Seilirs¬ Sorurt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. 1895. Nr. 36. Steyr, am 5. September. Z. 11.229. Amtstage im Monate Zeptember. Ich werde am Samstag den 14. September l. J. von 9 Uhr vormittags an in der Gemeindekanzlei zu Losen¬ stein und am Samstag den 21. September l. J. von 10 Uhr vormittags an in der Gemeindekanzlei im Markt Kremsmünster Amtstage halten, wovon die bezüglichen Herren Gemeindevorsteher behufs Intervenierung und all¬ gemeiner Verlautbarung in die Kenntnis gesetzt werden. Steyr, am 1. September 1895. Z. 1473M. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden in Steyr, Weyer, Losenstein, Neuhofen und Krems¬ münster. Unter Einem wird die Kundmachung über die heurige Control=Versammlung der Landwehr im Sinne des § 36, W.=V. III. Theil, verlautbart und bemerkt, dass die heuer bestimmten Controlstage im Sinne des § 35, P. 7 W. V. III. Theil, dem Datum nach bleibend sein werden, und dass etwaige Enthebungs=Gesuche, in welchen die Enthebungs¬ gründe von der Gemeinde=Vorstehung bestätigt sein müssen, rechtzeitig hier einzubringen sind. Die Herren Gemeinde=Vorsteher der Control=Stationen haben für die Unterbringung des Herrn Controlofficiers sammt Hornisten und des Landwehr=Bezirksseldwebels, sowie für die Verköstigung des Hornisten entsprechend Sorge zu tragen. Die Gendarmerie=Posten=Commanden werden ange¬ wiesen, an den betreffenden Tagen zur festgesetzten Stunde je 2 Gendarmen als Assistenz beizustellen. Kundmachung betreffend die Control=Versammlungen im Jahre 1895. Auf Grund der Bestimmungen des V. Abschnittes der Wehr=Vorschriften, III. Theil, Anhang, für die k. k. Landwehr und im Einvernehmen mit dem k. k. Landwehr¬ Ergänzungs=Bezirks=Commando Nr. 2 wird wegen Abhaltung der Control=Versammlungen für die n. a. Landwehr=Mann¬ schaft im Jahre 1895 Nachstehendes verlautbart: I. Zu den Control=Versammlungen sind alle nicht activen Landwehrmänner und Ersatz=Reservisten der Land¬ wehr aller Jahrgänge, ohne Unterschied, ob dieselben in ihrem Aufenthaltsorte zuständig sind oder sich nur zeitweilig dort aufhalten, an dem für diesen Ort bezeichneten Tag zu erscheinen verpflichtet und haben hiezu ihre Landwehr=Pässe mitzubringen. Ausgenommen hievon sind: a) die Candidaten und Zöglinge des geistlichen Standes; b) jene, welche im Laufe des Jahres in activer Dienst¬ leistung gestanden sind, die militärische Ausbildung oder eine Waffenübung mitgemacht haben; c) jene, welche zu einer ad b erwähnten Dienstleistung eingerückt sind, aber krankheitshalber oder behufs Vor¬ stellung einer Superarbitrierungs=Commission oder wegen Standesüberzahl wieder beurlaubt wurden u. zw. selbst dann, wenn ihre Präsentierung unterblieb: d) die mit Certificat betheilten, dauernd beurlaubten Unter¬ officiere, welche auf öffentlichen Bedienstungen definitiv oder provisorisch angestellt sind; e) die in Straf= oder Untersuchungshaft sich Befindlichen, dann die einer Zwangsarbeitsanstalt Ueberwiesenen; f) die mit Seereisebewilligung oder mit Auslands=Reise¬ Pässen Betheilten, wenn solche thatsächlich eingeschifft sind oder im Auslande sich befinden; g) die zur Zeit der Control=Versammlung in Dienst¬ leistung bei der Gendarmerie Stehenden; h) die nicht zum Präsenzoienste herangezogene Landwehr¬ Mannschaft des heurigen Assentjahrganges: i) jene u. a. Landwehrmänner, welche sich im Auslande aufhalten und infolge Ansuchens von der heurigen Waffenübung enthoben waren. II. Die Control=Versammlungen finden statt: In Weyer im Gasthause des Herrn Ignaz Krenn Nr. 55. — Dienstag am 1. October, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden Gaflenz, Großraming, Neustift und Weyer. In Losenstein im