Nr. 7 1896. der 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 13. Februar. Z. 2028. An die Gemeinde- Vorstehungen. Das hohe k. k. Handelsministerium hat sich laut des Erlasses vom 14. d. M., Z. 70.350, im Einvernehmen mit dem Herrn Ministerpräsidenten und Leiter des Ministeriums des Innern bestimmt gesunden, den dem Gewerbeinspectorate für den VII. Aufsichtsbezirk in Innsbruck zur Dienstleistung zugewiesenen Gewerbeinspector II. Classe Rudolf Flechner aus Dienstesrücksichten von seiner gegenwärtigen Ver¬ wendung mit Ende Jänner 1896 zu entheben und denselben dem Gewerbeinspectorate für den III. Aufsichtsbezirk mit dem Amtssitze in Linz vom 1. Februar 1896 an, zur Dienst¬ leistung zuzuweisen. Infolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei Linz vom 30. Jänner l. J., Z. 984/I, erfolgt hierüber die Ver¬ lautbarung. Steyr, den 7. Februar 1896. Z. 2190. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, bis 1. März d. J. ein genaues Verzeichnis der in der Ge¬ meinde gegenwärtig in Ausübung stehenden Concessionen zum Ausschanke und Kleinverschleiße gebrannter, geistiger Getränke anher einzusenden. Dieses Verzeichnis hat folgende Rubriken zu enthalten: 1. Fortlaufende Zahl. 2. Vor= und Zuname des Conces¬ sions=Inhabers, 3. Standort der Ausübung. 4. Ob Aus¬ schank oder Kleinverschleiß, beziehungsweise beides. 5. Zahl und Datum der h. ä. Concessions=Urkunde, resp. wenn das Gewerbe radiciert ist, die bezügliche Anerkennungs=Note. Steyr, den 8. Februar 1896. Z. 2259. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Erledigte Stiftungsplätze der Carl Treumann'schen Stiftung. Ueber Zuschrift des k. u. k. 14. Infanterie=Regiments¬ Commandos in Bozen vom 8. d. M., Z. 404/Adj., wird den Gemeinde=Vorstehungen zur entsprechenden Verlaut¬ barung bekannt gegeben, dass zwei Stiftungsplätze der Carl Treumann'schen Stiftung in Erledigung gekommen sind, um deren Verleihung Gesuche von anspruchberechtigten Bewerbern bis längstens 20. Mai 1896 beim Regiments=Commando in Bozen einzubringen sind. Steyr, am 11. Februar 1896. Z. 2115. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Hebamme Schönbauer diplomverlustig erklärt. Laut Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 24. Jänner 1896, Z. 1275/V wurde die in Budweis ansässige Hebamme Patronilla Schönbauer mit dem Erkenntnisse des k. k. Kreisgerichtes in Budweis vom 26. Februar 1895, Z. 4865, wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens (§ 335 des Strafgesetzes) zu einer Arreststrafe von 10 Monaten verurtheilt. Mit Rücksicht auf dieses Erkenntnis hat die k. k. Be¬ zirkshauptmannschaft in Budweis der Genannten die Be¬ rechtigung zur weiteren Ausübung der Hebammenpraxis entzogen und derselben das Diplom abgenommen. Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, werden die Gemeinde=Vorstehungen zur Verhütung eines etwaigen Missbrauches hievon in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 11. Februar 1896. Z. 1566. An sämmtliche hochwürdige Pfarrämter. Widerruf. Der Ort, an welchem Matthias Prachoinig die Francisca Bodlos geehelicht hat, sowie der Geburtsort des Kindes der Genannten wurde ermittelt. Hievon werden die hochw. Pfarrämter demnach unter Bezugnahme auf das h. a. Schreiben vom 5. October 1895, Z. 11.973, Amtsblatt Nr. 42, in Kenntnis gesetzt, und haben die weiteren bezüglichen Nachsorschungen zu entfallen. Steyr, am 12. Februar 1896.
