Amtsblatt 1895/36 der Bezirkshauptmannschaft Steyr vom 5. September 1895

bezirk, dann Gemeinde einzusetzen, bei welcher die Meldung stattfindet. Die Heimatsgemeinde des Meldenden dagegen nur in der Rubrik 4. Bei Vormerkung der entsprochenen Meldepflicht in der Sturmrolle genügt es nunmehr, der vorjährigen Anmerkung die heurige Jahreszahl beizufügen, und es ist in die Melde¬ blätter der im eigeneu Bezirke Zuständigen in der Rubrik 2 zu dem Geburtsjahre auch noch die in den Landsturmpässen ersichtlich gemachte Post=Nummer der Sturmrolle beizufügen. Diejenigen Landsturmmänner, bei welchen in ihren Pässen die Waffenunfähigkeit eingetragen und bestätigt er¬ cheint, sind zur Vorstellung nicht verpflichtet. Dieser Um¬ stand ist auch in der Sturmrolle Rubrik 9 mit der Bezeich¬ nung „waffenunfähig“ ersichtlich, und wo dies nicht sein sollte, auf Grund der Landsturmpässe nachträglich vorzu¬ merken und bei Vorlage der Meldeblätter von diesen Ein¬ tragungen anher Mittheilung zu machen, um auch hieramts die Sturmrollen in dieser Richtung richtig stellen zu können. Weiters wird bekannt egeben, dass auf Grund getrof¬ fener Entscheidung der h. k. k. Statthalterei in Linz für die Beiziehung eines Arztes zu der anlässig der Vorstellungen zu bildenden gemeindeämtlichen Commission eine Vergütung an das Aerar nicht gestellt werden darf, und wird diesbe¬ züglich auf den § 2, P. 3, 2. Absatz, aufmerksam gemacht. Die bei den Eisenbahnunternehmungen bediensteten Landsturmmänner werden laut Mittheilung der k. k. Staat¬ halterei in Linz, Z. 14.628/IV, vom 27. August l. J., noch im Monate September ihre schriftlichen Meldungen an ihre vorgesetzten Dienststellen abgeben, sind daher zur Vorstellung bei den Gemeinden nicht zu verhalten, die bezüglichen Melde¬ blätter müssen aber den betreffenden Gemeinde=Vorstehungen von den Eisenbahn=Dienststellen bis Ende September zukom¬ men. Der diesbezügliche Erlass geht an alle Gemeinde¬ Vorstehungen zur Einsichtnahme ad circulandum. Nachdem die Landsturm=Vorstellungen einen wesentlichen Theil der Vorarbeiten für eine etwaige Mobilisierung bilden, so ist mit aller Strenge und Genauigkeit auf das Theil¬ nehmen der hiezu Verpflichteten an den vorgeschriebenen Amtshandlungen zu dringen und werden nunmehr auch die im § 12 ausgesprochenen Strafen bei etwaigen Versäum¬ nissen unnachsichtlich zur Anwendung gelangen. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, den Tag, Ort und die Namen der Commissions=Mitglieder, welche zur Entgegennahme der Vorstellungen bestimmt werden, dann die Anzahl der noch vorhandenen Landsturm=Meldeblätter mit aller Beschleunigung anher bekannt zu geben, worauf dann die Kundmachungen und die noch nothwendigen Melde¬ blätter ungesäumt zugestellt werden. Steyr, am 5. September 1895. Z. 10.733 An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Abänderung des Einquartierungsgesetzes. Unterm 25. Juni 1895 (R.=G.=Bl. Nr. 100), beziehungs¬ weise unterm 27. Juli 1895 (R.=G.=Bl. Nr. 119) erfolgte die Verlautbarung des Gesetzes, mit welchem mehrere Bestimmungen des Einquartierungsgesetzes vom 11. Juni 1879 (R.=G.=Bl. Nr. 93) abgeändert werden respective die Publication der — die Vollzugsvorschriften zu diesen beiden Gesetzen enthaltenden, von nun an ausschließlich geltenden Ministerial=Verordnung im Reichsgesetzblatte. Ich mache die Gemeindevorstehungen hierauf mit der Weisung aufmerksam, sich mit den Bestimmungen dieser Verordnungen, soweit selbe die Gemeinden berühren, sofort vertraut zu machen. Im Besonderen verdienen seitens der Gemeinde=Vorstehungen die in der Ministerial=Verordnung vom 27. Juli l. J., R.=G.=Bl. Nr. 119, enthaltene Voll¬ ugsvorschrift zu § 56 hinsichtlich des Verfahrens zur Austragung der Geldschadenanmeldungen sowie auf die am Schlusse der Ministerialverordnung angeführten Be¬ stimmungen bezüglich der Vergülung der für die aus Anlass von Amtshandlungen auf Grund des Einquartierungs¬ Gesetzes erwachsenden Commissionskosten — Beachtung. Steyr, am 3. September 1895. Z. 11.268. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ankauf von 14.700 Metercentner Hafer von Seite der k. u. k. Intendanz des 14. Corps. Die k. u. k. Intendanz des 14. Corps in Innsbruck kauft laut des anher gelangten Avisos vom 28. August 1895, Z. 4210, nach kaufmännischer Usance 14.700 Metercentner Hafer magazinsmäßiger Qualität. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur ent¬ prechenden Verlautbarung mit dem Bemerken verständigt, dass die näheren Bedingungen aus dem zu jedermanns Ein¬ icht hier aufliegenden Aviso und dem Usancehefte, welch letzteres auch beim k. u. k. Militär=Verpflegs=Magazine in Linz um den Preis von 4 kr. per Druckbogen bezogen werden kann, zu ersehen sind. Steyr, am 3. September 1895. Z. 11.153. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Portofreiheit der Berichte über Heilserum. Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 26. August l. J., Z. 14.605/V, hat das hohe k. k. Handelsministerium den über Ersuchen der im staat¬ lichen Betriebe in der k. k. Krankenanstalt Rudolfsstiftung in Wien stehenden Anstalt zur Gewinnung von Diphterie¬ Heilserum seitens der Aerzte zu erstattenden Meldungen über den theropeutischen Erfolg des von dem Institute ab¬ gegebenen und bei der Behandlung der Diphterie verwen¬ deten Heilserums die Portofreiheit zugestanden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die Herren Aerzte dieses zur Kenntnis zu bringen. Steyr, am 31. August 1895. Z. 11.219. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Diplomentziehung der Hebamme Antonie Matej. Laut des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 22. August l. J., Z. 14.526/V, wurde die Hebamme

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