Amtsblatt 1895/37 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 12. September 1895

4 k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1895. Steyr, am 12. September. Nr. 37. Z. 1160/ B.=Sch.=R. Amts=Erinnerung. 657 Der k. k. Bezirksschulrath ertheilt hiemit jenen Mit¬ gliedern des Zweiglehrervereines Sierning, welche der Lehrerconferenz am 5. October l. J. in Dietach anwohnen wollen, den hiezu erforderlichen Urlaub. Steyr, am 6. September 1895. Z. 11.392. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden in Steyr, Weyer, Losenstein, Neuhofen und Kremsmünster. Abhaltung der Controls=Bersammlungen des Heeres im Jahre 1895. Die Controls=Versammlungen der dauernd Beurlaubten, Reservemänner und Ersatzreservsten des Heeres und An¬ gehörigen der Seewehr werden heuer infolge Abänderung des bisher in Kraft bestandenen Reise= und Geschäftsplanes im diesseitigen Amtsbezirke abge¬ halten werden wie folgt: In Weyer im Gasthause des Herrn Karl Grammer am Freitag den 4. October 1895 für die in den Gemeinden Goflenz, Großraming, Neustift und Weyer sich aufhaltende Mannschaft des stehenden Heeres aller Truppenkörper; in Losenstein im Gasthause „Zur alten Post“ am Samstag den 5. October für die Controlpflichtigen der Gemeinden Lausa, Losenstein und Reichraming; zu Steyr im Casino in Reichenschwall em Dienstag den 8. October für die in den Gemeinden Aschach, Garsten, Gleink, Losensteinleiten und St. Ulrich sich aufhaltende Mannschaft aller Truppenkörper und am Mittwoch den 9. October für die Conirolpflichtigen der Gemeinden Sierning, Ternberg und Thanstetten; in Neu¬ hofen im Gasthause des Herrn AloisJenner am Freitag den 11. October für alle Urlauber, Reserve¬ männer und Ersatzreservisten des Gerichtsbezirkes Neuhofen; in Kremsmünster (Markt) im Gasthause des Herrn Emilian Schuel am Samstag den 12. October für die Controlpflichtigen aller Truppenkörper der Gemeinden Eberstallzell, Bad Hall, Pfarrkirchen, Ried, Rohr, Sipbach¬ zell und Wartberg, dann am Sonntag den 13. October für die in den Gemeinden Kremsmünster Markt und Land sich aufhaltende Mannschaft. Die Controls=Versammlungen beginnen an allen Orten um 9 Uhr früh. Jene Mannschaft, welche erst nach der bestimmten Stunde erscheint, wird sowie jene, welche gar nicht erscheint, zu der am 11. und 12. November 1895 um 9 Uhr früh bei dem k. u. k. Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 14, Fabrikskaserne in Linz, stattfindenden Nachcontrole verwiesen und unterliegt überdies bei nicht genügender Rechtfertigung der Bestrafung nach den militärischen Disciplinar=Vorschriften. Nach § 37 der Wehrvorschriften, III. Theil, ist zur Controls =Versammlung jeder nicht active Soldat zu er¬ scheinen verpflichtet. Urlauber und Reservisten, welche heuer in activer Dienstleistung gestanden sind oder die militärische Ausbildung oder Waffenübung mitgemacht haben, ferner diejenigen, welche hiezu einberufen und Krankheit halber, oder behufs Superarbitrierung wieder beurlaubt worden sind, dann die Candidaten des geistlichen Standes sind vom persönlichen Erscheinen bei der Controls=Versammlung enthoben. Die Gemeinde=Vorstehungen haben hiernach die ent¬ sprechende Kundmachung zu erlassen, für deren Verlaut¬ barung in ortsüblicher Weise Sorge zu tragen und werden hiebei noch insbesondere auf die Bestimmungen des § 36, d der Wehrvorschrift, III. Theil, aufmerksam gemacht, wornach der Controls=Versammlung die Herren Gemeinde¬ Vorsteher oder deren Stellvertreter beizuwohnen und das Evidenz=Verzeichnis, das Meldebuch und den Aufenthalts¬ Veränderungs=Ausweis vom Monate October mitzubringen haben. Die k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden der Controls¬ Stationen werden angewiesen, an den betreffenden Tagen die nöthige Assistenz zu leisten. Steyr, am 9. September 1895. Z. 10.486. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Gewerbe = Angelegenheiten. Infolge Erlasses der h. k. k. oberöst. Statthalterei in Linz vom 30. Juli l. J., Z. 12.724/I, werden die Gemeinde¬

