Amtsblatt 1895/43 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 24. Oktober 1895

der 6. K. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1895. Nr. 43. Steyr, am 24. October. Nr. 170/Präs. Se. k. u. k. Apostol. Majestät haben mit A. h. Ent¬ schließung vom 13. d. M. dem k. k. Bezirkshauptmanne in Steyr, Hugo Ritter von Hebenstreit, den Titel und Charakter eines Statthaltereirathes mit Nachsicht der Taxe allergnädigst zu verleihen geruht. Steyr, am 20. October 1895. Z. 1320/B.=Sch.=R. Concursausschreibung. An der dreiclassigen Volsschule in Neuhofen, Bezirk Steyr, ist eine Lehrerstelle zu besetzen. Mit derselben ist nebst der freien Wohnung ein Jahresgehalt von 600 fl. verbunden, wozu noch die gesetzliche Gehaltserhöhung bis zum vollendeten 20. Jahre der Dienstleistung kommt. Bewerber um diesen Dienstesposten haben ihre mit dem Geburtsscheine, den Prüfungszeugnissen und den Dienstes=Documenten oder an¬ statt derselben mit der vidimierten Standestabelle instruierten Gesuche binnen drei Wochen im Wege ihrer vorgesetzten Bezirksschulbehörde beim k. k. Bezirksschulrathe Steyr ein¬ zubringen. Steyr, am 9. October 1895. Z. 1321/B.=Sch.=R. Concursausschreibung. An der dreiclassigen Volksschule zu Neustift ist eine Lehrerstelle, eventuell Unterlehrerstelle, zu besetzen. Mit derselben ist nebst der freien Wohnung ein Jahresgehalt von 600 fl. ö. W. verbunden, wozu noch die gesetzliche Gehaltserhöhung bis zum vollendeten 20. Jahre der Dienst¬ leistung kommt. Bewerber um diesen Dienstesposten haben ihre mit dem Geburtsscheine, den Prüfungszeugnissen und den Dienstes¬ documenten, oder anstatt derselben mit der vidimierten Standestabelle instruierten Gesuche binnen drei Wochen im Wege ihrer vorgesetzten Bezirksschulbehörde beim k. k. Bezirks¬ schulrathe Steyr einzubringen. Steyr, am 9. October 1895. Z. 13.350. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Vorkehrung zur Hintanhaltung der Verwechslung von Arzneistoffen in Apotheken und Hausapotheken. Die hohe k. k. Statthalterei in Linz hat mit Erlass vom 8. d. M., Z. 17.214/V, Nachstehendes anher eröffnet: Aus Anlass einer tödtlichen Vergiftung zweier Per¬ sonen nach dem Einnehmen von Pillen zur Abtreibung des Bandwurmes, welche in einer Apotheke anstatt mit dem ver¬ ordneten Granatrinden=Extracte mit dem höchst giftigen, Strychnin und Brucin enthaltenden Brechnussextract bereitet waren, weil dem Apotheker wahrscheinlich infolge einer Ver¬ wechslung von der Bezugsstelle, aus welcher das Präparat stammte, Brechnuss=Extract anstatt Granatrindenextract ge¬ liefert worden war, wird die k. k. Bezirkshauptmannschaft (Stadtgemeinde=Vorstehung) zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 2. October l. J., Z. 29.802, beauftragt, den im dortigen Verwaltungsgebiete ansässigen Apothekern und Hausapotheken führenden Aerzten diesen Vorfall unter Hinweis auf die eventuellen strafrechtlichen Folgen von Arzneiverwechslungen (§ 353 Straf=Ges.) mit der eindringlichen Erinnerung zur Kenntnis zu bringen, dass die Apotheker nach den bestehenden Verordnungen für die Identität und Qualität der in ihren Apotheken vorräthig gehaltenen Droguen und pharmaceutischen Präparate ver¬ antwortlich sind. Insbesondere sind die Apotheker aufmerksam zu machen, dass sie sich in dieser Beziehung nicht auf die Fabriken oder die Droguenhandlungen verlassen dürfen, aus welchen sie chemische oder pharmaceutische Präparate beziehen, und dass sie sich von der Identität und Beschaffenheit derselben jedes¬ mal durch gründliche Prüfung zu überzeugen haben. Um allfälligen Verwechslungen bei Arzneilieferungen möglichst vorzubeugen, ist darauf zu dringen, dass sowohl in chemischen und pharmaceutischen Fabriken als in Droguen¬ handlungen, öffentlichen und Hausapotheken die Bezeichnung (Signatur) der zur Aufbewahrung stark wirkender Mittel bestimmten Stand= und Abgabsgefäße in dauerhafter Schrift, eventuell eingebrannt, auf der Gefäßwand selbst angebracht sei und dass diese Gefäße außerdem durch eine besondere Form kenntlich gemacht seien. Der Gebrauch von Papier¬ etiquetten für derartige, stark wirkende Mittel enthaltende Ge¬ fäße ist unstatthaft und strenge zu untersagen und der Ein¬ haltung der Bestimmung bei den Visitationen der öffent¬ lichen und Hausapotheken sowie in chemischen Fabriken und Droguenhandlungen ein strenges Augenmerk zuzuwenden.

