Amtsblatt 1895/42 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 17. Oktober 1895

Nr. 42 1895. der 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Steyr, am 17. October. Z. 1358/B.=Sch.=R. An sämmtliche Schulleitungen. Die Schulleitungen werden in Kenntnis gesetzt, dass zur Reinschrift der bis 1. Jänner 1896 einzusendenden Entwürfe der Detaillehrgänge die in der Buchdruckerei von Emil Haas & Cie. in Steyr zu diesem Zwecke aufgelegte Drucksorte zu benützen ist. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 16. October 1895. Z. 12.405. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Civil=Geometer Gottlieb Janetschek. Der autorisierte Civil=Geometer Gottlieb Jane¬ tschek in Steyr hat unterm 26. September l. J. hieher die Anzeige erstattet, dass er mit 1. October l. J. seinen Amts¬ und Wohnsitz nach Wels versetzt. Hievon setze ich die Gemeinde=Vorstehungen mit Be¬ ziehung auf den h. ä. Erlass vom 3. Juni 1894, Z. 7186, Amtsblatt Nr. 23, in die Kenntnis. Steyr, am 9. October 1895. Z. 12.852. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Maischdauer=Verlängerungs=Gesuche. Ueber die Eingabe einer Gemeinde=Vorstehung um Erleichterungen bei den Gesuchen um Verlängerung der Maisch¬ dauer für die steuerfreie Brantweinerzeugung aus mehligen Stoffen hat die h. k. k. Finanz=Direction in Linz mit dem Erlasse vom 3. October 1895, Nr. 12.180, bedeutet, dass von der hochdortigen ergangenen Anordnung vom 5. Juni 1895, Nr. 5525, wornach in Zukunft nur von Fall zu Fall über specielles Ansuchen der Partei ausnahmsweise eine Maisch¬ dauerverlängerung zu bewilligen sei, im Hinblicke auf die diesbezüglich bestehenden Vorschriften nicht abgegangen werden kann, und dass daher die wie bisher seitens der Gemeinde¬ vorstehungen eingebrachten Gesuche um allgemeine Maischdauerverlängerung für die steuerfreien Brenner des Gemeindegebietes abweislich verbeschieden werden müssten, dem stehe jedoch nicht entgegen, dass jene Parteien, welche eine Maischdauerverlängerung wünschen, ihr specielles An¬ suchen bei der Gemeinde=Vorstehung, welche nach § 43 des Hofkammer=Decretes vom 23. September 1835, R.=G.=Bl. .Band 63, Nr. 151), ohnehin zur Entgegennahme der An¬ meldung der steuerfreien Brantweinerzeugung berufen ist, mündlich vorzubringen, und dass sohin die Gemeinde=Vor¬ stehungen alle jene steuerfreien Brenner, welche bei derselben um Maischdauerverlängerung mündlich (ohne Aufnahme eines Protokolles) bittlich geworden sind, mittelst stempel¬ freier Consignation dem Herrn k. k. Finanz=Ober=Inspector in Wels zur Anzeige bringen. Hievon setze ich die Gemeindevorstehungen infolge Note des Herrn k. k. Finanz=Oberinspectors in Wels vom 5. Oc¬ tober l. J., Z. 3853, im Nachhange zum hierämtlichen Er¬ ass vom 9. Juni l. J., Z. 8907, zur Darnachachtung in die Kenntnis. Steyr, am 11. October 1895. Z. 12.887. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Controle über die Spitalverwiesenen. Zum Zwecke der möglichsten Vereinfachung der Controle der Spitalverwiesenen, welche durch ungerechtfertigte Inan¬ spruchnahme der Spitalspflege in öffentlichen Krankenanstalten die Fonde der Gemeinden oder des Landes ungebürlich be¬ lasten, und zur Herstellung eines gleichförmigen diesbezüg¬ lichen Vorganges in beiden Reichshälften hat das hohe k. k. Ministerium des Innern nach Einvernahme mit dem könig¬ lich ungarischen Ministerium des Innern laut des Erlasses vom 4. Juli 1895, Z. 30.533 ex 1894, Nachstehendes an¬ geordnet: 1. Die Spitalsverweisung einer Person erfolgt durch die zuständige k. k. Statthalterei, beziehungsweise Lan¬ desregierung im Einvernehmen mit dem Landesausschusse im Falle wahrgenommener missbräuchlicher Inanspruchnahme der öffentlichen Spitalspflege, eventuell über Anlangen des Landesausschusses oder über Ansuchen der zahlungspflichtigen Heimatsgemeinde auf Grund der vorgelegten Spitalsbehand¬ lungsscheine, aus welchen die Dauer der jeweiligen Spitals¬ aufenthalte und die gewohnheitsmäßig fingierte Krankheit der betreffenden Person zu entnehmen ist, welche die Aus¬ weisung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Namen der Spitalsverwiesenen sind mit allen bezüglichen Daten den Verwoaltungen der öffentlichen Kran¬