2 Vorstehungen anlässlich der mits 1. Octoher l. J. ins Leben tretenden Vorschrift für die Führung der Gewerbe¬ Kataster und die Vornahme von Gewerbezählungen durch die Handels= und Gewerbekammer angewiesen, genau darauf zu sehen und zu achten, dass die Anzeigen über die Er¬ richtung oder Verlegung von festen Betriebsstätten im Sinne der §§ 39 und 40 Gewerbe=Ordnung regelmäßig und vollständig hieher erstattet werden, damit ich in die Lage komme, der gemäß § 2, lit. a, Ziffer 4 der obge¬ nannten Instruction obliegenden Pflicht zur Mittheilung solcher Errichtungen und Verlegungen an die Handels= und Gewerbe =Kammern zu entsprechen. Auch ist strengstens dorauf zu sehen, dass die bisher häufig unterlassene Neu¬ anmeldung von Gewerben durch die Rechtsnachfolger der ursprünglichen Gewerbeinhaber beim Uebergange von Ge¬ werben auf andere Inhaber (insbesondere infolge Erbganges) gemäß § 56 Gewerbe Ordnung stets und regelmäßig erfolgen und ist die gewerbetreibende Bevölkerung in entsprechender Weise die Unzulässigkeit des Fortbetriebes eines Gewerbes auf den Namen des früheren Gewerbeinhabers (Erblassers) mit Ausnahme der im § 56, Absatz 4, der Gewerbe=Ordnung bezeichneten Fälle aufmerksam zu machen mit dem Bemerken, dass die Nichtbeachtung der gedachten gesetzlichen Bestim¬ mungen von hier aus bestraft werden müsste. Steyr, am 4. September 1895. Z. 11.419. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen. Vorlage der Nachweisungen über die Hauptergebnisse der Gemeinde-Voranschläge nebst dem abschriftlichen Gemeinde¬ Präliminare pro 1894. Nachdem die Nachweisungen über die Hauptergebnisse der Gemeinde=Voranschläge nebst dem abschriftlichen Gemeinde¬ Präliminare pro 1894 mit Ende October d. J. fällig werden, so werden die Gemeindevorstehungen aufgefordert, dieselben zuverlässig vor Ablauf dieses Termines anher vorzulegen. Sowohl die Nachweisung, als auch die Abschrift des Präliminares sind zu datieren und vom Gemeindevorsteher zu unterfertigen; desgleichen ist das Gemeinde=Siegel bei¬ zudrucken. Steyr, am 3. September 1895. Z. 11.395. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Auswanderung. Laut einer dem k. k. Grenzpolizei=Commissariate in Cormons seitens der königl. italienischen Präfectur in Udine gemachten Mittheilung wird künftighin auch den mit Schiff¬ fahrtskarten versehenen Auswanderern das Verbleiben in Udine verboten werden, falls ihre Weiterfahrt nach Genua binnen spätestens fünf Tagen nach dem Uebertritte über die österreichisch=italienische Grenze nicht gesichert sein sollte. Zufolge Erlasses des h. k. k. Ministeriums des Innern vom 3. August l. J., Z. 17.491, und Statthalterei=Erlasses vom 3. September l. J., Z. 13.800, werden hievon die Gemeindevorstehungen mit dem Auftrage in Kenntnis ge¬ setzt, allfällig vorhandene Auswanderer auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Steyr, am 5. September 1895. Z. 11.347. An sämmtliche Sanitäts=Gemeindevor¬ stehungen und Kerzte 19 Choleragefahr. Zufolge Erlasses der h. k. k. Statthalterei in Linz vom 30. August 1895, Z. 14 952/V, wird den Gemeinde¬ vorstehungen Nachstehendes eröffnet: In den letzten Tagen sind in Tarnopol in Galizien einzelne, bisher sporadisch gebliebene, ohne Zweifel aus dem mit Cholera stark verseuchten russischen Gouvernement Wolhynien eingeschleppte Erkrankungen aufgetreten, welche sich nach den Ergebnissen der bacteriologischen Unter¬ suchungen als Fälle von asiatischer Cholera herausstellten. Hievon werden die Gemeindevorstehungen in Kenntnis gesetzt mit der Aufforderung, im Sinne der anlässlich der Choleragefahr in früheren Jahren ergangenen h. o. Anord¬ nungen unverweilt die Beseitigung bestehender sanitärer Missstände in Angriff nehmen und durchführen zu lassen. Eine besondere Aufmerksamkeit muss der öffentlichen Reinlichkeitspflege zugewendet, die Hintanholtung von Ver¬ unreinigungen der Luft, des Bodens und namentlich des Wassers in Brunnen, Wasserleitungen und Wasserläufen schon mit Rücksicht auf die durch die Erfahrungen nachgewiesene häu¬ fige Verbreitung der Krankheit längs der Flüsse und Bäche mit allem Nachdrucke angestrebt werden. Bei Brunnen wird es sich namentlich empfehlen, darauf hinzuwirken, dass das Wasser derselben gegen Verunreinigungen von Außen geschützt werde. Weiterhin wird den Gemeinden ihre Verpflichtung zur Beistellung und Bereithaltung der erforderlichen Nothunter¬ künfte und Einrichtungen für die erste Hilfeleistung in Er¬ innerung gebracht, auf die Beschaffung und Vorräthighaltung von Desinfectionsmitteln, insbesondere des wohlfeilen Kalkes, beziehungsweise Desinfectionsapparaten gedrungen und ist überhaupt mit allem Nachdrucke darauf hinzuwirken, dass die Cholerabereitschaft wieder activiert und alles vor¬ gekehrt werde, damit im Falle eines Auftretens derartiger Erkrankungen durch sachgemäßes Einschreiten und Zusam¬ menwirken die sofortige Isolierung eingeleitet und die In¬ fection sicher getilgt werden könne. Selbstverständlich muss dem Gesundheitszustande der Bevölkerung ein verschärftes Augenmerk zugewendet werden und ist die den Aerzten, Todtenbeschauern, Haushaltungs¬ vorständen obliegende Verpflichtung, jeden choleraverdächtigen fall ungesäumt der Gemeindevorstehung anzuzeigen, einzu¬ chärfen und wird den Gemeinde=Vorstehungen in Er¬ innerung gebracht, dass sie über jede derartige Anzeige so¬ wie über jede ihnen auf anderem Wege zur Kenntnis kommende verdächtige Krankheitserscheinung ohne Verzug und auf dem kürzesten Wege an die vorgesetzte politische Behörde zu berichten haben. Hiebei nehme ich Anlass auf den h. ä. Erlass vom 5. Mai 1895, Z. 3302, A.=Bl. Nr. 19, hinzuweisen und werden die Sanitäts=Gemeindevorstehungen, welche bisher

demselben noch nicht entsprochen haben, erinnert über den Vollzug desselben umgehend anher zu berichten. Steyr, am 5. September 1895. 36 Z. 11.351. An die hochwürdigen Pfarrämter und die Gemeinde- Vorstehungen. Sammlung. Das h. k. k. Ministerium des Innern hat mit dem Erlasse vom 5. November 1894, Z. 3513 M. J., dem St. Antonius=Asyl=Vereine in Wien die erbetene Bewilligung zur Sammlung milder Gaben für Vereinszwecke in Ober¬ österreich mit Ausschlufs der Sammlung von Haus zu Haus und mit Ausnahme der Curorte Gmunden und Ischl in der Zeit vom 3. September bis 2. November 1895 ertheilt. Zufolge Erlasses des h. k. k. Statthalterei=Präsidiums Linz vom 3. September l. J., Z. 2047/Pr., setze ich hievon die hochw. Pfarrämter und die Gemeindevorstehungen mit dem Bemerken in Kenntnis, dass den zur Durchführung der Sammlung bevollmächtigten Vereinsorganen, barm¬ herzigen Schwestern Wilhelmine Schulz, geb. 1846, zu¬ ständig nach Wien (Gesicht oval, Nase und Mund pro¬ portioniert, Augen braun, Haare braun, Gestalt klein) und Katharine Grembeck, geb. 1834, zuständig nach Wien Gesicht rund, Nase klein, Mund proportioniert, Augen blau, Haare braun, Gestalt klein) das Sammlungscertificat vom h. k. k. Statthalterei= Präsidium Linz ausgefertigt worden ist. Steyr, am 5. September 1895. Z. 11.270. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen Verscharrung der an Schweinepest gefallenen Schweine. Das Ministerium des Innern ist in die Kenntnis ge¬ langt, dass die Schweine besitzende oder züchtende landwirt¬ schaftliche Bevölkerung, welche durch die derzeit vorhandene, wenn auch in Abnahme begriffene Schweinepest (Schweine¬ euche) in ihrem Besitzstande ohnehin höchst bedauerliche Nachtheile zu erleiden hat, in nicht seltenen Fällen dadurch noch erhöhten materiellen Verlusten ausgesetzt wird, dass sie veranlasst wird, die gefallenen Schweine den Wasen¬ meistern zu übergeben und denselben Taxen für die Be¬ eitigung derartiger Thiercadaver zu entrichten. Dieser Vorgang steht nicht im Einklange mit § 42 des allgemeinen Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 1880, R.