Amtsblatt 1896/5 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 30. Jänner 1896

Nr. 5 1896 der G. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 30. Jänner. Z. 137/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen und die Lehrerschaft. Special-Curs für den Handfertigkeits-Unterricht. Der unter dem hohen Protectorate Sr. k. u. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs Rainer stehende Verein für Knaben¬ handarbeit in Oesterreich veranstaltet während der Ferien des Jahres 1896 den 9. Ferial=Curs zur Heran¬ bildung von Lehrern für den Handfertigkeits¬ Unterricht in Wien. Derselbe beginnt am 17.Juli, dauert bis 17. August 1896, ist unentgeltlich und umfasst: 1. Arbeiten an der Hobelbank; 2. Modellieren in Thon; 3. Holzschnitzen; 4. Cartonnagearbeiten. Am Schlusse des Curses werden Zeugnisse über den Besuch und Erfolg ausgestellt. Anmeldungen zur Theilnahme an diesem Curse sind bis 15. Juni d. J. an den Vereinsobmann A. Riß, VII., Burggasse Nr. 98, zu richten. Infolge dieses Erlasses des k. k. oberöst. Landesschul¬ rathes vom 9. Jänner l. J., Z. 67, werden die Schulleitungen und Lehrpersonen von der Abhaltung dieses Curses in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 28. Jänner 1896. Z. 1167. An die Gemeinde=Vorstehungen. Landesumlage pro 1896. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 15. Jänner 1896 den Be¬ schluss des oberösterreichischen Landtages, betreffend die provisorische Einhebung einer Landesumlage von 40 Kreuzern auf jeden Gulden der directen Steuern im Jahre 1896, allergnädigst zu genehmigen geruht. Infolge Erlasses der h. k. k. oberösterr. Statthalterei in Linz vom 18. Jänner l. J., Z. 1050/II, werden hievon die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, dass diese Allerhöchste Genehmigung durch das oberösterr. Landesgesetz= und Verordnungsblatt kund¬ gemacht wird. Steyr, am 22. Jänner 1896. Z. 1306. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Verbot der Pollak'schen Säuerling=Essenz. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 13. d. M., Z. 135/I, werden die sämmtlichen Gemeinde¬ Vorstehungen und Gendarmerie=Posten=Commanden auf das Erscheinen einer Ministerial=Verordnung im Reichsgesetz¬ Blatte aufmerksam gemacht, mit welcher mit Beziehung auf die Ministerial=Verordnungen vom 2. Mai 1892, R.=G.=Bl. Nr. 72, und vom 1. Juli 1894, R.=G.=Bl. Nr. 149, die Erzeugung, der Verkauf und der Vertrieb der von der Firma Karl Philipp Pollak in Prag erzeugten und zur Bereitung von Kunstwein offerierten „Säuerling=Essenz“ aus öffentllichen Gesundheitsrücksichten allgemein verboten wird. Steyr, am 25. Jänner 1896. Z. 1065. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des vermissten Knaben Johann Neumayr. Laut der Anzeige des k. k. Gendarmerie=Posten¬ Commandos in Neuhofen vom 18. Jänner 1896, Z. 22, ist der neun Jahre alte Schulknabe Johann Neumayr, außerehelicher Sohn der Taglöhnerseheleute Franz und Maria Staudinger, in Rath Nr. 15, Gemeinde Kematen, wohnhaft, schon seit 13. d. M. abgängig und vagiert umher. Derselbe, welcher schon öfters einige Tage umherstreifte, soll in dieser Woche in Nettingsdorf gewesen sein, und dürfte sich möglicherweise im Bezirke Linz umhertreiben. Johann Neumayr ist seinem Alter nach entsprechend entwickelt, hat rundes Gesicht, braune Augen, dunkle Haare und gewöhnliche Nase und Mund, hat am rechten Auge oben eine kleine Narbe, und ist mit dunkler, bäuerlicher Kleidung und Stiefeln mit Holzböden bekleidet. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden hiemit angewiesen, Nachfor¬ schungen nach dem Genannten einzuleiten und ein positives Ergebnis derselben anher zu berichten. Steyr, den 26. Jänner 1896.

