2 Z. 577. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Alois Hartl. Die k. k. Statthalterei für Niederösterreich hat um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1874 in Siegharts geborenen, in Wenjapons im Bezirke Waidhofen a. d. Thaya heimatsberechtigten Alois Hartl, ehemaligen Sohnes des Leopold Hartl und der Barbara, geborne Bauer angesucht. Zufolge des mit dem Erlasse der hohen k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 8. Jänner 1896, Nr. 276/IV intimierten Erlasses des hohen k. k. Landesvertheidigungs=Ministeriums vom 31. December 1895, Z. 32.911/6399/IIa ex 1895, wird der Auftrag ertheilt, die diesbezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs¬ pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein allfälliges positives Ergebnis dieser Nach¬ forschungen ist anher zu berichten. Steyr, am 15. Jänner 1896. Z. 787. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Ablederung der Häute in den Schlachthäusern. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 19. December 1895, Z. 25.460, aus Anlass der zufolge des hohen Erlasses vom 5. Februar 1894, Z. 1062, (hierämtliche Intimation vom 2. Mai 1894, Z. 2164), von den politischen Landesbehörden erstatteten Berichte auf Grund des Fachgutachtens des obersten Sani¬ tätsrathes Nachstehendes zur Darnachachtung eröffnet: Nach den allgemeinen Sanitätsvorschriften darf unbe¬ schautes Fleisch zum menschlichen Genusse nicht zugelassen wverden. Hinsichtlich des sogenannten Lederfleisches ist jedoch die Fleischbeschau außerhalb der Schlachtstätten, in welchen eine geregelte Vieh= und Fleischbeschau stattfindet, undurch¬ ührbar. Das noch an der abgezogenen Haut haftende Fleisch wird beim Abledern am Boden und beim Transporte der Haut bedenklichen Verunreinigungen ausgesetzt, so dass der Genuss des nachträglich in Betriebsstätten abgelösten Flei¬ sches in sanitärer Hinsicht selbst dann bedenklich erscheint, wenn die Haut von einem im Schlachthause unter thier¬ ärztlicher Aufsicht geschlachteten Thiere stammt, welche Vor¬ aussetzung jedoch hinsichtlich der in Gerbereien gebrauchten Thierhäute keinesfalls immer zutrifft. Die Verwertung des in Gerbereien oder anderen Betriebsstätten von der Haut nachträglich abgelösten Fleisches zum menschlichen Genusse ist daher als unstatthaft zu erachten. Dieser sanitätsbedenkliche Consum wird nur dadurch ermöglicht, dass die Ablederung der Schlachtthiere selbst in geordneten Schlachthäusern oft in einer außerordentlich nachlässigen und unvollkommenen Weise stattfindet, wodurch zugleich eine große Menge genießbarer Fleischtheile ver¬ schwendet wird. Durch die Besserung dieser Verhältnisse könnte der sanitätswidrigen Verwertung des von transportierten Häuten nachträglich abgelösten Fleisches am wirksamsten vorgebeugt werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses vom 27. December 1895, Z. 22.114/I, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die Viehfleischbeschauer an¬ zuweisen, in Ausübung ihres Berufes zu beobachten, dass in en Schlachthäusern der Ablederung der Häute die größt¬ mögliche Sorgfalt zugewendet und bei der Ablederung thun¬ lichst vermieden werde, dass Fleisch= und Fettheile an der Thier¬ haut haften bleiben. Steyr, am 17. Jänner 1896. Z. 788. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und allgemeinen Verlautbarung. Nr. 80/II. Kundmachung betreffend die Wiedergestattung der Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtbezirke Esseg nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 31. December v. J., Z. 38.825, ist laut telegraphischer Mittheilung der kön. Landesregierung in Agram die Schweineseuche (Schweinepest) im Stadtbezirke Esseg schon seit längerer Zeit erloschen. Die k. k. Statthalterei findet deshalb unter Bezug¬ nahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 9. August 1895, Z. 13.466/II, die Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtbezirke Esseg unter den in der hierämtlichen Kund¬ machung vom 4. Juli v. J., Z. 11 039/II, vorgezeichneten Beschränkungen und Vorsichten wieder zu gestatten. Linz, am 13. Jänner 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 20. Jänner 1896. Z. 938. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Nr. 22.357 ex 1895, Nr. 51, 127 u. 781 ex 1896/II. Kundmachung betreffend die Licenzierung von Privatbeschälhengsten im Jahre 1896. Im Einvernehmen mit dem k. k. Staatshengstendepot¬ Commando in Stadl werden für die Licenzierung der Privat¬ beschälhengste im Jahre 1896 in Gemäßheit des Gesetzes vom 23. November 1883 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 28 ex 1883) im Kronlande Oberösterreich fünf Köhrungs¬ commissionen bestellt, welche in Linz im Kaplanhofe am 27. Jänner, in Wels in Hochmayrs Gasthause „Zum wilden Mann“ am 17. Februar, in Schärding im „Hotel Lorenz“ am 18. Februar, in Ried im „Hotel Huber“ am 19. Februar und in Braunau am Inn im Gasthause „Zur
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