2 Z. 2029. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. K. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 1878/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus der Gemeinde Modric und Umgebung nach Oberösterreich. Dem hohen k. k. Ministerium des Innern wurde laut dessen Erlasses vom 27. Jänner 1896, Z. 2727, vom k. und k. gemeinsamen Finanz=Ministerium mitgetheilt, dass die Landesregierung in Serajevo aus Anlass der Consta¬ tierung der Schweinepest unter dem Schweinebestande der landwirtschaftlichen Station in Modric bis auf weiteres diese Station und alle im Umkreise von 5 Kilometern um dieselbe liegenden Orte des Bezirkes Gradacac gegen den Ab= und Zutrieb von Schweinen abgesperrt hat. Die k. k. Siatthalterei findet daher unter Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 20. Jänner d. J., Z. 639 und 1062/II, die Einfuhr von Schweinen aus der bosnischen Gemeinde Modric im gleichen Gebietsumfange nach Oberösterreich zu verbieten. Uebertretungen dieses Verbotes, welches mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.= G.=Bl. Nr. 51), wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung zur Anwendung kommen, bestraft werden. Linz, den 2. Februar 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. 8180 Steyr, am 8. Februar 1896. Z. 2030. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. 91 41 Thierseuchen= Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. Jänner bis 2. Februar 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Steinbach a. d. Steyr, Ortschaft Zehetner. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Lorch, Ort¬ schaft Volkersdorf; Gemeinde und Ortschaft Pasching. 3. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde Linz, Ortschaft Lustenau. 2. Milzbrand. 1108 Ausbruch der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ortschaft Neustift. 3. Rothlauf der Schweine. nn Ausbruch und Bestand der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Neumarkt. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Adlwang, Ort¬ schaft Eisenhub. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Gries; Gemeinde St. Ulrich, Ortschaft Ramingsteg. Erlöschen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaft Einsiedling. 4. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaften Geierschlag, Liebenau, Schanz, Schöneben. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Wilhering, Ort¬ schaft Edramsberg. 3. Bezirk Schärding: Gemeinde Dorf, Ortschaft Kleinreithing. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Scharten, Ortschaft Vita; Gemeinde Stroheim, Ortschaft Kleinstroheim. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Reith. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Traun, Ort¬ schaft Dionysen. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Steinholz; Gemeinde Puchberg, Ortschaft Unterleiten. Steyr, am 8. Februar 1896. Z. 2162. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Reinigung und Desinfection der Schweinestallungen und deren Geräthe. Es naht die Zeit, in welcher die Bewegung mit Laufer¬ (Futter=, Handel=) Schweinen größere Dimensionen annehmen wird. Bei dem großen Mangel an Schweinen, welche in¬ folge des Herrschens der Schweinepest in einigen Theilen der diesseitigen Reichshälfte eingetreten ist und bei dem Mangel an einheimischer Zucht, welcher in allen diesseitigen Ländern mit Ausnahme von Galizien und der Bukowina vorhanden ist, wird voraussichtlich das Bestreben, derartige Ware zu kaufen, insbesondere bei der bäuerlichen Bevölkerung ein sehr reges sein. Im Frühjahre 1895 ist nun die Schweinepest fast ausschließlich durch ungarische, theilweise auch durch galizische Lauferschweine in die übrigen Länder der diesseitigen Reichshälfte gelangt und sind, nach den, dem Ministerium des Innern zugekommenen Mittheilungen die Thiere dieser Provenienzen fast ausnahmslos der Seuche erlegen, nachdem sie dieselbe auch auf andere Provenienzen übertragen hatten. Seither wurde der Verkehr mit Lauferschweinen aus den Ländern der ungarischen Krone und dem Occupations¬ gebiete gänzlich verboten und dadurch die Quelle dieser In¬ fection gehemmt. Obschon nun in Galizien und der Bu¬ kowina die Seuche keine allgemeine Verbreitung gefunden hatte, in der Bukowina seit längerer Zeit gänzlich erloschen,
