2 Z. 14.627. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Warnung vor Josef und Maria Streicher. Laut der Note der k. k. Landesregierung in Klagenfurt vom 15. October 1895, Z 13.613, treibt sich der im Jahre 1863 geborene, nach Klagenfurt zuständige Josef Streicher, Taglöhner, versehen mit Arbeitsbuch des genannten Magi¬ strates ddto. 30. October 1886, Nr. 114, in dessen Begleitung sich sein Weib Maria und zwei Kinder befinden, in ver¬ schiedenen Kronländern, namentlich in Salzburg, Steiermark, Nieder= und Oberösterreich, beschäftigungslos unter dem Vorwande des Arbeitsuchens herum und lässt sich Reise¬ vorschüsse verabfolgen, wodurch der Heimatsgemeinde be¬ deutende Auslagen verursacht werden. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 4. November 1895, Z. 17.968/II, werden die Gemeinde¬ vorstehungen angewiesen, den beiden Genannten keine wie immer namenhabenden Unterstützungen zu verabfolgen, da die Heimatsgemeinde hiefür keinen Ersatz leisten würde; vielmehr wollen dieselben im Betretungsfalle schubpolizeilich behandelt werden. Steyr, am 18. November 1895. Z. 14.522. An sämmtliche Sanitäts=Gemeindevor¬ tehungen. Vorlage der Mitglieder=Berzeichnisse. Die Sanitäts=Gemeindevorstehungen werden hiemit beauftragt, das Verzeichnis der Mitglieder der Sanitäts¬ gemeinde nach dem Stande vom 1. November 1895 binnen drei Wochen anher vorzulegen. Hiebei ist anzugeben der Name, Stand, Alter und Wohnort jedes Mit¬ gliedes und ob dasselbe Gemeindeausschuss in der Orts¬ gemeinde ist. Ferner ist der Tag der Constituierung der Sanitätsgemeinde in einer Rubrik des Verzeichnisses auf¬ zunehmen. Steyr, am 12. November 1895. Z. 14.560. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Nr. 19.452|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rind¬ vieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des deutschen Reiches. Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 9. November d. J., Z. 33.443, auf Grund des Artikels 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem deut¬ chen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche be¬ troffenen nachstehenden Sperrgebieten des deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu verbieten und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Magdeburg, Merseburg, Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Aachen im Königreiche Preußen; 2. aus dem Regierungsbezirke Oberpfalz im König¬ reiche Bayern; 3. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig im König¬ reiche Sachsen; 4. aus dem Großherzogthume Sachsen=Weimar; 5. aus dem Herzogthume Sachsen=Altenburg. 6. aus dem Herzogthume Anhalt. Dieses Verbot tritt an die Stelle des mit der hier¬ ämtlichen Kundmachung vom 21. October d. J., Z. 17.717/II, erlassenen Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der „Linzer Zeitung“ in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.= Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ Gesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. Linz, den 13. November 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 20. November 1895. Z. 14.561. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 2. November bis 10. November 1895. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaft Schanz 2. Bezirk Perg: Gemeinde Brawinkl, Ortschaften Brawinkl und Zellhof; Gemeinde Lanzendorf, Ortschaft Riegl. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. Bezirk Ried: Gemeinde St. Marienkirchen, Ortschaft Grausgrub 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Kematen, Ortschaft Schachen; Gemeinde Neuhofen, Ortschaften Gugl¬ berg, Julianaberg; Gemeinde Piberbach, Ortschaft Pelndorf; Gemeinde Ried, Ortschaft Rührndorf; Gemeinde und Ort¬ schaft Thanstetten. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Timelkam, Ortschaft Pichlwang. 4. Bezirk Wels: Gemeinde und Ortschaft Aschach. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Leopoldschlag, Ortschaft Eisenhut. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaft Fischböckau. 3. Bezirk Ried: Gemeinde Ebersschwang, Ortschaft Wappeltsham. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming,
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