2 Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in Kenntnis, den dortigen Herren Aerzten und Apo¬ thekern den Inhalt des Vorstehenden zur Darnachachtung mitzutheilen. Steyr, am 21. October 1895. Z. 13.316. An die hochwürdigen Pfarrämter und Gemeinde- Vorstehungen. Sammlung für die Abgebrannten der Ortschaft Ober=Rauhenödt. In der Nacht vom 29. auf den 30. September d. J. brach in der Ortschaft Ober=Rauhenödt (Gemeinde Grünbach im politischen Bezirke Freistadt O.=Oe.) eine Feuers brunst aus, wobei neun Bauerngehöfte eingeäschert wurden. Da die meisten Bewohner beim Ausbruche des Brandes schliefen, konnten sie sich selbst nur mühsam retten und mussten ihre ganze Habe den rasch umsichgreifenden Flammen preisgeben. Bei den Rettungsversuchen zogen sich drei Personen derart schwere Brandwunden zu, dass sie nach kurzer Zeit starben. Zahlreiches Vieh und die ganze heurige Fechsung giengen zu Grunde. Der Gesammtschade beläuft sich, soweit er nicht durch Versicherung gedeckt erscheint, auf 30.000 fl. Mit Rücksicht auf die wahrhaft beklagenswerte Lage der Beschädigten fand Se. Excellenz der Herr k. k. Statt¬ halter mit dem h. Erlasse vom 16. d. M., Z. 2368/Präs., zur Unterstützung derselben eine Sammlung milder Gaben in den politischen Bezirken Freistadt, Rohrbach, Perg, Steyr und Kirchdorf anzuordnen, insolgedessen die Gemeinde=Vor¬ stehungen eingeladen werden, diese Sammlung im Einver¬ nehmen mit den hochwürdigen Pfarrämtern unverweilt einzuleiten und durchzuführen und die eingehenden Beträge längstens bis 20. November d. J. anher zu senden. Steyr, am 18. October 1895. Z. 13.220. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Einladung zur Pränumeration auf das o.-ö. Polizei-Blatt für das Jahr 1896. Um für die Drucklegung des oberösterreichischen Polizei¬ blattes für das Jahr 1896 rechtzeitig die nöthige Vorsorge treffen zu können, werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Erlasses des hohen k. k. o.=ö. Statthalterei=Präsidiums vom 11. d. M., Z. 2379, im Hinblicke auf den ihnen zustehenden polizeilichen Wirkungskreis zur Pränumeration auf dieses Blatt hiemit eingeladen. Die diesfällige Pränumerations=Erklärung wolle daher unter gleichzeitiger Vorlage des Pränumerationsbetrages, welcher auch für das Jahr 1896 mit 1 fl. 70 kr. festgesetzt wurde, längstens bis 12. November d. J. anher gesendet oder die Fehlanzeige erstattet werden. Steyr, am 18. October 1895. Z. 13.221. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Einladung zur Prännmeration auf das Central-Polizei-Blatt für das Jahr 1396. Mit dem Erlasse des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 23. September 1895, Z. 27.691, wurde die Beibehaltung des bisher mit 3 fl. ö. W. bemessenen Abonnementspreises des Central=Polizei=Blattes auch für das Jahr 1896 genehmigt. Um die Höhe der Auflage dieses Blattes für das künftige Jahr rechtzeitig bemessen zu können, erscheint es wünschenswert, dass die Gemeinden, welche die Pränumera¬ tion auf dieses Blatt für das nächste Jahr fortsetzen oder neu anmelden wollen, möglichst bald namhaft gemacht werden. Indem ich die Gemeinde=Vorstehungen im Hinblicke auf den ihnen zustehenden polizeilichen Wirkungskreis auf den Zweck und die Wichtigkeit des Central=Polizei=Blattes aufmerksam mache, lade ich dieselben infolge Erlasses des hohen k. k. o.=ö. Statthalterei = Präsidiums vom 11. d. M., Z. 2364, ein, die diesfällige Pränumerations=Erklärung nebst dem Pränumerationsbetrage oder die Fehlanzeige längstens bis 12. November d. J. anher zu senden. Steyr, am 18. October 1895. Z. 13.249. An sämmtliche Gomeinde-Vorstehungen. Dr.=Schaup=Stiftung. Anlässlich einer erfolgten Requisition von Anmelde¬ rucksorten für die zur freiwilligen Anmeldung kommenden, auf Unterstützung aus der Dr.