Amtsblatt 1895/51 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 19. Dezember 1895

der 6. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 51. Steyr, am 19. December. 1895. Z. 15.750. Einladung zur Pränumeration auf das Amtsblatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr für das Jahr 1896. Mit 1. Jänner 1896 beginnt der XIII. Jahrgang des gedruckten bezirkshauptmannschaftlichen Amtsblattes, welches wöchentlich einmal und zwar jeden Donnerstag er¬ scheint. Dasselbe wird die Verlautbarung geeigneter Zuschriften an die hochwürdigen Pfarrämter, allgemeine Erlässe an die Gemeinde=Vorstehungen, Ortsschulräthe und Schulleitungen, Kundmachungen wichtiger das öffentliche Interesse be¬ treffender Verordnungen und Instructionen und Ausfor¬ schungen enthalten. Außerdem können in das Amtsblatt auch Kundma¬ chungen anderer Behörden, sowie Inserate ausgenommen werden, soweit sie das öffentliche Interesse berühren. Der Pränumerationspreis hiefür beträgt ganzjährig 2 fl. 50 kr., für einzelne Nummern 5 kr. Die Expedition dieses Blattes erfolgt durch die Haas'sche Buchdruckerei in Steyr. Ich lade zur Betheiligung hiemit ein und ersuche, die Pränumerations=Erklärungen nebst den Pränumerations¬ beträgen ehebaldigst anher zu senden. Steyr, am 10. December 1895. Z. 15.960. An die Gemeinde- Vorstehungen. Jahresliste der Geschwornen. In einigen Tagen wird ein Exemplar der mit der Note des k. k. Kreisgerichts=Präsidiums Steyr vom 10. De¬ cember d. J., Z. 1910/präs., hiehergelangten Jahresliste der Geschwornen pro 1896 an die Gemeinde=Vorstehung expediert werden. Die Herren Gemeinde=Vorsteher werden aufgefordert, die im Laufe des Jahres im Sinne des § 16 des Gesetzes vom 23. Mai 1873 in der Jahresliste der Geschworenen eintretenden Veränderungen sofort an das löbl. k. k. Kreis¬ gerichts=Präsidium in Steyr bekannt zu geben. Steyr, am 17. December 1895. Z. 15835. An sämmtliche Sanitäts= Gemeindevor¬ stekungen. Entlohnung der Hebammen für geleisteten Beistand bei mittellosen Wöchnerinnen. Nachdem seitens der Gemeinden des Bezirkes Steyr von der Bestellung von Armenhebammen fast überall Abgang genommen worden ist, was auch im Interesse der Hilfe¬ suchenden und der Hebammen nur wünschenswert erscheint, so bringe ich den Gemeinde=Vorstehungen in Erinnerung, dass Hebammen, welche armen Gebärenden Beistand leisten, hiefür eine Gebür von 2 fl. 50 kr. bis zu 5 fl. für jede Entbindung zu fordern berechtigt sind (Tarif III d. Ges. v. 30. Jänner 1891, L.=G.=B. Nr. 5), und zwar sind 2 fl. 50 kr. die Taxe für die Hilfeleistung im Wohnort der He¬ bamme und bei normalem Verlauf des Wochenbettes, während bei größerer Entfernung oder bei einer länger als die gewöhnliche Zeit von 8 Tagen an¬ dauernden Pflege eine Gebür bis zu fünf Gulden bean¬ sprucht werden kann. Die Zahlung dieser Gebüren für zuständige Arme hat aus den Gemeindemitteln zu erfolgen. Hingegen kann für solche, welche nicht in der Gemeinde zuständig sind, der Rückersatz von der Heimatsgemeinde im Wege der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft beansprucht werden. Hiebei ist zu bemerken, dass nicht nur schon vorher Verarmte, sondern auch solche Wöchnerinnen als arm zu behandeln sind, welche sich in momentaner hilfloser Lage befinden. Nachdem den Hebammen als Privatpersonen nicht zu¬ steht, die Ingerenz der politischen Behörde zur Hereinbringung ihrer Guthaben in Anspruch zu nehmen, und anderseits dieselbe ohnehin zumeist selbst der ärmeren Classe der Be¬ völkerung angehören, so entspricht es der Billigkeit, den¬ selben in allen vorkommenden Fällen den entfallenden Betrag sofort nach der Beendigung der Pflege einer Wöchnerin auszufolgen, und falls es sich um auswärtig Zuständige handelt, die quittierten Rechnungen derselben unverzüglich anher zu senden. Bezüglich der höheren Forderung als der Minimaltaxe per 2 fl. 50 kr. ist die Wohlmeinung des Herrn Gemeinde¬ arztes einzuholen und nach dessen Ermessen der Betrag zu bestimmen.