in Galizien seit Monaten in permanentem erfreulichen Rück¬ gange ist, wurde im Herbste 1895, als neuerdings größere Parthien Lauferschweine aus diesen zwei Ländern in die übrigen gelangten, die Wahrnehmung gemacht, dass bei den¬ elben u. z. häufig, nachdem sie bei der Auswaggonierung noch ganz gesund befunden waren, erst einige Tage nach der Einstallung in ihren Bestimmungsorten von der Seuche ergriffen worden sind. Dies legt die Vermuthung nahe, dass wenn auch bei manchen dieser Transporte eine frühere Infection erst im Bestimmungsorte zum Ausbruch gekommen sein mag, bei anderen Transporten die Ursache des Aus¬ bruches vielleicht darin gelegen war, dass die Wägen, in denen die Schweine von den Ausladestationen abtranspor¬ tiert wurden, oder die Ställe, in denen sie untergebracht wurden, noch vom Frühjahr her nicht gereinigt und nicht desinficiert waren, und dass auf diese Weise die frisch an¬ gekommene Ware insiciert worden sei. Auf Grund des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 17. Jänner 1896, Z. 1906, werden demnach, zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 25. Jänner 1896, Nr. 1244/II, die Gemeindevorstehungen aufgefordert, dahin zu wirken, dass die hier in Frage kommenden Bevölkerungs=Classen auf die Nothwendigkeit einer gründlichen Reinigung und Desinfection der für den Transport von Schweinen etwa bestimmten Wägen, der Schweinestallungen, in denen pestkranke Thiere untergebracht waren, der Umgebung der Stallungen, der Futtertröge, Wasserbehälter und allfälliger Geräthschaften aufmerksam gemacht und ins¬ besondere auch belehrt werden, dass mit Rück¬ sicht auf die noch immer eher zu=, als abnehmende Verseu¬ chung Ungarns mit Schweinepest im Jahre 1896 auf einen Bezug von Lauferschweinen höchstwahrscheinlich nur aus Galizien und Bukowina, später hoffentlich auch aus dem Occupationsgebiete zu rechnen ist, dass daher ein Ersatz der gekausten Lauferschweine im Falle ihres Verlustes kaum erwartet werden kann, dass aber andererseits für die von den Käufern angemästeten Lauferschweine im nächsten Herbste und Winter aller Wahr¬ scheinlichkeit nach sehr günstige Preise zu erzielen sein werden, weil die Schweinebestände nicht nur in dieser, ondern auch in der ungarischen Reichshälfte infolge der Schweinepest wesentlich gelichtet sind. Steyr, am 10. Februar 1896. Z. 2215. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie - Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 1753—2030|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus mehreren ungarischen Comitaten und Stadtgebieten nach Oberösterreich. Laut der Erlässe des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 26., 28. und 29. Jänner d. J., Z. 2935, 3125 und 2050, ist unter den Schweinen aus der Gemeinde Petrovoszellö, Comitat Torontäl, sowie unter Mastschweinen aus der Gemeinde Elek, Comitat Arad, und Rindern aus dem Stadtgebiete Arad, welche am 26. Jänner d. J. am Centralviehmarkte zu Wien (St. Marx) eingelangt sind, theils sofort bei der Ausladung, theils am 27. gl. M. die Maul= und Klauenseuche constatiert worden. Weiter besteht nach dem ungarischen Seuchenausweise vom 22. Jänner d. J. die Schweinepest (Schweineseuche) in größerer Verbreitung in den Comitaten Bekes, Kolozs, Szilägy, Tolna und Torontäl, sowie im Gebiete der kön. Freistädte Baja, Pancsova und Versecz. Die k. k. Statthalterei findet demnach die Einfuhr von Schweinen aus diesen Comitaten und Stadtgebieten im Sinne der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039 und 11.086/II, gänzlich zu verbieten. Bezüglich der Einfuhr von Wiederkäuern aus den von der Maul= und Klauenseuche betroffenen, ungarischen Landes¬ theilen gelten die Bestimmungen der hierämtlichen Kund¬ machung vom 18. October 1895, Z. 17.806/II. Uebertretungen dieses Verbotes, welches mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tritt, werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden. Linz, den 7. Februar 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. Februar 1896. Z. 2216. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 1877/II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtgebiete Warasdin nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. Jänner d. J., Z. 2211, ist laut einer Mittheilung der königlichen Landesregierung in Agram die Schweineseuche (Schweinepest) im Stadtbezirke Warasdin schon seit längerer Zeit erloschen. Die k. k. Staithalterei findet demnach unter Beziehung auf die hierämtliche Kundmachung vom 18. Juli 1895, Z. 12.110, die Einfuhr von Schweinen aus dem genannten Stadtbezirke unter den in der Statthalterei=Kundmachung vom 14. Juli 1895, Z. 11.508, vorgeschriebenen Bedingungen wieder zu gestatten. Linz, am 6. Februar 1896. Für den k. k. Statthalter: Heiß, m. p. Steyr, am 9. Februar 1896. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit.
4 Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wekrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds=Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. nd Ver schaft Steyr. — Haas'sche Buchdrucker¬
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