=G.=Bl. Nr. 35, welcher die Bestimmung enthält, dass insoweit es sich um an Thierseuchen gefallene oder wegen derselben getödtete Thiere handelt, die Kosten für das Aus¬ führen der Cadaver und Abfälle, für das Verscharren und für die Verscharrungsplätze die Gemeinden zu tragen haben, ferner dass, wenn die Gemeinde keine geeignete Vorsorge rücksichtlich der Verscharrungsplätze trifft, nöthigenfalls unter Einleitung der zwangsweisen Enteignung ein hiezu geeigneter Platz auf Kosten der Gemeinde zu ermitteln und dessen sofortige Verwendung zu verfügen ist, endlich, dass nur, wenn in der Gemeinde ein geeigneter Aasplatz nicht aus¬ findig gemacht werden kann, die Verführung des Aases in die nächste Wasenmeisterei, oder wenn dies nicht zulässig wäre, auf einen anderwärts zu ermittelnden Aasplatz unter den von der politischen Bezirksbehörde angeordneten Vor¬ sichten gestattet werden kann. Es versteht sich von selbst, dass auch in dem letzteren Falle die gedachte allgemeine Regel gilt, dass nicht die Partei, sondern die Gemeinde die Kosten für diese Ver¬ führung und Verscharrung in eine Wasenmeisterei zu tragen hat. Da diese Bestimmungen des Thierseuchengesetzes wenigstens theilweise in Vergessenheit gerathen zu sein scheinen, werden die Gemeindevorstehungen zufolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 26. August l. J., Z. 25.622, und Auftrages der hohen k. k. o.=ö. Statt¬ halterei vom 30. August l. J., Nr. 14.834/II, auf diese Bestimmungen neuerdings erinnert und beauftragt, den¬ selben die genauesten Beobachtung zu schenken. Es ist dies umso nothwendiger, als in der Beachtung dieser Bestimmung theilweise auch ein Schutzmittel gegen die Setzung von permanenten Infectionsherden und des Wiederausbruches der Seuche im nächsten Jahre gelegen ist. Denn es ist ganz klar, dass wenn ein kleiner Landwirt das Unglück hat, beispielsweise 10 Spanferkeln an der Seuche zu verlieren und für die Verscharrung ihrer Aeser, wie es vorkommen soll, noch 5 fl. dem Wasenmeister zu entrichten hat, er es orziehen wird, die Seuche zu verheimlichen und die Aeser in seinem Hofe oder Garten, vielleicht auch in der Dünger¬ tätte zu verscharren, hiedurch aber fast mit Gewissheit die Schweine, die er vielleicht im nächsten Jahre wieder ange¬ schafft hat, einer neuen Insection auszusetzen. Die Angelegenheit verdient daher nicht bloß vom Standpunkte der Beobachtung des Gesetzes, sondern auch von dem des Wohles der landwirtschaftlichen Bevölkerung die vollste Beachtung. Steyr, den 4. September 1895. Z. 11.426. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 26. August bis 2 September 1895. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche: 1. Bezirk Braunau: Gemeinde und Ortschaft Mauerkirchen; Gemeinde Ranshofen, Ortschaft Blankenbach. 2. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Gleink, Ortschaft Stadlkirchen, Gemeinde und Ortschaft Großraming; Gemeinde und Ortschaft Losensteinleiten: Gemeinde Neu¬ hofen, Ortschaft Julianaberg; Gemeinde Piberbach, Ort¬ schaft Pelndorf; Gemeinde Ried, Ortschaft Voitsdorf; Ge¬ meinde Sierning, Ortschaft Sierninghofen; Gemeinde Sip¬ bachzell, Ortschaft Leombach. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Stadt Vöcklabruck. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Pupping, Ortschaft Taubenbrunn: Gemeinde Schönau, Ortschaften Buch, Gebersdorf, Schallerbach; Gemeinde Wallern, Ortschaft Mauer. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Pesendorf.