2 Von diesem Erlasse ist den Herren Aerzten sowie den Hebammen die Mittheilung zu machen und über den Voll¬ zug dieser Anordnung anher Bericht zu erstatten. Steyr, am 10. December 1895. Z. 16.264. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Rückstellung der Impfausweise B vom Jahre 1895. Den Gemeinde=Vorstehungen werden die vorgelegten Impfausweise B pro 1895 rückgestellt; hiebei nehme ich Anlass, auf die vielfach vorkommenden Mängel in der Zu¬ sammenstellung dieses Ausweises behufs künftiger genauer Darnachachtung hinzuweisen: 1. Nur die wenigsten Gemeinde=Aemter haben in die auf dem Umschlage befindliche Uebersicht die betreffenden Daten eingestellt. 2. Die namentliche Anführung der sämmtlichen Kinder, welche im Vorjahre als ungeimpft verblieben bezeichnet worden sind, ist fast überall höchst mangelhaft. Hiebei wird bemerkt, dass nur jene ungeimpft Verbliebenen wegzulassen sind, welche inzwischen das 4. Lebensjahr erreicht haben. 3. Die zu impfenden Kinder sind stets nach den ein¬ zelnen Impfsammelplätzen und nach dem Lebensalter ge¬ ordnet anzuführen, und zwar zuerst die vom Vorjahre verbliebenen, dann die neu zugewachsenen Impflinge. 4. Bei jedem Impfsammelplatze sind die einzelnen Daten zu summieren und am Schlusse die Gesammt¬ summen einzusetzen. 5. Wenn Kinder von 4 Jahren bis zum schulpflich¬ tigen Alter oder erwachsene Personen der öffentlichen Impfung sich unterziehen, sind dieselben ebenso wie Wiederimpfungen von Individuen, welche nicht die Schule besuchen, in einem eparaten Ausweis einzutragen und dieser mit dem Impf¬ acte anher vorzulegen. Steyr, am 17. December 1895. Z. 15.762. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Theresianischer Militärischer Waisen=Stiftungsplatz. Nachstehend wird den Gemeinde=Vorstehungen eine vom k. u. k. Ergänzungsbezirks=Commando Nr. 14 in Linz anhergelangte Concurs=Ausschreibung des k. u. k. 14. Corps¬ Commandos in Innsbruck zur Besetzung eines erledigten theresianischen Militär=Waisen=Stiftungsplatzes für Knaben zur entsprechenden Verlautbarung mitgetheilt. Steyr, am 11. December 1895. Concurs=Ausschreibung. Vom k. u. k. 14. Corps=Commando in Innsbruck wird zur Besetzung von einem erledigten Theresianischem Militär¬ Waisen=Stiftungsplatz für Knaben der Concurs ausgeschrieben. Die Stiftung besteht in jährlichen 34 Gulden, wird in halbjährigen decursiven Raten vom oberösterreichischen Landes¬ Ausschusse erfolgt und erlischt das Bezugsrecht mit dem voll¬ endeten 15. Lebensjahre. Anspruch auf diese Stiftung hat eine mittellose Militär¬ Waise, welche durch eine Urkunde nachzuweisen vermag, dass der Vater einmal dem activen Verbande der Wehr¬ macht angehört, in einer Gemeinde des Landes Oberösterreich ihr Heimatsrecht oder doch wenigstens ihren ordentlichen Wohnsitz hat und im Alter von 7 bis 10 Jahen steht. Mütter oder Vormünder, welche sich für ihre Waisen um diese Stiftung bewerben, haben die Gesuche, in welchen die Anzahl der unversorgten Kinder, u. zw. Knaben und Mädchen gesondert, anzuführen sind, mit dem Taufscheine des Knaben, dem Armutszeugnisse, Impfungszeugnisse und dem letzten Schulzeugnisse zu belegen und anzugeben, ob und welche anderweitige Unterstützung die Waise vom Staate oder aus einem anderen Fonde bezieht. Dese Gesuche sind bis längstens 20. Jänner 1896 beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks Commando Nr. 14 in Linz oder Nr. 59 in Salzburg einzubringen; später einlangende Gesuche können nicht berücksichtigt werden. Innsbruck, im December 1895. Z. 15.794. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung der Francisca Bamberger=Fröhlich. Behufs Fällung der Entscheidung in einer Verpflegs¬ kosten=Angelegenheit erscheint es laut der Mittheilung der k. k. Statthalterei in Brünn vom 28. November 1895, Z. 42.023, nothwendig, sicherzustellen, ob keine gewisse Fran¬ cisca Bamberger, welche mit Urtheil des Wiener Landes¬ gerichtes vom 24. März 1882, Z. 7952, zu 2½ Jahren chweren Kerkers verurtheilt wurde und am 15. Juli 1882 im Inquisitenspitale zu Wien ein Kind namens Anna gebar, mit der am 24. Juli 1859 zu Thaya geborenen, nach Banow, Bezirk Ungarisch=Brod, zuständigen Francisca, Tochter des Zigeuners Wenzel Bamberger und seiner Gattin Francisca, geborenen Fröhlich, identisch ist. Die Genannte, welche am 5. März 1889 zu Thurm¬ plandles, Bezirk Krumau in Böhmen, den Musiker und Regenschirmausbesserer Johann Lorgi aus Heilbrunn ge¬ heiratet hat, konnte bisher nicht eruiert werden, hat sich jedoch laut Berichtes des Gemeinde=Vorstandes in Aurolz¬ münster an die k. k. Bezirkshauptmannschaft Ried vom 14. Sep¬ tember 1895, Z. 973, mit ihrem Manne vom November 1894 bis Mai 1895 in der genannten Gemeinde aufgehalten, von wo sie sodann mit Pferd und Wagen nach Schärding reisten, und sollen sich dieselben später in der Umgebung von Linz mit einem Pferdehändler herumgetrieben haben. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 5. December 1895, Z. 20.828/II, werden die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden beauftragt, die Ausforschung der Genannten zu veranlossen und ein positives Ergebnis der nächsten Gemeinde=Vorstehung anzuzeigen. Die Gemeinde=Vorstehungen werden beauftragt, die Nachforschungen nach der genannten Francisca Bamberger, verehelichte Lorgi, sofort einzuleiten und dieselbe im Eruierungsfalle im obigen Sinne einzuvernehmen. Ueber ein positives Ergebnis dieser Nachforschungen ist unter eventuellem Anschlusse des diesbezüglichen Ein¬ vernehmungs=Protokolles anher zu berichten. Steyr, am 12. December 1895. Z. 16.010. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung. Die k. k. Statthalterei für Dalmatien hat um die Veran¬ lassung der Ausforschung des zu Spalato am 31. Jänner 1872

geborenen, in Sebenico heimalberechtigten Ante Zivkovic, ehelichen Sohnes des Joso und der Lucia Puch, angesucht. Angeblich soll sich derselbe bei seinen Eltern befinden, doch ist der Aufenthaltsort der Letzteren unbekannt. Eine Persons¬ beschreibung fehlt gänzlich. Zufolge des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 7. December 1895, Nr. 20.805/IV, wird der Auftrag ertheilt, die bezüglichen Nachforschungen und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat oder gestorben ist. Ueber ein allfälliges positives Resultat ist anher zu berichten. Steyr, am 16. December 1895. Z. 15.606. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschungs=Einstellung. Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 30. November 1895, Z. 20.197/II, wurde der entwichene Zwängling Josef Fischböck zustande gebracht. Es sind demnach die mit dem h. ä. Erlasse vom 13. August 1895, Z. 10.375, angeordneten Erhebungen einzustellen. Steyr, am 12. December 1895. Z. 16.286. An sämmtliche Gemeinde - Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Aufhebung des Verbotes des Schweineschnittes Castrierens). Nachdem der Bezirk Steyr (Land) beinahe vollkommen frei von ansteckenden Thierkrankheiten ist, so habe ich das den Viehschneidern Johann Ruttensteiner in Kremsmünster, Johann Meindl in Gmunden und Balthasar Landschützer in Thalheim ertheilte Verbot des Viehschnittes wieder aufgehoben. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden unter Bezugnahme auf den hierämtlichen Erlass vom 31. October 1895, Z. 14.140, Amtsblatt Nr. 46, in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 17. December 1895. Z. 15.551. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 26. November bis 2. December 1895. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Braunau a. J.: Gemeinde Kirchberg, Ortschaft Kobl. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Lanzendorf, Ortschaft Rigl. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Puchheim, Ortschaften Attnang, Puchheim; Gemeinde Regau, Ortschaft Unterbuchleithen. Erlöschen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaft Schanz 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Michldorf: Gemeinde und Ortschaft Oberschlierbach; Ge¬ meinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggmair. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Haid, Ortschaft Hein¬ richsbrunn. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Geboltskirchen, Ort¬ chaft Lengau; Gemeinde Taiskirchen, Ortschaften Alt¬ mannsdorf, Arling. 4. Bezirk Schärding: Gemeinde Taufkirchen, Ortschaft Oberbrunn. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ried, Ort¬ schaften Rührndorf, Weigersdorf; Gemeinde und Ortschaft Thanstetten. 6. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Niederthal¬ heim, Ortschaft Viert; Gemeinde Timelkam, Ortschaft Pichlwang; Gemeinde Ungenach, Ortschaft Engelsheim. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Hohenzell, Ortschaft Gadering; Gemeinde St. Marienkirchen, Ortschaft Graus¬ grub; Gemeinde Pattigham, Ortschaft Oberbrunn. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neuhofen, Ortschaften Guglberg, Julianaberg; Gemeinde und Ortschaft Wartberg. 3. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Lichtenegg. 3. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Kranabeth; Gemeinde Kirchham, Ortschaften Kalten¬ markt, Rampesberg. 2. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaften Geierschlaa, Liebenau, Schöneben. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Magdalena, Ortschaft Dornach; Gemeinde Traun, Ortschaft Dyonisen. 4. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft St. Ge¬ orgen a. d. Gusen. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Mehrnbach, Ortschaft Schwarzstraß; Gemeinde Rottenbach, Ortschaft Schachet: Gemeinde Weibern, Ortschaften Niederndorf, Schachenreith. 6. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Kollerschlag, Ortschaften Fuchsödt, Haselbach, Kollerschlag, Mistlberg. 7. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Atzbach, Ort¬ schaften Baumgarting, Unterpapping. 8. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Steinholz; Gemeinde und Ortschaft Hofkirchen; Gemeinde Parz, Ortschaft Tegernbach: Gemeinde und Ortschaft Pram¬ bachkirchen; Gemeinde Puchberg, Ortschaften Nöham, Ober¬ laab, Unterleithen: Gemeinde Schönau, Ortschaft Gebersdorf; Taufkirchen, Ortschaften Andrischendorf; Gemeinde Wallern, Ortschaft Mauer. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Haag Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Adlersberg. 2. Bezirk Wels: Gemeinde Hinzenbach, Ortschaft Sperneck: Gemeinde St. Marienkirchen, Ortschaften Eben, Furth, Lengau: Gemeinde Scharten, Ortschaft Hernholz; Gemeinde Stroheim, Ortschaft Kleinstroheim. Steyr, am 12. December 1895.

