6. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. Nr. 35. Steyr, am 29. August. 1895. Z. 1093/B.=Sch.=R. An die Ortsschulräthe und Schulleitungen. Schulbesuch der Kinder von Hausierern 2c. Das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unter¬ richt hat mit Erlass vom 16. Mai 1895, Z. 17.212/93, den hohen k. k. Landesschulrath darauf aufmerksam gemacht, dass mit Erlass der obersten Polizeibehörde vom 23. Jänner 1853, Z. 1121, den Hausierern und solchen Personen, welche im Umherziehen gewerbliche Verrichtungen betreiben (Schleifer, Drahtbinder, Kesselflicker u. dgl.) verboten wurde, Kinder unter 14 Jahren mit sich zu führen, dass dieses strenge Verbot laut des im Einvernehmen mit den k. k. Ministerien des Innern und der Finanzen an sämmtliche Landesstellen ergangenen Normal=Erlasses des k. k. Handels=Ministeriums vom 23. December 1881, Z. 2049, auch in den Licenz¬ Documenten der genannten Personen in Erinnerung zu bringen ist, und dass die Uebertretung dieses Verbotes im Sinne der Ministerial=Verordnung vom 30. September 1857, R.=G.=Bl. Nr. 19, geahndet wird. Infolge Erlasses des hohen k. k. oberösterreichischen Landesschulrathes vom 6. August l. J., Z. 1393, werden hievon die Ortsschulräthe und Schulleitungen in die Kennt¬ nis gesetzt und letztere angewiesen, den gelegentlichen Schul¬ besuch seitens der etwa vorschriftswidrig auf die Wanderung mitgenommenen schulpflichtigen Kinder der obgenannten Personen und die Bestätigung dieses Schulbesuches in den sogenannten Schulwanderbüchern nicht zu gestatten. Sollten den Schulleitungen Fälle bekannt werden, in welchen schulpflichtige Kinder von Hausierern, Schleifern, Drahtbindern, Kesselflickern u. dgl. gegen das Verbot auf die Wanderung mitgenommen wurden, so haben sie unver¬ züglich die Anzeige an den k. k. Bezirksschulrath zu erstatten, der sodann, wie in allen ihm sonst bekannt werdenden Fällen, sich wegen Abstellung dieses Unfuges an die zustän¬ dige, politische Behörde wenden wird. Soferne es sich jedoch um Kinder solcher Personen handelt, welche nicht in die Kategorie der oberwähnten Wander=Gewerbetreibenden fallen (wie Schauspieler, Akro¬ baten, Menageriebesitzer 2c.) wird es bei der bisherigen Gepflogenheit, nach welche solche Kinder die Schule des jeweiligen Aufenthaltsortes besuchen und nach welcher ihnen beim Abgange der Schulbesuch bestätigt wird, zu verbleiben haben. Sollten die besonderen Verhältnisse des Bezirkes oder zu Tage tretende Unzukömmlichkeiten für einzelne Fälle oder für alle Schulen des Bezirkes weitere Weisungen noth¬ wendig oder zweckdienlich erscheinen lassen, so wird der k. k. Bezirksschulrath den Schulbesuch solcher Kinder unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen Verordnungen durch genaue Anordnungen entsprechend regeln. Steyr, am 23. August 1895. Z. 1083 B. Sch. R. An die Ortsschukräthe. 5. Zufolge Sitzungsbeschlusses vom 19. August l. J. werden die Ortsschulräthe ermächtigt, allen jenen Personen und Corporationen, welche sich um die Förderung der dortigen Suppenanstalt im Winter 1894/95 verdient gemacht haben, für ihr humanitäres Wirken im Namen des k. k. Bezirksschulrathes schriftlich den Dank und die An¬ erkennung auszudrücken. K. k. Bezirksschulrath Steyr, am 26. August 1895. Z. 10.732. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Abgabe von Heilserum. Zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 7. d. M., Z. 13.311/V, werden die Gemeinde=Vor¬ stehungen zur Verlautbarung unter den praktischen Aerzten und Apothekern in Kenntnis gesetzt, dass es laut der Note der k. k. u. ö. Statthalterei vom 2. August l. J., Z. 71.725, der Leitung des in der k. k. Kranken=Anstalt Rudolfstiftung und dem k. k. Kaiser=Franz=Josef=Spitale in Wien für Rechnung des Staates eingerichteten Betriebes der Diphtherie¬ Heilserum=Gewinnung gestattet wurde, das in diesem Betriebe hergestellte Diphtherie=Heilserum nach Maßgabe des Vor¬ rathes und der Production einerseits und der Abgabe an Kranken=Anstalten anderseits — wenn also der Vorrath steigt und die Bedürfnisse der Kranken=Anstalten gesichert sind — fallweise und insbesondere bei epidemischen Vor¬ herrschens von Diphtherie an einem Orte auch an praktische Aerzte und Apotheker zum bestimmten Preise von 1 fl. 40 kr. per Dosis abzugeben. Die Abgabe des Serums ist also in Zukunft nicht
2 mehr ausschließlich an Behörden, Amtsorgane und An¬ stalten beschränkt. Steyr, am 23. August 1895. Z. 10.774. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen. Ortslexikon. Der Wachtmeister im k. u. k. Train=Regimente Nr. 1 in Wien, IV/2, Favoritenstraße Nr. 26, Johann Neudecker, hat ein nach amtlichen Behelfen zusammengestelltes „Orts¬ Lexikon“ der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder mit einem Anhange, enthaltend die Eintheilung von Bosnien und Herzegowina herausgegeben, welches Werk sämmtliche Ortschaften und Gemeinden, Weiler, Alphütten und Gutsgebiete mit Angabe der letzten Post, des Bezirks¬ gerichtes, der Bezirkshauptmannschaft, des Landes und der militärischen Eintheilung sowohl des k. u. k. Heeres als der k. k. Landwehr umfasst. Infolge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 8. August l. J., Z. 3719, und hohen Statt¬ halterei =Präsidium =Erlasses vom 17. August l. J., Z. 1889/Präs., werden die Gemeinde=Vorstehungen auf¬ merksam gemacht, dass der Anschaffungspreis des Werkes im Buchhandel 5 fl., für politische Behörden, wenn es bei Neudecker selbst bestellt wird, incl. Postporto 3 fl. 25 kr. beträgt. 9 Steyr, am 22. August 1895. Z. 10.931. An sämmtliche Gemeinde- Vorstehungen u. k. k. Gendarmerie-Posten-Commanden. Ausforschungsveranlassung. Mit Notionierungserkenntnis der hohen k. k. Statt¬ halterei in Linz vom 17. Juli, Z. 11.617/II, wurde die die Abgabe des 30 Jahre alten, katholischen, ledigen, nach Thanstetten zuständigen Fleischhauergehilfen Johann Gruber und des 22 Jahre alten, katholischen, ledigen, nach Tern¬ berg zuständigen Fabriksarbeiters Johann Mayr an die Landeszwangsarbeitsanstalt Laibach angeordnet. Nachdem sich die Genannten laut Berichtes ihrer Heimatsgemeinden aus diesen seit einiger Zeit entfernt haben und deren jegenwärtiger Aufenthalt unbekannt ist, ergeht hiemit die Weisung, nach denselben die entsprechenden Nachforschungen zu pflegen, im Betretungsfalle dieselben festzunehmen und hievon unverzüglich anher Bericht zu erstatten. Bemerkt wird, dass der mit seinem Arbeitsbuche ver¬ sehene Johann Mayr in der Umgegend von Linz in Arbeit stehee, Gruber dagegen sich in der Stadtgemeinde Steyr oder in der Gemeinde Garsten ausweislos herumtreiben dürfte. Steyr, 28. August 1895. Z. 10.860. Widerruf. Von jenen Militärtaxpflichtigen, deren Ausforschung mit dem h. ä. Erlasse vom 24. Juli l. J., Z. 9664, an¬ geordnet wurde, sind Karl Berger, 1869 geb., aus Weyer; Ferdinand Großauer, 1863 geb., aus Losenstein; Georg Leopold Mundigler, 1861 geb., aus Sierning und Johann Wecht, 1861 geb., aus Garsten, inzwischen eruiert worden, es ist sohin hinsichtlich der Genannten die Nachforschung wieder einzustellen. Steyr, am 21. August 1895. Z. 10.409. An sämmtliche Gemeindevorstehungen. Verpflegskosten im Krankenhause zu M.