2 — Z. 1080. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Eduard Jünger. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 30. Juni 1873 in Mährisch=Weißkirchen geborenen, in Lindenau, Bezirk Mährisch=Weißkirchen, heimatberechtigten Heinrich Jünger, Sohn des Eduard Jünger und der Anna, geborenen Rech, angesucht. Der Genannte ist sowohl im Jahre 1894 als auch im Jahre 1895 von der Hauptstellung weggeblieben und hat sich bis jetzt nirgends gemeldet. Im Jahre 1892 hielt sich derselbe in Wien, II., Franzensbrückengasse Nr. 24, bei Theresia Haderer auf, wurde im selben Jahre dem k. k. Landesgerichte in Wien eingeliefert und dann mit Urtheil des k. k. Kreisgerichtes in Wien vom 18. September 1892, Z. 39.128, wegen Diebstahl zu 3 Monaten Kerkers verurtheilt. Neuerlich erscheint derselbe in Wien nicht gemeldet und blieb auch die nach demselben gepflogene Nachforschung bisher erfolglos. Die Personsbeschreibung des Heinrich Jünger ist die folgende: Beschäftigung: Kellner, Stand: ledig, Religion: römisch=katholisch, Größe: klein, Gesicht: rund, Augen: schwarz, Augenbrauen: schwarz, Nase und Mund; propor¬ tioniert, Zähne: gesund, Haare: schwarz. Besondere Kenn¬ zeichen: keine. Zufolge des mit dem Erlasse der k. k. Statthalterei in Linz vom 8. Jänner 1896, Nr. 211/IV, intimierten Erlasses des hohen k. k. Landesvertheidigungs=Ministeriums vom 29. December 1895, Z. 32.391 und 6309/II a, wird der Auftrag ertheilt, die bezüglichen Nachforschungen, u. zw. insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs¬ pflichtigen ausgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Ge¬ nüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ueber ein eventuelles positives Ergebnis dieser Nach¬ forschungen ist anher zu berichten. Steyr, am 22 Jänner 1896. Z. 1307. An sämmtliche Sanitäts=Gemeindevor¬ stehungen. Praxisentziehung der Hebamme M. Jacob. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 14. d. M., Z. 773/V, wurde Marie Jacob, Hebamme, Gattin des Geschäftsführers Andreas Jacob, 29 Jahre alt, zu Müglitz geboren, nach Pitersdorf im Oedenburger Comitate zuständig, katholisch, zusetzt in Wien, XV. Bezirk, Sperrgasse 2 wohnhaft, mit dem rechtskräftigen Urtheile des k. k. Landesgerichtes in Wien in Strafsachen vom 31. Juli v. J., Z. 34.546, wegen Verbrechens der Mit¬ schuld an der Abtreibung der Leibesfrucht zu einer acht¬ monatlichen, schweren, mit zweimal Fasten monatlich ver¬ schärften Kerkerstrafe verurtheilt. Da die Genannte hiedurch ihres Hebammen=Diplomes verlustig geworden ist und das Recht zur Ausübung der Hebammen=Praxis verwirkt hat, wurde das abgenommene Diplom (ausgestellt vom Dekanate der medicinischen Facul¬ tät in Wien am 29. Juli 1892) an dieses Dekanat zurück¬ gemittelt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur Ver¬ hütung eines eventuellen Missbrauches in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 25. Jänner 1896. Z. 16.598. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Laut des Eclasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 18. December 1895, Nr. 21.105 und 21 589/II, wurde der Aufenthaltsort des Franz Eisenhuber ermittelt. Es ind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 13. August 1895, Z. 10 444, Amtsblatt Nr. 34, angeordneten Nachforschungen einzustellen. Steyr, am 23. Jänner 1896. Z. 954. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten im Spitale zu Suczawa. Laut Erlass der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 7. d. M., Z. 22.366/II, hat der Landesausschuss des Herzogthums Bukowina, im Einvernehmen mit der k. k. Landesregierung, die Verpflegstaxe für die Behandlung nach der III. Classe im neuerbauten Krankenhause in Suczawa mit 90 kr. für Erwachsene und mit 45 kr. für Kinder per Kopf und Tag, beziehungsweise für die Behandlung nach der II. Classe in dem in Rede stehenden Krankenhause mit 2 fl. für Erwachsene und 1 fl. für Kinder vom 1. Jän¬ ner 1896 festzustellen befunden. Steyr, am 21. Jänner 1896. Z. 955. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Verpflegskosten in Krain. Untenstehend wird zufolge Erlasses der h. k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 9. d. M., Z. 207/II, den Gemeinde¬ Vorstehungen ein Abschluss des anhergelangten Ausweises über die in den allgem. öffentl. Kranken= beziehungsweise Humanitäts=Anstalten in Krain bestehenden Verpflegsge¬ büren für das Jahr 1896 zur Kenntnisnahme mitgetheilt. I. Allgemeines öffentl. Krankenhaus in Laibach a) Kranken¬ haus Abtheilung: I. Verpflegs=Classe 3 fl. 50 kr., II. Ver¬ pflegs Classe 2 fl., III. Verpflegs Classe 80 kr., beziehungs¬ weise 90 kr.; b) Gebär=Abtheilung I. Verpflegs=Classe 3 fl. 50 kr., II. Verpflegs=Classe 2 fl., III. Verpflegs=Classe 1 fl.; II. Irrenanstalt in Laibach und Studenz: I. Ver¬ pflegsclasse 3 fl., II. Verpflegscasse 2 fl., III, Verpflegs¬ Classe 80 kr. per Kopf und Tag. — Im neuerbauten allgemeinen Krankenhause in Laibach (Udurat) wurde vom 1. Jänner 1896 angefangen die tägliche Verpflegsgebür in der Krankenhaus=Abtheilung u. zw. in der I. Classe von 2 fl. 50 kr. auf 3 fl. 50 kr, in der II. Classe von 1 fl. 60 kr. auf 2 fl., in der III. Classe von 70 kr. auf 80 kr. für

