Z. 4. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Stellungspflichtigen Konrad Feike. Die k. k. Landesregierung für Schlesien hat um die Veranlassung der Ausforschung des am 5. Jänner 1873 in Neuebersdorf, Bez. Freudenthal, geborenen, in Setzdorf, Bez. Freiwaldau, heimatsberechtigten Konrad Feike angesucht. Der Genannte, ein ehelicher Sohn des in Bransdorf, Bez. Jägerndorf, wohnhaften Karl Feike und seiner Ehegattin Theresia, hat sich bei Beginn der heurigen regelmäßigen Militärstellung in Wien aufgehalten und daselbst unter der Wohnungsadresse XII. Bez., Hauptstraße 5, am 5. März 1895 die gemeindeämtliche Vorladung zum Erscheinen am heimatlichen Assentplatze erhalten, jedoch derselben keine Folge geleistet. Dessen Nachstellung konnte bis nun nicht bewirkt werden, weil er in der Folge weder in Wien noch im Freiwaldauer=Bezirke eruiert werden konnte, und auch die Eltern über seinen Aufenthaltsort keine Auskunft geben konnten. Personsbeschreibung des Konrad Feike: Stand: ledig, Religion: katholisch, Beschäftigung: Schneider, Statur; mittel, Gesicht: länglich, Haare: blond, Augen: blau, Mund und Nase; gewöhnlich, besondere Kennzeichen: keine. In Befolgung des mit dem Erlasse der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 15. December 1895, N. 21.437/IV/ intimierten Erlasses des hohen k. k. Landesvertheidigungs¬ Ministeriums vom 8. December 1895, Z. 31.006/6117/IIa, wird der Auftrag ertheilt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs¬ pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein allfälliges positives Resultat ist anher zu berichten. Steyr, den 3. Jänner 1896. Z. 17.028. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenninisnahme. Z. 22.113/II. Kundmachung betreffend die Wiedergestattung der Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtgebiete Debreczin nach Oberösterreich. Zufolge der Erlässe des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. und 20. December d. J., Z. 37.172 und 37.613, ist die Schweinepest, sowie nun auch die Maul= und Klauenseuche in dem Stadtgebiete Debreczin erloschen und das diesfalls erforderliche Desinfections=Verfahren bereits beendet. Seitens des königlich=ungarischen Ackerbau=Ministeriums wurde auch die über das Stadtgebiet Debreczin verhängte Sperre wieder aufgehoben. Die k. k. Statthalterei findet sonach mit Beziehung auf die hieramtliche Kundmachung vom 3. December d. J., Z. 20.485 und 20.571/II, die Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtgebiete Debreczin nach Oberösterreich unter den mit der Kundmachung vom 4. Juli d. J., Z. 11.039/II, festgesetzten Bedingungen wieder zu gestatten. In Betreff der Einfuhr von Wiederkäuern aus dem genannten Stadtgebiete haben die Bestimmungen der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 18. October l. J., Z. 17.806/II, in Anwendung zu kommen. Linz, den 28. December 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 2. Jänner 1896. Z. 147. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Laut Eröffnung der hohen k. k. oberöst. Statthalterei hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 12. December 1895, Z. 35.778, die nach § 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1869 (R.=G.=Bl. Nr. 113), von den Gemeinden für das Reichsgesetzblatt zu leistende Vergütung für den Jahrgang 1896 mit dem Betrage per 2 fl.—, das ist zwei Gulden österr. Währ. per Exemplar bestimmt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 30. December 1895, Z. 21.701/VII, mit der Aufforderung in die Kenntnis gesetzt, diesen Betrag mittelst Gegenschein nach dem mit dem h. ä. Erlasse vom 27. December 1892, Z. 14.976, mitgetheilten Formulare binnen 8 Tagen anher zu senden. Steyr, am 5. Jänner 1896. Z. 6. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 22.395/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von serbischen Schweinen nach Oberösterreich. Laut des Telegrammes des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. December d. J., Z. 38.358, ist unter erbischen Schweinen in Steinbruch die Aphthenseuche aus¬ gebrochen. Die k. k. Statthalterei findet daher mit Bezugnahme auf die Kundmachungen vom 30. Juli und 30. October d. J., Z. 12.799 und 18.649/II, die Einfuhr von serbischen Schweinen aus Steinbruch bis auf weiteres gänzlich zu verbieten. Uebertretungen dieses mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tretenden Verbotes werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vor¬ schriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden. Linz, den 28. December 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 2. Jänner 1896.
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