2 Vorstehungen anlässlich der mits 1. Octoher l. J. ins Leben tretenden Vorschrift für die Führung der Gewerbe¬ Kataster und die Vornahme von Gewerbezählungen durch die Handels= und Gewerbekammer angewiesen, genau darauf zu sehen und zu achten, dass die Anzeigen über die Er¬ richtung oder Verlegung von festen Betriebsstätten im Sinne der §§ 39 und 40 Gewerbe=Ordnung regelmäßig und vollständig hieher erstattet werden, damit ich in die Lage komme, der gemäß § 2, lit. a, Ziffer 4 der obge¬ nannten Instruction obliegenden Pflicht zur Mittheilung solcher Errichtungen und Verlegungen an die Handels= und Gewerbe =Kammern zu entsprechen. Auch ist strengstens dorauf zu sehen, dass die bisher häufig unterlassene Neu¬ anmeldung von Gewerben durch die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Gewerbeinhaber beim Uebergange von Ge¬ werben auf andere Inhaber (insbesondere infolge Erbganges) gemäß § 56 Gewerbe Ordnung stets und regelmäßig erfolgen und ist die gewerbetreibende Bevölkerung in entsprechender Weise die Unzulässigkeit des Fortbetriebes eines Gewerbes auf den Namen des früheren Gewerbeinhabers (Erblassers) mit Ausnahme der im § 56, Absatz 4, der Gewerbe=Ordnung bezeichneten Fälle aufmerksam zu machen mit dem Bemerken, dass die Nichtbeachtung der gedachten gesetzlichen Bestim¬ mungen von hier aus bestraft werden müsste. Steyr, am 4. September 1895. Z. 11.419. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Vorlage der Nachweisungen über die Hauptergebnisse der Gemeinde-Voranschläge nebst dem abschriftlichen Gemeinde¬ Präliminare pro 1894. Nachdem die Nachweisungen über die Hauptergebnisse der Gemeinde=Voranschläge nebst dem abschriftlichen Gemeinde¬ Präliminare pro 1894 mit Ende October d. J. fällig werden, so werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, dieselben zuverlässig vor Ablauf dieses Termines anher vorzulegen. Sowohl die Nachweisung, als auch die Abschrift des Präliminares sind zu datieren und vom Gemeindevorsteher zu unterfertigen; desgleichen ist das Gemeinde=Siegel bei¬ zudrucken. Steyr, am 3. September 1895. Z. 11.395. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Auswanderung. Laut einer dem k. k. Grenzpolizei=Commissariate in Cormons seitens der königl. italienischen Präfectur in Udine gemachten Mittheilung wird künftighin auch den mit Schiff¬ fahrtskarten versehenen Auswanderern das Verbleiben in Udine verboten werden, falls ihre Weiterfahrt nach Genua binnen spätestens fünf Tagen nach dem Uebertritte über die österreichisch=italienische Grenze nicht gesichert sein sollte. Zufolge Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 3. August l. J., Z. 17.491, und Statthalterei=Erlasses vom 3. September l. J., Z. 13.800, werden hievon die Gemeindevorstehungen mit dem Auftrage in Kenntnis ge¬ setzt, allfällig vorhandene Auswanderer auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Steyr, am 5. September 1895. Z. 11.347. An sämmtliche Sanitäts=Gemeindevor¬ stehungen und Kerzte 19 Choleragefahr. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 30. August 1895, Z. 14 952/V, wird den Gemeinde¬ vorstehungen Nachstehendes eröffnet: In den letzten Tagen sind in Tarnopol in Galizien einzelne, bisher sporadisch gebliebene, ohne Zweifel aus dem mit Cholera stark verseuchten russischen Gouvernement Wolhynien eingeschleppte Erkrankungen aufgetreten, welche sich nach den Ergebnissen der bacteriologischen Unter¬ suchungen als Fälle von asiatischer Cholera herausstellten. Hievon werden die Gemeindevorstehungen in Kenntnis gesetzt mit der Aufforderung, im Sinne der anlässlich der Choleragefahr in früheren Jahren ergangenen h. o. Anord¬ nungen unverweilt die Beseitigung bestehender sanitärer Missstände in Angriff nehmen und durchführen zu lassen. Eine besondere Aufmerksamkeit muss der öffentlichen Reinlichkeitspflege zugewendet, die Hintanholtung von Ver¬ unreinigungen der Luft, des Bodens und namentlich des Wassers in Brunnen, Wasserleitungen und Wasserläufen schon mit Rücksicht auf die durch die Erfahrungen nachgewiesene häu¬ fige Verbreitung der Krankheit längs der Flüsse und Bäche mit allem Nachdrucke angestrebt werden. Bei Brunnen wird es sich namentlich empfehlen, darauf hinzuwirken, dass das Wasser derselben gegen Verunreinigungen von Außen geschützt werde. Weiterhin wird den Gemeinden ihre Verpflichtung zur Beistellung und Bereithaltung der erforderlichen Nothunter¬ künfte und Einrichtungen für die erste Hilfeleistung in Er¬ innerung gebracht, auf die Beschaffung und Vorräthighaltung von Desinfectionsmitteln, insbesondere des wohlfeilen Kalkes, beziehungsweise Desinfectionsapparaten gedrungen und ist überhaupt mit allem Nachdrucke darauf hinzuwirken, dass die Cholerabereitschaft wieder activiert und alles vor¬ gekehrt werde, damit im Falle eines Auftretens derartiger Erkrankungen durch sachgemäßes Einschreiten und Zusam¬ menwirken die sofortige Isolierung eingeleitet und die In¬ fection sicher getilgt werden könne. Selbstverständlich muss dem Gesundheitszustande der Bevölkerung ein verschärftes Augenmerk zugewendet werden und ist die den Aerzten, Todtenbeschauern, Haushaltungs¬ vorständen obliegende Verpflichtung, jeden choleraverdächtigen fall ungesäumt der Gemeindevorstehung anzuzeigen, einzu¬ chärfen und wird den Gemeinde=Vorstehungen in Er¬ innerung gebracht, dass sie über jede derartige Anzeige so¬ wie über jede ihnen auf anderem Wege zur Kenntnis kommende verdächtige Krankheitserscheinung ohne Verzug und auf dem kürzesten Wege an die vorgesetzte politische Behörde zu berichten haben. Hiebei nehme ich Anlass auf den h. ä. Erlass vom 5. Mai 1895, Z. 3302, A.=Bl. Nr. 19, hinzuweisen und werden die Sanitäts=Gemeindevorstehungen, welche bisher
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