Gasthause „Zur alten Post“ Nr. 17, — Mittwoch am 2. October, 9 Uhr früh, für die Landwehr¬ männer in den Gemeinden Lausa, Losenstein und Reichraming. In Steyr im Gasthofe „Zum goldenen Schiff“ Grünmarkt Nr. 15. — Freitag den 4. October, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden Sierning, Ternberg und Thanstetten. — Samstag den 5. October, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden Aschach, Garsten, Gleink, Losensteinleithen und St. Ulrich. In Neuhofen im Gasthause des Herrn Alois Jenner Nr. 25. — Dienstag den 5. November, 9 Uhr früh, für
2 die Landwehrmänner in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Neuhofen. In Kremsmünster im Gasthause des Herrn Math. Hütlmayr zu Kremsmünster Nr. 64. — Mittwoch den 6. November, 9 Uhr früh, für die Landwehrmänner in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Kremsmünster. Die Nachcontrole am 20. November 8 Uhr früh in der Landwehr=Kaserne in Linz. III. Die Herren Gemeinde=Vorsteher oder deren Stell¬ vertreter haben bei der Landwehr=Controle gegenwärtig zu sein, das Evidenz=Verzeichnis, Meldebuch und den Ver¬ änderungs=Ausweis pro October bez. November mitzu¬ bringen und die Controlpflichtigen, gemeindeweise gesammelt, vorzuführen. IV. Die Controlpflichtigen sind aufzufordern, am Controlplatze rechtzeitig zu erscheinen, und sind die Nicht¬ erschienenen oder verspätet Eingetroffenen zur Nachcontrole verpflichtet und unterliegen überdies, soferne sie sich nicht zu rechtfertigen vermögen, der militärischen Bestrafung. Die ohne genügende Rechtfertigung auch von der Nachcontrole Wegbleibenden werden mittelst Einberufungs¬ Karte zur besonderen Nach-Controle vorgeladen, wo sie dann ihr Wegbleiben zu rechtfertigen haben oder bestraft werden. V. Einberufungs=Karten werden für die Control=Ver¬ sammlung und zur Nachcontrole nicht ausgegeben. Diese Kundmachung ist durch öffentlichen Anschlag oder durch onstige Verlautbarung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Steyr, den 3. September 1895. Z. 10.905. An alle Gemeinde-Vorstehungen. Recruten=Eintheilung. Im Nachstehenden wird die truppenweise Eintheilung der heuer assentierten Recruten zur Kenntnisnahme, Vor¬ merkung und entsprechenden Verlautbarung mitgetheilt u. zw.: 14. Infanterie=Regiment: I. Alters=Classe: Los Nr. 341, 139, 435, 390, 49, 406, 387, 94, 472, 214, 505, 120, 290, 344, 265, 348, 284, 448, 219, 99, 356, 417, 239, 421, 147, 237, 355, 491, 118, 153, 282, 101, 330, 327, 432, 317, 301, 309, 67, 6, 386, 398, 283, 374. — II. Alters=Classe: 43, 1, 166, 33, 139, 24. 4. Dragoner=Regiment: I. Alters=Classe: 276, 273, 444, 85, 313, 238, 326, 136, 166, 157, 81, 366, 345, 278, 258, 382, 440, 251, 144, 146. 40. Division=Artillerie=Regiment: I. Alters¬ Classe: 5, 122, 285, 255, 336, 2, 246, 154, 256, 163. — II. Alters Classe: 30, 101, 153. Gebirgs=Batterie=Division Tirol: I. Alters¬ Classe: 422, 375, 181, 70, 194, 210. — II. Alters=Classe 94. 1. Festungs=Artillerie=Bataillon: I. Alters¬ Classe: 175, 312, 72, 15, 451, 399, 200, 149. II. Alters¬ Classe: 57. 2. Pionnier=Bataillon: I. Alters=Classe: 192. 14. Train=Division: I. Alters=Classe: 51, 244. — II. Alters Classe: 143. Sanitätstruppe: I. Alters=Classe: 403, 368, 428, 20. Verpflegsmagazin Innsbruck: I. Alters¬ Classe: 306, 203. Gestütsbranche: II. Alters=Classe: 154. Kriegsmarine, Matrosen=Corps: II. Alters¬ Classe: 71. 