Amtsblatt 1896/4 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 23. Jänner 1896

Nr. 4 1896 der G. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 23. Jänner. Z. 87/B.=Sch.=R. Amts-Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Sierning, welche der Ver¬ sammlung am 13. Februar l. J. um 10 Uhr vormittags in Sierninghofen anwohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 21. Jänner 1896. Z. 444. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Vornahme der Vorarbeiten zur Bemessung der Militärtaxe. Ueber eine, bezüglich des hieramtlichen Erlasses vom 18. December 1895, Z. 16.300, Amtsblatt Nr. 52, be¬ treffend die Vornahme der Vorarbeiten zur Bemessung der Militärtaxe für das Jahr 1895, gestellte Anfrage, werden die Gemeinden aufmerksam gemacht, dass auch jene Per¬ sonen, welche im Jahre 1883 in der I. und II. Alters¬ classe „gelöscht“, beziehungsweise in der III. Altersclasse „gelöscht“ oder „zurückgestellt“ wurden, in das Militärtax¬ verzeichnis für das Jahr 1895 nicht mehr aufzunehmen sind, da denselben bereits, wenn auch irrthümlich, für 12 Jahre eine Militärtaxe in Vorschreibung gebracht wurde. Zur Erleichterung der Ueberprüfung der Verzeichnisse werden die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, wenn möglich, die betreffenden Losnummern in die Rubriken II der Tax¬ verzeichnisse beizusetzen. Steyr, den 11. Jänner 1896. Z. 1090. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Oeffentliche Auflage der Verzeichnisse der einheimischen Landsturmflichtigen. Mit diesem Amtsblatte werden den Gemeinde=Vor¬ stehungen gemäß § 8, Punkt 22, al. 3 der Landsturm¬ organisationsvorschriften die hierämtlichen, überprüften Ver¬ zeichnisse der im Jahre 1877 geborenen, einheimischen Landsturmpflichtigen sammt allen Beilagen mit dem Auf¬ trage übersendet, diese vorgenannten Verzeichnisse im Monate Jänner durch acht Tage im Gemeindeamte zur freien Ein¬ sicht aufzulegen und dies mittels öffentlichem Anschlag und auf sonst ortsübliche Weise sogleich allgemein kundzumachen. Nach Ablauf des Auflagetermines sind diese Ver¬ zeichnisse mit allen Behelfen zur endgiltigen Feststellung neuerlich vorzulegen. Hiebei wird bemerkt, dass die Schreib¬ weise der Namen in den Landsturmverzeichnissen nach den Matrikenauszügen berichtigt wurde. Da es aber nicht ausgeschlossen ist, dass die von dem Matrikenführer gebrauchte Schreibweise unrichtig ist, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen angewiesen, in zweifelhaften Fällen über die Rechtschreibung der bezüglichen Namen Erhebungen zu pflegen, und vor allem, wenn thunlich, die Unterschrift des betreffenden Landsturmpflichtigen einzuholen. Falls nicht besondere Bemerkungen zu machen wären, ist die Erstattung eines Berichtes bei Wiedervorlage des Actes nicht nöthig. Steyr, den 20. Jänner 1896. Z. 224/M. An alle Gemeinde=Vorstekungen. Einziehung der Landsturmpässe der Landsturmmänner des Geburtsjahres 1853. Im Sinne des § 11: 10. der Landsturm=Melde=Vor“ schrift, R.=G.=Bl. Nr. 182 vom Jahre 1894, sind die Land¬ sturmpflichtigen des Geburtsjahrganges 1853 mit 31. De¬ cember 1895 mit Abschieden zu betheilen. Da nun diese Abschiede hieramts eingelangt sind, so sind von allen in den Gemeinden sich aufhaltenden Land¬ sturmmännern der bezeichneten Kategorie, die Landsturm¬ pässe einzuziehen und unter Anschluss einer separaten Con¬ signation die Landsturmpässe der Hierbezirkszuständigen ge¬ trennt von den Fremdzuständigen ehestens vorzulegen. Früher erhaltene Militärentlassungs=Documente sind nicht einzuziehen. Steyr, am 21. Jänner 1896.

