der 6. 6. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1895. Steyr, am 10. October. Nr. 41. Z. 12.283. An sämmtliche Gemeinde= u. Genossenschafts¬ Vorstehungen. Die Regelung der Sonn= und Feiertags=Ruhe im Gewerbebetriebe. Infolge Statthalterei =Erlasses vom 29. April d. J., Z. 7055/I, betreffend die Ausdehnung der Sonntagsarbeit an bestimmten Sonntagen und für bestimmte Orte auf 10 Stunden, wurden von den Gemeinden und Genossen¬ schaftsvorstehungen Wünsche ausgesprochen und Anträge gestellt, welche die in dem citierten Statthalterei=Erlasse aufgestellten Fragen beantworten, überdies aber die theil¬ weise Abänderung der Statthalterei=Kundmachung vom 29. April d. J., Z. 7055, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 13, hin¬ sichtlich der Arbeitszeit bei den Productionsgewerben und der 8 stündigen Verkaufszeit bei den Handelsgewerben betreffen. Die hohe k. k. Statthalterei hat diesen Wünschen und Anträgen, insoweit sich dieselben innerhalb des Gesetzes vom 16. Jänner 1895, R.=G.=Bl. Nr. 21, betreffend die Regelung der Sonn= und Feiertagsruhe im Gewerbebetriebe bewegen, die weitestgehende Berücksichtigung angedeihen lassen. Unter einem erscheint im L.=G.= u. V.=Bl. die Statt¬ halterei=Kundmachung vom 15. September d. J., Z. 11.415, mit welcher in Durchführung des § 1, Art. VII und IX, des bezogenen Gesetzes bei den in der Ministerial=Verordnung vom 24. April und 11. August 1895, R.=G.=Bl. Nr. 58 und 125, bezeichneten Productionsgewerben und beim Han¬ delsgewerbe die Ausnahmen von der Vorschrift der Sonn¬ tagsruhe neuerdings festgesetzt werden und die Statthalterei¬ Kundmachung vom 29. April d. J., Z. 7055, L.=G.= u. V.=Bl. Nr. 13, außer Kraft tritt. Dem vielseitig ausgesprochenen Wunsche, für jene Pfarrorte, welche für die bereits bewilligte 8 stündige Sonntagsarbeit nicht eine ununterbrochene Arbeitszeit nachgesucht haben, die Bestimmung der Statthalterei=Kund¬ machung vom 29. April d. J., Z. 7055, zu eliminieren, „dass der Warenverkauf von halb 9 Uhr bis 10 Uhr zu unterbrechen ist“ und an deren Stelle die Bestimmung zu setzen, dass der Warenverkauf während des vormittägigen Hauptgottesdienstes zu unterbrechen sei, konnte nach reiflicher Ueberlegung aus verschiedenen Gründen nicht Rechnung getragen werden. Diese Bestimmung wurde vielmehr in der neuen Kundmachung vom 15. September d. J., Z. 11.415, wieder ausgenommen. Dem allgemeinen Wunsche der Handelsgewerbetrei¬ benden, die 8 stündige Sonntagsarbeit mit dem Beginne um halb 7 Uhr früh und mit dem Schlusse um 4 Uhr nachmittags festzusetzen, konnte nur in der Weise stattgegeben werden, dass innerhalb dieses Zeitraumes eine 1½ stündige Arbeitsunterbrechung festgesetzt wurde. Diese Arbeitsunterbrechung wurde für die Zeit von halb 9 bis 10 Uhr vormittags allerdings mit Rücksicht darauf festgestellt, dass zu dieser Zeit fast allerorts der Haupt¬ gottesdienst stattfindet. Wenn auch in einzelnen Pfarrorten der vormittägige Hauptgottesdienst nicht genau in die Zeit von halb 9 bis 10 Uhr fällt, so liegen doch keine triftigen Gründe vor, um eine Abänderung der Statthalterei=Ver¬ ordnung in diesem Punkte eintreten zu lassen. Aus den vorgelegten Anträgen der Genossenschaften, insbesondere der Genossenschaft der Müller, geht hervor, dass dieselben von den mit der Ministerial=Verordnung vom 24. April 1895, R. G.=Bl. Nr. 58, für einzelne Gewerbs¬ kategorien getroffenen und seither mit der Ministerial=Ver¬ ordnung vom 11. August 1895, R. G.=Bl. Nr. 125, theilweise abgeänderten Bestimmungen keine Kenutnis erlangt haben, da sonst die vorgebrachten Wünsche und Anträge unverständ¬ lich wären. