mierten Bürger= und Schützen=Corps sind zur Vorlage der statistischen Nachweisungen nicht verpflichtet. Formulare: Vereins=Nachweisung für das Jahr 1895. 1. Name des Vereines: 2. Sitz 3. Zahl der Mitglieder: a) Ehrenmitglieder: b) Ordentliche (eventuell ausübende, wirkliche): c) Außerordentliche (eventuell beitragende, unter¬ stützende Theilnehmer) 2c.: Zusammen: Unterschrift. Der Verein hat . . . Filialen. Weiter sind die Vorsteher der Brandassecuranz=Vereine (Bauern=Assecuranzen) aufzufordern, die vorgeschriebenen Ausweise A) Gebarungs= und Vermögensstands=Ausweis, B) Special=Ausweis und C) Special=Ausweis über den Versicherungsbestand dieser Vereine für das Jahr 1895, wozu die vorgeschriebenen 3 Formularien in der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr zu beziehen sind, unter Anschluss eines Druckexemplares der genehmigten Statuten bis 1. März 1896 im Wege der Gemeinde=Vorstehung anher vorzulegen. Steyr, den 21. December 1895. Z. 16.346. Concurs. Die Postexpedientenstelle in Gaflenz, Bezirk Steyr, gegen Dienstvertrag und Erlag einer Caution im Betrage von 200 fl.; Bestallung 200 fl.; Amtspauschale 60 fl. und ein Pauschale von je 15 kr. für jeden der täglich viermaligen Bahnhof=Verbindungsgänge (sohin jährlich 219 fl. und separate Vergütung für einen eventuellen fünften Gang im Sommer). Gesuche sind binnen drei Wochen bei der k. k. Post¬ und Telegraphen=Direction in Linz einzubringen. In den eigenhändig geschriebenen Gesuchen haben die Bewerber auszuweisen: Alter, Stand, Religion, bisherige Dienstleistung, Cautionsfähigkeit und die Beistellung eines für den Postdienst vollkommen geeigneten Locales. Linz, am 16. December 1895. K. k. Post= und Telegraphen=Direction. Steyr, am 20. December 1895. Z. 16.276. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Auswanderung. Nach einer Mittheilung des k. und k. Ministeriums des Aeußern ist die Staats=Regierung in Sao Paulo (Brasilien) durch ein vom 29. August 1895 datiertes Gesetz ermächtigt worden, die ersorderlichen Auslagen behufs con¬ tractlicher Lieferung von 60.000 Einwanderern durch Ein¬ wanderungs=Unternehmungen zu bestreiten. Das betreffende Gesetz bestimmt, dass die einzuführen¬ den Einwanderer ausschließlich dem Ackerbau =Berufe ange¬ hören sollen, und wird hiebei die Einwanderung aus Europa insbesondere auf nachstehende Nationalitäten beschränkt: Engländer, Holländer, Italiener, Norweger, Oesterreicher, Portugiesen und Schweden. Das Gesetz enthält ferner die Bestimmung, dass die Regierung über den projectierten Import von Einwan¬ derern eine öffentliche Concurrenz auszuschreiben und sodann mit jenem Unternehmen den betreffenden Vertrag abzu¬ schließen habe, welches die günstigsten Bedingungen stelle. Jedem Fazendeiro (Besitzer einer Plantage) ist es freigestellt, mit der Regierung wegen Uebernahme einer be¬ stimmten Anzahl von Emigranten sich ins Einvernehmen zu setzen und hiebei die Wahl der Nationalität derselben zu treffen; es darf aber kein Plantagenbesitzer die Aufnahme von weniger als 10 und mehr als 50 Familien sich aus¬ bedingen. Das Haupt=Contingent würden wie bisher noch immer die Italiener stellen. In Sao Paulo wird jedoch stark zu Gunsten der germanischen Immigration agitiert, da die Absicht besteht, im Lande selbst einen Stamm von ansässigen Landarbeitern heranzuziehen, wozu sich mehr als jeder andere der deutsche Ackerbauer eigne. Da nach dem Vorgesagten anzunehmen ist, dass sich neuerdings eine lebhafte, auf die Anwerbung von Aus¬ wanderern nach Brasilien abzielende Thätigkeit der betref¬ fenden Unternehmungen und Agenten entwickeln werde, so werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden infolge Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 6. December 1895, Z. 35.144, mit Be¬ ziehung auf die in dieser Richtung wiederholt ergangenen Weisungen, insbesondere auf den Statthalterei=Erlass vom 12. December 1892, Z. 18.077/II, angewiesen, durch ent¬ prechende Belehrung der Bevölkerung und energisches Vor¬ gehen gegen solche Personen, welche sich mit der Anwerbung von Auswanderern befassen sollten, einer weiteren Zunahme der Auswanderungsbewegung aus dem vorliegenden An¬ lasse rechtzeitig entgegenzutreten, wobei die Aufmerksamkeit noch insbesondere auf die Bestimmungen der soeben er¬ schienenen Ministerial=Verordnung vom 23. November 1895, R.=G.=Bl. Nr. 180, betreffend die Einreihung der Reise¬ bureaux unter die concessionierten Gewerbe, gelenkt wird. Steyr, am 20. December 1895. Z. 16.297. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Forst- und jagdstatistische -Nachweisungen. Dieselben werden aufgefordert, nachstehende forst= und jagdstatistische Nachweisungen für das Jahr 1895 auf den nachfolgenden Formularien zuversichtlich bis Ende Jän¬ ner 1896 anher einzusenden und zwar: Tabelle VI, X, XIII, XIV, XVII, XVIII, XX, XXI und XXIV. In Tabelle VI, über die Belastung der Wälder mit Servituten und servitutsähnlichen Gemeinschaftsrechten, sind die belasteten Waldobjecte, wenn deren Zahl nicht zu groß, einzeln anzuführen und die Art des Servitutes, womit das Waldobject belastet, zu bemerken. In Tabelle XIII über die mit Ende des Jahres 1895 in Verwendung stehenden Forstwirte und Forstschutzorgane, dann in Tabelle XXIV über den Stand des Jagdaussichts¬
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