4 Antonia Matej, 40 Jahre alt, welche zuletzt in Zabresh in Mähren wohnhaft gewesen, mit rechtskräftigem Urtheile des k. k. Strafgerichtes in Troppau vom 19. Jänner 1895, Z. 310 St.=G., wegen Verbrechens des Diebstahles zum schweren Kerker in der Dauer von 8 Monaten verurtheilt und dadurch ihres Diploms und der Berechtigung zur Ausübung der Praxis verlustig. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen in Kennt¬ nis gesetzt. Steyr, am 2. September 1895. Z. 11.022. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung der Dienstmagd Marie Graser. Die im Jahre 1862 geborene und nach Liebenau zuständige Dienstmagd Maria Graser hat seit mehreren Jahren ihr außereheliches Kind Karolina Graser bei einer Partei in Mitterkirchen, Bezirk Perg, in Pflege gegeben und ist seit dieser Zeit unbekannten Aufenthaltes. Dieselbe besitzt ein von der Gemeinde Lieben au unterm 3. April 1888, Z. 100, ausgestelltes Dienstbotenbuch und soll sich dem Vernehmen nach gegenwärtig in der näheren Umgebung von Steyr aufhalten. Die Gemeinde Liebenau, welche bisher die für dieses Kind erwachsenen Verpflegskosten pr. jährlich 36 fl. bestritten hat, hat nunmehr im Wege der k. k. Bezirkshauptmannschaft Freistadt um die Ausforschung der Genannten angesucht. Es ergeht hiemit der Auftrag, nach derselben die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen und ein allfälliges Resultat bis 15. September l. J. anher anzuzeigen. Steyr, am 27. August 1895. Z. 10.731. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Handfeuerwaffen. Im Hinblicke auf die bei einer in Gemäßheit der Ministerial=Verordnung vom 9. November 1891, Nr. 184, R.=G.=Bl., vorgenommenen Nachschau in den Verkaufslocalen und Warenlagern von Handfeuerwaffen=Erzeugern und =Händ¬ lern in Betreff der Behandlung deutscher und belgischer Läufe gemachten Wahrnehmungen fand sich das hohe k. k. Handels¬ ministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern veranlasst, mit dem Erlasse vom 18. Juli 1895, Z. 23.897, Nachstehendes zu eröffnen: 1. Nachdem die deutschen Probezeichen den Stempeln der auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1891, R.=G.=Bl. Nr. 89, bestellten amtlichen Probieranstalten nicht gleichge¬ achtet werden, sind die aus Deutschland stammenden, einfachen und doppelten Läufe im Sinne des § 9 der Erprobungsvorschrift (Beilage 2 der Ministerial=Verordnung vom 9. November 1891) noch vor deren Weiterbearbeitung — wenn thunlich mit Beschießschrauben versehen — einer k. k. Probieranstalt zur vorgeschriebenen Erprobung zu übergeben. Die aus Deutschlaud stammenden einfachen Läufe unterliegen hiebei der ersten Probe, deutsche Doppelläufe aber der zweiten Probe; solche deutsche Doppelläufe, welche nicht auf beiden Läufen schon die erste österr. oder eine anerkannte gleichwertige ausländische Laufmarke tragen, sind jedoch hinsichtlich des noch nicht vorschriftsmäßig gestempelten Laufes, beziehungsweise der noch nicht vorschriftsmäßig ge¬ stempelten Läufe, zuvor der ersten Beschussprobe zu unter¬ ziehen. 2. Nachdem die Probezeichen von Lüttich zufolge der Ministerial=Verordnung vom 9. November 1891, R.=G.=Bl. Nr. 184 (zu § 1, Absatz 2), den österreichischen Stempeln gleichgeachtet werden, so können die aus Belgien stammenden einfachen Läufe, welche die provisorische Marke E. L. (ver¬ chlungen) tragen, im Sinne der sub 1 citierten Vorschrift, ohne weitere Erprobung verarbeitet werden. Dagegen unter¬ liegen belgische Doppelläufe, welche nur die erwähnte Marke tragen, vor der Weiterverarbeitung hierzulande der zweiten Probe, wobei vorausgesetzt wird, dass jeder Lauf die rovisorische Lütticher Marke trägt; gegentheiligen Falles wären die noch ungestempelten Läufe zuvor noch der ersten Probe zu unterziehen. 3. Nachdem sich in der Praxis mitunter die Noth¬ wendigkeit herausstellt, bei der Verarbeitung eines belgischen Laufes die schon darauf befindliche, in Oesterreich anerkannte Marke zu entfernen, so wird gestattet, dass die k. k. Probier¬ anstalten über Ansuchen der Partei in solchen Fällen an einem geeigneten Platze unter Beobachtung der bezüglichen hierzulande geltenden Normen als Ersatz der zu entfernenden belgischen Marke den gleichwertigen österreichischen Stempel gebürenfrei aufschlagen. Um jedoch ersichtlich zu machen, dass der fragliche Lauf hierzulande nicht wirklich geprobt wurde, sondern dass es sich nur um einen Ersatz für den belgischen Probier¬ stempel handelt, so wird dem österr. Stempel das nachsol¬ gend bezeichnete, seinerzeit den Vorrathsstempeln beigesetzte Zeichen beizuschlagen sein. Es sind dies für die k. k. Pro¬ bieranstalt in Ferlach das Zeichen (O) Prag „ „ Weipert „ „ Wien „ „ Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 1. August l. J., Z. 12.555/I, werden hievon die Ge¬ meinde=Vorstehungen behufs Verständigung der betreffenden Interessentenkreise in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 28. August 1895. Z. 11.115. Widerruf. Von den im Amtsblatte 31 ex 1895, Z. 9664, verzeichneten Militärtaxpflichtigen, deren Ausforschung ver¬ anlasst wurde, ist der 1869 geborene zur Gemeinde Reich¬ raming zuständige Caspar Pölzgutter inzwischen eruiert worden, es ist daher bezüglich desselben die Nachforschung wieder einzustellen. Steyr, am 29. August 1895.
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