=Schaup=Stiftung reflectierenden Betriebe hat die Arbeiter=Unfall-Versicherungs=Anstalt in Salzburg mit dem Schreiben vom 12. October 1895, Nr. 25.849, anher mitgetheilt, dass eigene Anmeldeformulare nicht bestehen, sondern, dass es genügt, idenn in der Rubrik „Anmerkung der gegenwärtig giltigen Anmeldedrucksorten die Bemerkung gemacht wird: „Die Versicherung erfolgt reiwillig vom 1. Jänner 1896 ab unter der Voraussetzung der Gewährung eines Beitrages aus der Dr.=Schaup¬ Stiftung". Zur allfälligen Gebrauchnahme folgen mit diesem Amtsblatte einige diesen Passus enthaltende Streifen, sowie je zwei Zeugnisformulare mit. Steyr, am 18. October 1895. Z. 1334/M. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Kundmachung des Befundes der superarbitrierten Landsturmmänner. Auf Grund anher gelangter Consignationen über die der Superarbitrierung unterzogenen Landsturmmänner sind Nachverzeichnete als „waffenunfähig“ classificiert worden: Bad Hall: Johann Aichinger, Sturmrollen=Jahrgang 1857, Post=Nr. 8, Leistenbruch links. — Land Kremsmünster: Franz Lindenmayr, 1859, Post=Nr. 19, Leistenbruch links. Pfarrkirchen: Franz Ostermann, 1854, Post=Nr. 6, Leistenbruch

3 links. — Sipbachzell: Karl Meinschad, 1860, Post=Nr. 10, große Geschwulst des linken Stimmdeckels; Franz Gut¬ brunner, 1861, Post=Nr. 5, Contractur des rechten Hüst¬ gelenkes. — Wartberg: Josef Waiermair, 1854, Post¬ Nr. 13, Leistenbruch links; Ignaz Riedler, 1860, Post=Nr. 5, unheilbare Stimmlosigkeit. — Neuhofen: Karl Rumzucker, 1861, Post=Nr. 9, Leistenbruch links. — Pucking: Franz Gaßner, 1855, Post=Nr. 10. — Weißkirchen: Josef Windischbauer, 1855, Post=Nr. 15, Steifheit des linken Daumens. — Aschach: Franz Huber, 1863, Post=Nr. 11, Herzklappenfehler. — Sierning: Leopold Kopler, 1853, Post=Nr. 21, Verlust des rechten Zeigefingers; Johann Mayr, 1856, Post=Nr. 30, Herzklappenfehler; Peter Glück, 1857, Post=Nr. 11, Leistenbruch beiderseits. Thanstetten: Johann Eckmair, 1865, Post=Nr. 2. — Sanct Ulrich: Simon Rogl, 1862, Post=Nr. 8, Verkrümmung der Finger der linken Hand. — Gaflenz: Karl Ferdinand Rainer, 1867, Post=Nr. 16, Leistenbruch rechts, — Gaflenz: Jakob Ahrer, 1869, Post=Nr. 11, Leistenbruch rechts. — Großraming: Leopold Huber, 1854, Post=Nr. 9; Karl Scheiblehner, 1854, Post=Nr. 15; Roman Schwaiger, 1855, Post=Nr. 7, mit Verkürzung geheilter Unterschenkelbruch; Leopold Aschauer, 1858, Post=Nr. 9; Anton Schwarzlmüller, 1859, Post=Nr. 14, Lungeninfiltration; Ambros Wartecker, 1859, Post=Nr. 17, Wasserbruch beider Hoden; Leopold Bürscher, 1864, Post. Nr. 10, Herzklappenfehler; Ignaz Hriner, 1864, Post=Nr. 11. Lausa: Josef Hinterplattner, 1858, Post=Nr. 7, bedeutende Massenzunahme der linken unteren Extremitäten. — Losenstein: Georg Leitmaier, 1853, Post=Nr. 5, Nerlust des rochton Anges: Franz Pötscher. 1870, Post=Nr. 16, Leistenbruch beiderseits. — Reichraming: Josef Resch, 1857, Post=Nr. 14, ausgebreitete Krampfaderknoten. — Weyer: Dominik Kammergraber, 1853, Post=Nr. 21, starke Ver¬ kürzung der linken unteren Gliedmaßen nach Knochenbruch; Franz Katzensteiner, 1859, Post=Nr. 34, Erblindung des rechten Auges: Friedrich Katzensteiner, 1860, Post=Nr. 13, Steifheit der linken Hand. Im Sinne des § 9, P. 8, der Landsturm=Meldevorschrift R.=G.=Bl. 182 vom Jahre 1894 ist bei denselben der Befund wie vorstehend unter Beifügung der obigen Geschäftszahl in die Rubrik 9 der Sturmrollen einzutragen und der Vollzug anher anzuzeigen. Diese Landsturmmänner sind nunmehr nach § 9, P. 11, der obbesagten Vorschrift von der Pflicht der jährlichen Vorstellung, sowie von der Einrückung zu Waffendiensten im Mobilisierungsfalle entbunden. Steyr, am 21. October 1895. Z. 1672/M. An alle Gemeinde=Vorstekungen. Da nunmehr bei allen Gemeinden die Landsturm¬ meldungen beendet sind, so sind die Landsturmmeldeblätter sogleich nach Eintragung in die Sturmrollen vorzulegen. Hiebei wird aufmerksam gemacht, dass Landsturm¬ männer, welche nicht erschienen sind, und sich noch nach¬ träglich melden sollten, nicht zurückgewiesen werden dürfen. Mit solchen Leuten ist jedoch nach Aufnahme des Melde¬ blattes gleichzeitig ein Rechtfertigungs=Protokoll über die unterlassene rechtzeitige Vorstellung aufzunehmen, worauf dann im weiteren die Amtshandlung nach § 12 der Land¬ sturm=Meldevorschrift gepflogen werden wird. Steyr, am 21. October 1895. Z. 13.086. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Abschaffung aus dem politischen Bezirke Steyr (Umgebung). Zufolge hierämtlichen Erkenntnisses vom 25. Sep¬ tember l. J., Z. 11.313, bestätigt mit Entscheidung der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 9. l. M., Z. 17.233, wurde der 34 Jahre alte, katholische, verheiratete, nach Irlowitz und Vesca (vielleicht richtiger Jilowitz und Lhota), Bezirk Wittingau, zuständige Teichgräber Franz Ledwina aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus dem politischen Bezirke Steyc (Umgebung) mit dem Verbote abgestraft, binnen 10 Jahren in denselben zurück¬ zukehren. Franz Ledwina ist groß und schlank, hat längliches Gesicht mit guter Gesichtsfarbe, braune Haare und Augen¬ brauen, rundes Kinn, proportionierte Nase und Mund, gute Zähne und trägt Schnurrbart, besondere Kennzeichen fehlen. Steyr, am 14. October 1895. Z. 13.034. An die hochw. Pfarrämter, alle Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten-Commanden. Die k. k. Statthalterei für Mähren hat um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des am 21. October 1872 in Obrowitz, Gemeinde Brünn, geborenen, in Klepacow im politischen Bezirke Boskowitz heimatberechtigten, stellungs¬ pflichtigen Alois Souêek, Sohnes des Vincenz Souêek und der Marianna, geborenen Doubrawsky, angesucht. Die Nachforschungen nach dem Genannten, welcher der Stellungspflicht in der 1. und 2. Altersclasse nicht genügt hat, blieben im politischen Bezirke Boskowitz bisher erfolglos und wurde bloß sichergestellt, dass derselbe ein Arbeitsbuch, ausgestellt vom Gemeindeamte Klepacow, am 14. October 1883, Nr. 397, besitzt. Laut Zuschrift der k. k. Polizeidirection in Wien an die Bezirkshauptmannschaft Boskowitz vom 8. September 1893, Z. 80.075/C. B./I, erscheint Alois Souêek am 25. Februar 1892 aus dem X. Bezirke, Columbusgasse Nr. 70, unbekannt wohin, abgemeldet und laut Zuschrift derselben k. k. Polizei¬ direction an obige Bezirkshauptmannschaft vom 10. Jänner 1895, Z. 2198, erscheinen Vincenz Souêek, Gelbgießer, mit Gattin Marie und Sohn Alois, zuletzt Meidling, Ignatzgasse Nr. 30, unbekannten Datums abgemeldet. Mit Rücksicht auf das Gesagte war die Vermuthung begründet, dass die eben erwähnte Familie in Wien und Umgebung umherzieht. Die in Mähren, sowie in Nieder¬

4 österreich eingeleiteten Nachforschungen nach dem Genannten sind obne Erfolge geblieben. Infolge des mit dem Erlasse der h. k. k. Statthalterei n Linz vom 4. October 1895, Nr. 16.993/IV, intimierten Erlasses des hohen k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 28. September 1895, Z 24.562/5199/IIa, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten¬ Commanden hievon mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt, die bezüglichen Nachforschungen, und zwar insbesondere in der Richtung einzuleiten, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungspflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Die hochwürdigen Pfarrämter werden ersucht, in den Sterbematriken nachzusehen, ob der Genannte etwa in einer derselben aufscheint. Ein etwaiges positives Ergebnis ist bis 15. November d. J. anher zu berichten. Steyr, am 18. October 1895. Z. 13.349. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden betreffend den Widerruf der Ausforschung des angeblichen Petrovits Bebetoff. Unter Bezugnahme auf den h. ä. Erlass vom 5. Juli 1884, Z 4173, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden in Kenntnis gesetzt, dass laut der Note der k. k. Polizeidirection in Wien vom 3. September 1895, Z. 84.130, G.=H.