10. Feldjäger=Bataillon: I. Alters=Classe: 182, E. F. 2. Tiroler=Jäger=Regiment: I. Alters=Classe: 359, E. F. 59. Infanterie=Regiment: II. Alters=Classe: 79, E. F., 175, E. F. Ersatz=Reserve: 40. Division=Artillerie=Regiment: I. Alters¬ Classe: 41. — II. Altersclasse 54. Gebirgsbatterie=Division Tirol: II. Alters¬ Classe: 60. Sanitätstruppe: I. Alters=Classe: 397. II. Alters=Classe: 2, 133. Militärische Verpflegsbranche: I. Alters¬ Classe: 455. Ueber alle vorbezeichneten, bisher eingetheilten Re¬ cruten sind bis längstens 18. September l. J. die Leumunds¬ Zeugnisse sowie die Vorbestrafungen u. zw. einzeln über jeden Mann mit genauer Bezeichnung der Los=Nr. vorzulegen. Die Herren Gemeinde=Vorsteher wollen es hiebei auf eine Betreibung nicht ankommen lassen. Steyr, am 2. September 1895. Z. 11.369. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen. Zu Vorstellung der Landsturmmänner pro 1895. Die Vorstellung der Landsturmmänner pro 1895 hat im Sinne des R.=G.=Bl. Nr. 182 ex 1894, § 3, in der Zeit vom 1. bis 31. October stattzufinden. Da nun für die Abhaltung der Controlversammlungen des Heeres und der Landwehr bleibende Controltage nor¬ miert sind, so wäre es ihm Interesse auch der zur Vor¬ stellung verpflichteten Landsturmmänner angezeigt, auch für diese Amtshandlung Tag und Ort der Amtshandlung all¬ jährlich gleichbleibend festzusetzen, u. zw. vor oder nach den Controlversammlungen des Heeres und der Landwehr und derart, dass auch der für die später zur Vorstellung Er¬ scheinenden bewilligte 2. Termin 8 Tage, nach der Haupt¬ amtshandlung, noch vor dem 15. oder längstens 20. Oc¬ tober fiele. Für die Durchführung der Vorstellungen sind nebst den Bestimmungen des Eingangs citierten R.=G.=Bl. die im Vorjahre Amtsblatt Nr. 42 verlautbarten Directiven wieder maßgebend und wird dem noch beigefügt: Bei den bereits mit Landsturmpässen Betheilten ist das Erscheinen bei der Vorstellung im Landsturm=Passe auf Seite 8 und 1 f. mittelst der vorhandenen Stampiglie „der Meldepflicht entsprochen“, dann Beisetzung des Datums und Beidruckung des Amtssiegels der Meldestelle, zu be¬ stätigen. Einer Unterschrift bedarf es nicht. In diesen Fällen bleiben die Coupons der Meldeblätter unausgefüllt und sind abzutrennen. Die Coupons sind wie im Vorjahre nur bei solchen Leuten auszufüllen, welche noch keine Landsturmpässe haben. Dieser Umstand ist dann auch in der Anmerkungsrubrik 10 des Landsturmmeldeblattes vorzumerken, und es sind solchen Meldeblättern die Militärentlassungsdocumente beizuschließen. Am Kopfe des Meldeblattes ist der politische und Gerichts¬
bezirk, dann Gemeinde einzusetzen, bei welcher die Meldung stattfindet. Die Heimatsgemeinde des Meldenden dagegen nur in der Rubrik 4. Bei Vormerkung der entsprochenen Meldepflicht in der Sturmrolle genügt es nunmehr, der vorjährigen Anmerkung die heurige Jahreszahl beizufügen, und es ist in die Melde¬ blätter der im eigeneu Bezirke Zuständigen in der Rubrik 2 zu dem Geburtsjahre auch noch die in den Landsturmpässen ersichtlich gemachte Post=Nummer der Sturmrolle beizufügen. Diejenigen Landsturmmänner, bei welchen in ihren Pässen die Waffenunfähigkeit eingetragen und bestätigt er¬ cheint, sind zur Vorstellung nicht verpflichtet. Dieser Um¬ stand ist auch in der Sturmrolle Rubrik 9 mit der Bezeich¬ nung „waffenunfähig“ ersichtlich, und wo dies nicht sein sollte, auf Grund der Landsturmpässe nachträglich vorzu¬ merken und bei Vorlage der Meldeblätter von diesen Ein¬ tragungen anher Mittheilung zu machen, um auch hieramts die Sturmrollen in dieser Richtung richtig stellen zu können. Weiters wird bekannt egeben, dass auf Grund getrof¬ fener Entscheidung der h. k. k. Statthalterei in Linz für die Beiziehung eines Arztes zu der anlässig der Vorstellungen zu bildenden gemeindeämtlichen Commission eine Vergütung an das Aerar nicht gestellt werden darf, und wird diesbe¬ züglich auf den § 2, P. 3, 2. Absatz, aufmerksam gemacht. Die bei den Eisenbahnunternehmungen