Amtsblatt 1895/39 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 26. September 1895

Nr. 39. 1895 der K. k. Bezirkshauptmannschaft Skeyr. Steyr, am 26. September. Z. 12.068. An die hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeinde- Vorstehungen. Erinnerung, betreffend die Verzeichnung der in das landsturmpflichtige Alter tretenden Jünglinge. In Gemäßheit des § 8 der Landsturm=Verordnung vom 6. Juni 1886, R. G.=Bl. Nr. 90, abgeändert und er¬ gänzt im R.=G.=Bl. Nr. 193 ex 1889, wird die Verzeichnung der im Jahre 1896 in das landsturmpflichtige Alter treten¬ den Jünglinge angeordnet. Zu diesem Behufe wird den hochwürdigen Pfarrämtern und den Matrikenführern in Erinnerung gebracht, dass die nach Muster Beilage Ia der citierten hohen Ministerial¬ Verordnung zu verfassenden Auszüge aus den Tauf= und Geburtsregistern alle in der Gemeinde geborenen Personen männlichen Geschlechtes, welche im Jahre 1896 das 19. Le¬ bensjahr vollenden, beziehungsweise vollendet haben würden (somit alle im Kalenderjahre 1877 geborenen Jünglinge) zu umfassen haben, und falls dies nicht schon geschehen sein sollte, nunmehr schleunigst an die betreffenden Gemeinde¬ Vorstehungen zu übergeben sind. Der allfällige Todestag der in dem Matriken=Auszuge verzeichneten Personen — soweit dies auf Grund der von den Matrikenführern geführten Sterberegister geschehen kann ist in Rubrik 4 dieses Auszuges einzutragen. Die Gemeinde=Vorstehungen haben sofort nach Ein¬ langen dieser Matriken=Auszüge in ebenderselben Weise wie dies in den §§ 25, 26 und 28 der Wehrvorschriften I. Theil, hinsichtlich der stellungspflichtigen Jünglinge vorgeschrieben ist, die nöthigen Nachforschungen nach den zuständigen, nicht¬ zuständigen und gänzlich unbekannten Landsturmpflichtigen zu pflegen und sodann auf Grund der Matrikenauszüge und dieser Erhebungen drei abgesonderte Verzeichnisse nach Muster VI, VII und VIII der Wehrvorschriften in je einem Pare zu verfassen und diese Verzeichnisse sammt allen Behelfen bis längstens 1. November 1895 anher vorzulegen. Bei den zur Verwendung kommenden Drucksorten sind die Aufschriften sinngemäß in der Art richtig zu stellen, dass statt „Stellungspflichtigen“ immer „Landsturmpflichtigen“ zu setzen ist, während die Rubriken, welche die „Anmeldung“ der Stellungspflichtigen betreffen, leer zu lassen sind. Im gleichen Termine sind gemäß Punkt 62 lit A und 63 leg. cit. die auf den unumgänglichsten Bedarf zu beschränkenden Anträge auf Enthebung vom Landsturmdienste nach Muster Beilage 12 zu erstatten, wobei die Enthebungs¬ Certificate der im Genusse dieser Begünstigung Stebenden zur Verlängerung mitvorzulegen und im Verzeichnisse Muster Beilage 12 ersichtlich zu machen sind. Die Verzeichnisse der für besondere Dienstleistungen gewidmeten Landsturmpflichtigen nach Punkt 131 leg. cit., und zwar die nach Berufsclassen getrennten Nominativ¬ Verzeichnisse der graduierten Aerzte, diplomierten Wundärzte, diplomierten Thierärzte, der Curschmiede und Civil=Inge¬ nieure nach Muster Beilage 28, der übrigen Landsturmpflich¬ tigen mittelst Summarnachweisung nach Muster Beilage 29 sind bis Ende December 1895 anher vorzulegen. Zugleich wird bemerkt, dass diese Verzeichnisse auf den 1. Jänner 1896 zu basieren und alle 24 land¬ sturmpflichtigen Altersclassen zu umfassen haben. Die gegebenen Termine sind strengstens einzuhalten. Steyr, am 20. September 1895. Z. 12.167. An sämmtliche hochwürdige Pfarrämter und die Gemeinde=Vorstehungen. Sammlung für die vom Hagelschlag betroffenen Bewohner von Oberösterreich. Im heurigen Sommer sind mehrere Gemeinden in Oberösterreich und zwar hauptsächlich in den politischen Bezirken Schärding, Vöcklabruck, Braunau und Linz (Land), durch Wolkenbrüche und Hagelschläge in hohem Maße empfindlich betroffen worden. In einigen Gemeinden, wie namentlich in der Ge¬ meinde Freinberg im Bezirke Schärding, ist die Nothlage umsogrößer, als dort die verheerenden Elementarereignisse heuer wiederholt eintraten. In anderen Gemeinden, wie inbesondere in der Ge¬ meinde Hellmonsedt im Bezirke Linz (Land), wird der Schade dadurch noch empfindlicher, als die meisten der heuer betroffenen Parteien auch in den Vorjahren durch Ele¬ mentarereignisse stark gelitten haben. Nach den gepflogenen Erhebungen sind die Verhält¬ nisse derart, dass eine große Anzahl von Parteien einer ausgiebigen Unterstützung bedarf.