3 heimatberechtigte Krainer und von 70 kr. auf 90 kr. für alle Uebrigen erhöht. Steyr, am 21. Jänner 1896. Z. 1002. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Verpflegskosten im Spitale zu St. Pölten. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 9. d. M., Z. 21.590/II ex 1895, bringe ich zur Kenntnis der Gemeinde=Vorstehungen, dass der niederösterreichische Landesausschuss im Einvernehmen mit der k. k. nieder¬ österreichischen Statthalterei für das neuerbaute allgemeine öffentliche Krankenhaus „Kaiser=Franz=Josef=Spital“ in St. Pölten die Verpflegstaxe vom 1. November 1895 an¬ gefangen per Kopf und Tag für nach St. Pölten zuständige Individuen mit 53 kr., für alle anderen Pfleglinge mit 1 fl. per Kopf und Tag festgesetzt hat. Steyr, am 21. Jänner 1896. Z. 1361. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Verflegskosten im Spitale zu Laibach. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 9. Jänner 1896, Z. 8/II, setze ich die Gemeinde¬ Vorstehungen in die Kenntnis, dass der krainische Landes¬ Ausschuss im Einvernehmen mit der k. k. Landesregierung die Verpflegstaxen im neuen allgemeinen öffentlichen Kran¬ kenhause in Laibach (Udmat) vom 1. Jänner 1896 an und zwar: I. In der Krankenhausabtheilung: für die 1. Classe mit 3 fl. 50 kr., für die II. Classe mit 2 fl.; a) für Heimatberechtigte des Kronlandes Krain mit 80 kr., b) für Angehörige fremder Kronländer mit 90 kr.; II. In der Gebärabtheilung dieses Krankenhauses; für die I. Casse mit 3 fl. 50 kr., für die II. Classe mit 2 fl., für die III. Classe mit 1 fl. per Kopf und Tag festgesetzt hat. Steyr, am 28. Jänner 1896. Z. 1219. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie- Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 639 u. 1062/II. Kundmachung betreffend den Verkehr mit Schweinen aus Bosnien nach Oberösterreich. Laut der Erlässe des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 8. und 15. Jänner 1896, Z. 38.107 ex 1895 und 1216, wurde auf Grund des Ergebnisses der thierärzt¬ lichen Erhebungen von der Landesregierung in Sarajevo die Schweinepest im ganzen Bezirke Bjelina und im Bezirke von Gradacac, mit Ausnahme von Zabar gornji und den in dessen Umkreis bis auf 5 Kilometer liegenden Ortschaften, für erloschen erklärt und die gegen den Abtrieb und Zutrieb von Schweinen über diese beiden Bezirke verhängte Sperre mit der obigen Ausnahme aufgehoben und auch die Bezirke Banjaluka und Bosnisch=Gradisca als von der Schweinepest vollkommen frei erklärt. Die k. k. Statthalterei findet demnach das mit der hierämtlichen Kundmachung vom 17. Juli 1895, Z. 12.720/II, erlassene Verbot der Einfuhr von Schweinen aus Bosnien nach Oberösterreich nur mehr bezüglich der Gemeinden Zabar gornji des Bezirkes Gradacac und Odzak des Bezirkes Der¬ vent mit deren Umgebung auf je 5 Kilometer Entfernung und des ganzen Bezirkes Breka aufrechtzuerhalten, dagegen die Einfuhr von Schlachtschweinen, mit Ausnahme der Läufer oder Futterschweine, aus den übrigen seuchen¬ freien Gebieten des bezeichneten Landes nach Oberösterreich unter den in der hierämtlichen Kundmichung vom 6. August 1895, Z. 12.127/II, für die Einfuhr von Schlachtschweinen aus Galizien festgesetzten Modalitäten bis auf weiteres zu gestatten. Linz, den 20. Jänner 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. Jänner 1896. Z. 1360. An die Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 1117/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 17. Jänner d. J. Z. 1819, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungen¬ seuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten und zwar: 1. Aus den Regierungsbezirken Potsdam, Magdeburg, Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Aachen im Königreiche Preußen; 2. aus den Kreishauptmannschaften Leipzig, Zwickau im Königreiche Sachsen; 3. aus dem Herzogthume Anhalt. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 15. December 1895, Z. 21378/II, erlassenen Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ euchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, am 22. Jänner 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 26. Jänner 1896. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit.

Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Tager aller Drucksorten zu den Wekrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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