bediensteten Landsturmmänner werden laut Mittheilung der k. k. Staat¬ halterei in Linz, Z. 14.628/IV, vom 27. August l. J., noch im Monate September ihre schriftlichen Meldungen an ihre vorgesetzten Dienststellen abgeben, sind daher zur Vorstellung bei den Gemeinden nicht zu verhalten, die bezüglichen Melde¬ blätter müssen aber den betreffenden Gemeinde=Vorstehungen von den Eisenbahn=Dienststellen bis Ende September zukom¬ men. Der diesbezügliche Erlass geht an alle Gemeinde¬ Vorstehungen zur Einsichtnahme ad circulandum. Nachdem die Landsturm=Vorstellungen einen wesentlichen Theil der Vorarbeiten für eine etwaige Mobilisierung bilden, so ist mit aller Strenge und Genauigkeit auf das Theil¬ nehmen der hiezu Verpflichteten an den vorgeschriebenen Amtshandlungen zu dringen und werden nunmehr auch die im § 12 ausgesprochenen Strafen bei etwaigen Versäum¬ nissen unnachsichtlich zur Anwendung gelangen. Die Gemeindevorstehungen werden beauftragt, den Tag, Ort und die Namen der Commissions=Mitglieder, welche zur Entgegennahme der Vorstellungen bestimmt werden, dann die Anzahl der noch vorhandenen Landsturm=Meldeblätter mit aller Beschleunigung anher bekannt zu geben, worauf dann die Kundmachungen und die noch nothwendigen Melde¬ blätter ungesäumt zugestellt werden. Steyr, am 5. September 1895. Z. 10.733 An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Abänderung des Einquartierungsgesetzes. Unterm 25. Juni 1895 (R.=G.=Bl. Nr. 100), beziehungs¬ weise unterm 27. Juli 1895 (R.=G.=Bl. Nr. 119) erfolgte die Verlautbarung des Gesetzes, mit welchem mehrere Bestimmungen des Einquartierungsgesetzes vom 11. Juni 1879 (R.=G.=Bl. Nr. 93) abgeändert werden respective die Publication der — die Vollzugsvorschriften zu diesen beiden Gesetzen enthaltenden, von nun an ausschließlich geltenden Ministerial=Verordnung im Reichsgesetzblatte. Ich mache die Gemeindevorstehungen hierauf mit der Weisung aufmerksam, sich mit den Bestimmungen dieser Verordnungen, soweit selbe die Gemeinden berühren, sofort vertraut zu machen. Im Besonderen verdienen seitens der Gemeinde=Vorstehungen die in der Ministerial=Verordnung vom 27. Juli l. J., R.=G.=Bl. Nr. 119, enthaltene Voll¬ ugsvorschrift zu § 56 hinsichtlich des Verfahrens zur Austragung der Geldschadenanmeldungen sowie auf die am Schlusse der Ministerialverordnung angeführten Be¬ stimmungen bezüglich der Vergülung der für die aus Anlass von Amtshandlungen auf Grund des Einquartierungs¬ Gesetzes erwachsenden Commissionskosten — Beachtung. Steyr, am 3. September 1895. Z. 11.268. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Ankauf von 14.700 Metercentner Hafer von Seite der k. u. k. Intendanz des 14. Corps. Die k. u. k. Intendanz des 14. Corps in Innsbruck kauft laut des anher gelangten Avisos vom 28. August 1895, Z. 4210, nach kaufmännischer Usance 14.700 Metercentner Hafer magazinsmäßiger Qualität. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zur ent¬ prechenden Verlautbarung mit dem Bemerken verständigt, dass die näheren Bedingungen aus dem zu jedermanns Ein¬ icht hier aufliegenden Aviso und dem Usancehefte, welch letzteres auch beim k. u. k. Militär=Verpflegs=Magazine in Linz um den Preis von 4 kr. per Druckbogen bezogen werden kann, zu ersehen sind. Steyr, am 3. September 1895. Z. 11.153. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Portofreiheit der Berichte über Heilserum. Laut des Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 26. August l. J., Z. 14.605/V, hat das hohe k. k. Handelsministerium den über Ersuchen der im staat¬ lichen Betriebe in der k. k. Krankenanstalt Rudolfsstiftung in Wien stehenden Anstalt zur Gewinnung von Diphterie¬ Heilserum seitens der Aerzte zu erstattenden Meldungen über den theropeutischen Erfolg des von dem Institute ab¬ gegebenen und bei der Behandlung der Diphterie verwen¬ deten Heilserums die Portofreiheit zugestanden. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen mit dem Auftrage in die Kenntnis gesetzt, die Herren Aerzte dieses zur Kenntnis zu bringen. Steyr, am 31. August 1895. Z. 11.219. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Diplomentziehung der Hebamme Antonie Matej. Laut des Erlasses der h. k. k. Statthalterei vom 22. August l. J., Z. 14.526/V, wurde die Hebamme
4 Antonia Matej, 40 Jahre alt, welche zuletzt in Zabresh in Mähren wohnhaft gewesen, mit rechtskräftigem Urtheile des k. k. Strafgerichtes in Troppau vom 19. Jänner 1895, Z. 310 St.=G., wegen Verbrechens des Diebstahles zum schweren Kerker in der Dauer von 8 Monaten verurtheilt und dadurch ihres Diploms und der Berechtigung zur Ausübung der Praxis verlustig. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen in Kennt¬ nis gesetzt. Steyr, am 2. September 1895. Z. 11.022. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden. Ausforschung der Dienstmagd Marie Graser. Die im Jahre 1862 geborene und nach Liebenau zuständige Dienstmagd Maria Graser hat seit mehreren Jahren ihr außereheliches Kind Karolina Graser bei einer Partei in Mitterkirchen, Bezirk Perg, in Pflege gegeben und ist seit dieser Zeit unbekannten Aufenthaltes. Dieselbe besitzt ein von der Gemeinde Lieben au unterm 3. April 1888, Z. 100, ausgestelltes Dienstbotenbuch und soll sich dem Vernehmen nach gegenwärtig in der näheren Umgebung von Steyr aufhalten. Die Gemeinde Liebenau, welche bisher die für dieses Kind erwachsenen Verpflegskosten pr. jährlich 36 fl. bestritten hat, hat nunmehr im Wege der k. k. Bezirkshauptmannschaft Freistadt um die Ausforschung der Genannten angesucht. Es ergeht hiemit der Auftrag, nach derselben die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen und ein allfälliges Resultat bis 15. September l. J. anher anzuzeigen. Steyr, am 27. August 1895. Z. 10.731. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Handfeuerwaffen. Im Hinblicke auf die bei einer in Gemäßheit der Ministerial=Verordnung vom 9. November 1891, Nr. 184, R.=G.=Bl., vorgenommenen Nachschau in den Verkaufslocalen und Warenlagern von Handfeuerwaffen=Erzeugern und =Händ¬ lern in Betreff der Behandlung deutscher und belgischer Läufe gemachten Wahrnehmungen fand sich das hohe k. k. Handels¬ ministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Innern veranlasst, mit dem Erlasse vom 18. Juli 1895, Z. 23.897, Nachstehendes zu eröffnen: 1. Nachdem die deutschen Probezeichen den Stempeln der auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1891, R.=G.=Bl. Nr. 89, bestellten amtlichen Probieranstalten nicht gleichge¬ achtet werden, sind die aus Deutschland stammenden, einfachen und doppelten Läufe im Sinne des § 9 der Erprobungsvorschrift (Beilage 2 der Ministerial=Verordnung vom 9. November 1891) noch vor deren Weiterbearbeitung — wenn thunlich mit Beschießschrauben versehen — einer k. k. Probieranstalt zur vorgeschriebenen Erprobung zu übergeben. Die aus Deutschlaud stammenden einfachen Läufe unterliegen hiebei der ersten Probe, deutsche Doppelläufe aber der zweiten Probe; solche deutsche Doppelläufe, welche nicht auf beiden Läufen schon die erste österr. oder eine anerkannte gleichwertige ausländische Laufmarke tragen, sind jedoch hinsichtlich des noch nicht vorschriftsmäßig gestempelten Laufes, beziehungsweise der noch nicht vorschriftsmäßig ge¬ stempelten Läufe, zuvor der ersten Beschussprobe zu unter¬ ziehen. 