Amtsblatt 1895/49 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 05. Dezember 1895

4 fication im Jahre 1895 als „tauglich“ befundenen und den überhaupt im Mobilisierungsfalle auf dem Assentplatze zu erscheinenden Pferde eingetreten sind, festzustellen und selbe durch entsprechende Ausfüllung in den Rubriken 4, 5 und 8 des Classifications=Ausweises ersichtlich zu machen. Hiebei hat der Herr Gemeinde=Vorsteher den Pferde¬ besitzern jene Pferde anzugeben, welche im Mobilisierungs¬ falle am Assentplatze erscheinen zu haben. Die Veränderungen, welche taugliche Pferde betreffen, sind in der Rubrik „Anmerkung“ des Classifications¬ Ausweises und im Tauglichkeits=Verzeichnisse ersichtlich zu machen. In der Zeit zwischen 1. Februar und Ende März hat sich eine aus dem Herrn Gemeinde=Vorsteher und zwei durch die Gemeinde=Vertretung aus ihrer Mitte gewählten, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Ver¬ trauensmännern bestehende Commission auf Grund des Classifications=Ausweises und des Tauglichkeits=Verzeichnisses von der Richtigkeit der von den Pferdebesitzern gemachten Angaben zu überzeugen. Sodann ist der Classifications=Ausweis abzuschließen, sind aus dem Tauglichkeits=Verzeichnisse jene Pferde auszu¬ scheiden, welche aus der Gemeinde getreten sind, und sind beide Behelse behufs Ueberprüfung zuverlässig bis 1. April 1896 hieher einzusenden. Nachdem die Gemeinde=Vorstehungen sehr häufig die Veränderungen im Pferdestande irrig eintragen, so mache ich dieselben auf das Formulare 2 zu § 4 der Durch führungsbestimmungen (Classifica¬ tions=Ausweis) zum Pferdestellungsgesetze, in welchem genau die Eintragung der Veränderungen des Pferdestandes ersichtlich gemacht ist, besonders aufmerksam. Ich erwarte von den Herren Gemeinde=Vorstehern die strenge Ueberwachung der Anzeige und Evidenz der Pferde. Schließlich verweise ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die hierämtlichen Erlässe vom 16. August und 7. October 1892, Z. 9679 und 11.384 (Amts¬ blatt Nr. 33 und 41), nach welchem sich die Gemeinde¬ Vorstehungen genau zu halten haben. Steyr, am 4. December 1895. Z. 15.404. An die Gemeinde=Vorstehungen des Ge¬ richtsbezirkes Weyer und an die Gemeinde¬ Vorstehung Ternberg. Rauschbrand=Schutzimpfung pro 1896. Im Jahre 1896 werden die Rauschbrand=Schutz¬ impfungen in der Zeit vom 20. März bis anfangs April wieder vorgenommen. Ich beauftrage daher die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer und die Gemeinde=Vorstehung Tern¬ berg, die Viehbesitzer hievon zu verständigen und selbe zur Anmeldung einzuladen. Hiebei müssen selbe aufmerksam gemacht werden, das Verluste durch Rauschbrand trotz der Schutzimpfung manchmal vorkommen können. Nachdem das Interesse für die Rauschbrand=Schutzimpfung unter der Be¬ völkerung zugenommen hat, so fordere ich die Gemeinde¬ Vorstehungen auf, in dieser Sache kräftigst mitzuwirken. Die Anmeldungen zu den Rauschbrand=Schutzimpfungen sind bis Ende Jänner 1896 zuversichtlich anher zu über¬ reichen. Steyr, am 4. December 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Neu aufgenommene Drucksorten: Quittungen an k. k. Steuerämter beim Bezuge der gemeindeärztlichen Honorare zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaetion und Verlag der k. k. Beztrtsbaupinannschaft Stevr. — Has'sche Buchdruckrei in Steor.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2