2. Bezirk Schärding: Gemeinde Taufkirchen, Ortschaft Maad. 3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Pfarrkirchen, Ortschaften Großmengersdorf. Mühlgrub; Gemeinde Than¬ stetten, Ortschaft Droißendorf. 2. Schweinepest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Bernhardschlag. Ortschaft Stumpfen; Gemeinde Hirschbach, Ortschaft Kirch¬ berg; Gemeinde Lichtenstein, Ortschaft Liebenschlag; Gemeinde und Ortschaft Neumarkt; Gemeinde und Ortschaft Otten¬ schlag; Gemeinde und Ortschaft Pierbach; Gemeinde Weiget¬ schlag, Ortschaft Böheimschlag; Gemeinde Zeiß, Ortschaft Stiftung. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ortschaften Nachdemsee, Ort; Gemeinde Gmunden, Ortschaften Kranabeth, Lehen, Traundorf: Gemeinde und Ortschaft Grünau; Gemeinde und Ortschaft Gschwandt; Gemeinde Kirchham, Ortschaft Kaltenmarkt; Gemeinde Ohlsdorf, Ort¬ schaft Ehrendorf; Gemeinde und Ortschaft Pinsdorf; Ge¬ meinde Vichtwang, Ortschaften Steg, Vichtwang. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Nufsbach, Ort¬ schaften Dauersdorf und Nussbach. 4 Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Alberndorf, Ortschaften Aich, Hirschstein, Kelzendorf, Matzelsdorf, Prö¬ selsdorf, Riedegg, Spatendorf; Gemeinde Altenberg, Ort¬ schaften Kulm, Oberwinkl, Parkfried, Unterweitrag, Weigners¬ edt; Gemeinde Ebelsberg, Ortschaft Oiden; Gemeinde Eiden¬ berg, Ortschaften Edt, Kammerschlag; Gemeinde Engerwitz¬ dorf, Ortschaften Außertreffling, Graz. Mittertreffling, Ziengießing; Gemeinde und Stadt Enns; Gemeinde und Ortschaft Gallneukirchen: Gemeinde Gramastetten, Ort¬ schaften Gramastetten, Hamberg, Türkstetten; Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaften Albrechtsschlag, Auedt, Hellmons¬ ödt, Oberaigen, Oberrudersbach, Wildberg; Gemeinde Kirch¬ berg, Ortschaft Thürnau; Gemeinde Kleinmünchen, Ort¬ schaften Kleinmünchen, Nenscharlinz; Gemeinde Leonding, Ortschaften Alharting, Berg und Ruefling; Gemeinde und Ortschaft Lorch; Gemeinde Puchenau, Ortschaft Ober¬ puchenau; Gemeinde und Ortschaft St. Peter; Gemeinde und Ortschaft Walding: Gemeinde Wilhering, Ortschaft Edramsberg. 5. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Aich; Gemeinde Schwertberg, Ortschaft Aisting. 6. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Afiesl, Ortschaft Röckendorf; Gemeinde und Ortschaft Hlienberg; Gemeinde Oberkappel, Ortschaften Wollmannsraith, Schiffgattern; Ge¬ meinde Schönegg, Ortschaft Guglwand; Gemeinde und Ortschaft Ulrichsbers. 7. Bezirk Schärding: Gemeinde Peuerbach, Ortschaft Untertreßleine bach; Gemeinde Waldkirchen, Ort¬ schaft Kuhdopl. 8. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde Losen¬ steinleiten. Ortschaft Unterwolfern. 9. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Oberachmann; Gemeinde Schörfling, Ortschaften Kammer, Kammerl, Schörfling, Sicking; Gemeinde Seewalchen, Ortschaft Haining; Gemeinde und Stadt Vöcklabruck. 8. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Eferding; Gemeinde Fraham, Ortschaft Ranzing; Gemeinde Waizen¬ kirchen, Ortschaften Burgstall, Eitzenberg, Schauerprambach, Waizenkirchen. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Haibach, Ortschaft Affenberg: Gemeinde Rainbach, Ortschaft Eibenstein; Ge¬ meinde Reichenau, Ortschaften Romberg, Zeil; Gemeinde Zwettl, Ortschaft Langzwettl, Markt Zwettl. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft St. Florian; Gemeinde Hargelsberg, Ortschaft Hart. 3. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Timelkam; Gemeinde Wolfsega Ortschaften Deisenham, Haugmoos, Imling, Kohlgrub, Waid, Wolfsegg. 4. Bezirk Wels: Gemeinde Gunskirchen, Ortschaft Fernraith; Gemeinde Offenhausen, Ortschaften Offenhausen und Strietzing. 3. Hundswuth. Bestehen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Haibach, Ortschaft Affenberg. Steyr, den 9. September 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Kundmachungen, betreffend Controlversammlungen der dauernd Beurlaubten, Reservemänner und Ersatzreservisten, sowie der Landwehr; weiters Formularien, betreffend Verlängerung der Maischdauer bei der steuerfreien Brantwein¬ Erzeugung (zur Eingabe an das k. k. Finanz=Ober-Inspectorat) sind zu beziehen in der Haas'schen Duchdruckerei in Steyr, Grünmarkt Nr. 7. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.

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