche von der betreffenden Gemeinde jährlich zugewiesenen Viehsalzmenge auf jeden einzelnen in Betracht kommenden Landwirt entfällt, eventuell bis zu der im § 6, Absatz 2, vorcitierter hoher Verordnung vom Jahre 1883 festgesetzten Maximalmenge von 2 Kilogramm per Viehstück=Einheit zunehmen kann. Ein derartiger Verzicht seitens eines Landwirtes auf den Bezug von Viehsalz gilt aber nur für dasjenige Jahr, für welches die individuelle Viehsalzrepartition vorgenommen wird. Den auf Grund eines solchen Verzichtes bei dieser Repartition außer Betracht gelassenen Landwirten jener Gemeinden, die zur Ausfassung des Viehsalzes einem k. k. concessionierten Viehsalzdepot zu¬ gewiesen sind, darf dann von den Vorständen dieser Gemeinden keine Anweisung nach § 12 der Finanzministerial=Verord¬ nung vom 28. December 1894, R.=G.=Bl. Nr. 244, aus¬ gestellt und daher auch von dem Viehsalzdepot kein Viehsalz ausgefolgt werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 14. Februar l. J., Z. 1281/I, verständigt und insbesondere auf die für dieses Jahr bis auf weiteres zu¬ gestandene Begünstigung des Viehsalzbezuges in zwei Theil¬ bestellungen aufmerksam gemacht. Steyr, den 20. Februar 1896. Z. 3082. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Auswanderung. Nach einer Mittheilung des k. u. k. Generalconsulates in Genua hat das königlich italienische Ministerium des Innern anlässlich der in jüngster Zeit wahrgenommenen Unzukömmlich¬ keiten bei dem Durchzuge galizischer Auswanderer in Genua angeordnet, dass von nun an nur solchen fremdländischen Emigranten nach den überseeischen Staaten der Eintritt nach Italien gestattet wird, bezüglich deren ein in Italien an¬ sässiger Auswanderungs=Agent sich förmlich verpflichtet hat, dieselben bis zum Tage der Einschiffung — wann immer dieselbe auch erfolge — zu verköstigen und zu bequartieren. Infolge der Erlässe des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 8. Februar l. J., Z. 4213, und der hoben k. k. Statthalterei Linz vom 13. Februar l. J., Z. 2635/II, werden hievon die Gemeindevorstehungen mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, dass es hiernach zur Vermeidung von Unzukömmlichkeiten, sowie im eigenen Interesse der Auswanderer nothwendig erscheint, die letzteren zum Nachweise einer diesbezüglichen Bescheinigung noch vor ihrer Abreise zu verhalten. Steyr, am 23. Februar 1896. Z. 265/ B.=Sch.=R. An die Ortsschukräthe. Von der mit hohem Erlasse des k. k. Landesschulrathes vom 8. Februar 1896, Z. 304, festgesetzten Armenschul¬ bücher=Quote für den Schulbezirk Steyr pro 1896/97 per 271 fl. 3 kr. entfällt auf die Schule Aschach 5 fl. 50 kr., Allhaming 3 fl. 41 kr., Brunnbach 2 fl. 15 kr., Christkindl 5 fl. 32 kr., Dambach 4 fl. 71 kr., Dietach 5 fl. 71 kr., Eberstallzell 6 fl. 5 kr., Egendorf 2 fl. 45 kr., Gaflenz 5 fl. 67 kr., Garsten 7 fl. 61 kr., Gleink 8 fl. 42 kr., Großraming 10 fl. 59 kr., Bad Hall 4 fl. 52 kr., Harhagen 4 fl. 9 kr., Kematen 7 fl. 44 kr., Kirchberg 4 fl. 80 kr., Kleinreifling 4 fl. 51 kr., Kleinraming 4 fl. 73 kr., Krems¬ münster 7 fl. 7 kr., Krühub 2 fl. 88 kr., Maria Laah 2 fl. 40 kr., Lausa 7 fl. 59 kr., Losenstein 7 fl. 35 kr., St. Marien 7 fl. 41 kr., Mühlbach 3 fl. 43 kr., Neuhofen
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