2 Z. 577. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Alois Hartl. Die k. k. Statthalterei für Niederösterreich hat um die Veranlassung der Ausforschung des im Jahre 1874 in Siegharts geborenen, in Wenjapons im Bezirke Waidhofen a. d. Thaya heimatsberechtigten Alois Hartl, ehemaligen Sohnes des Leopold Hartl und der Barbara, geborne Bauer angesucht. Zufolge des mit dem Erlasse der hohen k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 8. Jänner 1896, Nr. 276/IV intimierten Erlasses des hohen k. k. Landesvertheidigungs=Ministeriums vom 31. December 1895, Z. 32.911/6399/IIa ex 1895, wird der Auftrag ertheilt, die diesbezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs¬ pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein allfälliges positives Ergebnis dieser Nach¬ forschungen ist anher zu berichten. Steyr, am 15. Jänner 1896. Z. 787. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Ablederung der Häute in den Schlachthäusern. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 19. December 1895, Z. 25.460, aus Anlass der zufolge des hohen Erlasses vom 5. Februar 1894, Z. 1062, (hierämtliche Intimation vom 2. Mai 1894, Z. 2164), von den politischen Landesbehörden erstatteten Berichte auf Grund des Fachgutachtens des obersten Sani¬ tätsrathes Nachstehendes zur Darnachachtung eröffnet: Nach den allgemeinen Sanitätsvorschriften darf unbe¬ schautes Fleisch zum menschlichen Genusse nicht zugelassen wverden. Hinsichtlich des sogenannten Lederfleisches ist jedoch die Fleischbeschau außerhalb der Schlachtstätten, in welchen eine geregelte Vieh= und Fleischbeschau stattfindet, undurch¬ ührbar. Das noch an der abgezogenen Haut haftende Fleisch wird beim Abledern am Boden und beim Transporte der Haut bedenklichen Verunreinigungen ausgesetzt, so dass der Genuss des nachträglich in Betriebsstätten abgelösten Flei¬ sches in sanitärer Hinsicht selbst dann bedenklich erscheint, wenn die Haut von einem im Schlachthause unter thier¬ ärztlicher Aufsicht geschlachteten Thiere stammt, welche Vor¬ aussetzung jedoch hinsichtlich der in Gerbereien gebrauchten Thierhäute keinesfalls immer zutrifft. Die Verwertung des in Gerbereien oder anderen Betriebsstätten von der Haut nachträglich abgelösten Fleisches zum menschlichen Genusse ist daher als unstatthaft zu erachten. Dieser sanitätsbedenkliche Consum wird nur dadurch ermöglicht, dass die Ablederung der Schlachtthiere selbst in geordneten Schlachthäusern oft in einer außerordentlich nachlässigen und unvollkommenen Weise stattfindet, wodurch zugleich eine große Menge genießbarer Fleischtheile ver¬ schwendet wird. Durch die Besserung dieser Verhältnisse könnte der sanitätswidrigen Verwertung des von transportierten Häuten nachträglich abgelösten Fleisches am wirksamsten vorgebeugt werden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses vom 27. December 1895, Z. 22.114/I, mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die Viehfleischbeschauer an¬ zuweisen, in Ausübung ihres Berufes zu beobachten, dass in en Schlachthäusern der Ablederung der Häute die größt¬ mögliche Sorgfalt zugewendet und bei der Ablederung thun¬ lichst vermieden werde, dass Fleisch= und Fettheile an der Thier¬ haut haften bleiben. Steyr, am 17. Jänner 1896. Z. 788. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und allgemeinen Verlautbarung. Nr. 80/II. Kundmachung betreffend die Wiedergestattung der Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtbezirke Esseg nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 31. December v. J., Z. 38.825, ist laut telegraphischer Mittheilung der kön. Landesregierung in Agram die Schweineseuche (Schweinepest) im Stadtbezirke Esseg schon seit längerer Zeit erloschen. Die k. k. Statthalterei findet deshalb unter Bezug¬ nahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 9. August 1895, Z. 13.466/II, die Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtbezirke Esseg unter den in der hierämtlichen Kund¬ machung vom 4. Juli v. J., Z. 11 039/II, vorgezeichneten Beschränkungen und Vorsichten wieder zu gestatten. Linz, am 13. Jänner 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 20. Jänner 1896. Z. 938. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Nr. 22.357 ex 1895, Nr. 51, 127 u. 781 ex 1896/II. Kundmachung betreffend die Licenzierung von Privatbeschälhengsten im Jahre 1896. Im Einvernehmen mit dem k. k. Staatshengstendepot¬ Commando in Stadl werden für die Licenzierung der Privat¬ beschälhengste im Jahre 1896 in Gemäßheit des Gesetzes vom 23. November 1883 (Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 28 ex 1883) im Kronlande Oberösterreich fünf Köhrungs¬ commissionen bestellt, welche in Linz im Kaplanhofe am 27. Jänner, in Wels in Hochmayrs Gasthause „Zum wilden Mann“ am 17. Februar, in Schärding im „Hotel Lorenz“ am 18. Februar, in Ried im „Hotel Huber“ am 19. Februar und in Braunau am Inn im Gasthause „Zur

3 Post“ am 20. Februar 1896 jedesmal um 9 Uhr vormittags die Amtshandlungen beginnen werden. Zu dieser Zeit sind die angemeldeten Hengste der Köhrungscommission vorzuführen. Linz, am 15. Jänner 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Hievon werden die Gemeindevorstehungen zufolge Er¬ lasses der h. k. k. o.=ö. Statthalterei vom 15. Jänner 1896, Z. 22.357 ex 1895, Nr. 51, 127 und 781/II, zur sofor¬ tigen allgemeinen Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 20. Jänner 1896. Z. 884. An die Gemeinde=Vorstekungen. Laut Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 9. Jänner 1896, Z. 124, ist die Maul= und Klauen¬ seuche in der Ortschaft Zehetner, Gemeinde Steinbach, zum Ausbruch gekommen. Hievon setze ich die Gemeinde=Vor¬ stehungen in die Kenntnis. Steyr, am 20. Jänner 1896. Z. 952. An die Gemeinde-Vorstehungen. Einfuhr von Schweinfleisch nach Bosnien und der Herzegowina. Laut der vom k. und k. Gemeinsamen Finanzministe¬ rium mitgetheilten Verfügung der Landesregierung in Sarajevo vom 24. December v. J., Z. 156.928, hat dieselbe behufs Hintanhaltung der Einschleppung der Schweinepest durch Fleisch von an der Schweinepest erkrankten Thieren und in Rücksicht auf die Unzulässigkeit solchen Fleisches zum menschlichen Genusse bis auf weiteres die Einfuhr von Schweinefleisch nach Bosnien und der Herzegowina an folgende Bedingungen zu knüpfen befunden: 1. Die Einfuhr geschlachteter Schweine darf nur in unzertheiltem Zustande mittelst Eisenbahn in größere Con¬ sumorte, in welchen eine genaue und gewissenhafte Fleisch¬ beschau gewährleistet ist, stattfinden. Diese Consumorte sind folgende: Bosnisch Brod, Derwent, Maglaj, Doboj, Dol. Tuzla, Zepce, Zenica, Travnik, Bugojno, Jajce, Visoko, Sarajevo, Konjica, Mostar, bosn. Novi, Priedor und Banjaluka. 2. Solche Fleischsendungen müssen mit einem am Auf¬ gabsorte von einem amtlichen Organe ausgestellten Certi¬ ficate gedeckt sein, welches den Aufgabs= und Bestimmungs¬ ort der Sendung und die Bestätigung enthält, dass dieselbe nicht von an Schweinepest (Schweineseuche) oder an Schweinerothlauf erkrankten Thieren herrührt. Solche Sendungen dürfen bis zum Einlangen in der Eisenbahnstation des Bestimmungsortes nicht ausgeladen werden. Nach der Ankunft im Bestimmungsorte sind solche Sendungen der genauesten und gewissenhaftesten Fleischbe¬ schau zu unterziehen und sind alle Thiercadaver, welche die