4 auf Veranlassung der cantonalen Behörden vom schweize¬ rischen Landwirtschafs=Departement ausgestellt werden. Gesuche um solche Bewilligungen sind demnach unter genauer Bezeichnung des Bestimmungsortes an die ständi¬ gen cantonalen Behörden zu richten, welche dieselben mit hrem Gutachten an das schweizerische Landwirtschafts¬ Departement übermitteln. 3. Nach abgeschlossenem Handel haben sich Importeur und Käufer beim Grenzthierarzt einzustellen, welcher, wenn eine Bewilligung zum Weitertransport der gekauften Thiere vorliegt, den Passierschein ausfüllt und dem Eigenthümer einhändigt. 4. Vom Markte weg müssen die Thiere auf dem kürzesten Wege an den im Passierschein angegebenen Be¬ stimmungsort in Kontumazstallungen transportiert und dort, ohne weiter in den Verkehr zu gelangen, sobald wie möglich geschlachtet werden. 5. Nach beendigtem Markte, jeweilen spätestens bis Dienstag mittags, müssen alle in St. Margarethen nicht verkauften Thiere in Begleitung der zugehörigen Passier¬ scheine nach St. Gallen in eine von der cantonalen Be¬ hörde bezeichnete Quarantäne=Stallung befördert werden. Daselbst hat ohne jeden weitern Verkehr und nach Maßgabe der Bedürfnisse die Abschlachtung der Thiere stattzufinden. Bis zu diesem Zeitpunkte stehen die Thiere unter be¬ ständiger thierärztlicher Aufsicht. 6. Sämmtliche Ställe und der Viehmarktplatz in St. Margarethen sind nach jedem Markte unter Aussicht des Marktthierarztes gründlich zu reinigen und zu desinfi¬ cieren. Dies wird auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 27. November 1895, Z. 34.695, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Linz, am 4. December 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. December 1895. Z. 1608/B.=Sch.=R. An die Schulleitungen. Detaillehrgänge und Amtsblätter. Die Schulleitungen werden zur Verständigung der unterstehenden Lehrkräfte in Kenntnis gesetzt, dass der Termin zur Ablieferung der ausgearbeiteten Detaillehrgänge um sechs Wochen, d. i. bis zum 12. Februar 1896, verlängert wird. Anlässlich vorgekommener Fälle, dass die Amtsblätter der k. k. Bezirkshauptmannschaft, in welchen auch die Ver¬ fügungen des k. k. Bezirksschulrathes zur Kenntnis des Lehr¬ personales gebracht werden, seitens einzelner Schulleitungen erst wochenlang nach ihrem Erscheinen den unterstehenden Lehrkräften zur Einsicht vorgelegt werden, erhalten die Schulleitungen den Auftrag, das Amtsblatt nach seinem Eintreffen sofort unter den Lehrkräften der Schule circulieren und die genommene Einsicht seitens der Lehrkräfte durch Unterschrift auf demselben bestätigen zu lassen. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 7. December 1895. Z. 1588/B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Die Verlagsbuchhandlung Ed. Hölzel in Wien hat dem k. k. Landesschulrathe das Anerbieten gemacht, die approbierte Wandkarte von Oberösterreich und Salzburg von Commenda und Fees, Maßstab 1:200.000, 4 Blatt, un¬ aufgespannt, um 1 fl., anstatt um 4 fl., oder auf Leinwand espannt in Mappe um den Preis von 2 fl. 20 kr., statt des Ladenpreises von 6 fl. 50 kr. per Exemplar zu überlassen, vorausgesetzt, dass mindestens 100 Exemplare der genannten Karte direct bestellt und bezahlt würden. Infolge Erlasses des h. k. k. oberösterr. Landesschul¬ rathes vom 29. November l. J., Z. 2957, werden die Ortsschulräthe und Schulleitungen von diesem Anerbieten in Kenntnis gesetzt und eingeladen, falls sie diese Gelegenheit, das genannte Lehrmittel zu einem shr billigen Preise zu beziehen, benützen wollten, die Anzahl der Exemplare, die sie benöthigen, dem k. k. Bezirksschulrathe bis längstens 10. Jänner l. J. bekannt zu geben. Steyr, am 5. December 1895. Z. 15.554. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 20.485 und 20.571/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem Stadtgebiete Debreczin und dem Comitate Szatmär nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 28. November d. J., Z. 34.851, besteht nach telegraphischer Mittheilung des königl. ung. Ackerbau=Mini¬ steriums vom 22. November d. J. im Stadtgebiete Debreczin die Maul= und Klauenseuche in 12 Gehöften und überdies auch die Schweinepest; ebenso ist laut Telegrammes des ge¬ nannten Ministeriums vom 30. November d. J., Z. 35.237, die Schweinepest in dem Comitate Szatmär aufgetreten. Die k. k. Statthalterei findet demnach im Sinne der Kundmachung vom 4. Juli 1895, Z. 11.039/II, die Einfuhr von Schweinen aus diesen Landestheilen Ungarns gänzlich zu verbieten. Bezüglich der Einfuhr von Wiederkäuern aus dem Stadtgebiete Debreczin gelten die Bestimmungen der hier¬ amtlichen Kundmachung vom 18. October d. J., Z. 17.806/II. Uebertretungen dieser mit dem Tage der Verlautbarung n der „Linzer Zeitung“ in Wirksammkeit tretenden Ma߬ nahmen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.= G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden. Linz, den 3. December 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 9. December 1895.
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