2. Nachdem die Probezeichen von Lüttich zufolge der Ministerial=Verordnung vom 9. November 1891, R.=G.=Bl. Nr. 184 (zu § 1, Absatz 2), den österreichischen Stempeln gleichgeachtet werden, so können die aus Belgien stammenden einfachen Läufe, welche die provisorische Marke E. L. (ver¬ chlungen) tragen, im Sinne der sub 1 citierten Vorschrift, ohne weitere Erprobung verarbeitet werden. Dagegen unter¬ liegen belgische Doppelläufe, welche nur die erwähnte Marke tragen, vor der Weiterverarbeitung hierzulande der zweiten Probe, wobei vorausgesetzt wird, dass jeder Lauf die rovisorische Lütticher Marke trägt; gegentheiligen Falles wären die noch ungestempelten Läufe zuvor noch der ersten Probe zu unterziehen. 3. Nachdem sich in der Praxis mitunter die Noth¬ wendigkeit herausstellt, bei der Verarbeitung eines belgischen Laufes die schon darauf befindliche, in Oesterreich anerkannte Marke zu entfernen, so wird gestattet, dass die k. k. Probier¬ anstalten über Ansuchen der Partei in solchen Fällen an einem geeigneten Platze unter Beobachtung der bezüglichen hierzulande geltenden Normen als Ersatz der zu entfernenden belgischen Marke den gleichwertigen österreichischen Stempel gebürenfrei aufschlagen. Um jedoch ersichtlich zu machen, dass der fragliche Lauf hierzulande nicht wirklich geprobt wurde, sondern dass es sich nur um einen Ersatz für den belgischen Probier¬ stempel handelt, so wird dem österr. Stempel das nachsol¬ gend bezeichnete, seinerzeit den Vorrathsstempeln beigesetzte Zeichen beizuschlagen sein. Es sind dies für die k. k. Pro¬ bieranstalt in Ferlach das Zeichen (O) Prag „ „ Weipert „ „ Wien „ „ Infolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 1. August l. J., Z. 12.555/I, werden hievon die Ge¬ meinde=Vorstehungen behufs Verständigung der betreffenden Interessentenkreise in die Kenntnis gesetzt. Steyr, 28. August 1895. Z. 11.115. Widerruf. Von den im Amtsblatte 31 ex 1895, Z. 9664, verzeichneten Militärtaxpflichtigen, deren Ausforschung ver¬ anlasst wurde, ist der 1869 geborene zur Gemeinde Reich¬ raming zuständige Caspar Pölzgutter inzwischen eruiert worden, es ist daher bezüglich desselben die Nachforschung wieder einzustellen. Steyr, am 29. August 1895.
5 Z. 10.953. An sämmtliche Gemeinde=Vorstehungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 14.429/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus Ober¬ österreich nach Böhmen. Mit Rücksicht auf die größere Verbreitung der Schweinepest (Schweineseuche) in Oberösterreich und an¬ gesichts dessen, dass die Seuche aus diesem Lande in der letzten Zeit in mehrere Gemeinden des Bezirkes Kaplitz eingeschleppt wurde, fand die k. k. Statthalterei in Prag mit der Kundmachung vom 17. August d. J., Z. 130.334, zur Hintanhaltung von weiteren Seucheneinschleppungen die Einfuhr von Schweinen aus Oberösterreich nach Böhmen bis auf weiteres zu untersagen. Dieses Verbot ist mit dem Tage der Verlautbarung in der Prager Zeitung in Wirksamkeit getreten und werden Uebertretungen nach dem Gesetze vom 24. Mai 1882, R.=G.=Bl. Nr. 51, geahndet werden. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 23. August 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 29. August 1895. Z. 10.978. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. zur Kenntnisnahme und Verlautbarung in der ortsüblichen Weise. Nr. 14.551|II. Kundmachung betreffend die Wiedergestattung der Einfuhr von Schweinen aus dem Comitate Saros nach Oberösterreich. Laut einer Mittheilung des kön. ungarischen Ackerbau¬ Ministeriums ist im Comitate Saros, in welchem die Schweine¬ pest (Schweineseuche) nur in einer Gemeinde aufgetreten war, seit 22. Juni l. J. kein weiterer Fall dieser Epizootie vorge¬ kommen, und wurde dieselbe demnach als erloschen erklärt. Infolgedessen wird auf Grund des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 22. August d. J., Z. 25.023, die Einfuhr von Schweinen aus dem Comitate Saros nach Oberösterreich unter den in der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Juli d. J, Z. 11.039 und 11.086/II, vorgezeichneten Beschränkungen und Vorsichten vom 27. August l. J. angefangen wieder gestattet. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 23. August 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 29. August 1895. Z. 11.061. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Nr. 14.627/II. Kundmachung betreffend die Gestattung der Einfuhr von Schweinen aus den Comitaten Bereg und Unter=Weißenburg nach Ober¬ österreich. Zufolge des Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 23. August d. J., Z. 25.145, ist laut telegraphischer Mittheilung des kön. ungarischen Ackerbau¬ Ministeriums in den durch Schweinepest verseucht gewesenen Gemeinden Botragy und Gelencs des Comitates Bereg und Nagy=Enjed des Unter=Weißenburger Comitates im (ehema¬ ligen Siebenbürgen) schon seit 20., beziehungsweise 18. Juli l. J., kein weiterer Erkrankungsfall mehr vorgekommen und daher die Schweinepest (Schweineseuche) in diesen beiden Comitaten erloschen. Die k. k. Statthalterei findet demnach die Einfuhr von Schweinen aus diesen Comitaten vom 27. August d. J. an unter den in der hierämtlichen Kundmachung vom 4. Juli d. J, Z. 11.039—11.086/II, festgesetzten Bedingungen und Vorsichten nach den mit dieser Kundmachung nominierten Consumorten wieder zu gestatten. Dies wird hiemit allgemein verlautbart. Linz, am 24. August 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 29. August 1895. Z. 11.195. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 17. August bis 26. August 1895. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde und Ortschaft Mauerkirchen; Gemeinde Ranshofen, Ortschaft Blankenburg. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Waldneukirchen, Ortschaft Pesendorf. 3. Bezirk Schärding: Gemeinde Taufkirchen, Ortschaft Maad. 4. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde und Ortschaft Großraming; Gemeinde und Ortschaft Losenstein¬ leiten; Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Julianaberg; Ge¬ meinde Pfarrkirchen, Ortschaften Großmengersdorf, Mühlgrub Gemeinde Sipbachzell, Ortschaft Leombach; Gemeinde Than¬ stetten, Ortschaft Droißendorf. 5. Bezirk Wels: Gemeinde Pupping, Ortschaft Taubenbrunn; Gemeinde Wallern, Ortschaft Mauer. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Adlwang; Gemeinde Grünburg, Ortschaften Leonstein, Unter¬ grünburg. 2. Bezirk Perg: Gemeinde Haid, Ortschaft Hein¬ richsbrunn.
3. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde und Ort¬ schaft Bad Hall; Gemeinde Ried, Ortschaften Ried und Rührndorf. 2. Schweine=Pest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Bernhardschlag, Ortschaft Stumpfen; Gemeinde Haibach, Ortschaft Affenberg; Gemeinde Hirschbach, Ortschaft Kirchberg; Gemeinde Käfer¬ markt, Ortschaft Lest; Gemeinde Lichtenstein, Ortschaft Liebenschlag; Gemeinde und Ortschaft Neumarkt; Gemeinde und Ortschaft Ottenschlag; Gemeinde und Ortschaft Pier¬ bach; Gemeinde Rainbach, Ortschaft Eibenstein; Gemeinde Reichenau, Ortschaften Ramberg. Zeil: Gemeinde Weiget¬ schlag, Ortschaft Böheimschlag; Gemeinde Zeiß, Ortschaft Stiftung; Gemeinde Zwettl, Ortschaften Langzwettl, Markt Zwettl. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Altmünster, Ortschaft Nachdemsee; Gemeinde Gmunden, Ortschaften Kranabeth, Lehen; Gemeinde und Ortschaft Grünau; Ge¬ meinde und Ortschaft Gschwandt: Gemeinde Kirchham, Ortschaft Rattenmarkt: Gemeinde Ohlsdorf, Ortschaft Ehren¬ dorf; Gemeinde und Ortschaft Pinsdorf; Gemeinde Vicht¬ wang, Ortschaften Steg, Vichtwang. 3. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Nufsbach, Ort¬ schaften Dauersdorf und Nussbach. 4 Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Alberndorf, Ortschaften Aich, Hirschstein, Kelzendorf, Matzelsdorf, Prö¬ selsdorf, Rindegg, Spatendorf; Gemeinde Altenberg, Ort¬ schaften Kulm, Oberwinkl, Packfried, Unterweitrag, Weigners¬ edt; Gemeinde Ebelsberg, Ortschaft Oiden; Gemeinde Eiden¬ berg, Ortschaften Edt, Kammerschlag; Gemeinde Engerwitz¬ dorf, Ortschaften Außertreffling, Graz, Mittertreffling, Ziengießing; Gemeinde und Stadt Enns; Gemeinde und Ortschaft St. Florian; Gemeinde und Ortschaft Gallneu¬ kirchen; Gemeinde Gramastetten, Ortschaften Gramastetten, Hamberg, Türkstetten; Gemeinde Hargelsberg, Ortschaft Hart; Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaften Albrechtsschlag, Auedt, Hellmonsödt, Oberaigen, Oberrudersbach, Wildberg; Gemeinde Kirchberg, Ortschaft Thürnau; Gemeinde Klein¬ münchen, Ortschaften Kleinmünchen, Nenscharlinz; Gemeinde Leonding, Ortschaften Alharting und Ruefling; Gemeinde und Ortschaft Lorch; Gemeinde Puchenau, Ortschaft Ober¬ puchenau; Gemeinde und Ortschaft St. Peter; Gemeinde und Ortschaft Walding. 5. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Aich. 6. Bezirk Schärding: Gemeinde Peuerbach, Ortschaft Untertreßleinsbach; Gemeinde Waldkirchen, Ort¬ schaft Kuhdopl. 7. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde und Ortschaft Oberachmann: Gemeinde Schörfling, Ortschaften Kammer, Kammerl, Schörfling, Sicking; Gemeinde und Ortschaft Timelkam; Gemeinde und Stadt Vöcklabruck; Gemeinde Wolfsegg, Ortschaften Deisenham, Imling, Kohlgrub, Waid, Wolfsegg. 8. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Eferding; Gemeinde Fraham, Ortschaft Ranzing; Gemeinde Guns¬ kirchen, Ortschaft Fernraith; Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Haiding; Gemeinde Offenhausen, Ortschaft Heindorf und Offenhausen. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde Käfermarkt, Ort¬ schaften Dörfl, Miesenberg, Pernau; Gemeinde Königs¬ wiesen, Ortschaften Königswiesen, Maierhof, Mötlas, Mötlas¬ berg, Paroxedt; Gemeinde Liebenau, Ortschaften Schanz und Schöneben; Gemeinde Neumarkt, Ortschaften Matzels¬ dorf, Schallersdorf; Gemeinde Pierbach, Ortschaften Hinter¬ hütten, Höfnerberg; Gemeinde Schönau, Ortschaften Hofing, Neumühl, Schönau, Weberberg; Gemeinde Unterweißenbach, Ortschaften Schattau, Unterweißenbach; Gemeinde Weiters¬ felden, Ortschaften Nadlbach, Weitersfelden, Windgföhl, Wienau. 2. Bezirk Linz (Land): Gemeinde Urfahr, Ort¬ schaft Auberg. 3. Bezirk Perg: Gemeinde Selker, Ortschaften Mahrersdorf und Schmidsberg; Gemeinde St. Thomas, Ortschaften Ober=St. Thomas, Thomasroith. 4. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Julbach, Ort¬ schaft Niederkraml; Gemeinde Lichtenau, Ortschaft Unter¬ urasch; Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 5. Bezirk Schärding: Gemeinde Neukirchen a. W., Ortschaft Traunolding; Gemeinde und Stadt Schärding. 6. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Gampern, Ortschaft Bierbaum; Gemeinde Timelkam, Ortschaft Pichl¬ wang. 7. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. 3. Hundswuth. Bestehen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Haibach, Ortschaft Affenberg. Steyr, den 3. September 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit. Redaction und Verlag der k. k. Bezirksbauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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