3 heimatberechtigte Krainer und von 70 kr. auf 90 kr. für alle Uebrigen erhöht. Steyr, am 21. Jänner 1896. Z. 1002. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten im Spitale zu St. Pölten. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 9. d. M., Z. 21.590/II ex 1895, bringe ich zur Kenntnis der Gemeinde=Vorstehungen, dass der niederösterreichische Landesausschuss im Einvernehmen mit der k. k. nieder¬ österreichischen Statthalterei für das neuerbaute allgemeine öffentliche Krankenhaus „Kaiser=Franz=Josef=Spital“ in St. Pölten die Verpflegstaxe vom 1. November 1895 an¬ gefangen per Kopf und Tag für nach St. Pölten zuständige Individuen mit 53 kr., für alle anderen Pfleglinge mit 1 fl. per Kopf und Tag festgesetzt hat. Steyr, am 21. Jänner 1896. Z. 1361. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Verflegskosten im Spitale zu Laibach. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 9. Jänner 1896, Z. 8/II, setze ich die Gemeinde¬ Vorstehungen in die Kenntnis, dass der krainische Landes¬ Ausschuss im Einvernehmen mit der k. k. Landesregierung die Verpflegstaxen im neuen allgemeinen öffentlichen Kran¬ kenhause in Laibach (Udmat) vom 1. Jänner 1896 an und zwar: I. In der Krankenhausabtheilung: für die 1. Classe mit 3 fl. 50 kr., für die II. Classe mit 2 fl.; a) für Heimatberechtigte des Kronlandes Krain mit 80 kr., b) für Angehörige fremder Kronländer mit 90 kr.; II. In der Gebärabtheilung dieses Krankenhauses; für die I. Casse mit 3 fl. 50 kr., für die II. Classe mit 2 fl., für die III. Classe mit 1 fl. per Kopf und Tag festgesetzt hat. Steyr, am 28. Jänner 1896. Z. 1219. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 639 u. 1062/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Schweinen aus Bosnien nach Oberösterreich. Laut der Erlässe des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 8. und 15. Jänner 1896, Z. 38.107 ex 1895 und 1216, wurde auf Grund des Ergebnisses der thierärzt¬ lichen Erhebungen von der Landesregierung in Sarajevo die Schweinepest im ganzen Bezirke Bjelina und im Bezirke von Gradacac, mit Ausnahme von Zabar gornji und den in dessen Umkreis bis auf 5 Kilometer liegenden Ortschaften, für erloschen erklärt und die gegen den Abtrieb und Zutrieb von Schweinen über diese beiden Bezirke verhängte Sperre mit der obigen Ausnahme aufgehoben und auch die Bezirke Banjaluka und Bosnisch=Gradisca als von der Schweinepest vollkommen frei erklärt. Die k. k. Statthalterei findet demnach das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 17. Juli 1895, Z. 12.720/II, erlassene Verbot der Einfuhr von Schweinen aus Bosnien nach Oberösterreich nur mehr bezüglich der Gemeinden Zabar gornji des Bezirkes Gradacac und Odzak des Bezirkes Der¬ vent mit deren Umgebung auf je 5 Kilometer Entfernung und des ganzen Bezirkes Breka aufrechtzuerhalten, dagegen die Einfuhr von Schlachtschweinen, mit Ausnahme der Läufer oder Futterschweine, aus den übrigen seuchen¬ freien Gebieten des bezeichneten Landes nach Oberösterreich unter den in der hierämtlichen Kundmichung vom 6. August 1895, Z. 12.127/II, für die Einfuhr von Schlachtschweinen aus Galizien festgesetzten Modalitäten bis auf weiteres zu gestatten. Linz, den 20. Jänner 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. Jänner 1896. Z. 1360. An die Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 1117/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 17. Jänner d. J. Z. 1819, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungen¬ seuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten und zwar: 1. Aus den Regierungsbezirken Potsdam, Magdeburg, Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Aachen im Königreiche Preußen; 2. aus den Kreishauptmannschaften Leipzig, Zwickau im Königreiche Sachsen; 3. aus dem Herzogthume Anhalt. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 15. December 1895, Z. 21378/II, erlassenen Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ euchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 22. Jänner 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. Jänner 1896. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit.
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