Amtsblatt 1895/49 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 05. Dezember 1895

Nr. 49. 1895. der k. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 5. December. Z. 186/Präs. Seine k. u. k. Apostolische Majestät haben mit Aller¬ höchster Entschließung vom 18. November l. J. dem Ge¬ meinde=Vorsteher Alois Auer in Ternberg in Anerkennung seines vieljährigen gemeinnützigen Wirkens das silberne Ver¬ dienstkreuz mit der Krone allergnädigst zu verleihen geruht. Z. 13.000 An alle Gemeinde=Vorstehungen mit Aus¬ nahme von Neuhofen und Lausa. Betreffend die Vorlage des Ausweises über die Stellungs¬ auslagen im Jahre 1895. Die Gemeinde=Vorstehungen werden daran erinnert, den Ausweis über die Stellungsauslagen im Jahre 1895 nach Muster 39 zu § 154, 1, lit. c, der Wehrvorschriften I. Theil zuverlässlich bis 1. Jänner 1896 hieher vor¬ zulegen. Steyr, am 30. Nopember 1895. Z. 14.936. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Warnung vor Eduard Doppelhofer. Laut der Note der k. k. Statthalterei in Graz vom 21. October 1895, Z. 30.145, treibt sich der 17 Jahre alte, nach Weißkirchen, politischer Bezirk Judenburg, zuständige Eduard Doppelhofer in verschiedenen Ländern der öster¬ reichischen Monarchie herum, ohne einen ordentlichen Erwerb zu suchen, und lässt sich auf Kosten seiner Gemeinde Reise¬ unterstützungen verabfolgen, wodurch der Gemeinde bedeutende Auslagen erwachsen. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 11. November 1895, Nr. 19.185, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen auf das Vorkommen dieses Individuums mit der Weisung aufmerksam gemacht, demselben keinerlei Vor¬ schüsse oder Geldunterstützungen auszufolgen, vielmehr diesen Vaganten im Betretungsfalle der schubpolizeilichen Behandlung zu unterziehen. Die Personsbeschreibung des Genannten lautet: Name: Eduard Doppelhofer. Geburtsort: Graz. Heimats¬ gemeinde: Weißkirchen. Geburtsjahr: 1878. Stand: ledig. Religion: katholisch. Größe: groß. Gesicht: länglich. Augen: blau. Augenbrauen: blond. Nase, Mund: gewöhnlich. Haare: blond. Zähne: gut. Bart: keinen. Besondere Kennzeichen: keine. Steyr, am 28. November 1895. Z. 14.969. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung der vermissten Frau Irene Kandutsch. Am 29. October l. J. reiste die Gattin des k. und k. Regimentsarztes des 87. Infanterie=Regimentes, Herrn Doctor Karl Kandutsch, Frau Irene Kandutsch, geborene Zizek, mit ihren beiden Kindern Martha und Walter ab unter dem Vorwande, in Leibnitz eine befreundete Familie zu besuchen. Nach einigen Tagen wurde Herr Dr. Kandutsch von Seite der betreffenden Familie interpelliert, warum seine Frau nicht komme? Nun erst kam Herr Dr. Kandutsch zur Einsicht, dass seine Frau mit den Kindern sich heimlich entfernt und ihn verlassen habe. Die Frau litt seit circa zwei Jahren an religiösen Wahn=Vorstellungen, betrieb religiöse Uebungen in einer geradezu auffallend übermäßigen Weise, so zwar, dass sie fast täglich morgens 5 Uhr in der Kirche war und dort unter allerlei auffälligen Geberden ihre Andacht verrichtete. Es ist auch gar nicht ausgeschlossen, dass Frau Kandutsch ich und den Kindern ein Leid anthun könnte, zumal dieselbe sich schon ein Brandmal in Form eines Kreuzes am Ober¬ schenkel beibrachte, andererseits ist es auch möglich, dass die Frau, welche auch die Taufscheine der Kinder mitgenommen hatte, in einem Kloster Zuflucht suchte; es fehlt seit ihrer Abreise jegliche Spur von ihrem Verbleibe und es steht nur so viel fest, dass sie am 29. October l. J. in Marburg ausstieg, dort sich von ihrem Stubenmädchen Amalia Poyer, welche mit ihr ziemlich vertraut war, ihr beim Einpacken und bei der Gepäcksaufgabe half und derzeit bei ihrer Schwester Susanne Gragger, Lebzeltersgattin in Weißkirchen bei Judenburg, sich aufhält, mit dem Bemerken verabschiedete, dass sie entschlossen sei, nicht mehr nach Cilli zu ihrem Gatten zurückzukehren.