Seine Excellenz der Herr k. k. Statthalter fand sich daher veranlasst, mit dem hohen Erlasse vom 20. Sep¬ tember 1895, Z. 2101 Präs., in Oberösterreich eine allge¬ meine Sammlung milder Spenden zu Gunsten der be¬ sonders bedürftigen Parteien anzuordnen und es werden demnach die Gemeinde=Vorstehungen eingeladen, im Einver¬ nehmen mit den hochwürdigen Pfarrämtern diese Samm¬ lung, welche auch von Haus zu Haus vorgenommen werden kann, im Gebiete sogleich durchzuführen und die gesam¬ melten Beträge zuverlässig bis 15. September hierher vor¬ zulegen. Steyr, am 24. September 1895. Z. 12.067. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Verlautbarung der gesetzlichen Bestimmungen zur Hebung der Fischzucht. Gemäß § 22 des Gesetzes vom 7. November 1880, G.= u. V.=Bl. Nr. 4 ex 1881, betreffend die provisorischen Maßregeln zur Hebung der Fischerei in Binnengewässern, werden die Gemeinde=Vorstehungen aufgefordert, die Bestim¬ mungen der §§ 2, 4, 6, 7, 11, 13, 14 und 15 dieses Ge¬ setzes und die auf Grund der §§ 1, 3, 8, 14, 15 und 17 ergangenen Vorschriften, insbesondere die Statthalterei=Ver¬ rdnung vom 7. November 1880, G.= u. V.=Bl. Nr. 5 ex 1881, sofort durch ortsübliche Verlautbarung der Bevölkerung in Erinnerung zu bringen, für den Fall als diese Verlaut¬ barung bis jetzt nicht erfolgt sein sollte. Steyr, am 20. September 1895. Nr. 12.162 u. 16.166/VI. Kundmachung. Anlässlich der im kommenden Herbste und Winter vor¬ zunehmenden Arbeiten und Sondierungen an der Donau am Greiner=Schwalle und im Struden haben zur Regelung der Schiffahrt folgende Bestimmungen in Kraft zu treten. 1. Wenn der Wasserstand am Strudner Pegel bis 1 Meter ober Null gesunken ist, ist die Schiffahrt durch den Greiner=Schwall und durch den Struden täglich von 12 Uhr mittags bis 5 Uhr nachmittags eingestellt. 2. Für die thalfahrenden Fahrzeuge wird der Greiner¬ Schwall und Struden in der Zeit von 10 bis 12 Uhr vor¬ mittags offen gehalten; im Falle bis halb 10 Uhr vor¬ mittags ein Gegenzug für die Fahrt durch den Struden signalisiert wird, bleibt das Signal bis 11 Uhr vormittags aufgezogen. 8. Die den Struden bis 12 Uhr mittags und nach 5 Uhr nachmittags passierenden Fahrzeuge dürfen nur längs des rechten Ufers, d. i. durch den Canal fahren und ist eine Fahrt über das Bombengehächel oder die Wildriß untersagt. K. k. Statthalterei Linz, am 19. September 1895. Für den k. k. Statthalter: Heyß, m. p. Steyr, am 23. September 1895. Z. 11.945. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Identitätsfeststellung. Laut des Berichtes der k. k. Bezirkshauptmannschaft Linz vom 30. Mai l. J., Z. 9914, starb am 21. Mai d. J. im Hause Nr. 21 zu Wildberg, Gemeinde Hellmonsödt, eine hochgradig abgemagerte, scrophulose, circa 58 Jahre alte, unbekannte Frauensperson, die dortselbst wegen schlechten Wetters um Unterstand gebeten hatte. Die Leiche war 1°68m groß, gänzlich abgemagert, Haut blass, Gesicht länglich, Augen braun, die Pupille mäßig erweitert, Augenbrauen braun, Nase spitzig, Mund gewöhnlich, Haare schwarzbraun (gestutzt), Zähne schadhaft (besaß am rechten Oberkiefer 3 und am linken Unterkiefer 2 Zähne), an der Hals= und Unterkiefergegend beiderseits, besonders an der rechten Unterkiefergegend, zwei taubenei¬ große scrophulose Drüsen. Bekleidet war dieselbe mit einem braunen Stoffkittel, einem grau und schwarz carrierten, einem braunen und einem grauen Unterkittel, einem Leinenhemd, einer schwarzen Tuchjacke und Schnürschuhen. Die Ver¬ storbene gab an, Kathi zu heißen, vor acht Tagen aus dem allgemeinen Krankenhause in Linz entlassen worden zu sein und am Steinmetzplatze in Urfahr gewohnt zu haben. Die von der