4 Z. 16.091. An alle Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. December bis 10. December 1895. 1. Maul= und Klauenseuche. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde Kirchberg. Ort¬ schaft Kobl. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Lanzendorf, Ortschaft Rigl. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Puchheim, Ort¬ schaften Attnang, Puchheim; Gemeinde Regau, Ortschaft Unterbuchleithen. 2. Rothlauf der Schweine. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Michldorf; Gemeinde und Ortschaft Oberschlierbach; Ge¬ meinde Waldneukirchen, Ortschaft Eggmair. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Haid, Ortschaft Hein¬ richsbrunn. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Taiskirchen, Ortschaften Altmannsdorf, Arling. 4. Bezirk Schärding: Gemeinde Taufkirchen, Ort¬ schaft Unterbrunnau. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ort¬ schaft Thanstetten. 6. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Ungenach, Ort¬ schaft Engeleheim. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Ried: Gemeinde Geboltskirchen, Ort¬ schaft Langau. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Ried, Ort¬ schaften Rührndorf, Weigersdorf. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Niederthal¬ heim, Ortschaft Viert; Gemeinde Timelkam, Ortschaft Pichlwang. 3. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaften Geierschlag, Liebenau, Schöneben. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Kirchham, Ort¬ schaft Rampelsberg. 3 Bezirk Linz (Land): Gemeinde Traun, Ortschaft Dionysen. 4. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft St. Ge¬ orgen a. d. Gusen. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Mehrnbach, Ortschaft Schwarzstraß; Gemeinde Rottenhach, Ortschaft Schachet; Gemeinde Weibern, Ortschaften Niederndorf, Schachenreith. 6. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Atzbach, Ort¬ schaften Baumgarting, Unterpupping. 7. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Steinholz; Gemeinde und Ortschaft Hofkirchen, Gemeinde St. Marienkirchen, Ortschaften Furth, Lengau, Untergrub: Gemeinde Parz, Ortschaft Tegernbach; Gemeinde und Ort¬ schaft Prambachkirchen, Gemeinde Puchberg, Ortschaften Nöham, Oberlaab, Unterleiten; Gemeinde Scharten. Ort¬ schaften Kronberg, Vita; Gemeinde Schönau, Ortschaft Gebersdorf; Gemeinde Taufkirchen, Ortschaft Andrischendorf. Erlöschen der Seuche: 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Kranabeth; Gemeinde Kirchham, Ortschaft Kalten¬ markt. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Magda¬ lena, Ortschaft Dornach. 3. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Pram. 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Kollerschlag, Ort¬ schaften Fuchsödt, Haselbach, Kollerschlag, Mistlberg. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Wallern, Ortschaft Mauer. Steyr, am 16. December 1895. Z. 16 090. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 20.285 u. 20.487/II. Kundmachung betreffend die Zurückziehung der Erlaubnis zur Einfuhr von Schlachtvieh aus Oesterreich=Ungarn in das Schlachthaus in Baden=Baden und in mehrere öffentliche Schlachthäuser in Bayern. Laut Mittheilungen des Ministeriums des k. u k. Hauses und des Aeußern wurde die Erlaubnis zur Einfuhr von Schlachtvieh aus Oesterreich=Ungarn für das Schlachthaus in Baden vom 25. October d. J. ab von der großherzoglich badischen Regierung und für die öffentlichen Schlachthäuser zu Berchtesgaden, Rosenheim, Landshut, Passau, Würzburg, Kempten, Lindau, Meiningen und Neu=Ulm für die Zeit vom 21. September l. J. ab von der königlich bayerischen Regierung wieder zurückgezogen. Dies wird infolge der Erlässe des hohen k. k. Mini¬ steriums des Innern vom 21. und 25. November l. J., Z. 34 489 und 31 046, allgemein verlautbart. Linz, am 10. December 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 16. December 1895. Z. 12.778. Sammlungs=Ergebnis. Für die im heurigen Sommer durch Hagelschlag und Wolkenbrüche zu Schaden gekommenen Bewohner Oberöster¬ reichs sind im Landbezirke Steyr 249 fl. 88 ½ kr. Samm¬ lungsgelder eingeflossen und zwar in den Gemeinden: Allbaming 36 fl. 50 kr., Aschach 4 fl. 50 kr., Eber¬ stallzell 4 fl., Egendorf 2 fl., Gaflenz 5 fl., Garsten 5 fl. 35 kr., Gleink 7 fl., Geoßraming 3 fl. 50 kr., Bad Hall 31 fl. 75 kr., Kematen 1 fl. 50 kr., Markt Kremsmünster 15 fl., Lausa 4 fl., Losenstein 6 fl. 72 kr., Losensteinleiten 5 fl. 32 kr., St. Marien 5 fl. 20 kr, Neuhosen 6 fl. 39 ½ kr., Neustift 6 fl., Pfarrkirchen 7 fl. 23 kr., Piberbach 5 fl. 43 kr., Pucking 5 fl. 10 kr., Ried 6 fl. 50 kr., Rohr 5 fl. Sier¬ ning 26 fl. 24 kr., Ternberg 6 fl. 65 kr., Thanstetten 10 fl. St. Ulrich 15 kr., Weißkirchen 3 fl., Weyer 5 fl. und vom hochwürdigen Pfarramt Wartberg 5 fl., zusammen obige 249 fl 88½ kr., welche im Wege des hohen k. k. o. ö. Statthalterei=Präsidiums ihrer Bestimmung zugeführt werden. Hiebei finde ich mich veranlasst, den Gemeindevor¬ stehungen, hochwürdigen Pfarrämtern und allen, welche sich an der Durchführung der Sammlung betheiligten, sowie auch den Spendern für ihre Gaben im Namen der Beschädigten den Dank hiemit auszusprechen. Steyr, am 4. December 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

Z. 1587/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen. Directive hinsichtlich Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte seitens der Mitglieder des Lehrstandes. Infolge des mit der Note des k. k. Statthalterei¬ Präsidiums vom 22. August l. J., Z. 1849/Präs., mit¬ getheilten hohen Erlasses des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 10. August 1895, Z. 1315/C.=U.=M., findet der Landesschulrath auf Grund des Sitzungungsbeschlusses vom 22. ds. Mts. hinsichtlich der Ausübung der allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte seitens der Mitglieder des Lehr¬ standes an den öffentlichen Volks= und Bürgerschulen folgende Directive bekannt zu geben: Die Mitglieder des Lehrstandes an öffentlichen Volks¬ und Bürgerschulen nehmen ihrem Berufe nach im öffentlichen Leben eine Stellung ein, welche ihnen, wenn sie auch nicht den Charakter von Staatsbeamten bekleiden, dennoch ähnliche Pflichten und Rücksichten auferlegen, wie den Staatsbeamten und sonstigen staatlichen Functionären. Die für die letzteren directivmäßig statuierten princi¬ piellen Normen müssen daher auch für die Mitglieder des Lehrstandes an Volks= und Bürgerschulen als maßgebend erkannt werden. Es liegt auf der Hand, dass die hervor¬ ragende Vertrauensstellung der Volksschullehrer in vielen Fällen ein besonderes Maßhalten in der Ausübung der ihnen als Staatsbürger zustehenden allgemeinen Rechte erheischt, soll nicht einerseits das Vertrauen der Bevölkerung in die volle Objectivität derjenigen Männer, welchen die