Amtsblatt 1895/49 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 05. Dezember 1895

3 Die k. k. Statthalterei findet demnach unter Bezug¬ nahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 9. August d. J., Z. 13.466, die Einfuhr von Schweinen aus diesem Comitate unter den in der hierämtlichen Kundmachung vom 14. Juli d. J., Z. 11.508, beziehungsweise vom 4. Juli d. J., Z. 11.039, festgesetzten Bedingungen und Vorsichten wieder zu gestatten. Linz, den 29. November 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 4. December 1895. Z. 15.401. An die Gemeinde=Vorstehungen. Einsendung der Ausweise zum Beterinär=Jahres¬ berichte pro 1895. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiermit aufge¬ fordert, die zum Veterinär=Jahresberichte pro 1895 nöthigen Ausweise und Berichte bis 15. Jänner 1896 längstens anher vorzulegen. Ich verweise demnach die Gemeinde=Vorstehungen auf die h. a. Erlässe vom 17. November 1889, Z. 11.800, Amtsblatt Nr. 23 ex 1891, vom 9. Juni 1890, Z. 6213, Amtsblatt Nr. 23 ex 1890, insbesondere vom 12. und 14. December 1891, Z. 14.146, 14.034, Amtsblatt Nr. 50 ex 1891, und beauftrage die Gemeinde=Vorstehungen, bei welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten und Cur¬ schmieden übertragen ist, die tabellarischen Ausweise über das Vorkommen der Tuberculose dem Veterinär=Jahresberichte beizulegen. Behufs richtiger Ausfüllung dieser Tabellen ist den Beschau=Organen das im Amtsblatte Nr. 50 ex 1891 beiliegende Formulare zur Benützung zu überlassen. Im Berichte über den Viehstand sind die Ursachen der Zu= und Abnahme der Hausthiere, sowie die Zuchtsverhältnisse der einzelnen Thiergattungen genau zu schildern und anzugeben, ob ein Aufschwung, Stillstand oder Rückgang in der Vieh¬ zucht und aus welchen Gründen wahrnehmbar war. Der tabellarische Ausweis über die durch ansteckende und sporadische Krankheiten in Abgang gekommenen Thiere ist vollständig ausgefüllt und nicht, wie es im Vorjahre geschah, unausgefüllt, als Fehlanzeige vorzulegen, da zweifel¬ los in jeder Gemeinde Erkrankungen, Todesfälle und Nothschlachtungen während eines Jahres vorkommen. Von den Cur= und Hufschmieden sind die Absolutorien und Prüfungszeugnisse unter Anführung der Ausstellung des Jahres, bezw. des Monates genau anzugeben. Ebenso sind bei dem Nachweise der Vieh= und Fleisch¬ beschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durch¬ führungs=Verordnung zu § 8 des Thierseuchengesetzes die Anstellungsdecrete mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzugeben. Die Formularien der Ausweise sind in der Haas'schen Buchdruckerei erhältlich. Steyr, am 4. December 1895. Z. 15.402. An die Gemeinde=Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Ge¬ setzes vom 23. November 1883, Gesetz= und Verordnungs¬ blatt Nr. 27 werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, dass die An¬ meldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1896 bis längstens 1. Jänner 1896 hieramts schriftlich oder mündlich zu erstatten sind. Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die genaue An¬ gabe der Abstammung, des Alters, Farbe, sowie den Standort des Hengsten zu enthalten. Steyr, am 4. December 1895. Z. 15.403. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Anzeige des Pferdestandes und Evidenz der kriegs¬ diensttauglichen Pferde im Jahre 1896. In Gemäßheit des § 2 und 3 der Durchführ ungs¬ bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 hat die Anzeige der Pferde durch die Pferde¬ besitzer jährlich stattzufinden und demnach pro anno 1896, nach dem keine Classification in diesem Jahre durchgeführt wird, in der Zeit vom 20. Jänner bis 31. Jän¬ ner d. J. zu erfolgen. Die Gemeindevorsteher haben somit die Pferdebesitzer 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in orts¬ üblicher Weise aufzufordern, den Stand der in ihrem Besitze befindlichen sämmtlichen Pferde (auch Fohlen unter 4 Jahren) in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1896 dem Gemeindevorsteher anzuzeigen. Von der Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und der Zucht¬ anstalten des Staates: c) die Perde des Militär=Aerars und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Pferde d) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschaftspersonales. Der Aufforderung ist beizufügen, dass nach § 14 der Durchführungs=Bestimmungen Pferdebesitzer, welche die recht¬ zeitige Anzeige ihres Pferdestandes unterlassen, ohne sich genügend zu rechtfertigen, oder welche bei der Anzeige un¬ richtige Angaben über ihren Pferdestand machen, straffällig werden. Die von den Pferdebesitzern angegebenen Daten sind in die Rubriken 4 und 5 des bei der Gemeindevorstehung erliegenden Pferdeclassifications=Ausweises, Formular 2, einzutragen. Die Rubriken 6 und 7 sind leer zu lassen. Gelegentlich dieser Anzeige des Pferdestandes hat der Gemeinde=Vorsteher nach § 12 der obencitierten Durch¬ führungs=Verordnung die Veränderungen in dem Pferdestande, welche in der Zahl der bei der Classi¬

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