k. k. Bezirkshauptmannschaft Linz ge¬ pflogenen Erhebungen blieben bisher ohne Resultat und werden deshalb zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 11. September l. J., Z. 9890/II, die Gemeinde¬ Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden an¬ gewiesen, nach der Identität dieser Frauensperson die ent¬ sprechenden Nachforschungen zu pflegen und ein eventuelles Resultat allsogleich anher zu berichten. Steyr, am 18. September 1895. Z. 11.658. Widerruf. Der im Amtsblatte Nr. 33 ex 1895, Z. 10.261, zur Ausforschung beschriebene Militärtaxpflichtige Georg Stefa¬ nutti aus dem Bezirke Parenzo ist laut dem Erlasse der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 31. August l. J., Z. 14.982, inzwischen eruiert worden; es ist daher die Nach¬ forschung nach demselben zu sistieren. Steyr, am 16. September 1895. Widerruf. Die Militärtaxpflichtigen Leopold Ascherbauer, 1864 geb., aus Weißkirchen, Michael Breinesberger, 1865 geb., aus St. Marien und Johann Neumaier, 1864 geb., aus Weißkirchen, über welche die Ausforschung mit dem h. ä. Erlasse vom 24. Juli l. J., Z. 9664, Amts¬ blatt Nr. 31, angeordnet wurde, sind inzwischen eruiert worden; es ist daher bezüglich derselben die Nachforschung wieder einzustellen. Steyr, am 17. September 1895. Z. 11.839.

Z. 11.877. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. zur Kenntnisnahme. Nr. 15.996/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Rindvieh aus den von der Lungenseuche betroffenen Sperrgebieten des Deutschen Reiches Das hohe k. k. Ministerium des Innern fand mit dem Erlasse vom 12. September d. J., Z. 27.350, auf Grund des Artikel 5 des Viehseuchen=Uebereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 6. December 1891 und des Punktes 5 des zugehörigen Schlufsprotokolles (R.=G.=Bl. Nr. 16 ex 1892) die Einfuhr von Rindvieh in die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder aus den von der Lungenseuche betroffenen nachstehenden Sperrgebieten des Deutschen Reiches bis auf weiteres unbedingt zu ver¬ bieten und zwar: 1. aus den Regierungsbezirken Magdeburg, Düsseldorf, Köln und Aachen im Königreiche Preußen: 2. aus der Kreishauptmannschaft Leipzig im König¬ reiche Sachsen; 3. aus dem Großherzogthume Sachsen=Weimar; 4. aus dem Herzogthume Sachsen=Altenburg; 5. aus dem Herzogthume Anhalt. Dieses Verbot tritt an Stelle des mit der hier ämt¬ lichen Kundmachung vom 13. August d. J., Z. 13.706/II, erlassenen Verbotes mit dem Tage der Verlautbarung in der Linzer=Zeitung in Wirksamkeit. Uebertretungen desselben werden nach den Bestim¬ mungen des § 45 des Gesetzes vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, und des § 46 des allgemeinen Thier¬ seuchengesetzes vom 29 Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, geahndet. K. k. Statthalterei Linz, am 15. September 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 19. September 1895. Z. 12.027. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 16.034/II. Kundmachung betreffend die Einfuhr von Schweinen aus der Borstenvieh¬ mast= und Contumaz=Anstalt Steinbruch (Köbanya) nach Oberösterreich. Im Hinblicke auf die bedeutende Abnahme der Schweine¬ pest und den Bestand günstigerer Gesundheitsverhältnisse unter den in der Borstenviehmast= und Contumaz=Anstalt in Steinbruch lagernden Schweinen findet die k. k. Statt¬ halterei auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeri¬ ums des Innern vom 13. September 1895, Z. 27.320, die Einfuhr von Mastschweinen im Minimalgewichte von 120 Kilogramm aus Steinbruch in Ungarn nach Ober¬ österreich gegen Beobachtung der in der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Juli l. J., Z. 11.309— 11.086/II, enthaltenen Anordnungen in die Eisenbahnstationen, be¬ ziehungsweise Gemeinden Linz, Steyr, Gmunden und Ischl wieder zu gestatten, und werden hiemit die das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus Steinbruch (Köbanya) betreffenden Verfügungen der hierämtlichen Kundmachung vom 24. Mai l. J., Z. 8801/II, außer Wirksamkeit gesetzt. Uebertretungen dieser am 20. September l. J. in Geltung kommenden Bestimmungen werden nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882 (R.