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei vom 15. September 1895, Z. 11.415/I, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen beauftragt, die im Gemeindegebiete befindlichen Genossenschafts=Vorstehungen zu befragen, ob dieselben bereits im Besitze des obencitierten Landesgesetzblattes, sowie der beiden Reichsgesetzblätter sind. Verneinenden Falles ist anher die Anzeige unter Anführung der betreffenden Genossenschaft zu erstatten, damit von h. a. die Zusendung der Gesetzes¬ blätter gegen Erlag der Gestehungskosten vorgenommen werden kann. Endlich haben die Gemeinde=Vorstehungen und Genossenschafts=Vorstehungen sich mit den neuen gesetz¬ lichen Bestimmungen eingehend vertraut zu machen und für die Verlautbarung derselben Sorge zu tragen. Steyr, am 1. October 1895. Z. 12.613. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Gesetzessammlungen. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 10. August 1895, Z. 3813/M. I., eröffnet, dass der XII. Theil (Band I und II) der Sammlung der Reichs¬
und Landesgesetze über das Gemeindewesen in Druck gelegt und dem Verlage der k. k. Hof= und Staatsdruckerei über¬ geben worden ist. Der Kostenpreis dieses aus zwei Bänden bestehenden Theiles beträgt 3 fl. 50 kr. Gleichzeitig ist im Verlage der k. k. Hof= und Staats¬ druckerei ein chronologischer, nach Ländern geordneter General¬ Index über den Inhalt der sämmtlichen zwölf Theile dieser Sammlung mit Angabe des Datums und der Nummer der Reichs= und Landesgesetze, sowie des Theiles und der Seite der Sammlung und ein nach Materien alphabetisch und innerhalb derselben nach Ländern chronologisch geordnetes Sachregister zu den sämmtlichen zwölf Theilen erschienen. Der Kostenpreis dieses den General=Index und das Sachregister umfassenden Landes beträgt 2 fl. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 19. September l. J., Z. 14.340/II, werden die Gemeinde¬ Vorstehungen hievon in die Kenntnis gesetzt und wird der Ankauf der gedachten Gesetzessammlung auf das wärmste empfohlen. Steyr, am 4. October 1895. Z. 12.689. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Anregungen in Eisenbahnangelegenheit. Infolge Erlasses der hohen k. k. oberösterreichischen Statthalterei in Linz vom 2. October l. J., Z. 16.784/I, werden über besonderes Ersuchen der k. k. General=Direction der österreichischen Staatsbahnen die Gemeinde=Vorstehungen angewiesen, den Inhalt des Statthalterei=Erlasses vom 9. Juni d. J., Z. 9473, h. ä. Intimation Z. 8088, Amtsblatt Nr. 28, betreffend die rechtzeitige Einbringung von Anträgen und Wünschen in Bezug auf Fahrplan=Abänderungen für die nächste Sommerfahrplanperiode mit spätestens Ende October l. J. direct an die betreffende Eisenbahn=Betriebs=Direction, den Interessenten noch einmal und ohne Verzug in Erin¬ nerung zu bringen. Steyr, am 5. October 1895. Z. 12.854. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Kundmachung. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 2. October l. J., Z. 16.873/II, wird umstehender an die Kleingewerbetreibenden Oberösterreichs gerichteter Aufruf zur möglichst umfassenden Verlautbarung, insbesondere bei den Genossenschafts=Vorstehungen, mit dem Bemerken mit¬ getheilt, dass Formularien für das am Schlusse der Kund¬ machung abgedruckte Mittellosigkeitszeugnis hieramts vorräthig gehalten werden und über Ansuchen deren unentgeltliche Zusendung erfolgt. Dr.