Erscheinungen der Schweinepest (Schweineseuche) oder des Schweinerothlaufes an sich tragen, oder aus einer anderen Ursache vom menschlichen Genusse ausgeschlossen werden müssen, endlich insbesondere jene Thiercadaver, welchen die Nieren und das Nierenfett nicht anhaften, von Amtswegen sofort vertilgen zu lassen. Die Directionen der bos. herz. Staatsbahnen und der k. und k. Militärbahn in Banjaluka wurden eingeladen, die unterstehenden Organe anzuweisen, ass letztere die im Handelsverkehre einlangenden Sendungen von Schweine¬ fleisch vor deren Ausfolgung an die Adressaten der poli¬ tischen Behörde hehufs Untersuchung durch das mit der Fleischbeschau betraute Amtsorgan zur Anzeige bringen. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. oberösterreichischen Statthalterei vom 16. Jänner 1896, Nr. 641/II, zur Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 20. Jänner 1896. Z. 1079. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie -Posten - Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 929/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Gemeinden Hajdu=Nanas, Hajdu=Samson und Hajdu=Boes¬ zoermeny des Comitates Hajdu nach Oberösterreich. Laut Telegrammes des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. Jänner 1896, Z. 1281, sind in dem Comitate Hajdu in Ungarn wegen des Bestandes der Schweine¬ pest in Gemeinden Hajou=Nanas, Hajdu=Samson und Hajdu¬ Boeszoermeny für die Ausfuhr von Schweinen ungarischer¬ seits gesperrt worden. Die k. k. Statthalterei findet demnach die Einfuhr von Schweinen aus den bezeichneten drei Gemeinden Un¬ garns nach Oberösterreich gänzlich zu verbieten. Dies wird mit Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039, allgemein verlautbart. Linz, den 17. Jänner 1896. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. Jänner 1896. Z. 1101. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen= Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. Jänner bis 17. Jänner 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Steinbach a. d. Steyr, Ortschaft Zehetner. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Lorch, Ort¬ chaft Volkersdorf. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaft Einsiedling.

4 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Molln, Ortschaft Frauenstein. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Timelkam, Ortschaft Außerungenach. 3. Schweinepest. Bestand der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaften Geierschlag, Liebenau, Schanz, Schöneben. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Ischl, Ortschaft Roith. 3 Bezirk Linz (Land): Gemeinde Traun, Ortschaft Dionysen. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Steinholz; Gemeinde und Ortschaft Hofkirchen, Gemeinde Puchberg, Ortschaft Unterleiten; Gemeinde Scharten, Ortschaft Vita; Gemeinde Stroheim, Ortschaft Klein¬ stroheim. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. Bezirk Wels: Gemeinde Hofkirchen, Ortschaft Stadl. Steyr, am 22. Jänner 1896. Z. 1096. An die Gemeinde- Vorstehungen In je einem Gehöfte der Gemeinden St. Leonhardt a. W. und Schwarzenberg kam die Maul= und Klauenseuche zum Ausbruche. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 12. Jänner 1896, Z. 1224, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 22. Jänner 1896. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Neu aufgenommene Drucksorten: Quittungen an k. k. Steuerämter beim Bezuge der gemeindeärztlichen Honorare zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaeton und Verlag der k. k. Beitsbaupimaunschaft Ster. — Hasce Buchdruteret in Sievr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2