=G.=Bl. Nr. 51), bei welchem auch die Vorschriften des § 46 des allgemeinen Thierseuchen¬ gesetzes und der hiezu erlassenen Durchführungsvorschrift (R.=G.=Bl. Nr. 35 und 36 ex 1880) Anwendung finden, bestraft. Zinz, am 17. September 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 21. September 1895. Z. 12.183. An alle Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 11.318/II. Kundmachung. Laut einer Mittheilung des k. und k. Ministeriums des Aeußern hat die großherzoglich badische Regierung die Bewilligung der Einfuhr von Schlachtvieb nach Rastatt, die königlich bayerische Regierung die Bewilligung der Einfuhr von Schlachtvieh nach Ludwigshafen, Speyer, Nürnberg, Wunsiedel, Aschaffenburg und Kitzingen aus der österreichisch¬ ungarischen Monarchie zurückgezogen. Dies wird auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. September d. J., Z. 26.479, allgemein verlautbart. Linz, am 20. September 1895. Für den k. k. Statthalter: Heiß, m. p. Steyr, am 24. September 1895. Z. 12.168. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 16.232/II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Einfuhr von Klauenthieren aus dem politischen Bezirke Salzburg=Umgebung nach Ober¬ österreich. Im Hinblicke darauf, dass die Gerichtsbezirke Abtenau, St. Gilgen, Golling, Hallein, Mattsee, Neumarkt, Oberndorf und Salzburg=Umgebung der Bezirkshauptmannschaft Salz¬ burg dermalen frei von Maul= und Klauenseuche sind und auch im Gerichtsbezirke Thalgau der genannten Bezirks¬ hauptmannschaft die mit der fraglichen Seuche behaftet ge¬ wesenen Thiere abgetheilt sind, findet die k. k. Statthalterei auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des

4 Innern vom 17. September d. J., Z. 27.684, die Einfuhr von Klauenthieren aller Gattungen aus dem Gebiete der Bezirkshauptmannschaft Salzburg=Umgebung wieder zu gestatten. Hinsichtlich der Einbringung von Klauenthieren aus den politischen Bezirken Zell am See und St. Johann i. P., sowie aus dem Stadtgebiete in Salzburg bleiben die Be¬ stimmungen der Statthalterei=Kundmachung vom 10. August d. J., Z. 13.603/II, noch bis auf weiteres in Wirksamkeit. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 20. September 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 24. September 1895. Z. 12.169. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. September bis 17. September 1895. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Schlierbach; Gemeinde und Ortschaft Steinbach a. d. Steyr. 2. Bezirk Ried: Gemeinde und Ortschaft Pram. 3. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde und Ortschaft Garsten: Gemeinde Gleink, Ortschaft Stadlkirchen, Gemeinde und Ortschaft Losensteinleiten; Gemeinde und Ortschaft Ried. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Fraham, Ortschaft Inn; Gemeinde Hinzenbach, Ortschaft Buchet; Gemeinde Schönau, Ortschaften Buch, Gebersdorf, Schallerbach, Schönau. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde und Ortschaft Mauerkirchen; Gemeinde Ranshofen, Ortschaft Blankenbach. 2. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Piber¬ bach, Ortschaft Pelndorf; Gemeinde Ried, Ortschaft Voits¬ dorf; Gemeinde Sierning, Ortschaft Sierninghofen. 