Z. 11.877. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. zur Kenntnisnahme. Nr. 15.996/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 12. September d. J., Z. 27.350, auf Grund des Artikel 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu ver¬ bieten und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Magdeburg, Düsseldorf, Köln und Aachen im Königreiche Preußen: 2. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig im König¬ reiche Sachsen; 3. aus dem Großherzogthume Sachsen=Weimar; 4. aus dem Herzogthume Sachsen=Altenburg; 5. aus dem Herzogthume Anhalt. Dieses Verbot tritt an Stelle des mit der hier ämt¬ lichen Kundmachung vom 13. August d. J., Z. 13.706/II, erlassenen Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer=Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29 Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. K. k. Statthalterei Linz, am 15. September 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 19. September 1895. Z. 12.027. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 16.034/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Schweinen aus der Borstenvieh¬ mast= und Contumaz=Anstalt Steinbruch (Köbanya) nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf die bedeutende Abnahme der Schweine¬ pest und den Bestand günstigerer Gesundheitsverhältnisse unter den in der Borstenviehmast= und Contumaz=Anstalt in Steinbruch lagernden Schweinen findet die k. k. Statt¬ halterei auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeri¬ ums des Innern vom 13. September 1895, Z. 27.320, die Einfuhr von Mastschweinen im Minimalgewichte von 120 Kilogramm aus Steinbruch in Ungarn nach Ober¬ österreich gegen Beobachtung der in der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Juli l. J., Z. 11.309— 11.086/II, enthaltenen Anordnungen in die Eisenbahnstationen, be¬ ziehungsweise Gemeinden Linz, Steyr, Gmunden und Ischl wieder zu gestatten, und werden hiemit die das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus Steinbruch (Köbanya) betreffenden Verfügungen der hierämtlichen Kundmachung vom 24. Mai l. J., Z. 8801/II, außer Wirksamkeit gesetzt. Uebertretungen dieser am 20. September l. J. in Geltung kommenden Bestimmungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), bei welchem auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsvorschrift (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden, bestraft. Zinz, am 17. September 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 21. September 1895. Z. 12.183. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 11.318/II. Kundmachung. Laut einer Mittheilung des k. und k. Ministeriums des Aeußern hat die großherzoglich badische Regierung die Bewilligung der Einfuhr von Schlachtvieb nach Rastatt, die königlich bayerische Regierung die Bewilligung der Einfuhr von Schlachtvieh nach Ludwigshafen, Speyer, Nürnberg, Wunsiedel, Aschaffenburg und Kitzingen aus der österreichisch¬ ungarischen Monarchie zurückgezogen. Dies wird auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. September d. J., Z. 26.479, allgemein verlautbart. Linz, am 20. September 1895. Für den k. k. Statthalter: Heiß, m. p. Steyr, am 24. September 1895. Z. 12.168. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 16.232/II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Einfuhr von Klauenthieren aus dem politischen Bezirke Salzburg=Umgebung nach Ober¬ österreich. Im Hinblicke darauf, dass die Gerichtsbezirke Abtenau, St. Gilgen, Golling, Hallein, Mattsee, Neumarkt, Oberndorf und Salzburg=Umgebung der Bezirkshauptmannschaft Salz¬ burg dermalen frei von Maul= und Klauenseuche sind und auch im Gerichtsbezirke Thalgau der genannten Bezirks¬ hauptmannschaft die mit der fraglichen Seuche behaftet ge¬ wesenen Thiere abgetheilt sind, findet die k. k. Statthalterei auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des
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