=Trübau. Im Einvernehmen mit dem mährischen Landesaus¬ schusse hat die k. k. Statthalterei in Brünn die Verpflegs¬ taxen in der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in Mährisch=Trübau für das Jahr 1895 und zwar die Verpflegstaxe für die II. Classe mit 1 fl. 60 kr. und für die III. Classe mit 95 kr. per Kopf und Tag festgesetzt. Hievon werden die Gemeinde=Vorstehungen zufolge Erlasses der hohen k. k. Statthalterei in Linz vom 29. Juli 1895, Z. 12.667/II, in Kenntnis gesetzt. Steyr, am 28. August 1895. Z. 10.773. An sämmtliche Gemeinde-Vorstehungen zur Kenntnisnahme. Thierseuchen=Ausweis in der Berichtsperiode vom 10. August bis 17. August 1895. 1. Rothlauf der Schweine. Ausbruch und Bestehen der Seuche. 1. Bezirk Braunau: Gemeinde und Ortschaft Mauerkirchen; Gemeinde Ranshofen, Ortschaft Blankenbach. 2. Bezirk Freistadt: Gemeinde Rainbach, Ort¬ schaft Apfoltern. 3. Bezirk Gmunden: Gemeinde Traunkirchen, Ortschaft Mitterndorf. 4. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde Grünburg, Ortschaften Leonstein, Untergrünburg; Gemeinde Waldneu¬ kirchen, Ortschaft Pesendorf. 5. Bezirk Perg: Gemeinde Haid, Ortschaft Hein¬ richsbrunn. 6. Bezirk Steyr (Umgebung): Gemeinde und Ortschaft Bad Hall; Gemeinde und Ortschaft Großraming; Gemeinde und Ortschaft Losensteinleiten: Gemeinde Neu¬ hofen, Ortschaft Julianaberg; Gemeinde Pfarrkirchen, Ort¬ chaften Großmegersdorf. Mühlgrub; Gemeinde Ried, Ort¬ chaften Ried, Rührndorf: Gemeinde Sipbachzell, Ortschaft Leombach; Gemeinde Thanstetten, Ortschaft Droißendorf. 7. Bezirk Wels: Gemeinde Pupping, Ortschaft Taubenbrunn. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Adlwang. 2. Bezirk Steyr (Land): Gemeinde Neuhofen, Ortschaft Dambach. 2. Schweine=Pest. Ausbruch und Bestehen der Seuche. . Bezirk Freistadt: Gemeinde Bernhardschlag, Ortschaft Stumpfen; Gemeinde Haibach, Ortschaft Affenberg;
Gemeinde Hirschbach, Ortschaft Kirchberg; Gemeinde Käfer¬ markt, Ortschaften Dörfl, Lest, Miesenberg; Gemeinde Lichten¬ stein, Ortschaft Liebenschlag; Gemeinde Liebenau, Ort¬ schaften Schanz und Schöneben; Gemeinde Neumarkt, Ort¬ chaften Matzelsdorf, Schallersdorf; Gemeinde und Ortschaft Ottenschlag; Gemeinde Pierbach, Ortschaften Hinterhütten, Höfnerberg, Pierbach; Gemeinde Rainbach, Ortschaft Eiben¬ stein; Gemeinde Reichenau, Ortschaften Romberg, Zeil; Ge¬ meinde Schönau, Ortschaften Hofing, Neumühl, Schönau, Weberberg; Gemeinde Weigetschlag, Ortschaft Böheim¬ schlag; Gemeinde Unterweißenbach, Ortschaften Schattau, Unterweißenbach; Gemeinde Weitersfelden, Ortschaften Nadlbach, Weitersfelden, Windgföhl, Wienau, Gemeinde Zeiß, Ortschaft Stiftung; Gemeinde Zwettl, Ortschaften Lang¬ zwettl, Markt Zwettl. 2. Bezirk Kirchdorf: Gemeinde und Ortschaft Nufsbach. 3. Bezirk Linz (Umgebung): Gemeinde Alberndorf, Ortschaften Aich, Hirschstein, Kelzendorf, Matzelsdorf, Prö¬ selsdorf, Rindegg, Spattendorf: Gemeinde Altenberg, Ort¬ schaften Kulm, Oberwinkl, Packfried, Unterweitrag, Weigners¬ edt; Gemeinde Ebelsberg, Ortschaft Oiden: Gemeinde Eiden¬ berg, Ortschaften Edt, Kammerschlag; Gemeinde Engerwitz¬ dorf, Ortschaften Außertreffling, Graz, Mittertreffling, Ziengießing; Gemeinde und Stadt Enns: Gemeinde und Ortschaft St. Florian; Gemeinde und Ortschaft Gallneu¬ kirchen; Gemeinde Gramastetten, Ortschaften Gramastetten, Hamberg, Türkstetten; Gemeinde Hargelsberg, Ortschaft Hart: Gemeinde Hellmonsödt, Ortschaften Albrechtsschlag, Auedt, Hellmonsödt, Oberaigen, Oberrudersbach, Wildberg; Gemeinde Kirchberg, Ortschaft Thürnau; Gemeinde und Ortschaft Kleinmünchen; Gemeinde Leonding, Ortschaften Alharting und Ruefling; Gemeinde und Ortschaft Lorch; Gemeinde Puchenau, Ortschaft Oberpuchenau; Gemeinde und Ortschaft St. Peter: Gemeinde Urfahr, Ortschaft Auberg; Gemeinde und Ortschaft Walding. 