2 Frau Irene Kandutsch ist 24 Jahre alt, blond, mittel¬ groß, kräftig und befindet sich seit 5 Monaten im Stadium der Schwangerschaft; das Kind Martha ist 5½ Jahre alt, mit gelbblondem Haare; das Kind Walter ist 4½ Jahre alt, mit hellblondem Haare. Zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 22. November 1895, Nr. 19.944/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden be¬ auftragt, nach dem derzeitigen Aufenthalte der Frau Irene Kandutsch, geb. Zizek zu forschen und ein positives Resultat der Erhebungen anher mitzutheilen. Steyr, am 29. November 1895. Z. 15.224. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 17. November bis 26. November 1895. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Braunau a. J.: Gemeinde Kirchberg, Ortschaft Kobl. 2. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaft Schanz. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Lanzendorf, Ortschaft Rigl. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Puchheim, Ortschaften Attnang, Puchheim; Gemeinde Regau, Ortschaft Unterbuchleithen. Erlöschen der Seuche. Bezirk Perg: Gemeinde Brawinkl, Ortschaften Brawinkl und Zellhof. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Schlierbach. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Geboltskirchen, Ort¬ schaft Lengau; Gemeinde Hohenzell, Ortschaft Gadering; Gemeinde St. Marienkirchen, Ortschaft Grausgrub; Ge¬ meinde Pattigham, Ortschaft Oberbrunn; Gemeinde Tais¬ kirchen, Ortschaften Altmannsdorf, Arling. 3. Bezirk Schärding: Gemeinde Taufkirchen, Ortschaft Unterbramann. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neuhofen, Ortschaften Guglberg, Julianaberg; Gemeinde Ried, Ort¬ schaften Rührndorf, Weigersdorf. 5. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Timelkam, Ortschaft Pichlwang; Gemeinde Niederthalheim, Ortschaft Viert. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Piberbach, Ortschaft Pellndorf; Gemeinde und Ortschaft Thanstetten. 2. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Aschach. 3. Schweinepest. Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Gmunden, Ort¬ schaft Kranabeth; Gemeinde Kirchham, Ortschaften Kalten¬ markt, Rampesberg. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde St. Magdalena, Ortschaft Dornach: Gemeinde Traun, Ortschaft Dyonisen. 3. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft St. Ge¬ orgen a. d. Gusen. 4. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Haag; Gemeinde Mehrnbach, Ortschaft Schwarzstraß; Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Adlersberg; Gemeinde Weibern, Ort¬ schaften Niederndorf, Schachenreith. 5. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Kollerschlag, Ortschaften Fuchsödt, Haselbach, Kollerschlag, Mistlberg. 6. Bezirk Wels: Gemeinde Hinzenbach, Ortschaft Sperneck: Gemeinde und Ortschaft Hofkirchen; Gemeinde St. Marienkirchen, Ortschaften Eben, Furth, Lengau, Unter¬ grub: Gemeinde Parz, Ortschaft Tegernbach; Gemeinde Puchberg, Ortschaften Nöham, Oberlaab, Unterleithen; Ge¬ meinde Scharten, Ortschaften Hernholz, Kronberg; Gemeinde Schönau, Ortschaft Gebersdorf; Gemeinde Stroheim, Ortschaft Kleinstroheim; Gemeinde Taufkirchen, Ortschaften Andrichs¬ furth; Gemeinde Wallern, Ortschaft Mauer. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hörsching, Ort¬ chaft Gerersdorf; Gemeinde und Ortschaft Kleinmünchen, Gemeinde Wilhering, Ortschaften Edramsberg. Lohnharting. 2. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Schwert¬ berg. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Rottenbach, Ortschaft Frei. 4. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Frankenmarkt: Gemeinde und Ortschaft Niederthalheim. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Prambachkirchen, Ort¬ schaft Oberdoppl: Gemeinde Pupping, Ortschaft Oberschaden; Gemeinde und Ortschaft Schönau; Gemeinde Tauskirchen, Ortschaft Roith; Gemeinde Wallern, Ortschaft Grub. Steyr, am 3. December 1895. Z. 15.355. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 20.284/II. Kundmachung betreffend die Wiedergestattung der Einfuhr von Schweinen aus dem Comitate Modrus=Fiume nach Oberösterreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 23. November d. J., Z. 34.700, ist laut eingelangter telegraphischer Mittheilung der Landesregierung in Agram die Schweinepest (Schweineseuche) im Comitate Modrus=Fiume schon seit längerer Zeit erloschen, und des¬ halb ihrerseits die unterm 5. August d. J., Z. 40.917, an¬ geordnete Sperre gegen die Ausfuhr von Schweinen wieder behoben worden.

3 Die k. k. Statthalterei findet demnach unter Bezug¬ nahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 9. August d. J., Z. 13.466, die Einfuhr von Schweinen aus diesem Comitate unter den in der hierämtlichen Kundmachung vom 14. Juli d. J., Z. 11.508, beziehungsweise vom 4. Juli d. J., Z. 11.039, festgesetzten Bedingungen und Vorsichten wieder zu gestatten. Linz, den 29. November 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 4. December 1895. Z. 15.401. An die Gemeinde=Vorstehungen. Einsendung der Ausweise zum Beterinär=Jahres¬ berichte pro 1895. Die Gemeinde=Vorstehungen werden hiermit aufge¬ fordert, die zum Veterinär=Jahresberichte pro 1895 nöthigen Ausweise und Berichte bis 15. Jänner 1896 längstens anher vorzulegen. Ich verweise demnach die Gemeinde=Vorstehungen auf die h. a. Erlässe vom 17. November 1889, Z. 11.800, Amtsblatt Nr. 23 ex 1891, vom 9. Juni 1890, Z. 6213, Amtsblatt Nr. 23 ex 1890, insbesondere vom 12. und 14. December 1891, Z. 14.146, 14.034, Amtsblatt Nr. 50 ex 1891, und beauftrage die Gemeinde=Vorstehungen, bei welchen die Vieh= und Fleischbeschau Aerzten und Cur¬ schmieden übertragen ist, die tabellarischen Ausweise über das Vorkommen der Tuberculose dem Veterinär=Jahresberichte beizulegen. Behufs richtiger Ausfüllung dieser Tabellen ist den Beschau=Organen das im Amtsblatte Nr. 50 ex 1891 beiliegende Formulare zur Benützung zu überlassen. Im Berichte über den Viehstand sind die Ursachen der Zu= und Abnahme der Hausthiere, sowie die Zuchtsverhältnisse der einzelnen Thiergattungen genau zu schildern und anzugeben, ob ein Aufschwung, Stillstand oder Rückgang in der Vieh¬ zucht und aus welchen Gründen wahrnehmbar war. Der tabellarische Ausweis über die durch ansteckende und sporadische Krankheiten in Abgang gekommenen Thiere ist vollständig ausgefüllt und nicht, wie es im Vorjahre geschah, unausgefüllt, als Fehlanzeige vorzulegen, da zweifel¬ los in jeder