=A/II, der im Jahre 1884 in der zur Gemeinde Gaflenz gehörigen Ortschaft Neudorf im politischen Bezirke Steyr unter dem angeblichen Namen Constantin Petrovits Bebetoff angehaltene Vagant am 15. Juni laufenden Jahres sich daselbst unter¬ standslos gemeldet hat, nunmehr als der Deserteur Franz Kos des k. und k. Infanterie=Regimentes Nr. 18, im Jahre 1862 zu Ebergassing in Niederösterreich geboren, nach Dobruska, politischer Bezirk Neustadt an der Mettau in Böhmen, zuständig, katholisch, ledig, Papiermacher, agnosciert wurde und über Zuschrift des k. und k. Platzcommandos in Wien vom 28. August 1895, Nr. 16.595 P.=C., am 30. August 1895 dem k. und k. Ergänzungsbezirks-Commando Nr. 4 zur Präsentierung überstellt worden ist. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zufolge des Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 9. October 1895, Nr. 15.387, behufs Einstellung der diesbezüglich angeordneten Erhebungen verständigt. Steyr, am 10. October 1895. Z. 13.393. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung der Identität und Provenienz eines Stummen. Am 31. August 1895 betrat die k. k. Gendarmerie beim Bauer Johann Hofer zu Stieberberg Nr. 4, Gemeinde Kirchberg, politischer B zirk Rohrbach, einen Burschen, 16 bis 17 Jahre alt, welcher daselbst bettelte. Dieser Bursche ist, wie er durch Zeichen zu erkennen gab, stumm; dagegen hört er und scheint jedes Wort zu verstehen. Derselbe ist von kleiner Statur, hat blonde Haare, aufgeworfene Lippen und als besonderes Kennzeichen einen Kropf. Bekleidet war derselbe mit einem schwarzen Strohhut, die Krempe abgerissen, grauer, schon zerrissener Hose und einem geflickten Leinenhemd, die Aermel waren aus Cattun, auf der Brust war das Hemd mit den Buchstaben G. C. roth gemerkt. Er trug auf dem Rücken einen Leinensack, welcher mit den Buchstaben L. W./5 gemerkt ist. In dem Sacke befand sich eine Hose aus Gradl, eine Hose aus Zwilch, beide zerrissen, dann Theile von einer zerrissenen Weste, circa ½ kg. gedörrte Zwetschken, ein neues Cattuntüchel, rothgeblumt, ein Shawl, roth und blau gestreift, eine Feder¬ büchse, ein Blechtopf, eine Kanne, ein Wetzstein, zwei Rosenkränze, ein Gebetbuch mit dem Titelblatt „Jesus der liebreiche Kinderfreund“, in einem Cattunsäckchen 37 Kreuzer, bestehend in Kreuzern, Ein= und Zweihellerstücken, dann ein alter Münzkreuzer und endlich einige Stückchen Fleisch und Brot. Ein Document besaß er nicht, er ist auch des Schreibens unkundig und konnte über seine Herkunft oder Zuständigkeit keine Auskunft geben. Dieser Bursche wurde sammt den angeführten Effecten, beziehungsweise Geldbetrag der Gemeindevorstehung Kirchberg übergeben. Zufolge des mit dem Erlasse der hohen k. k. Statt¬ halterei vom 16. October 1895, Z. 16.947/II, intimierten Ansuchens der k. k. Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. September 1895, Z. 101.98, werden die Gemeindevor¬ stebungen und k. k Gendarmerie=Posten=Commanden an¬ gewiesen, Nachforschungen nach der Identität und Pro¬ venienz des genannten Individuums zu pflegen und ein positives Resultat dieser Erhebungen anher zu berichten. Steyr, den 21. October 1895. Z. 12.999. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 17.275|II. Kundmachung. betreffend die Gestattung der Einfuhr von Klauenthieren aus dem Stadtgebiete Salzburg nach Oberösterreich. In Ansehung der schon seit längerer Zeit vollkommen seuchenfreien Verhältnisse unter dem Klauenviehstande im Stadt gebiete Salzburg findet die k. k. Statthalterei auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 5. October l. J., Z. 28.999, die Einfuhr von Klauen¬ thieren aller Gattungen nunmehr auch aus dem Stadtgebiete Salzburg nach Oberösterreich zu gestatten. Hinsichtlich der Einbringung von Klauenthieren aus dem politischen Bezirke Zell am See und St. Johann i. P. bleiben die Bestimmungen der Statthalterei=Kundmachung vom 10. August l. J., Z. 13.603/II, beziehungsweise vom 20. September l. J., Z. 16.232/II, noch in Kraft. Linz, am 9. October 1895. Für den k. k. Statthalter: Heiß, m. p. Steyr, am 17. October 1895.

