Amtsblatt 1895/42 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. Oktober 1895

2 kenanstalten des eigenen Verwaltungsgebietes, sowie den übrigen politischen Landesbehörden behufs Mittheilung an die unterstehenden Krankenhaus=Verwaltungen, desgleichen an das königlich ungarische Ministerium des Innern und die königlich kroatische Landesregierung mitzutheilen. 2. Jede seit dem 1. October 1895 erfolgte Ausweisung einer Person von der Aufnahme in eine öffentliche Kranken¬ anstalt in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern erlischt nach Ablauf von 3 Jahren vom Datum der betreffenden Ausweisungsverordnung an gerechnet, und ist nach Ablauf dieser Zeit der Name des betreffenden Spi¬ talsverwiesenen aus dem bei den öffentlichen Krankenanstalten zu führenden diesbezüglichen Protokolle zu löschen, wenn nicht die Ausweisung der betreffenden Person erneuert wurde. 3. Die Namen jener Spitalsverwiesenen, welche bis zum 1. Juli 1886 in den Simulantanprotokollen der öffent¬ lichen Krankenanstalten derzeit noch geführt werden, sind zu löschen und sind bezüglich der übrigen vom 1. Juli 1886 abgeführten Spitalsfrequentanten die entsprechenden Er¬ hebungen zu dem Behufe durchzuführen, um zu ermitteln, welche von den vom 1. Juli 1886 ab noch in Evidenz ge¬ führten Spitalsfrequentanten mit der Inanspruchnahme der Spitalspflege keinen Missbrauch getrieben haben oder infolge Aenderung ihrer Lebensverhältnisse eine weitere Evidenzhaltung überflüssig machen. Die Namen dieser Per¬ onen sind gleichfalls zu löschen. Die übrigen Spitalsfrequentanten, bei denen sich die Nothwendigkeit der weiteren Evidenzhaltung herausstellt, sind in die neue vom 1. October 1895 angefangen anzulegende Liste der Spitalsverwiesenen aufzunehmen. Spitalsverwiesene, die durch Tod in Abgang gekommen sind, sind gleichfalls im diesbezüglichen Protokolle zu löschen. 4. Bezüglich jener Individuen, welche von der Auf¬ nahme in öffentliche Krankenanstalten ausgeschlossen sind, sind die bestehenden Vorschriften strenge zu beobachten, nach welchen dieselben nur im Falle der Unabweisbarkeit, welche in diesem Falle durch ein besonders spitalsärztliches Zeugnis zu bestätigen ist, in eine öffentliche Krankenanstalt aufge¬ nommen werden dürfen. In solchen Fällen muss die spitalsärztlich erwiesen Unabweisbarkeit auf den von den Spitalsverwaltungen zum Zwecke der Kosteneinbringung auszufertigenden Documenten jedesmal unter Namhaftmachung der Krankheit ersichtlich gemacht werden. Hievon werden infolge Erlasses der hohen k. k. ober¬ österr. Statthalterei Linz vom 5. October l. J., Z. 17.003/II, die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, dass seitens der hohen k. k. Statthalterei Linz behufs der weiteren Durchführung dieser Maßnahmen im Einver¬ nehmen mit dem oberösterr. Landesausschusse das Erforder¬ liche veranlasst wurde. Steyr, am 11. October 1895. Z. 11.973. An sämmtliche hochwürdlige Pfarrämter. Laut Erhebung seitens des k. k. Gendarmerie=Posten¬ Commandos Lavamünd soll der 1863 zu Majalensberg ge¬ borene, nach Lavamünd zuständige Bergarbeiter Mattia Prachoinik seine Gattin Maria (Mädchenname unbekannt) vor einigen Jahren in einem nicht näher bekannten Orte Oberösterreichs geehelicht haben. Nachdem nun deren Trauschein in Zuständigkeitsange¬ legenheit dringend benöthigt wird, werden die hochwürdigen Pfarrämter eingeladen, diesfalls gefälligst Nachschau zu halten und eventuell eine ex-offo-Abschrift des Trauscheines anher zu übermitteln; ebenso wolle gefälligst Nachschau ge¬ alten werden, ob nicht von Seite eines hochwürdigen Pfarr¬ amtes hiesigen Bezirkes ein nun ca. 2 Jahre altes Mädchen der genannten Eheleute getauft worden ist, und wolle beja¬ henden Falles auch der diesbezügliche Auszug aus der Tauf¬ matrik anher übersendet werden. Steyr, am 5. October 1895. Z. 12.691. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden der Gerichtsbezirke Kremsmünster und Neuhofen betreffend die Ausforschung des stellungspflichtigen Basilius Hirtenlehner. Der am 21. December 1873 in Lausa, Bezirk Steyr, geborene Basilius Hirtenlehner scheint im Verzeich¬ nisse der Stellungspflichtigen der Gemeinde Neustift, Bezirk Steyr, auf, es konnte aber trotz der eingehendsten Nachfor¬ schungen weder dessen Aufenthalt, noch auch sein vermuth¬ lich noch im Kindesalter erfolgtes Ableben sichergestellt werden. Er ist ein Sohn der in der Gemeinde Neustift bereits verstorbenen Eheleute: Basilius Hirtenlehner, Zeugschmied¬ geselle von Kirchberg, und der Marie Hirtenlehner, einer ehelichen Tochter des Michael Prenn, Häuslers von Stangl, Pfarre Haratzhofen (Haidershofen), und der Maria, geb. König; sein Tauspathe Peter Zelmsauer von Großraming ist ebenfalls bereits mit Tod abgegangen. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden hiemit beauftragt, entsprechende Nachfrage rücksichtlich des vorerwähnten Knaben, namentlich in der Richtung zu pflegen, ob nicht Anhaltspunkte über seinen Aufenthalt, beziehungsweise sein Ableben gewonnen werden können. Ein etwaiges positives Resulat ist bis 15. No¬ vember 1895 anher bekanntzugeben. Steyr, am 10. October 1895. Z. 12.998. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Johann Zeinlinger. Die k. k. Statthalterei für Niederösterreich hat beim hohen k. k. Landesvertheidigungs=Ministerium um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des im Jahre 1874 im Gebär¬ hause zu Wien geborenen, in Ullrichs im Bezirke Waidhofen a. d. Thaya heimatberechtigten Johann Zeinlinger, unehelichen Sohnes der Barbara Zeinlinger, angesucht.

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