Gemeinde Erkrankungen, Todesfälle und Nothschlachtungen während eines Jahres vorkommen. Von den Cur= und Hufschmieden sind die Absolutorien und Prüfungszeugnisse unter Anführung der Ausstellung des Jahres, bezw. des Monates genau anzugeben. Ebenso sind bei dem Nachweise der Vieh= und Fleisch¬ beschauer und der Sachverständigen nach Absatz 4 der Durch¬ führungs=Verordnung zu § 8 des Thierseuchengesetzes die Anstellungsdecrete mit Datum und Zahl des gegebenen Jahres anzugeben. Die Formularien der Ausweise sind in der Haas'schen Buchdruckerei erhältlich. Steyr, am 4. December 1895. Z. 15.402. An die Gemeinde=Vorstehungen. Anmeldung von Privathengsten zur Köhrung. In Gemäßheit der Bestimmungen des § 2 des Ge¬ setzes vom 23. November 1883, Gesetz= und Verordnungs¬ blatt Nr. 27 werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, sofort in ortsüblicher Weise zu verlautbaren, dass die An¬ meldungen von Privathengsten zur Köhrung für die Deckperiode 1896 bis längstens 1. Jänner 1896 hieramts schriftlich oder mündlich zu erstatten sind. Die Anmeldung hat den Vor= und Zunamen, dann den Wohnsitz des Anmeldenden, ferner die genaue An¬ gabe der Abstammung, des Alters, Farbe, sowie den Standort des Hengsten zu enthalten. Steyr, am 4. December 1895. Z. 15.403. An alle Gemeinde- Vorstehungen. Anzeige des Pferdestandes und Evidenz der kriegs¬ diensttauglichen Pferde im Jahre 1896. In Gemäßheit des § 2 und 3 der Durchführ ungs¬ bestimmungen zum Pferdestellungsgesetze vom 16. April 1873 hat die Anzeige der Pferde durch die Pferde¬ besitzer jährlich stattzufinden und demnach pro anno 1896, nach dem keine Classification in diesem Jahre durchgeführt wird, in der Zeit vom 20. Jänner bis 31. Jän¬ ner d. J. zu erfolgen. Die Gemeindevorsteher haben somit die Pferdebesitzer 14 Tage vor dem zur Anzeige bestimmten Termine in orts¬ üblicher Weise aufzufordern, den Stand der in ihrem Besitze befindlichen sämmtlichen Pferde (auch Fohlen unter 4 Jahren) in der Zeit vom 20. bis 31. Jänner 1896 dem Gemeindevorsteher anzuzeigen. Von der Anzeige sind nur befreit: a) die zur Hofhaltung des Kaisers und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses bestimmten Pferde; b) die Pferde der kaiserlichen Hofgestüte und der Zucht¬ anstalten des Staates: c) die Perde des Militär=Aerars und die im Besitze von activen Officieren befindlichen, zur Versehung ihres Dienstes nothwendigen eigenen Pferde d) die Pferde der Gesandten fremder Mächte und des Gesandtschaftspersonales. Der Aufforderung ist beizufügen, dass nach § 14 der Durchführungs=Bestimmungen Pferdebesitzer, welche die recht¬ zeitige Anzeige ihres Pferdestandes unterlassen, ohne sich genügend zu rechtfertigen, oder welche bei der Anzeige un¬ richtige Angaben über ihren Pferdestand machen, straffällig werden. Die von den Pferdebesitzern angegebenen Daten sind in die Rubriken 4 und 5 des bei der Gemeindevorstehung erliegenden Pferdeclassifications=Ausweises, Formular 2, einzutragen. Die Rubriken 6 und 7 sind leer zu lassen. Gelegentlich dieser Anzeige des Pferdestandes hat der Gemeinde=Vorsteher nach § 12 der obencitierten Durch¬ führungs=Verordnung die Veränderungen in dem Pferdestande, welche in der Zahl der bei der Classi¬