2. Schweinepest. #1 Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Amesschlag, Ortschaft Affenberg; Gemeinde Käfermarkt, Ortschaft Lest; Gemeinde und Ortschaft Neumarkt; Gemeinde und Ortschaft Ottenschlag; Gemeinde Zeiß, Ortchaft Stiftung. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ortschaften Nachdemsee, Ort, Kranabeth, Lehen, Traundorf; Gemeinde und Ortschaft Grünau: Gemeinde und Ort¬ schaft Gschwandt; Gemeinde Kirchham, Ortschaft Kalten¬ markt: Gemeinde Ohlsdorf, Ortschaft Ehrendorf; Gemeinde und Orschaft Pinsdorf; Gemeinde Vichtwang, Ortschaften Steg, Vichtwang. 3 Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Alberndorf Ortschaften Aich, Hirschstein, Kelzendorf, Matzelsdorf, Prö¬ selsdorf, Riedegg, Spatendorf; Gemeinde Ebelsberg, Ort¬ schaft Oiden; Gemeinde Engerwitzdorf, Ortschaften Außer¬ treffling, Graz, Mittertreffling Ziengießing; Gemeinde und Stadt Enns; Gemeinde und Ortschaft Gallneukirchen; Gemeinde Gramastetten, Ortschaften Gramastetten, Hamberg, Türkstetten; Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaften Albrechts¬ schlag, Auedt, Hellmonsödt, Oberaigen, Oberrudersbach, Wildberg; Gemeinde Kirchberg, Ortschaft Thürnau; Ge¬ meinde Kleinmünchen, Ortschaften Kleinmünchen, und Nenscharlinz; Gemeinde Leonding, Ortschaften Alharting, Berg und Ruefling; Gemeinde und Ortschaft Lorch; Gemeinde Puchenau, Ortschaft Oberpuchenau; Gemeinde und Ortschaft St. Peter; Gemeinde und Ortschaft Walding; Gemeinde Wilhering, Ortschaft Edramsberg. 4. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Aich; Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Aisting. 5. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Afiesl, Ortschaft Röckendorf; Gemeinde und Ortschaft Helfenberg; Gemeinde Kicking, Ortschaft Lengau, Sauödt; Gemeinde Kollerschlag, Ortschaften Fuchsödt, Kollerschlag, Mistlburg; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaft Raschau; Gemeinde Nebelberg, Ortschaft Heinrichsberg; Gemeinde Oberkappel, Ortschaften Wollmannsrait, Schöffgattern; Gemeinde Schönegg, Ort¬ schaft Guglwald; Gemeinde und Ortschaft Ulrichsberg. 6. Bezirk Schärding: Gemeinde Peuerbach, Ortschaft Untertreßleinsbach. 7. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Losen¬ steinleiten, Ortschaft Unterwolfern. 8. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Berg, Ort¬ schaft Baum: Gemeinde und Ortschaft Gampern; Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Dachschwendau; Gemeinde Ottnang, Ortschaft Vorderarming; Gemeinde und Ortschaft Timelkam; Gemeinde und Stadt Vöcklabruck; Gemeinde und Ortschaft Vöcklamarkt. 9. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Eferding; Gemeinde Fraham, Ortschaft Ranzing; Gemeinde Krengl¬ bach, Ortschaft Haiding; Gemeinde St. Marienkirchen, Ortschaften Eichet, Fürnet, Lengau, St. Marienkirchen, Polsenz, Unterfreundorf; Gemeinde Pollham, Ortschaften Egg, Kolbing; Gemeinde Prambachkirchen, Ortschaft Oberdoppel; Gemeinde Pupping, Ortschaften Au, Tauben¬ brunn; Gemeinde Waizenkirchen, Ortschaften Eitzenberg, Schauerprambach, Waizenkirchen; Gemeinde Wallern, Ort¬ schaft Mauer. 10. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Ortschaft Pierbach. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Altenburg, Ortschaften Kulm, Oberwinkl und Weignersedt. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Seewalchen, Ortschaft Haining. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Waizenkirchen, Ort¬ schaft Burgstall. Steyr, den 24. September 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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