5 Z. 13.448. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen und k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 17.806/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern aus Ungarn und von Klauenthieren aus Niederösterreich mit Aus¬ nahme der politischen Bezirke Zwettl, Amstetten und Waid¬ hofen a. d. Ybbs nach Oberösterreich. Wegen der großen Verbreitung der Maul= und Klauen¬ seuche in Ungarn und Niederösterreich findet die k. k. Statt¬ halterei zur Verhinderung der Einschleppung dieser Seuche in das hiesige Verwaltungsgebiet die Einfuhr von nicht zur Schlachtung bestimmten Wiederkäuern aus ganz Ungarn und von Klauenthieren aus Niederösterreich mit Ausnahme der politischen Bezirke Zwettl, Amstetten und des Stadt¬ gebietes Waidhofen a. d. Ybbs bis auf weiteres zu verbieten. Durch diese Verfügung wird selbstredend die Durch¬ fuhr von Rindern aus Ungarn und von Klauenthieren aus Niederösterreich nicht berührt. Die Einfuhr von zur Schlachtung bestimmten Rindern aus seuchenfreien Orten der nicht gesperrten Comitate Un¬ garns, sowie von zur Schlachtung bestimmten Rindern und Schweinen aus Niederösterreich wird dermalen ausnahmsweise unter Beobachtung der Bestimmungen der hierämtlichen Kundmachung vom 19. April 1894 (L.=G.=Bl. Nr. 22) betreffend die Durchführung der Beschau in den Eisenbahn¬ stationen nur für die Schlachthäufer in Ginunden und Ischl gestattet, und ist deren Schlachtung innerhalb der kürzesten Frist, längstens in 8 Tagen, durchzuführen. Uebertretungen dieser am 21. October l J. in Wirk¬ samkeit tretenden Maßnahmen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden, wobei bezüglich der aus Ungarn verbotwidrig eingebrachten Thiere auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsver¬ ordnung (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden. Linz, am 18. October 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Z. 17.806/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Ausfuhr von Klauenthieren aus Niederösterreich nach dem Deutschen Reiche und der Schweiz. Zur Verhinderung der Verschleppung der Maul= und Klauenseuche aus Niederösterreich in das Deutsche Reich und in die Schweiz hat das hohe k. k. Ministerium des Innern mit dem Erlasse vom 14. October l. J., Z. 30.490, die Ausfuhr von Klauenvieh in die genannten Staaten aus Niederösterreich auf die Dauer der jetzigen bedeutenden Ver¬ seuchung dieses Landes mit der gedachten Seuche verboten. Es dürfen demnach den Viehpässen für Klauenthiere, welche aus einer Gemeinde Niederösterreichs zum Abtriebe gelangen, keinesfalls jene Clauseln beigesetzt werden, welche ihr Uebertritt in das Deutsche Reich oder in die Schweiz nach den bestehenden Vorschriften erfordern würde. Durch diese Verfügung wird selbstverständlich die Durch¬ fuhr von Klauenthieren durch Niederösterreich nicht behindert. Dies wird mit dem Bemerken verlautbart, dass Ueber¬ tretungen dieser Verfügung nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51) geahndet werden. Linz, am 18. October 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. October 1895. Z. 13.483. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 17.911|II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Einfuhr von Klauenthieren aus dem politischen Bezirke St. Johann und den Gerichtsbezirken Taxenbach und Mittersill nach Oberösterreich. Da die Maul= und Klauenseuche auch im politischen Bezirke St. Johann im Pongau des Herzogthumes Salz¬ burg soweit erloschen ist, dass nur mehr in zwei Gemeinden dieses politischen Bezirkes die Stallsperre gegenüber drei, beziehungsweise sechs Localitäten, in denen übrigens die Ab¬ heilung bereits gleichfalls vor sich gegangen ist, noch aufrecht¬ erhalten wird, findet die k. k. Statthalterei auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. October l. J., Z. 30.701, das bestehende Verbot der Einfuhr von Kiauenthieren auch aus diesem politischen Bezirke St. Johann im Pongau des Herzogthumes Salz¬ burg aufzuheben. Ferner wird mit Rücksicht auf das Erlöschen der Maul= und Klauenseuche im Gerichtsbezirke Mittersill und die erfolgte Einschränkung derselben im Gerichtsbezirke Toxenbach das Einfuhrverbot zu Gunsten der Provenienzen aus diesen Gerichtsbezirken des politischen Bezirkes Zell am See im Herzogthume Salzburg außer Wirksamkeit gesetzt, und bleiben die Bestimmungen der bierämtlichen Kund¬ machung vom 10. August l. J., Z. 13.603, nunmehr für die Gerichtsbezirke Lofer, Saalfelden und Zell am See noch in Kraft. Linz, am 19. October 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 22. October 1895. Z. 13.164. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen = Ausweis in der Berichtsperiode vom 2. October bis 10. October 1895. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf, Ort¬ schaft Lederau.