Erziehung der Jugend aller Volksstämme und aller Gesell¬ schaftsclassen gleichmäßig anvertraut ist, wesentlich erschüttert und andererseits das dienstliche Verhältnis zwischen den Volksschullehrern und ihren vorgesetzten Behörden in ab¬ träglicher Weise gelockert werden. Es gilt dies ebenso von dem Rechte auf freie Meinungsäußerung und dem Petitions¬ rechte, als von der Bethätigung der Volksschullehrer in Vereinen und Versammlungen sowie bei der Ausübung des politischen Wahlrechtes. Was zunächst das Recht, seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zum Ausdrucke zu bringen, betrifft, so ist dieses Recht auch den Lehrpersonen zugestanden. In Angelegenheiten aber, die ihr dienstliches Verhältnis betreffen, oder welche sie nur in ihrem Dienstverhältnisse kennen zu lernen Gelegenheit hatten, haben für sie nur ihre Dienstesvorschriften und ihr Diensteid maßgebend zu sein. Ebenso würde es den Elementarbegriffen der noth¬ wendigen Autorität und Disciplin im Schulorganismus widerstreiten, wenn Verfügungen der Schulbehörden seitens der ihnen untergeordneten Lehrpersonen einer nach außen dringenden, abträglichen Kritik unterzogen, sowie wenn in Fällen, wo Lehrpersonen sich durch Verfügungen der vor¬ gesetzten Behörden verletzt oder zu einer Beschwerde berechtigt glauben, ihre aus dem Dienstverbande entspringenden Be¬ ziehungen in der Oeffentlichkeit zur Erörterung gebracht werden würden, worin nur zu deutlich die Absicht zum Ausdrucke gelangt, solche Angelegenbeiten der Beurtheilung und Würdigung der hiezu zunächst berufenen Factoren, das ist der dienstlichen Vorgesetzten zu entziehen. Ein solcher Vorgang ist mit der Erhaltung der Ordnung im Dienste nicht vereinbar und kann von der Schulbehörde nicht geduldet werden. Auch das den Lehrpersonen als Bürgern des Staates zustehende Petitionsrecht soll denselben gewahrt bleiben und nur jene Form der Ausübung desselben hintangehalten werden, welche sich mit der Stellung und dem Ansehen des Lehrstandes nicht verträgt. In dieser Erwägung kann es namentlich nicht gebilligt werden, wenn aus den Kreisen der Lehrerschaft öffent¬ liche oder allgemein zugängliche Versammlungen zu dem Zwecke veranstaltet werden, um Petitionen zur Wahrnehmung bestimmter Standesinteressen zu erörtern und zu formulieren, wie auch die gefassten Beschlüsse mit Umgehung der vorgesetzten Behörde etwa im Wege der Vertretungskörper zur Kenntnis der Regierung zu bringen. Durch ein solches Vorgehen wird der natürliche und disciplinäre Verband zwischen den Lehrpersonen und ihren vorgesetzten Autoritäten gelockert und die volle Unbesangen¬ heit der Lehrerschaft gegenüber dem politischen Parteigetriebe in Frage gestellt. Es liegt darin auch eine Missachtung der in dem Dienstverhältnisse begründeten Pflicht, wornach die in diesem Verhältnisse Stehenden verpflichtet sind, ihre Wünsche und Beschwerden im Dienstwege, das ist durch ihre unmittelbaren Vorgesetzten, an die zur Entscheidung be¬ rufenen Stellen gelangen zu lassen, welche zur thunlichsten Wahrung der Interessen ihrer Untergebenen verpflichtet sind. Dies darf auch dann nicht außeracht gelassen werden, wenn eine Lehrperson, sei es eine einzelne oder mehrere, von dem ihnen durch die Verfassung eingeräumten Petitionsrechte Gebrauch macht. Indem der Landesschulrath gegen ostentative und disciplinarwidrige Formen des Petitionierens sich wendet, will derselbe in keiner Weise jenen Rechten