in Galizien seit Monaten in permanentem erfreulichen Rück¬ gange ist, wurde im Herbste 1895, als neuerdings größere Parthien Lauferschweine aus diesen zwei Ländern in die übrigen gelangten, die Wahrnehmung gemacht, dass bei den¬ elben u. z. häufig, nachdem sie bei der Auswaggonierung noch ganz gesund befunden waren, erst einige Tage nach der Einstallung in ihren Bestimmungsorten von der Seuche ergriffen worden sind. Dies legt die Vermuthung nahe, dass wenn auch bei manchen dieser Transporte eine frühere Infection erst im Bestimmungsorte zum Ausbruch gekommen sein mag, bei anderen Transporten die Ursache des Aus¬ bruches vielleicht darin gelegen war, dass die Wägen, in denen die Schweine von den Ausladestationen abtranspor¬ tiert wurden, oder die Ställe, in denen sie untergebracht wurden, noch vom Frühjahr her nicht gereinigt und nicht desinficiert waren, und dass auf diese Weise die frisch an¬ gekommene Ware insiciert worden sei. Auf Grund des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 17. Jänner 1896, Z. 1906, werden demnach, zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 25. Jänner 1896, Nr. 1244/II, die Gemeindevorstehungen aufgefordert, dahin zu wirken, dass die hier in Frage kommenden Bevölkerungs=Classen auf die Nothwendigkeit einer gründlichen Reinigung und Desinfection der für den Transport von Schweinen etwa bestimmten Wägen, der Schweinestallungen, in denen pestkranke Thiere untergebracht waren, der Umgebung der Stallungen, der Futtertröge, Wasserbehälter und allfälliger Geräthschaften aufmerksam gemacht und ins¬ besondere auch belehrt werden, dass mit Rück¬ sicht auf die noch immer eher zu=, als abnehmende Verseu¬ chung Ungarns mit Schweinepest im Jahre 1896 auf einen Bezug von Lauferschweinen höchstwahrscheinlich nur aus Galizien und Bukowina, später hoffentlich auch aus dem Occupationsgebiete zu rechnen ist, dass daher ein Ersatz der gekausten Lauferschweine im Falle ihres Verlustes kaum erwartet werden kann, dass aber andererseits für die von den Käufern angemästeten Lauferschweine im nächsten Herbste und Winter aller Wahr¬ scheinlichkeit nach sehr günstige Preise zu erzielen sein werden, weil die Schweinebestände nicht nur in dieser, ondern auch in der ungarischen Reichshälfte infolge der Schweinepest wesentlich gelichtet sind. Steyr, am 10. Februar 1896. Z. 2215. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 1753—2030|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus mehreren ungarischen Comitaten und Stadtgebieten nach Oberösterreich. Laut der Erlässe des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 26., 28. und 29. Jänner d. J., Z. 2935, 3125 und 2050, ist unter den Schweinen aus der Gemeinde Petrovoszellö, Comitat Torontäl, sowie unter Mastschweinen aus der Gemeinde Elek, Comitat Arad, und Rindern aus dem Stadtgebiete Arad, welche am 26. Jänner d. J. am Centralviehmarkte zu Wien (St. Marx) eingelangt sind, theils sofort bei der Ausladung, theils am 27. gl. M. die Maul= und Klauenseuche constatiert worden. Weiter besteht nach dem ungarischen Seuchenausweise vom 22. Jänner d. J. die Schweinepest (Schweineseuche) in größerer Verbreitung in den Comitaten Bekes, Kolozs, Szilägy, Tolna und Torontäl, sowie im Gebiete der kön. Freistädte Baja, Pancsova und Versecz. Die k. k. Statthalterei findet demnach die Einfuhr von Schweinen aus diesen Comitaten und Stadtgebieten im Sinne der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039 und 11.086/II, gänzlich zu verbieten. Bezüglich der Einfuhr von Wiederkäuern aus den von der Maul= und Klauenseuche betroffenen, ungarischen Landes¬ theilen gelten die Bestimmungen der hierämtlichen Kund¬ machung vom 18. October 1895, Z. 17.806/II. Uebertretungen dieses Verbotes, welches mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden. Linz, den 7. Februar 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. Februar 1896. Z. 2216. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 1877/II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtgebiete Warasdin nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. Jänner d. J., Z. 2211, ist laut einer Mittheilung der königlichen Landesregierung in Agram die Schweineseuche (Schweinepest) im Stadtbezirke Warasdin schon seit längerer Zeit erloschen. Die k. k. Staithalterei findet demnach unter Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 18. Juli 1895, Z. 12.110, die Einfuhr von Schweinen aus dem genannten Stadtbezirke unter den in der Statthalterei=Kundmachung vom 14. Juli 1895, Z. 11.508, vorgeschriebenen Bedingungen wieder zu gestatten. Linz, am 6. Februar 1896. Für den k. k. Statthalter: Heiß, m. p. Steyr, am 9. Februar 1896. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.
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