Amtsblatt 1896/2 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 9. Jänner 1896

Nr. 2. 1896. de ä. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 9. Jänner. Z. 1/B.=Sch.=R. Amts-Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Kremsmünster, welche der am 18. Jänner l. J. stattfindenden Lehrer=Versammlung beiwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Steyr, am 3. Jänner 1896. Z. 98. An alle hochw. katholischen Pfarrämter. Friedhofsordnung. Die sämmtlichen katholischen Pfarrämter haben mit Grund des hierämtlichen Erlasses von 5. März 1895, Z. 3285, Amtsblatt Nr. 11, einen gleichlautenden Entwurf einer Friedhofsordnung zur hierämtlichen Genehmigung anher vorgelegt. Dieser Entwurf stimmt in allen wesentlichen Punkten mit den bestehenden gesetzlichen Normen überein, jedoch sind einzelne Sätze darin ausgenommen, welche im Gegensatze zu den Bestimmungen der hohen Ministerial=Verordnung vom 3. Mai 1874, R.=G.=Bl. Nr. 17, betreffend den Transport und die Ausgrabung von Leichen, stehen. So heißt es im Entwurfe § 4: „Die Annahme einer außerhalb des Pfarr¬ sprengels verstorbenen Leiche kann ohne Angabe eines Grundes vom Pfarramt verweigert werden.“ Nach Punkt 1 der erwähnten hohen Ministerialverordnung steht die Be¬ willigung der Ueberführung einer Leiche auf einen anderen Friedhof als den des Sterbeortes ausschließlich der politischen Behörde I. Instanz zu. In § 13 b dieses Ent¬ wurfes heißt es: „Es wird um Gestattung der Exhumierung von Leichen behufs Transferierung derselben durch das Pfarramt beim bischöflichen Consistorium angesucht.“ Auch dies steht im Widerspruch mit dem obencitierten hohen Ministerial=Erlasse, nach welchem allein die politische Behörde I. Instanz berufen erscheint, diese Erlaubnis zu ertheilen. Damit diesem Entwurf die hierämtliche Genehmigung im Sinne des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 20. Februar 1895, Z 20.990/IV ex 1894, ertheilt werden kann, folgt derselbe an das hochw. Pfarramt mit dem Bedeuten zurück, dass die Genehmigung desselben nur dann stattfinden kann, wenn im § 4 der Satz von Zeile 3 an bis „besitzen“ gestrichen werde. Ferner in § 13 d Zeile 3 müsste es heißen z. B.: „Behufs Transferierung von Leichen bei der k. k. politischen Behörde I. Instanz angesucht, welche im Falle der Genehmigung die betreffenden hochw. Pfarr¬ ämter hievon verständigen wird.“ Zum Absatz h könnte ergänzt werden: „Im Falle der Verwendung von Metall¬ särgen ist jedoch die sofortige Erwirkung des Fortbestandes des Grabes auf mindestens 30 Jahre durch Erlag der Gebür zu sichern.“ In den Grundzügen einer Dienstes¬ Instruction für den Todtengräber wäre dem § 12 noch beizusetzen: Dem Todtengräber obliegt es auch, bei vor¬ kommenden gerichtlichen, polizeilichen und Privat=Obductionen den Aerzten zu allen nothwendigen Handreichungen sich zur Verfügung zu stellen, Gefäße mit Wasser, Handtücher 2c. bereit zu halten, und das Local wenn nöthig zu beheizen.“ In den Tarif der Todtengräber wäre noch einzusetzen: Für die Verrichtungen bei Sectionen hat der Todtengräber nachstehende Entlohnung zu erhalten: 1. Hilfeleistung bei einer Kindesleiche 1 Krone; 2. bei einer erwachsenen Leiche 2 Kronen; 3. für einen Gehilfen (bei 2.) 1 Krone. Wenn die Section außerhalb des Friedhofes stattfindet, käme hiezu noch die ortsübliche Weggebür. Diese Gebüren werden durch die Gemeinde=Vorstehung des Sterbeortes eingehoben u. zw. bei Privatsectionen von den Parteien, bei sanitäts¬ polizeilichen von den zahlungsfähigen Angehörigen. In allen übrigen Fällen treffen die Kosten die Gemeinde des Sterbe¬ ortes als localsanitäts=polizeiliche Auslagen. Hiegegen steht den hochw. Pfarrämtern der binnen vierzehn Tagen hieramts anzumeldende Recurs an die hohe k. k. Statthalterei offen. Im Falle als jedoch ein Recurs nicht angemeldet werden wird, sehe ich der Vorlage des im obigen Sinne abgeänderten Entwurfes behufs Ertheilung der Genehmigung bis 1. Februar 1896 bestimmt entgegen. Steyr, am 3. Jänner 1896. Z. 104. An sämmtliche Sanitäts - Gemeinden. Neue Arzneitaxe. Laut Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 29. December 1895, Z. 22.466/V, ist eine neue Aus¬ gabe der Arzneitaxe für das Jahr 1896 erschienen und sind die Herren Apotheker, dann diejenigen Aerzte, welche zur Führung einer Hausapotheke berechtigt sind, aufzufordern, sich ehethunlichst mit derselben zu versehen. Steyr, am 4. Jänner 1896.