6 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Kirchdorf; Gemeinde Nufsbach, Ortschaft Plaschlhof. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Urfahr, Ort¬ schaft Harbach. 4. Bezirk Ried: Gemeinde Geiersberg, Ortschaft Oberleiten. 5. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming, Ortschaft Sipbach; Gemeinde Kematen, Ortschaften Kematen und Schachen; Gemeinde Neuhofen, Ortschaften Gugelberg und Julianaberg; Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaft Hehen¬ berg; Gemeinde Thanstetten, Ortschaften Droißendorf, Than¬ stetten; Gemeinde und Ortschaft Wartberg; Gemeinde Wei߬ kirchen, Ortschaft Bergern. 6. Bezirk Wels: Gemeinde Lichtenegg, Ortschaft Wimpassing; Gemeinde Schönau, Ortschaften Buch, Gebers¬ dorf, Schallerbach, Schönau. 2. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Amesschlag, Ortschaft Amesberg; Gemeinde und Ortschaft Neumarkt. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ortschaft Nachdemsee; Gemeinde Gmunden, Ortschaft Kranabeth. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hörsching, Ort¬ schaft Geretsdorf; Gemeinde Kirchberg, Ortschaft Thürnau; Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaften Kleinmünchen, Neu¬ scharlinz; Gemeinde und Ortschaft Lorch; Gemeinde Leon¬ ding, Ortschaften Alharting, Berg, Ruefling; Gemeinde St. Magdalena, Ortschaft Dornach; Gemeinde und Ortschaft St. Peter: Gemeinde und Ortschaft Walding; Gemeinde Wilhering, Ortschaften Edramsberg, Lohnharting. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Schwertberg, Ort¬ schaften Aisting, Schwertberg. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Lohnsburg, Ortschaft Magetsham; Gemeinde Schildorn, Ortschaft Ecklham. 6. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Afiesl, Ortschaft Röckendorf; Gemeinde und Ortschaft Helfenberg; Gemeinde Kicking, Ortschaften Lengau, Sauödt; Gemeinde Kollerschlag Ortschaften Fuchsödt, Kollerschlag, Mistlberg; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaft Raschau: Gemeinde Nebelberg, Ortschaft Heinrichsberg; Gemeinde Oberkappel, Ortschaften Wollmannsrait, Schösgattern; Gemeinde und Ortschaft Schlögl; Gemeinde Schönegg, Ortschaft Guglwald. 7. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein¬ leiten, Ortschaft Unterwolfern. 8. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Neukirchen, Ort¬ schaft Dachschwendtau; Gemeinde Regau, Ortschaften Rutzen¬ moos, Stollen, und Schöndorf: Gemeinde und Ortschaft Timelkam: Gemeinde und Ortschaft Vöcklabruck; Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaften Mösendorf und Vöcklamarkt. 9. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Inn: Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Haiding; Ge¬ meinde St. Marienkirchen. Ortschaften Eben, Eichet, Fürnedt, Lengau, Leopoldsberg, Marienkirchen, Polsenz, Unterfreun¬ dorf, Untergrub: Gemeinde Parz, Ortschaften Margarethen, Schauersberg, Tegernbach: Gemeinde Pollham, Ortschaften Aigen, Egg, Kolbing; Gemeinde Prambachkirchen, Ortschaft Oberdoppel; Gemeinde Puchberg, Ortschaften Nöham, Ober¬ laab, Unterleiten: Gemeinde Pupping, Ortschaften Au, Oberschaden, Taubenbrunn: Gemeinde Scharten, Ortschaft Hornholz; Gemeinde St. Thomas, Ortschaft Lameth, Ober¬ prambach; Gemeinde Wallern, Ortschaft Mauer. 10. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Aich. 2. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Berg, Ort¬ schaft Baum; Gemeinde und Ortschaft Gampern; Gemeinde Ottnang, Ortschaft Vorderarming. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Ranzing; Gemeinde Parz, Ortschaft Hiererberg; Gemeinde Waizenkirchen, Ortschaft Manzing. Steyr, den 17. October 1895. Z. 13.428. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Thierseuchenausweis in der Berichtsperiode vom 10. October bis 17. October 1895. 1. Maul= und Klauenseuche. Ausbruch der Seuche. 1. Bezirk Perg: Gemeinde Lanzendorf, Ortschaft Riegl. 2. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestand der Seuche. Bezirk Gmunden: Gemeinde Vorchdorf Ort¬ schaft Lederau. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Kirchdorf; Gemeinde und Ortschaft Waldneukirchen. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Urfahr, Ort¬ chaft Harbach. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Allhaming, Ortschaft Sipbach: Gemeinde Kematen, Ortschaften Kematen, Schachen; Gemeinde Neuhofen, Ortschaften Guglberg und Julianaberg; Gemeinde Ried, Ortschaft Rührndorf; Ge¬ meinde Thanstetten, Ortschaften Droißendorf, Thanstetten. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Schönau, Ortschaft Gebersdorf. Erlöschen der Seuche. . Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Nussbach, Ort¬ schaft Plaschlhof. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Geiersberg, Ort¬ schaft Oberleiten. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaft Hehenberg; Gemeinde und Ortschaft Wartberg; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Bergern. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Lichtenegg, Ortschaft Wimpassing; Gemeinde Schönau, Ortschaften Buch, Schaller¬ bach, Schönau. 3. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Amesschlag, Ort¬ schaft Amesberg; Gemeinde und Ortschaft Neumarkt. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ort¬ schaft Nachdemsee: Gemeinde Gmunden, Ortschaft Kranabeth. 4. Bezirk Linz (Land: Gemeinde Hörsching, Ort¬ chaft Gerersdorf; Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaften Kleinmünchen, Neuscharlinz; Gemeinde St. Magarethen, Ortschaft Dornach; Gemeinde Wilhering, Ortschaften Edramsberg, Lohnharding.