-Wilhelm-Schaup'sche Stiftung zur Förderung der Unfallversicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich. In der Erwägung, dass die bereits von vielen Seiten angeregte Feier des 50 jährigen Regierungsjubiläums Seiner Majestät unseres allergnädigsten Kaisers voraussichtlich zu einer Reihe von Humanitätsacten erwünschten Anlass geben wird, und in der Absicht, gerade in einer bestimmten, den heutigen gesellschaftlichen Zuständen entsprechenden Richtung ein anregendes Beispiel zu geben, hat der vormalige Reichs¬ raths=Abgeordnete Dr. Wilhelm Schaup zur bleibenden Erinnerung an seine nunmehr abgeschlossene öffentliche Thätigkeit ein Capital von 50.000 fl. ö. W. in einheitlicher Notenrente einer für die Unfallversicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich zu errichtenden Stiftung gewidmet. Die Stiftungszinsen sollen zur theilweisen Zahlung der Unfall¬ versicherungsprämien für die Betriebe von Kleingewerbe¬ treibenden in Oberösterreich ohne Unterschied des Religions¬ bekenntnisses, der Nationalität oder der Zuständigkeit verwendet werden. Aus der Stiftung sollen die würdigsten und bedürf¬ tigsten Bewerber, welche den oben umschriebenen Voraus¬ setzungen entsprechen, je nach der Höhe ihrer Erwerbsteuer¬ vorschreibung und zwar die mit niedrigerer Erwerbsteuer¬ vorschreibung mit einem bis zu 75%igen, die mit höherer Erwerbsteuervorschreibung mit einem bis zu 50% igen Beitrage zur Unfallversicherungsprämie bedacht werden, welche sich selbst und ihre allfälligen Hilfsarbeiter, soweit sie nicht ohnehin der gesetzlichen Versicherungs¬ pflicht unterliegen, auf Grund der Bestim¬ mungen der Novelle zum Unfallversicherungs¬ gesetze freiwillig bei der Arbeiter=Unfall=Versicherungs¬ Anstalt in Salzburg, eventuell bei deren Rechtsnachfolgerin für Oberösterreich gegen Unfall versichern lassen. Jene Kleingewerbetreibenden, welche beabsichtigen, sich selbst und ihre Hilfsarbeiter, soweit sie nicht ohnehin der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegen, gegen Unfälle n ihrem gewerblichen Betriebe zu versichern und auf eine Beitragsleistung aus der oberwähnten Stiftung Anspruch machen, haben längstens bis Ende October 1895 die vor¬ chriftsmäßige Anmeldung des Betriebes zur freiwilligen Versicherung bei der zuständigen politischen Behörde I. Instanz in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Formularien sind bei der Gemeindevorstehung erhältlich. In der Anmeldung ist noch vor der Unterschrift der Zusatz anzuführen: „Die Versicherung erfolgt freiwillig für die Zeit vom 1. Jänner 1896 an unter der Voraussetzung der Gewährung eines Beitrages aus der Dr.=Schaup=Stiftung.“ Den An¬ meldungen ist ein Mittellosigkeitszeugnis, welches nach dem folgenden Formulare abgesafst ist, beizuschließen. Falls der Betrieb bereits zur freiwilligen Versicherung angemeldet ist, genügt die Einsendung des erwähnten Mittellosigkeitszeugnisses. Bewerbungen, welche nach dem 31. October 1895 einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt. Steyr, am 9. October 1895. Zeugnis behufs Erlangung einer Beitragsleistung aus der Dr.=W.= Schaup'schen Kaiser=Jubiläums=Stiftung zur Förderung der Unfallversicherung des Kleingewerbes in Oberösterreich. 1. Name und Wohnort 2. Art des zur Anmeldung gebrachten gewerblichen Betriebes, eventuell Mitglied=Nr. 3. Höhe der vorgeschriebenen Erwerbsteuer ohne Zuschlag der Einkommensteuer der Hauszins= oder Hausclassensteuer 4. Besitz an Realitäten, eventuell deren Catastralreinertrag 5. Darauf intabulierte Lasten 6. Familienstand unter Namhaftmachung der noch unver¬ sorgten Kinder und ihres Alters 7. Besondere Gründe der Würdigkeit.