4. Bezirk Perg: Gemeinde und Ortschaft Aich; Gemeinde Selker, Ortschaften Mahrersdorf und Schmidsberg; Gemeinde St. Thomas, Ortschaft Ober=St. Thomas, Thomasroith. 5. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Julbach, Ort¬ schaft Niederkraml; Gemeinde Lichtenau, Ortschaft Unter¬ urasch: Gemeinde und Ortschaft Rohrbach. 6. Bezirk Schärding: Gemeinde Neukirchen, Ortschaft Traunolding; Gemeinde Peuerbach, Ortschaft Untertreßleinsbach; Gemeinde und Stadt Schärding; Ge¬ meinde Waldkirchen, Ortschaft Kuhdopl. 7. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Gampern, Ortschaft Bierbaum; Gemeinde und Ortschaft Oberachmann; Gemeinde Schörfling, Ortschaften Kammer, Kammerl, Schörf¬ ling, Sicking; Gemeinde Seewalchen, Ortschaften Haining, Litzlberg; Gemeinde Timelkam, Ortschaften Pichlwang, Timel¬ kam; Gemeinde Wolfsegg, Ortschaften Deisenham, Imling, Kohlgrub, Waid, Wolfsegg. 8. Bezirk Wels: Gemeinde und Stadt Eferding; Gemeinde Fraham, Ortschaft Ranzing; Gemeinde Guns¬ kirchen, Ortschaft Fernraith; Gemeinde Krenglbach, Ortschaft Haiding; Gemeinde Offenhausen, Ortschaft Heindorf und Offenhausen. 9. Bezirk Linz (Stadt): Gemeinde und Stadt Linz. Erlöschen der Seuche. 1. Bezirk Freistadt: Gemeinde und Stadt Frei¬ stadt; Gemeinde Lasberg, Ortschaften Lasberg, Steinböckhof, Siegelsdorf; Gemeinde St. Leonhardt, Ortschaften Herzogs¬ raith, Oberarzing, Rabenberg. 2. Bezirk Gmunden: Gemeinde Laakirchen, Ort¬ schaft Lindach. 3. Bezirk Linz (Land): Gemeinde und Ortschaft Ebelsberg; Gemeinde Gallneukirchen, Ortschaft Simling; Gemeinde und Ortschaft Leonding. 4. Bezirk Perg: Gemeinde Brawinkl, Ortschaft Zellhof; Gemeinde und Ortschaft Lanzendorf. 5. Bezirk Rohrbach: Gemeinde Peilstein, Ort¬ schaft Exenschlag; Gemeinde Schönegg, Ortschaft Mühlholz. 6. Bezirk Vöcklabruck: Gemeinde Gampern, Ortschaft Pöring; Gemeinde Kührsdorf, Ortschaft Mitter¬ berg; Gemeinde Seewalchen, Ortschaft Kemating; Gemeinde und Ortschaft Vöcklabruck. 7. Bezirk Wels: Gemeinde St. Agatha, Ortschaften Bäckenhof, Hanging, Hölzing, Sonnleiten: Gemeinde und Ortschaft Edt: Gemeinde Eferding, Ortschaft Kuhgattl; Gemeinde Fraham, Ortschaft Hörstorf; Gemeinde und Ort¬ schaft Gallspach. 4. Hundswuth. Bestehen der Seuche. Bezirk Freistadt: Gemeinde Haibach, Ortschaft Affenberg. Steyr, den 25. August 1895. Z. 10.820. An sämmtliche Gemeinde=Vorstekungen und k. k. Gendarmerie=Posten=Commanden zur Kenntnisnahme und Verlautbarung. Z. 14.160/II. Kundmachung betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen aus dem Comitate Dacs=Bodrogh, sowie aus dem Gebiete der königlichen Freistadt Bombor nach Oberösterreich. Laut Telegrammes des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 19. August d. J. Z. 24.689, ist in dem Comitate Bacs=Bodrogh, sowie im Gebiete der kön. Freistadt Zombor in Ungarn die Schweinepest in größerer Aus¬ breitung aufgetreten. Die k. k. Statthalterei findet demnach die Einfuhr von Schweinen aus diesen Landestheilen Ungarns nach Oberösterreich gänzlich zu verbieten. Dies wird mit Bezugnahme auf die hierämtliche Kundmachung vom 4. Juli d. J., Z. 11.039 und 11.086/II, allgemein verlautbart. Linz, am 20. August 1895. Der k. k. Statthalter: Puthon m. p. Steyr, am 23. August 1895. Der k. k. Bezirkshauptmann: Hugo R. von Hebenstreit.