2 kenanstalten des eigenen Verwaltungsgebietes, sowie den übrigen politischen Landesbehörden behufs Mittheilung an die unterstehenden Krankenhaus=Verwaltungen, desgleichen an das königlich ungarische Ministerium des Innern und die königlich kroatische Landesregierung mitzutheilen. 2. Jede seit dem 1. October 1895 erfolgte Ausweisung einer Person von der Aufnahme in eine öffentliche Kranken¬ anstalt in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern erlischt nach Ablauf von 3 Jahren vom Datum der betreffenden Ausweisungsverordnung an gerechnet, und ist nach Ablauf dieser Zeit der Name des betreffenden Spi¬ talsverwiesenen aus dem bei den öffentlichen Krankenanstalten zu führenden diesbezüglichen Protokolle zu löschen, wenn nicht die Ausweisung der betreffenden Person erneuert wurde. 3. Die Namen jener Spitalsverwiesenen, welche bis zum 1. Juli 1886 in den Simulantanprotokollen der öffent¬ lichen Krankenanstalten derzeit noch geführt werden, sind zu löschen und sind bezüglich der übrigen vom 1. Juli 1886 abgeführten Spitalsfrequentanten die entsprechenden Er¬ hebungen zu dem Behufe durchzuführen, um zu ermitteln, welche von den vom 1. Juli 1886 ab noch in Evidenz ge¬ führten Spitalsfrequentanten mit der Inanspruchnahme der Spitalspflege keinen Missbrauch getrieben haben oder infolge Aenderung ihrer Lebensverhältnisse eine weitere Evidenzhaltung überflüssig machen. Die Namen dieser Per¬ onen sind gleichfalls zu löschen. Die übrigen Spitalsfrequentanten, bei denen sich die Nothwendigkeit der weiteren Evidenzhaltung herausstellt, sind in die neue vom 1. October 1895 angefangen anzulegende Liste der Spitalsverwiesenen aufzunehmen. Spitalsverwiesene, die durch Tod in Abgang gekommen sind, sind gleichfalls im diesbezüglichen Protokolle zu löschen. 4. Bezüglich jener Individuen, welche von der Auf¬ nahme in öffentliche Krankenanstalten ausgeschlossen sind, sind die bestehenden Vorschriften strenge zu beobachten, nach welchen dieselben nur im Falle der Unabweisbarkeit, welche in diesem Falle durch ein besonders spitalsärztliches Zeugnis zu bestätigen ist, in eine öffentliche Krankenanstalt aufge¬ nommen werden dürfen. In solchen Fällen muss die spitalsärztlich erwiesen Unabweisbarkeit auf den von den Spitalsverwaltungen zum Zwecke der Kosteneinbringung auszufertigenden Documenten jedesmal unter Namhaftmachung der Krankheit ersichtlich gemacht werden. Hievon werden infolge Erlasses der hohen k. k. ober¬ österr. Statthalterei Linz vom 5. October l. J., Z. 17.003/II, die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Beifügen in die Kenntnis gesetzt, dass seitens der hohen k. k. Statthalterei Linz behufs der weiteren Durchführung dieser Maßnahmen im Einver¬ nehmen mit dem oberösterr. Landesausschusse das Erforder¬ liche veranlasst wurde. Steyr, am 11. October 1895. Z. 11.973. An sämmtliche hochwürdlige Pfarrämter. Laut Erhebung seitens des k. k. Gendarmerie=Posten¬ Commandos Lavamünd soll der 1863 zu Majalensberg ge¬ borene, nach Lavamünd zuständige Bergarbeiter Mattia Prachoinik seine Gattin Maria (Mädchenname unbekannt) vor einigen Jahren in einem nicht näher bekannten Orte Oberösterreichs geehelicht haben. Nachdem nun deren Trauschein in Zuständigkeitsange¬ legenheit dringend benöthigt wird, werden die hochwürdigen Pfarrämter eingeladen, diesfalls gefälligst Nachschau zu halten und eventuell eine ex-offo-Abschrift des Trauscheines anher zu übermitteln; ebenso wolle gefälligst Nachschau ge¬ alten werden, ob nicht von Seite eines hochwürdigen Pfarr¬ amtes hiesigen Bezirkes ein nun ca. 2 Jahre altes Mädchen der genannten Eheleute getauft worden ist, und wolle beja¬ henden Falles auch der diesbezügliche Auszug aus der Tauf¬ matrik anher übersendet werden. Steyr, am 5. October 1895. Z. 12.691. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden der Gerichtsbezirke Kremsmünster und Neuhofen betreffend die Ausforschung des stellungspflichtigen Basilius Hirtenlehner. Der am 21. December 1873 in Lausa, Bezirk Steyr, geborene Basilius Hirtenlehner scheint im Verzeich¬ nisse der Stellungspflichtigen der Gemeinde Neustift, Bezirk Steyr, auf, es konnte aber trotz der eingehendsten Nachfor¬ schungen weder dessen Aufenthalt, noch auch sein vermuth¬ lich noch im Kindesalter erfolgtes Ableben sichergestellt werden. Er ist ein Sohn der in der Gemeinde Neustift bereits verstorbenen Eheleute: Basilius Hirtenlehner, Zeugschmied¬ geselle von Kirchberg, und der Marie Hirtenlehner, einer ehelichen Tochter des Michael Prenn, Häuslers von Stangl, Pfarre Haratzhofen (Haidershofen), und der Maria, geb. König; sein Tauspathe Peter Zelmsauer von Großraming ist ebenfalls bereits mit Tod abgegangen. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden hiemit beauftragt, entsprechende Nachfrage rücksichtlich des vorerwähnten Knaben, namentlich in der Richtung zu pflegen, ob nicht Anhaltspunkte über seinen Aufenthalt, beziehungsweise sein Ableben gewonnen werden können. Ein etwaiges positives Resulat ist bis 15. No¬ vember 1895 anher bekanntzugeben. Steyr, am 10. October 1895. Z. 12.998. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung des stellungspflichtigen Johann Zeinlinger. Die k. k. Statthalterei für Niederösterreich hat beim hohen k. k. Landesvertheidigungs=Ministerium um die Ver¬ anlassung der Ausforschung des im Jahre 1874 im Gebär¬ hause zu Wien geborenen, in Ullrichs im Bezirke Waidhofen a. d. Thaya heimatberechtigten Johann Zeinlinger, unehelichen Sohnes der Barbara Zeinlinger, angesucht.

Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 1. October l. J., Z. 16.556/IV, sind die bezüglichen Nachsorschungen und zwar insbesondere in der Richtung zu pflegen, ob der Genannte nicht etwa in einem Verzeichnisse der Stellungspflichtigen aufgeführt erscheint, seiner Stellungs¬ pflicht Genüge geleistet hat, oder gestorben ist. Ein positives Ergebnis der Nachforschungen ist bis 8. November l. J. anher zu berichten. Steyr, am 12. October 1895. Z. 12.936. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 17.228|II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus den Stadtgebieten Fünfkirchen und Neu¬ satz nach Oberösterreich. Laut Telegrammes des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 5. October l. J., Z. 29.131, ist in den Stadt¬ gebieten Fünskirchen und Neusatz der Ausbruch der Schweine¬ pest sichergestellt. Die k. k. Statthalterei findet demnach die Einfuhr von Schweinen aus den bezeichneten Stadtgebieten Ungarns nach Oberösterreich gänzlich zu verbieten. Dies wird mit Bezugnahme auf die hierämtliche Kund¬ machung vom 4. Juli l. J., Z. 11.039 und 11.006, allge¬ mein verlautbart. K. k. Statthalterei Linz, am 6. October 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 12. October 1895. Z. 12.997. Widerruf. Die mit dem h. ä. Erlasse vom 11. September l. J., Z. 11.562, angeordneten Nachforschungen nach dem 13jäh¬ rigen Schulknaben Franz Weiser sind zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 8. October, Z. 16.402, wieder einzustellen, nachdem derselbe von der k. k. Bezirks¬ hauptmannschaft Freiwaldau in Neisse zustande gebracht wurde. Steyr, am 14. October 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Stellungs=Drucksorten Verordnung an alle Gemeinde=Vorstehungen, betreffend Aenderung der Berichterstattung über die Todesarten; weiters Formularien, betreffend Verlängerung der Maischdauer bei der steuerfreien Brantwein¬ Erzeugung (zur Eingabe an das k. k. Finanz=Ober=Inspectorat). Lager aller Gattungen Schuldrucksorten für löbl. Ortsschulräthe und Schulleitungen, z. B.: Detail=Lehrgang, Ausweis über Hausaufgaben sind zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7.

Buchdruckerei und Tithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Lager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu § 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17) Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs =Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits= Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu § 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds=Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2