5 Z. 1593/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Unglücksfälle durch Elektricität. Ein bei einer elektrischen Stromanlage infolge von Unvorsichtigkeit vorgekommener und in den Tagesblättern seinerzeit besprochener Unglücksfall hat dem Handels=Mini¬ sterium die Veranlassung gegeben, anzuregen, dass die Be¬ völkerung auch durch die Schule über das Wesen der Elek¬ tricität und namentlich über die mit dem Bestande blanker Leitungen bei hoher Stromspannung verbundenen Gefahren belehrt werde. Wenn auch die Zahl der Unglücksfälle durch Elektricität bisher keineswegs eine bedeutende ist, so ist es doch bei dem Aufschwunge und bei der fortschreitenden Entwicklung der Elektrotechnik zur Vermeidung von Unglücks¬ fällen dringend nothwendig, dass es auch in den weitesten Kreisen der Bevölkerung allgemein bekannt werde, dass die Elektricität für industrielle Zwecke häufig in blanken Drähten nach Art der Telegraphenleitungen fortgeleitet wird, und dass es lebensgefährlich sein kann, solche Drähte zu berühren. Solche Belehrungen selbst durch die Volksschulen zu verbreiten, erscheint umso angezeigter, als blanke Leitungen, welche hochgespannte Stöme führen, unvermeidlich immer häufiger werden müssen, wenn überhaupt von einer gro߬ artigen Entwicklung der Elektrotechnik zur vortheilhaften Verwertung billiger Betriebskräfte die Rede sein soll. Zu diesem Zwecke wurde die Herausgabe der von Dr. Adalbert von Waltenhofen verfassten Schrift „Belehrung über die Vermeidung von Unglücksfällen durch Elektricität und über die Hilfeleistung in olchen Fällen“ (Preis 12 k) durch den k. k. Schul¬ bücherverlag veranlasst. Die Schulleitungen werden angewiesen, die Einstellung dieser Schrift in die Locallehrerbibliotheken zu veranlassen, und die Lehrkräfte werden aufgefordert, sich mit dem Studium dieser Frage zu befassen und in ihrem Wirkungskreise durch entsprechende Belehrung zur Vermeidung von Unfällen in der bezeichneten Richtung beizutragen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 7. December 1895. Z. 1914/M. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Meldeblätter der Landsturmpflichtigen. Nach den Bestimmungen des § 5, P. 7 und 12, der Durchführungs=Verordnung zum Gesetze über die Meldepflicht der Landsturmpflichtigen vom 20. August 1894, Z. 1744, R.=G.=Bl. Nr. 182, werden den Gemeinden nunmehr alle bisher eingelangten Meldeblätter zur Vormerkung und Be¬ richtigung in der Sturmrolle übermittelt. Bei jedem Meldeblatte ist in der Jahrgangsrubrik auch die Post=Nummer der Sturmrolle beigefügt. Wo dies nicht der Fall ist, ist auf der Rückseite des Meldeblattes anzuführen, ob der bezeichnete Landsturmpflichtige zur Gemeinde zuständig st und unter welcher Post=Nummer derselbe aufzunehmen kommt. Die Zuschreibung in die Sturmrolle ist dann mit Berufung auf obige Zahl zu bewirken. Auch sonstige Be¬ merkungen sind auf der Rückseite des Meldeblattes anzu¬ bringen und sind dadurch specielle Berichte zu vermeiden. Gleichzeitig werden die nach Muster 8 zu § 8 der obbezogenen Vorschrift verfossten Verzeichnisse hinausgegeben. Dieselben sind durch 8 Tage zu affizieren, und es ist nach den bezeichneten Landsturmpflichtigen zu forschen. Die etwaigen Resultate der Ausforschung sind in den Rubriken 11 und 12 zu bemerken. Die Verzeichnisse nebst den Meldeblättern sind bis 23. December l. J. wieder rückzuschließen. Steyr, den 11. December 1895. Z. 1915/M. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Uebertritt in die Landwehr, resp. Landsturmpflicht. Mit 31. December 1895 übertreten die Reservemänner des Assentjahrganges 1885 in die Landwehr, die Landwehr¬ männer des Assentjahres 1883 in die Landsturmpflicht und der Geburtsjahrgang 1853 aus dieser. Demnach sind schon jetzt von den hievon betroffenen Leuten der vorerwähnten Categorien, auch der Unzuständigen, die Militärpässe behufs Umschreibung und die Landwehrpässe behufs Umtausches gegen Landsturmpässe einzuziehen und anfangs Jänner 1896 mittelst separater Consignationen vorzulegen. Die Land¬ sturmpässe der aus der Landsturmpflicht Tretenden werden erst bei Ausfolgung der Landsturm=Abschiede eingehoben werden. Die in die Landwehr übertretenden Reservemänner sind verpflichtet, sich innerhalb 14 Tagen in ihrer Eigenschaft als Landwehrmänner bei den Gemeinde=Vorstehungen anzu¬ melden, und es ist diese Anmeldung gelegentlich der Abnahme der Militärpässe in dieselben einzutragen und in den Ver¬ änderungs=Ausweis pro Jänner 1896 aufzunehmen. Später sich Anmeldende werden bestraft. Die Gemeinde=Vorstehungen haben diesen Erlass ent¬ prechend zu verlautbaren. Steyr, am 11. December 1895. Z. 15.396. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Waffenübungen der Landwehr im Jahre 1896 betreffend. Z. 20.483/IV. Kundmachung des k. k. Statthalters für Oberösterreich vom 30. No¬ vember 1895, Z. 20.483/IV, betreffend die Waffenübungen der Landwehr im Jahre 1896. Zufolge des Erlasses vom 26. November l. J., Nr. 29.275 u. 4826/IVa ex 1895, hat das h. k. k. Mini¬ sterium für Landesvertheidigung auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 25. December 1893 über die k. k. Landwehr ür die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder R.=G.=Bl. Nr. 200) und des § 13 des Gesetzes vom 10. März 1895, betreffend das Institut der Landes=Ver¬ theidigung für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, sowie mit Bezug auf den § 54 des Wehrge¬ setzes vom Jahre 1889 hinsichtlich der im Jahre 1896 vor¬ zunehmenden Waffenübungen Nachstehendes angeordnet. A. Bei den Landwehr=Fußtruppen hat je eine Vorwaffenübung, dann eine Hauptwaffenübung stattzufinden.
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