4 fication im Jahre 1895 als „tauglich“ befundenen und den überhaupt im Mobilisierungsfalle auf dem Assentplatze zu erscheinenden Pferde eingetreten sind, festzustellen und selbe durch entsprechende Ausfüllung in den Rubriken 4, 5 und 8 des Classifications=Ausweises ersichtlich zu machen. Hiebei hat der Herr Gemeinde=Vorsteher den Pferde¬ besitzern jene Pferde anzugeben, welche im Mobilisierungs¬ falle am Assentplatze erscheinen zu haben. Die Veränderungen, welche taugliche Pferde betreffen, sind in der Rubrik „Anmerkung“ des Classifications¬ Ausweises und im Tauglichkeits=Verzeichnisse ersichtlich zu machen. In der Zeit zwischen 1. Februar und Ende März hat sich eine aus dem Herrn Gemeinde=Vorsteher und zwei durch die Gemeinde=Vertretung aus ihrer Mitte gewählten, womöglich zu den Pferdebesitzern gehörenden Ver¬ trauensmännern bestehende Commission auf Grund des Classifications=Ausweises und des Tauglichkeits=Verzeichnisses von der Richtigkeit der von den Pferdebesitzern gemachten Angaben zu überzeugen. Sodann ist der Classifications=Ausweis abzuschließen, sind aus dem Tauglichkeits=Verzeichnisse jene Pferde auszu¬ scheiden, welche aus der Gemeinde getreten sind, und sind beide Behelse behufs Ueberprüfung zuverlässig bis 1. April 1896 hieher einzusenden. Nachdem die Gemeinde=Vorstehungen sehr häufig die Veränderungen im Pferdestande irrig eintragen, so mache ich dieselben auf das Formulare 2 zu § 4 der Durch führungsbestimmungen (Classifica¬ tions=Ausweis) zum Pferdestellungsgesetze, in welchem genau die Eintragung der Veränderungen des Pferdestandes ersichtlich gemacht ist, besonders aufmerksam. Ich erwarte von den Herren Gemeinde=Vorstehern die strenge Ueberwachung der Anzeige und Evidenz der Pferde. Schließlich verweise ich die Gemeinde=Vorstehungen auf die hierämtlichen Erlässe vom 16. August und 7. October 1892, Z. 9679 und 11.384 (Amts¬ blatt Nr. 33 und 41), nach welchem sich die Gemeinde¬ Vorstehungen genau zu halten haben. Steyr, am 4. December 1895. Z. 15.404. An die Gemeinde=Vorstehungen des Ge¬ richtsbezirkes Weyer und an die Gemeinde¬ Vorstehung Ternberg. Rauschbrand=Schutzimpfung pro 1896. Im Jahre 1896 werden die Rauschbrand=Schutz¬ impfungen in der Zeit vom 20. März bis anfangs April wieder vorgenommen. Ich beauftrage daher die Gemeinde=Vorstehungen des Gerichtsbezirkes Weyer und die Gemeinde=Vorstehung Tern¬ berg, die Viehbesitzer hievon zu verständigen und selbe zur Anmeldung einzuladen. Hiebei müssen selbe aufmerksam gemacht werden, das Verluste durch Rauschbrand trotz der Schutzimpfung manchmal vorkommen können. Nachdem das Interesse für die Rauschbrand=Schutzimpfung unter der Be¬ völkerung zugenommen hat, so fordere ich die Gemeinde¬ Vorstehungen auf, in dieser Sache kräftigst mitzuwirken. Die Anmeldungen zu den Rauschbrand=Schutzimpfungen sind bis Ende Jänner 1896 zuversichtlich anher zu über¬ reichen. Steyr, am 4. December 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Neu aufgenommene Drucksorten: Quittungen an k. k. Steuerämter beim Bezuge der gemeindeärztlichen Honorare zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaetion und Verlag der k. k. Beztrtsbaupinannschaft Stevr. — Has'sche Buchdruckrei in Steor.

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