nahetreten, welche das allgemein gewährleistete Vereins= und Versamm¬ lungsrecht auch den Mitgliedern des Lehrstandes zu einer zweckmäßigen und würdigen Vertretung ihrer besonderen Standesinteressen zugesteht. Wenn die in Ausübung dieser allgemeinen Rechte von den Mitgliedern des Lehrstandes gegründeten Vereine und einberufenen Versämmlungen sich auf die betheiligten Berufskreise beschränken und die Bestre¬ bungen der Lehrerschaft darin eine würdige, sachgemäße Erörterung finden, wird der Landesschulrath die aus solchen Vereinigungen an ihn gelangenden Wünsche und Beschwerden stets mit unbefangenem Wohlwollen prüfen. Versammlungen

aber, in welcher die internen Standesfragen der Lehrerschaft zum Gegenstande einer öffentlichen Agitation gemacht und einzelne politische Parteien zu Anwälten der Lehrerschaft aufgerufen werden, erschweren es der Schulbehörde, den in solcher Weise vorgebrachten Anliegen entgegenzukommen. Was endlich das politische Wahlrecht anbelangt, welches ein Mitglied des Lehrstandes als wahlbefähigter Staatsbürger genießt, so ist ihm schon durch seine Standespflichten die Ausübung desselben in einer Weise verwehrt, welche demon¬ strative oder mit seinem Stande und mit seinem Eide un¬ vereinbare Handlungen in sich schließt. Als eine solche müsste es erscheinen, wenn eine Lehr¬ person bei der zum Schutze der Wahlfreiheit unter geheimer Abstimmung vor sich gehenden Wahlhandlung in auffälliger Weise in der einen oder anderen Richtung Partei ergreifen oder hiebei gar eine agitatorische Thätigkeit entfalten würde. Durch eine solche Ausübung des Wahlrechtes stellt sich der Lehrer in die Reihen der politischen Kämpfer und beraubt sich der nothwendigen Objectivität, welche die wich¬ tigste Voraussetzung für die Erfüllung seiner berufsmäßigen Obliegenheiten bildet. Wenn hienach der Ausübung der allgemeinen politi¬ schen Rechte von Seite der Lehrerschaft keine weitergehenden Schranken gesetzt werden, als sie durch die Natur und die besonderen Pflichten des Dienstverhältnisses bedingt sind, so ist der Landesschulrath andererseits verpflichtet und ent¬ schlossen, im Interesse der Wahrung der Disciplin und zur Reinhaltung der öffentlichen Verwaltung von jedem Scheine der Parteilichkeit und Befangenheit mit aller Strenge gegen diejenigen vorzugehen, welche die ihnen nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen obliegenden Verbindlichkeiten außeracht lassen. Der Landesschulrath gewärtigt jedoch, dass sich die Lehrerschaft des Landes bei der Ausübung ihrer staatsbür¬ gerlichen Rechte auch fernerhin von jenen Grundsätzen der Staatstreue und des Pflichtgefühles wird leiten lassen, welche für ihr bisheriges Verhalten in dieser Richtung bestimmend waren. Zufolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen Landesschulrathes vom 25. November l. J., Z. 2179, werden die Schulleitungen hievon zur eigenen Kenntnisnahme und Darnachachtung und mit dem Auftrage verständigt, den vorstehenden Erlass den Lehrpersonen, soferne dieselben unter Diensteid stehen, zur genauesten Darchnachachtung bekannt zu geben und jeden Fall vorkommender Verletzung hieher zur Kenntnis zu bringen. Ueber die erfolgte Verständigung ist der Nachweis hieher vorzulegen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 12. December 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit als Vorsitzender.

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