Amtsblatt 1895/43 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. Oktober 1895

5 Z. 13.448. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 17.806/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern aus Ungarn und von Klauenthieren aus Niederösterreich mit Aus¬ nahme der politischen Bezirke Zwettl, Amstetten und Waid¬ hofen a. d. Ybbs nach Oberösterreich. Wegen der großen Verbreitung der Maul= und Klauen¬ seuche in Ungarn und Niederösterreich findet die k. k. Statt¬ halterei zur Verhinderung der Einschleppung dieser Seuche in das hiesige Verwaltungsgebiet die Einfuhr von nicht zur Schlachtung bestimmten Wiederkäuern aus ganz Ungarn und von Klauenthieren aus Niederösterreich mit Ausnahme der politischen Bezirke Zwettl, Amstetten und des Stadt¬ gebietes Waidhofen a. d. Ybbs bis auf weiteres zu verbieten. Durch diese Verfügung wird selbstredend die Durch¬ fuhr von Rindern aus Ungarn und von Klauenthieren aus Niederösterreich nicht berührt. Die Einfuhr von zur Schlachtung bestimmten Rindern aus seuchenfreien Orten der nicht gesperrten Comitate Un¬ garns, sowie von zur Schlachtung bestimmten Rindern und Schweinen aus Niederösterreich wird dermalen ausnahmsweise unter Beobachtung der Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 19. April 1894 (L.=G.=Bl. Nr. 22) betreffend die Durchführung der Beschau in den Eisenbahn¬ stationen nur für die Schlachthäufer in Ginunden und Ischl gestattet, und ist deren Schlachtung innerhalb der kürzesten Frist, längstens in 8 Tagen, durchzuführen. Uebertretungen dieser am 21. October l J. in Wirk¬ samkeit tretenden Maßnahmen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei bezüglich der aus Ungarn verbotwidrig eingebrachten Thiere auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsver¬ ordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden. Linz, am 18. October 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 17.806/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Ausfuhr von Klauenthieren aus Niederösterreich nach dem Deutschen Reiche und der Schweiz. Zur Verhinderung der Verschleppung der Maul= und Klauenseuche aus Niederösterreich in das Deutsche Reich und in die Schweiz hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 14. October l. J., Z. 30.490, die Ausfuhr von Klauenvieh in die genannten Staaten aus Niederösterreich auf die Dauer der jetzigen bedeutenden Ver¬ seuchung dieses Landes mit der gedachten Seuche verboten. Es dürfen demnach den Viehpässen für Klauenthiere, welche aus einer Gemeinde Niederösterreichs zum Abtriebe gelangen, keinesfalls jene Clauseln beigesetzt werden, welche ihr Uebertritt in das Deutsche Reich oder in die Schweiz nach den bestehenden Vorschriften erfordern würde. Durch diese Verfügung wird selbstverständlich die Durch¬ fuhr von Klauenthieren durch Niederösterreich nicht behindert. Dies wird mit dem Bemerken verlautbart, dass Ueber¬ tretungen dieser Verfügung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden. Linz, am 18. October 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. October 1895. Z. 13.483. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 17.911|II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Einfuhr von Klauenthieren aus dem politischen Bezirke St. Johann und den Gerichtsbezirken Taxenbach und Mittersill nach Oberösterreich. Da die Maul= und Klauenseuche auch im politischen Bezirke St. Johann im Pongau des Herzogthumes Salz¬ burg soweit erloschen ist, dass nur mehr in zwei Gemeinden dieses politischen Bezirkes die Stallsperre gegenüber drei, beziehungsweise sechs Localitäten, in denen übrigens die Ab¬ heilung bereits gleichfalls vor sich gegangen ist, noch aufrecht¬ erhalten wird, findet die k. k. Statthalterei auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. October l. J., Z. 30.701, das bestehende Verbot der Einfuhr von Kiauenthieren auch aus diesem politischen Bezirke St. Johann im Pongau des Herzogthumes Salz¬ burg aufzuheben. Ferner wird mit Rücksicht auf das Erlöschen der Maul= und Klauenseuche im Gerichtsbezirke Mittersill und die erfolgte Einschränkung derselben im Gerichtsbezirke Toxenbach das Einfuhrverbot zu Gunsten der Provenienzen aus diesen Gerichtsbezirken des politischen Bezirkes Zell am See im Herzogthume Salzburg außer Wirksamkeit gesetzt, und bleiben die Bestimmungen der bierämtlichen Kund¬ machung vom 10. August l. J., Z. 13.603, nunmehr für die Gerichtsbezirke Lofer, Saalfelden und Zell am See noch in Kraft. Linz, am 19. October 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. October 1895. Z. 13.164. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen = Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. October bis 10. October 1895. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaft Lederau.

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