3 8. Betheilung aus der Stiftung im letztverflossenen Jahre. Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben bestätigt: den Von der Gemeinde=Vorstehung Unterschrift: L. S. Z. 1265/B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Kremsmünster, welche der Lehrerversammlung am 26. October l. J. in Kremsmünster anwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Steyr, am 3. October 1895. Z. 12.610. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Concurs=Ausschreibung. Mit Bezugnahme auf die mit der Circular=Verordnung vom 4. November 1872, Abth. 9, Nr. 6385 (N.=V.=Bl. 56 St.) verlautbarten Bestimmungen der Stiftung des Handelsmannes Michael Krestics wird zufolge des Reichs=Kriegs=Ministerial¬ Erlasses vom 20. October 1883, Abth. 9, Nr. 7216, bekannt¬ gegeben, dass nach Durchführung der statutenmäßigen, zehn¬ jährigen Capitalisierung der Stiftungs=Interessen nunmehr die Schaffung von 4 Plätzen mit dem Genusse jährlicher 60 fl. erfolgen kann. Zufolge des Reichs=Kriegs=Ministerial=Erlasses vom 29. September 1884, Abth. 9, Nr. 7216, sind noch zwei freie Plätze zu besetzen, auf welche nach Punkt 3 der Statuten zunächst erwerbsunfähige Unterofficiere und Sol¬ daten aus dem Gebiete des bestandenen Titler=Bataillons aus dem im bezeichneten Stiftbriefe genannten 14 Ort¬ chaften (Titel, Lockl, Witocow, Moschorin, Sentiwan, Georgiewo, Josefsdorf, Osurug, Nadolj, Gospodinec, Kacs, Ober= und Unter=Kovil, Gardinovce) beziehungsweise deren Witwen und Waisen Anspruch haben. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen infolge Zuschrift des k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commandos Nr. 14 in Linz vom 1. October 1895, Z. 5783/E, behufs entsprechender Verlautbarung mit dem Bemerken in die Kenntnis gesetzt, dass die diesfälligen Gesuche jährlich bis 20. November beim k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14 in Linz einzulangen haben. Steyr, am 6. October 1895. Z. 12.693. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. K. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschung der Kinder Franz und Rosa Zajicek. Die nach Komacic, Bezirk Budweis in Böhmen, zu¬ ständigen Kinder Franz und Rosa Zajicek, ersterer 10, letztere 11 Jahre alt, wurden vom k. k. Bezirksgerichte Oberndorf wegen Raubes nach § 190 und 237 St.=G. gestraft und wegen deren Sicherheitsgefährlichkeit die An¬ haltung derselben in eine Besserungsanstalt für zulässig erkannt. Nachdem dieselben seit Ende Juni d. J. mit ihren Eltern den Taglöhnerseheleuten Rudolf und Agnes Zajicek, welche noch fünf andere Kinder haben, ihren letzten Auf¬ enthalt in Oberndorf und in Laufen an der Salzach ver¬ lassen haben und bisher nicht eruiert wurden, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Com¬ manden zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 22. September l. J., Z. 1690/II, angewiesen, die entsprechende Nachforschung nach diesen Kindern zu pflegen und ein eventuell positives Ergebnis allsogleich anher zu berichten. Bemerkt wird noch, dass der Vater derselben bei einem Eisenbahnbau beschäftigt sein dürfte. Eine Personsbeschreibung der erwähnten Kinder liegt nicht vor. Steyr, am 4. October 1895. Z. 12.727. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Laut der Mittheilung der k. k. Statthalterei in Triest vom 17. September l. J., Z. 18.463/I, konnte der Land¬ sturmpflichtige Franz Ludwig Peter Slobenz bisher nicht eruiert werden. Derselbe ist am 26. September 1875 in Pola geboren, Sohn des Josef und der Katharina geborene Smet, Schmied von Profession, angeblich nach Amberg (Verh), Ortsgemeinde Hof im Bezirke Rudolfswerth, zuständig und laut Note der k. k.Bezirkshauptmannschaft Rudolfswerth vom 27 August 1895, Z. 15.477, als dahin zuständig nicht anerkannt. Die Familie ist gleich nach der Geburt des Knaben von Pola abgereist und uneruierbar. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 25. September l. J., Z. 16.592/IV, werden die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Com¬ manden beauftragt, die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen und ein allfälliges positives Resultat bis 10. No¬ vember l. J. anher zu berichten. Steyr, am 5. October 1895. Z. 12.530. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen und Krankencasse-Verwaltungen. Warnung vor dem Unterstützungsschwindler und Spitalsfrequentanten Paul Klettner. Laut Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Zell am See treibt sich der mit einem Heimatscheine der Land¬ gemeinde=Vorstehung Saalfelden vom 25. Jänner 1881, Z. 192, versehene, im Jahre 1864 geborene, ledige Diurnist Paul Klettner schon seit längerer Zeit beschäftigungslos herum, lässt sich in Krankenhäusern verpflegen und Reise¬ vorschüsse verabfolgen, wodurch seiner Heimatsgemeinde be¬ deutende Auslagen verursacht werden. Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 16. September l. J., Z. 15.951/II, werden die Kran¬ kenhausverwaltungen und Gemeinden auf das genannte
