demselben noch nicht entsprochen haben, erinnert über den Vollzug desselben umgehend anher zu berichten. Steyr, am 5. September 1895. 36 Z. 11.351. An die hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeinde- Vorstehungen. Sammlung. Das h. k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 5. November 1894, Z. 3513 M. J., dem St. Antonius=Asyl=Vereine in Wien die erbetene Bewilligung zur Sammlung milder Gaben für Vereinszwecke in Ober¬ österreich mit Ausschlufs der Sammlung von Haus zu Haus und mit Ausnahme der Curorte Gmunden und Ischl in der Zeit vom 3. September bis 2. November 1895 ertheilt. Zufolge Erlasses des h. k. k. Statthalterei=Präsidiums Linz vom 3. September l. J., Z. 2047/Pr., setze ich hievon die hochw. Pfarrämter und die Gemeindevorstehungen mit dem Bemerken in Kenntnis, dass den zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorganen, barm¬ herzigen Schwestern Wilhelmine Schulz, geb. 1846, zu¬ ständig nach Wien (Gesicht oval, Nase und Mund pro¬ portioniert, Augen braun, Haare braun, Gestalt klein) und Katharine Grembeck, geb. 1834, zuständig nach Wien Gesicht rund, Nase klein, Mund proportioniert, Augen blau, Haare braun, Gestalt klein) das Sammlungscertificat vom h. k. k. Statthalterei= Präsidium Linz ausgefertigt worden ist. Steyr, am 5. September 1895. Z. 11.270. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen Verscharrung der an Schweinepest gefallenen Schweine. Das Ministerium des Innern ist in die Kenntnis ge¬ langt, dass die Schweine besitzende oder züchtende landwirt¬ schaftliche Bevölkerung, welche durch die derzeit vorhandene, wenn auch in Abnahme begriffene Schweinepest (Schweine¬ euche) in ihrem Besitzstande ohnehin höchst bedauerliche Nachtheile zu erleiden hat, in nicht seltenen Fällen dadurch noch erhöhten materiellen Verlusten ausgesetzt wird, dass sie veranlasst wird, die gefallenen Schweine den Wasen¬ meistern zu übergeben und denselben Taxen für die Be¬ eitigung derartiger Thiercadaver zu entrichten. Dieser Vorgang steht nicht im Einklange mit § 42 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, welcher die Bestimmung enthält, dass insoweit es sich um an Thierseuchen gefallene oder wegen derselben getödtete Thiere handelt, die Kosten für das Aus¬ führen der Cadaver und Abfälle, für das Verscharren und für die Verscharrungsplätze die Gemeinden zu tragen haben, ferner dass, wenn die Gemeinde keine geeignete Vorsorge rücksichtlich der Verscharrungsplätze trifft, nöthigenfalls unter Einleitung der zwangsweisen Enteignung ein hiezu geeigneter Platz auf Kosten der Gemeinde zu ermitteln und dessen sofortige Verwendung zu verfügen ist, endlich, dass nur, wenn in der Gemeinde ein geeigneter Aasplatz nicht aus¬ findig gemacht werden kann, die Verführung des Aases in die nächste Wasenmeisterei, oder wenn dies nicht zulässig wäre, auf einen anderwärts zu ermittelnden Aasplatz unter den von der politischen Bezirksbehörde angeordneten Vor¬ sichten gestattet werden kann. Es versteht sich von selbst, dass auch in dem letzteren Falle die gedachte allgemeine Regel gilt, dass nicht die Partei, sondern die Gemeinde die Kosten für diese Ver¬ führung und Verscharrung in eine Wasenmeisterei zu tragen hat. Da diese Bestimmungen des Thierseuchengesetzes wenigstens theilweise in Vergessenheit gerathen zu sein scheinen, werden die Gemeindevorstehungen zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 26. August l. J., Z. 25.622, und Auftrages der hohen k. k. o.=ö. Statt¬ halterei vom 30. August l. J., Nr. 14.834/II, auf diese Bestimmungen neuerdings erinnert und beauftragt, den¬ selben die genauesten Beobachtung zu schenken. Es ist dies umso nothwendiger, als in der Beachtung dieser Bestimmung theilweise auch ein Schutzmittel gegen die Setzung von permanenten Infectionsherden und des Wiederausbruches der Seuche im nächsten Jahre gelegen ist. Denn es ist ganz klar, dass wenn ein kleiner Landwirt das Unglück hat, beispielsweise 10 Spanferkeln an der Seuche zu verlieren und für die Verscharrung ihrer Aeser, wie es vorkommen soll, noch 5 fl. dem Wasenmeister zu entrichten hat, er es orziehen wird, die Seuche zu verheimlichen und die Aeser in seinem Hofe oder Garten, vielleicht auch in der Dünger¬ tätte zu verscharren, hiedurch aber fast mit Gewissheit die Schweine, die er vielleicht im nächsten Jahre wieder ange¬ schafft hat, einer neuen Insection auszusetzen. Die Angelegenheit verdient daher nicht bloß vom Standpunkte der Beobachtung des Gesetzes, sondern auch von dem des Wohles der landwirtschaftlichen Bevölkerung die vollste Beachtung. Steyr, den 4. September 1895. Z. 11.426. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. August bis 2 September 1895. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Braunau: Gemeinde und Ortschaft Mauerkirchen; Gemeinde Ranshofen, Ortschaft Blankenbach. 2. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Gleink, Ortschaft Stadlkirchen, Gemeinde und Ortschaft Großraming; Gemeinde und Ortschaft Losensteinleiten: Gemeinde Neu¬ hofen, Ortschaft Julianaberg; Gemeinde Piberbach, Ort¬ schaft Pelndorf; Gemeinde Ried, Ortschaft Voitsdorf; Ge¬ meinde Sierning, Ortschaft Sierninghofen; Gemeinde Sip¬ bachzell, Ortschaft Leombach. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Stadt Vöcklabruck. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Pupping, Ortschaft Taubenbrunn: Gemeinde Schönau, Ortschaften Buch, Gebersdorf, Schallerbach; Gemeinde Wallern, Ortschaft Mauer. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Pesendorf.
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