Buchdruckerei und Lithographie von Emil Haas & Cie. in Steyr, Grünmarkt Nr. 7 Daselbst Tager aller Drucksorten zu den Wehrvorschriften und zum Landsturmgesetz. Aufenthalts=Anzeigen von Landsturmpflichtigen. Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht¬ active Mannschaft der Landwehr (Muster XII zu 17, III. Theil). Aufenthalts=Veränderungsausweis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine (Muster 13 zu § 17). Auszug aus der Tauf=(Geburts=) Matrikel. (Muster 1 zu § 15.) Auszug aus der Sterbe=Matrikel (Muster 2 zu § 15). Auszug aus der Sterbe=Matrikel über die in der eigenen Tauf=(Geburts=) Matrikel nicht verzeichneten Knaben (Muster 4 zu § 15). Bescheinigung (Muster 5 zu § 23). Empfangscheine über Militärtaxbemessungs=Erkenntnis. Empfangs=Bestätigung über die Zustellung der Stellungs=Vorladung. Erhebungsbogen zum Reclamations=Acte bezüglich der Stellung. Erhebung der Verhältnisse des nachgenannten Militär¬ taxpflichtigen, eventuell des Subsidiartaxpflichtigen behufs Bemessung der Militärtaxe für das Jahr. Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 3, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 10, III. Theil). Evidenz=Verzeichnis über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster IX, III. Theil, Anhang). Kundmachung betreffend die Meldung der Stellungs¬ pflichtigen. Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VII zu § 15, Anhang). Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Muster 8 zu § 15). Nachweisung über die Kosten der Stellung. Namen=Register zum Evidenz=Protokoll der nicht activen Mannschaft des Heeres und der Kriegs¬ marine Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft der Landwehr (Muster VIII, III. Theil, Anhang). Namen=Register zum Meldebuch über die nicht active Mannschaft des Heeres und der Kriegsmarine (Beilage 9, III Theil) Schreiben von Gemeinde=Vorstehungen, ob Fraglicher, welcher landsturmpflichtig, im Stellungsverzeichnisse aufgenommen, oder ob Anstände. Sturmrollen= Auszug. Sturmrolle. Summarische Nachweisung über die verfügbaren, militärisch nicht ausgebildeten landsturmpflichtigen Professionisten (Beilage 29 zu § 25). Unentbehrlichkeits=Zeugnis. Verzeichnis der graduierten Aerzte, welche landsturm¬ pflichtig (Beilage 23 zum § 25). Verzeichnis der Militärtaxpflichtigen. Verzeichnis der landsturmpflichtigen Mitglieder. Verzeichnis der in der Gemeinde heimatsberechtigten, im Jahre ... geborenen Stellungspflichtigen. (Muster 6 zu § 24.) Verzeichnis der zur Stellung gelangenden fremden Stellungspflichtigen. (Muster 7 zu § 24.) Verzeichnis der gänzlich Unbekannten. (Muster 8 zu 24.) Vorladung zur Stellung. Vormerkbuch über die Abwesenden (für Gemeinden oder für Stellungsbezirke). (Muster 21 zu § 109.) Leumunds=Zeugnisse. Protokoll betreffs Abstellungs=Bewilligungs=Ertheilung. Redaction und Verlag der k. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr. — Haas'sche Buchdruckerei in Steyr.
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