7 4. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft St. Ge¬ orgen a. d. Gusen; Gemeinde Schwertberg, Ortschaften Aisting, Schwertberg. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Schildern, Ortschaft Ecklham. 6. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Kicking, Ort¬ schaften Lengau, Sauedt; Gemeinde Kollerschlag, Ortschaften Fuchsödt, Haselbach, Kollerschlag, Mistlberg; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaft Raschau; Gemeinde Nebelberg, Ortschaft Heinrichsberg; Gemeinde Oberkappel, Ortschaften Wollmannsreit, Schöffgattern; Gemeinde Schönegg, Ort¬ schaft Guglwald; Gemeinde und Ortschaft Ulrichsberg. 7. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Neukirchen, Ortschaften Dachschwendtau, Rutzenmoos; Gemeinde Regau, Ortschaften Stollen, Schöndorf: Gemeinde und Ortschaft Timmelkam; Gemeinde und Ortschaft Vöcklabruck; Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaften Mösendorf, Vöcklamarkt. 8. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Inn; Gemeinde Hinzenbach, Ortschaft Sporneck; Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Haidinz; Gemeinde St. Marien¬ kirchen, Ortschaften Eben, Lengau, Unterfreundorf, Unter¬ grub; Gemeinde Parz, Ortschaften Magarethen, Schauers¬ berg, Tegernbach; Gemeinde Prambachkirchen, Ortschaft Oberdoppl; Gemeinde Puchberg, Ortschaften Nöham, Ober¬ laab, Unterleithen; Gemeinde Pupping, Ortschaften Au, Oberschaden; Gemeinde Scharten, Ortschaft Hernholz, Breiteneich; Gemeinde St. Thomas, Ortschaften Oberpram¬ bach, Lamath; Gemeinde Wallern, Ortschaft Grub, Mauer. 9. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Beziek Linz (Land): Gemeinde Kirchberg, Ort¬ schaft Thürnau, Gemeinde Leonding, Ortschaften Allharting, Berg, Ruefling; Gemeinde und Ortschaft St. Peter; Ge¬ meinde und Ortschaft Walding. 2. Bezirk Ried: Gemeinde Lohnsburg, Ortschaft Magetsham. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Afiesl, Ort¬ schaft Röckendorf; Gemeinde und Ortschaft Helfenberg; Ge¬ meinde und Ortschaft Schlögl. 4. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein¬ leiten, Ortschaft Unterwolfern. 5. Bezirk Wels: Gemeinde St. Marienkirchen, Ortschaften Eichet, Fürnedt Leopoldsberg, St. Marienkirchen, Polsenz, Voltau; Gemeinde Pollham, Ortschaften Aigen, Egg, Kolbing; Gemeinde Pupping, Ortschaft Taubenbrunn. Steyr, am 22. October 1895 Z. 13.275. An die Gemeinde=Vorstehungen. Berpflegsgebür der öffentlichen Krankenanstalt St. Pelagio in Rovigno. Bei Verfassung des Verzeichnisses der im Jahre 1895 in den öffentlichen Krankenanstalten des Küstenlandes giltigen Verpflegsgebüren ist insoferne ein Versehen unterlaufen, als die Verpflegsgebür der öffentlichen Krankenanstalt Erzherzogin=Maria=Theresia=Seehospitz S. Pelagio in Rovigno mit 80 Kreuzer statt richtig mit 81 Kreuzer angegeben wurde. Infolge Erlasses der h. k. k. oberöst Statthalterei Linz vom 6. October l. J., Z. 16.484/II, werden die Gemeinde¬ vorstehungen hievon mit Beziehung auf den h. ä. Erlass vom 1. April 1895, Z. 4510, Amtsblatt Nr. 14, zur Berichtigung des genannten Verzeichnisses in die Kenntnis gesetzt. Steyr, am 18. October 1895. Z. 1360/B.=Sch.=R. Amts-Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath Steyr ertheilt hiemit jenen Mitgliedern des Zweiglehrervereines Weyer, welche der am 9. November l. J. abzuhaltenden Lehrer=Versammlung bei¬ wohnen wollen, den hiefür erforderlichen Urlaub. Steyr, am 18. October 1895. Z. 11.356. Amts-Erinnerung. Geschäfts=Vormerkblätter für das Johr 1896 können zu dem Subscriptionpreise per 20 kr. schon jetzt hieramts behoben werden. Auch werden Bestellungen auf den niederösterreichischen Amtskalender für das Jahr 1896 zu dem Subscriptionspreise von 1 fl. 50 kr. per Exemplar h. a. entgegengenommen und effectuiert. Steyr, am 18. October 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Stellungs=Drucksorten, Verordnung an alle Gemeinde=Vorstehungen, betreffend Aenderung der Berichterstattung über die Todesarten, Formularien, betreffend Verlängerung der Maischdauer bei der steuerfreien Brantwein¬ Erzeugung (zur Eingabe an das k. k. Finanz=Ober=Inspectorat), alle Gattungen Schuldrucksorten für löbl. Ortsschulräthe und Schulleitungen, darunter Detail=Lehrgang, Ausweis über Hausaufgaben zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7.

Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr.7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts =Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17) Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs =Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militarisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds= Zeugnisse, Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der l. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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