4 Individuum zu dem Behufe aufmerksam gemacht, damit demselben keinerlei Reiseunterstützung mehr und eine Auf¬ nahme in Krankenhäusern nur dann gewährt werde, wenn die Krankheit ärztlich constatiert ist und eine unaufschiebbare Pflege im Krankenhause erfordert, sonst aber der Genannte ohneweiters nach dem Schubgesetze behandelt werde. Steyr, am 1. October 1895. Z. 12.701. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung des Militärtaxpflichtigen Karl Reichel. Die Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie¬ Posten=Commanden werden beauftragt, nach dem egenwär¬ tigen Aufenthalte des 1865 geborenen, zur Gemeinde Losenstein zuständigen, verheirateten Messerergehilfen Karl Reichel, zuletzt in Wien im Aufenthalte, die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen und ein eventuell positives Resultat anher zu berichten. Steyr, am 7. October 1895. Z 12.799. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. September bis 2. October 1895. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Nussbach, Ort¬ schaft Plaschlhof. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Thanstetten, Ortschaften Droißendorf, Thanstetten; Gemeinde Weißkirchen, Ortschaft Bergern. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Inn; Gemeinde Lichtenega, Ortschaft Wimpassing; Gemeinde Schönau, Ortschaften Buch, Gebersdorf, Schallerbach, Schönau. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Schlierbach, Ort¬ schaft Dorff. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ort¬ schaft Garsten; Gemeinde Gleink, Ortschaft Stadlkirchen, Gemeinde und Ortschaft Losensteinleiten; Gemeinde und Ortschaft Ried. 3. Bezirk Wels: Gemeinde Hinzenbach, Ortschaft Puchet. 2. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Amesschlag, Ortschaft Amesberg; Gemeinde und Ortschaft Neumarkt. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ortschaft Nachdemsee; Gemeinde Gmunden, Ortschaft Kranabeth 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Hörsching, Ort¬ schaft Geretsdorf; Gemeinde Kirchberg, Ortschaft Thürnau; Gemeinde Kleinmünchen, Ortschaften Kleinmünchen, Neu¬ scharlinz; Gemeinde und Ortschaft Lorch; Gemeinde Leon¬ ding, Ortschaften Alharting, Berg Ruefling; Gemeinde St. Magdalena, Ortschaft Dornach; Gemeinde und Ortschaft St. Peter; Gemeinde und Ortschaft Walding; Gemeinde Wilhering, Ortschaften Edramsberg, Lohnharting. 4. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Aich; Gemeinde Schwertberg, Ortschaften Aisting, Schwertberg. 5. Bezirk Ried: Gemeinde Schildorn, Ortschaft Ecklham. 6. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Afiesl, Ortschaft Röckendorf; Gemeinde und Ortschaft Helfenberg; Gemeinde Kicking, Ortschaften Lengau, Sauedt; Gemeinde Kollerschlag, Ortschaften Fuchsödt, Kollerschlag, Mistlberg; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaft Raschau; Gemeinde Nebelberg, Ortschaft Heinrichsberg; Gemeinde Oberkappel, Ortschaften Wollmannsrait, Schöfgattern; Gemeinde Schönegg, Ort¬ schaft Guglwald. 7. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Losenstein¬ leiten, Ortschaft Unterwolfern. 8. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Berg, Ort¬ schaft Baum: Gemeinde und Ortschaft Gampern; Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Dachschwendtau; Gemeinde Ottnang, Ortschaft Vorderarming; Gemeinde Regau, Ortschaften Rutzenmoos, Stollen, Schöndorf; Gemeinde und Ortschaft Timelkam: Gemeinde und Ortschaft Vöcklabruck; Gemeinde Vöcklamarkt, Ortschaft Mösendorf, und Vöcklamarkt. 9. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Ranzing; Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Haiding; Ge¬ meinde Marienkirchen, Ortschaften Eben, Eichet; Gemeinde St. Marienkirchen, Ortschaften Fürnet, Lengau, Leopold¬ berg, St. Marienkirchen, Polsenz, Unterfreundorf, Untergrub, Voltau; Gemeinde Parz, Ortschaften Hiererberg, Magarethen, Schauersberg, Tegernbach; Gemeinde Pollham, Ortschaften Aigen, Egg, Kolbing; Gemeinde Prambachkirchen, Ortschaft Oberdoppel; Gemeinde Puchberg, Ortschaften Nöham, Ober¬ laab; Gemeinde Pupping. Ortschaften Au, Taubenbrunn; Gemeinde Scharten, Ortscharft Hornholz; Gemeinde St. Tho¬ mas, Ortschaft Lameth, Oberprambach; Gemeinde Waizen¬ kirchen, Ortschaft Manzing. 10. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Ottenschlag; Gemeinde Zeiß, Ortschaft Stiftung. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Stadt Enns; Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaften Oberaigen und Wildberg. 3. Bezirk Rohrbach: Gemeinde und Ortschaft Ulrichsbera. 4. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Eferding. Steyr, den 10. October 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. v. Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steor.
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