Z. 4. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Stellungspflichtigen Konrad Feike. Die k. k. Landesregierung für Schlesien hat um die Veranlassung der Ausforschung des am 5. Jänner 1873 in Neuebersdorf, Bez. Freudenthal, geborenen, in Setzdorf, Bez. Freiwaldau, heimatsberechtigten Konrad Feike angesucht. Der Genannte, ein ehelicher Sohn des in Bransdorf, Bez. Jägerndorf, wohnhaften Karl Feike und seiner Ehegattin Theresia, hat sich bei Beginn der heurigen regelmäßigen Militärstellung in Wien aufgehalten und daselbst unter der Wohnungsadresse XII. Bez., Hauptstraße 5, am 5. März 1895 die gemeindeämtliche Vorladung zum Erscheinen am heimatlichen Assentplatze erhalten, jedoch derselben keine Folge geleistet. Dessen Nachstellung konnte bis nun nicht bewirkt werden, weil er in der Folge weder in Wien noch im Freiwaldauer=Bezirke eruiert werden konnte, und auch die Eltern über seinen Aufenthaltsort keine Auskunft geben konnten. Personsbeschreibung des Konrad Feike: Stand: ledig, Religion: katholisch, Beschäftigung: Schneider, Statur; mittel, Gesicht: länglich, Haare: blond, Augen: blau, Mund und Nase; gewöhnlich, besondere Kennzeichen: keine. In Befolgung des mit dem Erlasse der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 15. December 1895, N. 21.437/IV/ intimierten Erlasses des hohen k. k. Landesvertheidigungs¬ Ministeriums vom 8. December 1895, Z. 31.006/6117/IIa, wird der Auftrag ertheilt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungs¬ pflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein allfälliges positives Resultat ist anher zu berichten. Steyr, den 3. Jänner 1896. Z. 17.028. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenninisnahme. Z. 22.113/II. Kundmachung betreffend die Wiedergestattung der Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtgebiete Debreczin nach Oberösterreich. Zufolge der Erlässe des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. und 20. December d. J., Z. 37.172 und 37.613, ist die Schweinepest, sowie nun auch die Maul= und Klauenseuche in dem Stadtgebiete Debreczin erloschen und das diesfalls erforderliche Desinfections=Verfahren bereits beendet. Seitens des königlich=ungarischen Ackerbau=Ministeriums wurde auch die über das Stadtgebiet Debreczin verhängte Sperre wieder aufgehoben. Die k. k. Statthalterei findet sonach mit Beziehung auf die hieramtliche Kundmachung vom 3. December d. J., Z. 20.485 und 20.571/II, die Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtgebiete Debreczin nach Oberösterreich unter den mit der Kundmachung vom 4. Juli d. J., Z. 11.039/II, festgesetzten Bedingungen wieder zu gestatten. In Betreff der Einfuhr von Wiederkäuern aus dem genannten Stadtgebiete haben die Bestimmungen der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 18. October l. J., Z. 17.806/II, in Anwendung zu kommen. Linz, den 28. December 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, den 2. Jänner 1896. Z. 147. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Laut Eröffnung der hohen k. k. oberöst. Statthalterei hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 12. December 1895, Z. 35.778, die nach § 9 des Gesetzes vom 10. Juni 1869 (R.=G.=Bl. Nr. 113), von den Gemeinden für das Reichsgesetzblatt zu leistende Vergütung für den Jahrgang 1896 mit dem Betrage per 2 fl.—, das ist zwei Gulden österr. Währ. per Exemplar bestimmt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge hohen Statthalterei=Erlasses vom 30. December 1895, Z. 21.701/VII, mit der Aufforderung in die Kenntnis gesetzt, diesen Betrag mittelst Gegenschein nach dem mit dem h. ä. Erlasse vom 27. December 1892, Z. 14.976, mitgetheilten Formulare binnen 8 Tagen anher zu senden. Steyr, am 5. Jänner 1896. Z. 6. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme. Nr. 22.395/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von serbischen Schweinen nach Oberösterreich. Laut des Telegrammes des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. December d. J., Z. 38.358, ist unter erbischen Schweinen in Steinbruch die Aphthenseuche aus¬ gebrochen. Die k. k. Statthalterei findet daher mit Bezugnahme auf die Kundmachungen vom 30. Juli und 30. October d. J., Z. 12.799 und 18.649/II, die Einfuhr von serbischen Schweinen aus Steinbruch bis auf weiteres gänzlich zu verbieten. Uebertretungen dieses mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit tretenden Verbotes werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vor¬ schriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden. Linz, den 28. December 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 2. Jänner 1896.

Z. 235. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Einfuhr von Klauenthieren aus Oesterreich=Ungarn nach Deutschland. Laut des Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 25. December 1895, Z. 38.070, wurde über specielle Anfrage der k. u. k. Gesandtschaft in München vom kgl. bayerischen Staatsministerium des Innern die Auskunft ertheilt, dass zufolge der Ministerial=Entschließung vom 7. April 1890, Z. 5404, an die kgl. Regierungen, Kammer des Innern, von Oberbayern und Mittelfranken auf Grund des § 2 der kaiserlichen Verordnung vom 14. Juli 1889 (R.=G.=Bl. Seite 149) die Einfuhr von lebenden Schweinen aus Oesterreich und Ungarn ohne Beschränkung auf einen bestimmten Herkunftsort in die Schlachthöfe von München und Nürnberg gestattet ist und diese Ministerial=Verfügung noch zu Recht besteht. Ferner hat die königl. Regierung von Mittelfranken in Ansbach unterm 20. December l. J., Z. 27881, anher bekannt gegeben, dass die Einfuhr von Rindvieh aus Oesterreich=Ungarn in den Schlachthof zu Nürnberg dermalen gestattet ist. Die Einfuhr von Schweinen aus Steinbruck bei Budapest ist dagegen seit 10. Juni d. J. (bayerisches Gesetz¬ und Verordnungsblatt Nr. 20 vom 11. Juni 1895) bis auf weiteres verboten. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 2. Jänner 1896, Nr. 21.980 und 22.579/II, zur entsprechenden Verständigung der interessierten Kreise in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 7. Jänner 1896. Z. 236. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 22.522|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtgebiete Debreczin nach Oberösterreich. Laut Telegrammes des hohen k. k. Ministeriums des Innern wurde unter Debrecziner Schweinetransporten in Wien neuerlich die Schweinepest constatiert. Es ist daher das Stadtgebiet Debreczin wieder verseucht, und findet die k. k. Statthalterei unter Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 28. December d. J., Z. 22.113/II, die Einfuhr von Schweinen aus dem genannten Stadtgebiete nach Oberösterreich abermals bis auf weiteres zu verbieten. Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Verlaut¬ barung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit, und werden Uebertretungen desselben nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet, wobei auch die Bestim¬ mungen des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35) und der hiezu er¬ lassenen Durchführungsverordnung in Anwendung gelangen. Linz, am 30. December 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 7. Jänner 1896. Z. 323. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen= Ausweis in der * Berichtsperiode vom 26. December 1895 bis 2. Jänner 1896. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch der Seuche. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Pasching. 2. Milzbrand. Bestehen der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ortschaft Hötzelsdorf. 3. Rothlauf der Schweine. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Michldorf. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaft Mühlgrub. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Ungenach, Ort¬ chaft Engelsheim. 4. Bezirk Steyr (Stadt): Gemeinde und Stadt Steyr. 4. Schweinepest. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaften Geierschlag, Liebenau, Schöneben. 2 Bezirk Linz (Land): Gemeinde Traun, Ortschaft Dionysen; Gemeinde Wilhering, Ortschaft Edramsberg. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Ungenach, Ortschaft Einwalding. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham Ortschaft Steinholz; Gemeinde Hofkirchen, Ortschaften Hofkirchen, Stadl; Gemeinde Puchberg, Ortschaft Unterleiten: Gemeinde Scharten, Ortschaft Vita; Gemeinde Stroheim, Ortschaft Kleinstroheim. 5. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Ried: Gemeinde Weibern, Ortschaften Niederndorf, Schacherreith. 2. Bezirk Wels: Gemeinde St. Marienkirchen, Ortschaften Furth, Lengau, Untergrub: Gemeinde Puch¬ berg, Ortschaften Nöham, Oberlaab; Gemeinde Schönau, Ortschaft Gebersdorf. Steyr, am 8. Jänner 1896. ad Z. 12.068. Argenz. Die unter h. ä. Z. 12.068 im Amtsblatte 39 vom Jahre 1895 zur Vorlage bis Ende December 1895 abver¬ langten Eingaben u. zw.: Summarische Nachweisung nach Muster 29, Verzeichnisse nach Muster 28 der Landsturm¬ Vorschrift fehlen noch von den Gemeinden Sipbachzell, Weißkirchen, Garsten, Losensteinleithen, Sierning, Ternberg, Großraming, Lausa, Losenstein, Neustift, Reichraming und Weyer und sind nunmehr umgehend vorzulegen. Steyr, am 7. Jänner 1896. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit.

Buchdruckerei und Lithoaraphie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17) Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu §. 109.) Leumunds= Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der l. 1. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steor.

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